Schönen guten Tag.
Ich habe aktuell folgendes schwerwiegendes Problem:
Ich wohne bereits seit mehr als zwei Jahren auf einer Baustelle, die stark meinen psychischen / physischen Gesundheitszustand schadet.
Dies ist auch durch ein ärztliches Attest bestätigt.
Verwahrlosung des Wohnumfeldes / Einbrüche in meinem Keller gehören zum Alltag.
Nun habe ich eine neue Wohnung gefunden, die Gott sei Dank für mich reserviert wurde und vom Jobcenter auch als angemessen anerkannt worden ist.
Was wiederum nicht anerkannt wurde, ist die Notwendigkeit des Umzuges.
Begründet wird diese ganze Angelegenheit folgendermaßen:
Ein Umzug ist aus Sicht des Leistungsträgers nicht notwendig, weil Ihnen angemessener Wohnraum zur Verfügung steht.
Das vorgelegte ärztliche Attest empfiehlt ausdrücklich ,, eine störungsarme Wohnanlage und entsprechende Wohnverhältnisse ".
Worauf sich dies bezieht - auf die Nachbarn oder die Wohnumgebung - geht daraus allerdings nicht hervor.
Sollte es sich dabei um die anderen Mieter handeln, ist darauf hinzuweisen, dass in einem Miethaus - anders als in einem Eigenheim - eine durch andere Mieter zwangsläufig zu Stande kommende Geräuschkulisse natürlich und nicht unnormal ist.
D. h. auch wenn Sie in ein anderes Miethaus umziehen würden, müssen Sie sich zwangsläufig immer auf eine gewisse Geräuschkulisse einstellen.
Wo viele Menschen in einem Miethaus nebeneinander wohnen, entstehen nun einmal alltägliche Geräusche.
Soweit Sie - ggf. auch krankheitsbedingt - hierauf besonders empfindlich sind, kann damit keine (vermutlich dann immer wiederkehrende) Umzugsnotwendigkeit im Sinne des SGB II begründet werden.
Sollte es sich um die Wohnumgebung handeln, dann kann nicht festgestellt werden, inwieweit die neue Wohnung störungsärmer als die derzeit von Ihnen bewohnte Wohnung sein soll.
Beide Wohnungen liegen in der Altstadt und in der Nähe zum Großen Garten.
Die neue Wohnung liegt zudem näher am Rudolf-Harbig-Stadion und in unmittelbarer Nähe befinden sich u. a. ein Gymnasium und ein Studentenwohnheim.
Inwiefern es dort ruhiger sein sollte, lässt sich daraus nicht ableiten.
Aus der Nichterteilung der Zusicherung zum Umzug gem. § 22 Abs. 4 SGB II resultiert jedoch ausdrücklich keine Einschränkung Ihres Grundrechtes auf Freizügigkeit gem. Artikel 11 GG. D. h.
Sie können so oft umziehen wie Sie möchten und dahin ziehen, wohin Sie möchten.
Jedoch werden die Kosten eines - aus Sicht des SGB II - nicht als notwendig zu bewertenden Umzuges nicht durch das Jobcenter Dresden finanziert.
Ich antwortete natürlich direkt via eMail auf diesen Bescheid mit folgender Argumentation:
Schönen guten Tag.
Am heutigen Tag ist mir mitgeteilt worden, dass die Notwendigkeit eines Umzuges mir nicht bestätigt worden ist.
Begründet wird dies dahingehend, dass in einem neuen Wohnumfeld weitere Mitbewohner / anderweitige Aktivitäten im Haus, keinen störungsfreien Wohnraum gewährleisten würden.
Anscheinend ist nicht berücksichtigt worden, dass ich mittlerweile seit knapp zwei Jahren auf einer Baustelle lebe und diese mich körperlich wie psychisch kaputt macht.
Dies ist bereits ärztlich bestätigt / wurde Ihnen als Attest mit eingereicht.
