Hallo zusammen,
meine Frau sowie meine Tochter haben jeweils 2 unterschiedliche Einkommen im Monat.
Wie ist der Freibetrag auf das Einkommen zu berechnen?
Frau:
Minijob: Brutto 449,01 EUR - Netto 449,01 EUR
Midijob: Brutto 1.114 EUR - Netto 901,04 EUR
Tochter:
Minijob: Brutto 380,06 EUR - Netto 380,06 EUR
Minijob: Brutto 176,76 EUR - Netto 176,06 EUR
Wie hoch ist jeweils der Freibetrag auf das Einkommen ungeachtet der Werbungskosten ?
Fällt hier jeweils 2 x der Grundfreibetrag je Einkommen an ?
Für Hilfe Danke !
Hallo,
na keiner welcher mir die Frage beantworten kann ?
Zitat von: Schatzmeister am 09. Februar 2022, 14:10:06Fällt hier jeweils 2 x der Grundfreibetrag je Einkommen an ?
nein
Ein Nebeneinkommen ab einem Betrag von 101 Euro brutto bis 1.000 Euro brutto monatlich ist 20 % anrechnungsfrei.
Ein Nebeneinkommen ab einem Betrag von 1.000,01 Euro bis 1.200,00 Euro brutto monatlich ist 10 % anrechnungsfrei.
Ein Nebeneinkommen ab einem Betrag von 1.200,01 Euro bis 1.500,00 Euro brutto monatlich ist 10 % anrechnungsfrei für Bedürftige mit mindestens einem Kind.
Darüber hinaus können Fahrtkosten mit 0,20 Euro pro Kilometer abgesetzt werden, wenn die Gesamthöhe der Kosten als angemessen bewertet kann.
Hartz-4-Einkommen: Freibetrag auf Ferienjobs
Ferienjobs für Schüler/innen, die das 25. Lebensalter nicht vollendet haben, sind nicht bedarfsmindernd anzurechnen, wenn
das Einkommen den Betrag von 1.200 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
das Einkommen in den Schulferien und innerhalb von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr erzielt wird.
Weisungen zu Einkommen
Zitatmehrere Einkommen (11.21)
(6) Bezieht die leistungsberechtige Person zeitgleich mehrere Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sind die jeweiligen monatlichen
Brutto- und Nettobeträge zu addieren.
(7) Nicht zu berücksichtigen ist der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen, da er nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht.
Also nein. Allerdings denke ich, dass man bei 2 Jobs evtl. einen erhöhten Freibetrag geltend machen kann.
Was meinst du mit Werbungskosten? Die waren früher pauschal mit 15,33 €(?) im GfB mit drin, wurden aber gestrichen.
Jetzt nur noch 30 € Vers. + Fahrtkosten, ggf. Pkw Haftpfl.
https://www.buzer.de/gesetz/8014/a153231.htm
Höheren Freibetrag bekommst du nur dann, wenn aus einer Beschäftigung, 2x Gehalt in einem Monat zufließt.
Zitat von: Schatzmeister am 09. Februar 2022, 14:10:06Minijob: Brutto 380,06 EUR - Netto 380,06 EUR
Minijob: Brutto 176,76 EUR - Netto 176,06 EUR
Ich bin mir nicht sicher aber ich glaube, dass bei eine sozialversicherungspflicht eintritt wenn die Gesamtsumme aus zwei Minijobs die Grenze von 450 Euro überschreitet. Aus diesem Grund wird bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach weiteren geringfügigen Beschäftigungen gefragt. Und wenn meine Erinnerungen korrekt sind, dann wird der zuletzt aufgenommene Job mit dem die 450 Euro überschritten werden, versicherungspflichtig.
Zitat von: BigMama am 11. Februar 2022, 19:53:42
Ich bin mir nicht sicher aber ich glaube, dass bei eine sozialversicherungspflicht eintritt wenn die Gesamtsumme aus zwei Minijobs die Grenze von 450 Euro überschreitet. Aus diesem Grund wird bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach weiteren geringfügigen Beschäftigungen gefragt. Und wenn meine Erinnerungen korrekt sind, dann wird der zuletzt aufgenommene Job mit dem die 450 Euro überschritten werden, versicherungspflichtig.
Das ist korrekt! Darum lassen sich AG idR auch unterschreiben, dass es der einzige Minijob ist.
Manche vergessen das, oder wissen es nicht. Vor allem private Haushalte über den Haushaltscheck.
Wenn zwei Jobs jeweils einzeln weniger als 450€ Lohn betragen, jedoch die Summe von 450€ überschreiten, sind beide Jobs normal sozialversicherungspflichtig und BEIDE keine Minijobs mehr!
In einem solchen Falle dürfte es große Schwierigkeiten mit den Arbeitgebern geben, weil ein Job mit der normalen Steuerklasse berechnet wird, der andere jedoch mit der Steuerklasse VI !!
Hier stellt sich dann die Frage welcher Job welche Steuerklasse bekommt, das ist rechtlich nicht eindeutig geklärt (ob der zuerst abgeschlossene oder der finanziell höher betragende).
Es ändert sich erst, wenn ein Job mehr als 450€ beträgt, also SV-pflichtig automatisch, und der zweite als Minijob.
SOLLTE (Ausnahmefall) jedoch der erste mehr als 450€ betragen, zwei weitere kleine Jobs zusammen jedoch weniger als 450€ betragen oder auch zusammen mehr als 450€, sind beide kleinen Jobs ebenfalls sv-pflichtig mit Steuerklasse VI !!
Ernie
Und es wird richtig kompliziert und unangenehm für alle.
Das JC wird auch alle Bescheide korrigieren.
https://www.lohnhaus.de/lohn-aktuell/68-mehrere-minijobs-gleichzeitig.html
ZitatHinsichtlich der in diesem Zusammenhang nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge ist zu beachten, dass ein unterbliebener Abzug der Arbeitnehmeranteile grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden darf. Hat der Arbeitgeber diesen Zeitpunkt versäumt, muss er diese Beitragsanteile selbst tragen.
Ich gehe mal davon aus, dass korrekte Angaben gemacht wurden. Wie das ist, wenn der AN einen 2. Job nicht angegeben hat obwohl danach gefragt wurde, weiß ich nicht.