Einbrüche / Verwahrlosung des Wohnumfeldes gehören leider zum Alltag.
Ich bin nun bereits seit mehr als zwei Jahren, auf der Suche nach einen nicht mehr gesundheitsschädigenden Wohnraum.
Mein gesundheitlicher Zustand hat sich in den letzten Jahren sehr stark verschlechtert.
Ich bin bereits seit mehr als über einen halben Jahr krankgeschrieben auf Grundlage dieser Gepflogenheiten.
Nun ist es mir möglich, bei der WiD neuen Wohnraum anzumieten, da dieser mir nun reserviert / zurückgelegt worden ist.
Ein Wohnungsberechtigungsschein liegt für diese Wohnung vor, da dieser notwendig ist.
Ich erinnere sie auch gerne daran, dass ein anderweitiger Antrag den ich vor wenigen Monaten gestellt habe, abgelehnt wurde.
Mit der Begründung, dass die damalige Wohnung nicht angemessen sei, aber mein Attest / die gesundheitlichen Beschwerden anerkannt werden.
Ich erbitte eine erneute Überprüfung meines Antrages, da ich sonst Widerspruch einlege und jegliche juristischen / gerichtlichen Wege in Betracht ziehe.
Dies ist natürlich im geringsten meine Intention.
Doch geht es hier um existenzielle Anliegen, was mich und meine Gesundheit betrifft.
Die Eingangsbestätigung via eMail habe ich bekommen, doch bis zum heutigen Tag gab es leider noch keine Antwort.
Ich werde deswegen am Montag direkt noch einmal persönlich vorsprechen um diese Problematik hoffentlich zu regeln.
Ich bin gerade wirklich am Ende mit meinem Latein und die Angelegenheit belastet mich stark, so dass ich auch mein Gesundheitszustand wieder stark verschlechtert.
Ich habe keinerlei Mittel den Umzug zu stemmen / finanzieren und weiß aus diesem Grund gerade nicht, wie ich diese Umstände am besten regeln / verarbeiten soll.
Aus diesem Grund wollte ich eure Meinungen / Lösungsansätzen / Erfahrungen in dieser Problematik erfragen.
Ich bin über jeden Tipp / jede Information sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Vielleicht hättest du ausführlicher darlegen sollen, auf was sich das mit der "Baustelle" bezieht. Wird das Haus, in dem du wohnst, seit 2 Jahren saniert oder wie meinst du das?
Zitat von: Sheherazade am 12. Februar 2022, 10:48:29
Vielleicht hättest du ausführlicher darlegen sollen, auf was sich das mit der "Baustelle" bezieht. Wird das Haus, in dem du wohnst, seit 2 Jahren saniert oder wie meinst du das?
Vielen Dank für deine schnelle Antwort Sheherazade.
Dass sich diese ganze Angelegenheit auf eine Baustelle bezieht, habe ich den Jobcenter schon bereits vor längerer Zeit mitgeteilt.
Es werden neue Luxuswohnhäuser in die Innenhöfe gebaut.
Zitat von: Finessar am 12. Februar 2022, 10:53:11
Dass sich diese ganze Angelegenheit auf eine Baustelle bezieht, habe ich den Jobcenter schon bereits vor längerer Zeit mitgeteilt.
Es werden neue Luxuswohnhäuser in die Innenhöfe gebaut.
Schriftlich oder mündlich? Der Antwort nach zu urteilen, hat man deine Erläuterung bereits wieder vergessen.
Zitat von: Sheherazade am 12. Februar 2022, 11:02:48
Zitat von: Finessar am 12. Februar 2022, 10:53:11
Dass sich diese ganze Angelegenheit auf eine Baustelle bezieht, habe ich den Jobcenter schon bereits vor längerer Zeit mitgeteilt.
Es werden neue Luxuswohnhäuser in die Innenhöfe gebaut.
Schriftlich oder mündlich? Der Antwort nach zu urteilen, hat man deine Erläuterung bereits wieder vergessen.
Schriftlich und mündlich.
Du hast natürlich vollkommen recht, ich gehe auch davon aus, dass sie meine Erläuterung bereits vergessen haben und genau aus diesem Grund jetzt die Notwendigkeit meines Umzuges ablehnen.
Ich habe jetzt auch nochmal schriftlich mitgeteilt, dass es sich nicht um das Wohnhaus alleine handelt, sondern um das Wohnumfeld samt Baustelle und der anderweitigen Gepflogenheiten.
Da am anderen Ende auch nur Menschen sitzen, solltest du ins Detail gehen.
Beispielsweise genau erklären, dass durch die Baustelle(n) - welche seit Zeitpunkt x...? und voraussichtlich bis zeitpunkt x...? dort sind - folgende Störungen passieren...
ZB Lärm (sollte bestenfalls passend protokolliert sein mit Uhrzeiten, dezibel, wie lange [8 Stunden pro Tag/5 Tage die Woche oder so]) - der sollte jedoch bestenfalls weit über dem liegen was dieses Stadion in der Nähe der neuen Wohnung verursachen kann!
Staubbelästigung könnte auch sein, sodass du nicht mehr richtig und viel lüften kannst ohne gezwungen zu sein es nachts zu tun...
Vibrationen durch Gerätschaften...?
Licht falls auch nachts gearbeitet wird?
Verunreinigungen der Umgebung?
Eventuell auch Probleme wenn man raus möchte und durch die Bauarbeiten ggf Bereiche abgesperrt sind oder durch entsprechende Fahrzeuge / Container regelmäßig alles dicht ist, was dann zB auch Post / Lieferanten abhält
Vielleicht sind durch die Bauarbeiten ja auch permanent geöffnete Haustüren notwendig was das Eindringen fremder Leute ins Haus ermöglicht (Stichpunkt Einbruch, Angstzustände weil jemand auch vor der Wohnung sein könnte...?)
Sind alles Sachen die ich schon erlebt habe bei Baustellen, natürlich nicht abschließend die Liste, guck einfach mal wie du das am besten beschreibst.
Wenn du die Umzugskosten vorstrecken kannst (Privatdarlehen?), kannst du umziehen und vom Gericht überprüfen lassen, ob der Umzug erforderlich ist und das Attest anerkannt wird.
Dann muss das JC die Umzugskosten erstatten.
Wichtig ist, dass die neue Wohnung angemessen ist. Was sie mit WBS eigentlich sein sollte. Ist aber nicht immer so, da manche JC die Angemessenheit geringer einstufen, als Wohnungen mit WBS.
Auch kann problematisch werden, wenn die KdU auf die bisherige gedeckelt wird.
Da kann man versuchen, dass die individuelle KdU anerkannt werden muss.
Es gibt viele Möglichkeiten die KdU anzugreifen (schlüssiges Konzept). Das ist aber viel Aufwand und geht nicht ohne Klage.
Orientierung kann sein WoGG + 10 %
https://hartz.info/index.php?board=35.0
Finessar
Zitat von: Finessar am 12. Februar 2022, 10:45:17Ich erinnere sie auch gerne daran, dass ein anderweitiger Antrag den ich vor wenigen Monaten gestellt habe, abgelehnt wurde.
Mit der Begründung, dass die damalige Wohnung nicht angemessen sei, aber mein Attest / die gesundheitlichen Beschwerden anerkannt werden.
Ich erbitte eine erneute Überprüfung meines Antrages, da ich sonst Widerspruch einlege und jegliche juristischen / gerichtlichen Wege in Betracht ziehe.
Darauf würde ich aufbauen!
Je nach dem wie lange das mit der aktuellen Ablehnung her ist, also Tage o. Wochen/Monate.
Montag zum JC und das persönlich regeln dazu erwähnte Schreiben mitnehmen und um sofortige Bewilligung kämpfen. Zur Not den Chef dazu verlangen.
Begründung dafür:
Von
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.
und zusätzlich würde ich das Urteil:
Unterkunftskosten und UrteileZitat
- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R:
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen objektiv sachlichen Gründen erforderlich erscheint. Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde.
Die neue Wohnung muss geeignet sein, die nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen der bisherigen Wohnung abzuwenden.
Die Kosten der neuen Wohnung müssen angemessen sein, wobei der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität innerhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zulässt.
ausdrucken und mitnehmen.
Klappt das nicht wirklich hätte ICH sogar dass
Erlass einer einstweiligen Regelung => Zustimmung zum Umzug in angepasst dabei und würde es vorlegen und erwähnen das dein nächster Weg direkt beim SG o. Post vorbeiführt!
MfG FN
Zitat von: Maunzi am 12. Februar 2022, 11:37:12
Da am anderen Ende auch nur Menschen sitzen, solltest du ins Detail gehen.
Beispielsweise genau erklären, dass durch die Baustelle(n) - welche seit Zeitpunkt x...? und voraussichtlich bis zeitpunkt x...? dort sind - folgende Störungen passieren...
ZB Lärm (sollte bestenfalls passend protokolliert sein mit Uhrzeiten, dezibel, wie lange [8 Stunden pro Tag/5 Tage die Woche oder so]) - der sollte jedoch bestenfalls weit über dem liegen was dieses Stadion in der Nähe der neuen Wohnung verursachen kann!
Staubbelästigung könnte auch sein, sodass du nicht mehr richtig und viel lüften kannst ohne gezwungen zu sein es nachts zu tun...
Vibrationen durch Gerätschaften...?
Licht falls auch nachts gearbeitet wird?
Verunreinigungen der Umgebung?
Eventuell auch Probleme wenn man raus möchte und durch die Bauarbeiten ggf Bereiche abgesperrt sind oder durch entsprechende Fahrzeuge / Container regelmäßig alles dicht ist, was dann zB auch Post / Lieferanten abhält
Vielleicht sind durch die Bauarbeiten ja auch permanent geöffnete Haustüren notwendig was das Eindringen fremder Leute ins Haus ermöglicht (Stichpunkt Einbruch, Angstzustände weil jemand auch vor der Wohnung sein könnte...?)
Sind alles Sachen die ich schon erlebt habe bei Baustellen, natürlich nicht abschließend die Liste, guck einfach mal wie du das am besten beschreibst.
Vielen Dank für ihre Auflistung / allgemein auch für die Formulierungen.
Ich habe aus den ganzen Punkten für mich jetzt eine Formulierung ausarbeiten können, die ich direkt noch am Montag nachreichen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Zitat von: Heinz-Otto am 12. Februar 2022, 12:03:30
Wenn du die Umzugskosten vorstrecken kannst (Privatdarlehen?), kannst du umziehen und vom Gericht überprüfen lassen, ob der Umzug erforderlich ist und das Attest anerkannt wird.
Dann muss das JC die Umzugskosten erstatten.
Wichtig ist, dass die neue Wohnung angemessen ist. Was sie mit WBS eigentlich sein sollte. Ist aber nicht immer so, da manche JC die Angemessenheit geringer einstufen, als Wohnungen mit WBS.
Auch kann problematisch werden, wenn die KdU auf die bisherige gedeckelt wird.
Da kann man versuchen, dass die individuelle KdU anerkannt werden muss.
Es gibt viele Möglichkeiten die KdU anzugreifen (schlüssiges Konzept). Das ist aber viel Aufwand und geht nicht ohne Klage.
Orientierung kann sein WoGG + 10 %
https://hartz.info/index.php?board=35.0
Vielen Dank für deine Informations und Lösungsansätze.
Mir wird tatsächlich erstmal nichts anderes übrig bleiben, als diese Kosten in irgendeiner Art und Weise selber vorzustrecken.
So oder so wird es auf Schulden hinauslaufen ...
Wie verhält es sich bezüglich der Beträge / der Buchhaltung für die Kosten des Umzuges ?
Nicht dass dann auch wieder das Jobcenter die Kosten für den Umzug nicht anerkennt, da diese nicht als notwendig / angemessen angesehen werden, da sie zu hoch etc. sind.
Im Falle einer erneuten Absage, werde ich definitiv gerichtlich gegen die Ablehnung der Notwendigkeit eines Umzuges vorgehen.
Würde diese Klage dann mit einem Widerspruch erfolgen oder welchen Ablauf halten sie für empfehlenswert ?
Die neue Wohnung ist übrigens definitiv angemessen.
Dies hat mir das Jobcenter bereits schriftlich bestätigt und mit dem Wohnungsberechtigungsschein, konnte ich dann auch bei der Wohnungsvermietung die Wohnung reservieren.
Bezüglich der ganzen Angelegenheit KdU / dass diese Angelegenheit dann mit meiner alten Miete gedeckelt werden könnte ...
Da weiß ich zum aktuellen Zeitpunkt leider gar nicht wie ich mich zu verhalten habe ...
Ich werde sicherlich so oder so im Falle des Falles, die höheren Kosten aus meinem normalen Regelsatz bezahlen ...
Mit freundlichen Grüßen
Zitat von: Fettnäpfchen am 12. Februar 2022, 18:08:42
Finessar
Zitat von: Finessar am 12. Februar 2022, 10:45:17Ich erinnere sie auch gerne daran, dass ein anderweitiger Antrag den ich vor wenigen Monaten gestellt habe, abgelehnt wurde.
Mit der Begründung, dass die damalige Wohnung nicht angemessen sei, aber mein Attest / die gesundheitlichen Beschwerden anerkannt werden.
Ich erbitte eine erneute Überprüfung meines Antrages, da ich sonst Widerspruch einlege und jegliche juristischen / gerichtlichen Wege in Betracht ziehe.
Darauf würde ich aufbauen!
Je nach dem wie lange das mit der aktuellen Ablehnung her ist, also Tage o. Wochen/Monate.
Montag zum JC und das persönlich regeln dazu erwähnte Schreiben mitnehmen und um sofortige Bewilligung kämpfen. Zur Not den Chef dazu verlangen.
Begründung dafür:
Von Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.
und zusätzlich würde ich das Urteil:
Unterkunftskosten und Urteile
Zitat
- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R:
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen objektiv sachlichen Gründen erforderlich erscheint. Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde.
Die neue Wohnung muss geeignet sein, die nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen der bisherigen Wohnung abzuwenden.
Die Kosten der neuen Wohnung müssen angemessen sein, wobei der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität innerhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zulässt.
ausdrucken und mitnehmen.
Klappt das nicht wirklich hätte ICH sogar dass
Erlass einer einstweiligen Regelung => Zustimmung zum Umzug in angepasst dabei und würde es vorlegen und erwähnen das dein nächster Weg direkt beim SG o. Post vorbeiführt!
MfG FN
Vielen Dank für ihre ausführliche Informationsabgabe zu meiner Problematik.
Ich habe mir einige Punkte zu ihren Informationen notiert und werde diese am Montag definitiv vortragen.
Vielen Dank dafür.
Bezüglich des " Erlasses einer einstweiligen Regelung => Zustimmung zum Umzug " ...
Da bin ich tatsächlich gerade ein wenig überfordert und weiß nicht ganz wie ich das im Falle des Falles zum aktuellen Zeitpunkt auf mich angepasst formulieren sollte / müsste.
Prinzipiell würde ich jetzt erst einmal abwarten wie die Behörde am Montagmorgen reagiert.
Wie habe ich mich zu verhalten, wenn ich am Montag auf Ablehnung stoße und mir diesbezüglich keinerlei Aufmerksamkeit entgegen kommt ?
Mit freundlichen Grüßen
Finessar
Zitat von: Finessar am 13. Februar 2022, 09:16:50Wie habe ich mich zu verhalten, wenn ich am Montag auf Ablehnung stoße und mir diesbezüglich keinerlei Aufmerksamkeit entgegen kommt ?
So
Zitat von: Fettnäpfchen am 12. Februar 2022, 18:08:42Montag zum JC und das persönlich regeln dazu erwähnte Schreiben mitnehmen und um sofortige Bewilligung kämpfen. Zur Not den Chef dazu verlangen. Und bei dem musst du halt wieder von vorne anfangen und sämtliche Argumente auch ganz wichtig das mit § 17 und Treuepflicht bzw. SOFORTIGE Bearbeitung, also nach dem Gespräch solltest du die Zusicherung zum Umzug erhalten, (Dauert ein Blick auf die Angemessenheit und den Grund zur Notwendigkeit und da musst du halt hartnäckig bleiben wenn der Chef meint das man den "Maßstab Notwendigkeit" nach Gutdünken ändern kann) erwähnen.
und so
Zitat von: Fettnäpfchen am 12. Februar 2022, 18:08:42Klappt das nicht wirklich hätte ICH sogar dass
Erlass einer einstweiligen Regelung => Zustimmung zum Umzug in angepasst dabei und würde es vorlegen und erwähnen das dein nächster Weg direkt beim SG o. Post vorbeiführt!
Zitat von: Finessar am 13. Februar 2022, 09:16:50Da bin ich tatsächlich gerade ein wenig überfordert und weiß nicht ganz wie ich das im Falle des Falles zum aktuellen Zeitpunkt auf mich angepasst formulieren sollte / müsste.
Im Endeffekt schilderst du die Situation wie hier auch schon.Es kann ja wohl nicht angehen das bei der ersten Ablehnung vom JC das Attest als Grund, also notwendigkeit, akzeptiert wird und jetzt wo die Angemessenheit passt das Attest nicht anerkannt wird. Widersprüchlicher geht es ja wohl nicht.
Und im Anhang für das SG kommt dann eben deiner erster und zweiter Antrag und die Antworten vom JC zu den jeweiligen Schreiben. Diese in doppelter Ausführung!
Das braucht das SG ja um sich davon zu überzeugen dass das JC tatsächlich so arbeitet.
Und Natürlich sollte auch das verlinkte Urteil zumindest als Aktenzeichen angegeben werden.
(Für das JC würde ich mir die Kurzfassung von hier ausdrucken und mitnehmen!!)
MfG FN
Zitat von: Finessar am 13. Februar 2022, 09:16:50
Mir wird tatsächlich erstmal nichts anderes übrig bleiben, als diese Kosten in irgendeiner Art und Weise selber vorzustrecken.
Wie verhält es sich bezüglich der Beträge / der Buchhaltung für die Kosten des Umzuges ?
Nicht dass dann auch wieder das Jobcenter die Kosten für den Umzug nicht anerkennt, da diese nicht als notwendig / angemessen angesehen werden, da sie zu hoch etc. sind.
Im Falle einer erneuten Absage, werde ich definitiv gerichtlich gegen die Ablehnung der Notwendigkeit eines Umzuges vorgehen.
Würde diese Klage dann mit einem Widerspruch erfolgen oder welchen Ablauf halten sie für empfehlenswert ?
Die neue Wohnung ist übrigens definitiv angemessen.
Dies hat mir das Jobcenter bereits schriftlich bestätigt und mit dem Wohnungsberechtigungsschein, konnte ich dann auch bei der Wohnungsvermietung die Wohnung reservieren.
Das ist sehr gut. Wenn die Whg. als angemessen gilt und der Umzug notwendig ist, müssen auch die Umzugskosten bezahlt werden!
Die Kosten am besten durch schriftlichen Darlehensvertrag, oder aus dem Ersparten.
Die Umzugskosten müssen angemessen sein. Für Helfer kann man glaube ich ca. je 20 € geben, Transportermiete, Sackkarre, Gurte, Parkverbotschilder, Umzugskartons, Sperrmüll
Nach Umzug Kosten Ummeldung Internet, Postnachsendeauftrag
Zu dem hier
ZitatMit Schreiben vom ... beantragten wir die Zustimmung der Beklagten zum Umzug,
formuliere ich das gerne anders, weil ich keine Zustimmung brauche, sondern Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten.
Muss jeder selbst wissen.
ZitatBezüglich der ganzen Angelegenheit KdU / dass diese Angelegenheit dann mit meiner alten Miete gedeckelt werden könnte ...
Da weiß ich zum aktuellen Zeitpunkt leider gar nicht wie ich mich zu verhalten habe ...
Nach meinem Verständnis, entfällt die Deckelung. Zumindest in best. Fällen. Z. B. wenn größerer Wohnraum benötigt wird.
Dazu können evtl. andere noch was sagen.
ZitatBSG Urteil v. 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R
Arbeitslosengeld II - Erhöhung der Unterkunftskosten - Notwendigkeit oder Erforderlichkeit des Umzuges aus sonstigen Gründen - Angemessenheit der Unterkunftskosten der neuen Unterkunft
Leitsatz
Besteht für einen Umzug in eine besser erreichbare Wohnung ein plausibler und sachlich nachvollziehbarer Grund, ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit des Umzugs als angemessen darstellen.
a) Eine Beschränkung auf die bisherigen KdU und Heizung kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn der Umzug in eine andere Wohnung notwendig in dem Sinne ist, dass die bisherige Wohnung den Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen als Teil der verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung nicht (mehr) zu decken vermag. Hierunter fallen vor allem auch gesundheitliche Gründe, die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zulassen.
ZitatIch werde sicherlich so oder so im Falle des Falles, die höheren Kosten aus meinem normalen Regelsatz bezahlen ...
Trotzdem kann man versuchen, dass sie voll anerkannt wird. Gut ist auf jeden Fall, dass die neue Whg. angemessen ist.
https://sozialberatung-kiel.de/2014/10/14/umzugskosten-und-mietkautionsdarlehen-auch-bei-umzug-in-zu-teure-wohnung/
ZitatBundessozialgericht, B 4 AS 37/13 R
Sind die Kosten für die neue Unterkunft unangemessen hoch oder zwar angemessen, liegt jedoch kein Umzugsgrund vor und hat das Jobcenter den Umzug auch nicht veranlasst, muss das Jobcenter dennoch eine Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II treffen. Als Ermessenserwägungen sind hierbei die Umstände einzubeziehen, die zum Auszug geführt haben, aber auch absehbare zukünftige Entwicklungen. Bestehen nachvollziehbare Gründe, die zum Auszug geführt haben, hat sich der Leistungsberechtigte nachweislich um eine Senkung seiner Mietkosten bemüht oder liegen die Kosten der neuen Unterkunft nur geringfügig über der maßgeblichen Mietobergrenze, kann eine Ablehnung der Übernahme von Umzugskosten und der Gewährung eines Mietauktionsdarlehens ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein.
Kosten des Umzugs https://urteile-gesetze.de/rechtsprechung/b-14-as-7-09-r
BSG, Urt. v. 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R
ZitatAls notwendige Umzugskosten könnten daher bei einer Ermessensentscheidung gemäß § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II insbesondere die Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter zu übernehmen sein (vgl Berlit aaO; Piepenstock aaO; vgl auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 84). Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen.
Ich war heute beim Jobcenter vorsprechen ...
Es war die reinste Misere / Willkür !
Angeblich sei der erste Bescheid fälschlicherweise ausgestellt wurden, wo mir die Notwendigkeit eines Umzuges bestätigt wurde, aber die Wohnung nicht angemessen sei.
Diesen Bescheid / diese Entscheidung könne das Jobcenter auch juristisch / gerichtlich wieder rückgängig machen.
Man beruft sich nun auf den zweiten Antrag, wo die Wohnung angemessen sei aber die Notwendigkeit eines Umzuges, durch mein ärztliches Attest nicht klar ersichtlich / formuliert sei.
Angeblich würde sich das ärztliche Attest lediglich auf meinen aktuellen Wohnraum / meine Wohnung beziehen ...
Und nicht auf die Baustelle neben meiner Wohnung und genau aus diesem Grund, würde keine Notwendigkeit eines Umzuges bestehen ...
Ich werde nun definitiv noch einmal mit meinen Arzt kommunizieren müssen, ob er mein Attest noch einmal in Bezug auf die Baustelle umformuliert.
Doch ist dieser nun leider erst einmal 2 Wochen im Urlaub ...
Es ist zum verrückt werden ...
Wie würdet ihr an meiner Stelle / in dieser Situation, unter den aktuellen Umständen die ganze Angelegenheit regeln ?!
Mit freundlichen Grüßen
Zitat von: Finessar am 14. Februar 2022, 12:31:31
Wie würdet ihr an meiner Stelle / in dieser Situation, unter den aktuellen Umständen die ganze Angelegenheit regeln ?!
Die Wohnung nehmen, die Umzugskosten erstmal selbst organisieren (privates Darelehen oder so) und die Sache mit dem Jobcenter mit Hilfe des neuen Attests hinterher durchfechten.
Zitat von: Sheherazade am 14. Februar 2022, 13:01:35
Die Wohnung nehmen, die Umzugskosten erstmal selbst organisieren (privates Darelehen oder so) und die Sache mit dem Jobcenter mit Hilfe des neuen Attests hinterher durchfechten.
:sehrgut:
Dem ist nichts hinzuzufügen. Sehe ich auch so.
wenn du in der neuen wohnung gluecklicher sein solltest wuerde ich auch umziehen und dann mit den kosten spaeter schauen, ob nicht doch das jobcenter uebernehmen kann.
gibt es bei dir vielleicht eine Sozialberatung des Caritas Verbandes? ich sollte dort mal ein freiwilliges soziale jahr machen und habe da mit einem mitarbeiter einem mann geholfen umzuziehen (also sein ganzes zeug in einen sprinter eingeladen und dann an der neuen adresse wieder ausgeladen). fuer mich war die taetigkeit nix (zu belastend koerperlich), aber daher weiss ich dass die caritas auch sowas machen kann. aber vielleicht ist das auch nur fuer menschen die bereits im caritas system sind, keine ahnung.
Finessar
Mein Kommentar zu der Situation steht in meinem vorigen Beitrag.
Mein Kommentar zu dem:
Zitat von: Finessar am 14. Februar 2022, 12:31:31
Man beruft sich nun auf den zweiten Antrag, wo die Wohnung angemessen sei aber die Notwendigkeit eines Umzuges, durch mein ärztliches Attest nicht klar ersichtlich / formuliert sei.
Angeblich würde sich das ärztliche Attest lediglich auf meinen aktuellen Wohnraum / meine Wohnung beziehen ...
Und nicht auf die Baustelle neben meiner Wohnung und genau aus diesem Grund, würde keine Notwendigkeit eines Umzuges bestehen ...
ist das eigentlich ein Eigentor vom JC!
Denn wenn das Attest auf deine alte also die jetztige Whg. Bezug nimmt dann wäre damit die Notwendigkeit gegeben (wurde ja beim ersten Mal akzeptiert) aus der Whg. auszuziehen.
Kann man auch als Verarsche bezeichnen! oder wie ich es formuliert habe:
Zitat von: Fettnäpfchen am 12. Februar 2022, 18:08:42Zur Not den Chef dazu verlangen.
Kam das vom Vorgesetzten?
MfG FN
Schönen guten Tag.
Ich habe wirklich sehr sehr großen Mist gebaut. :help:
Ich habe leider bei meinem Widerspruch vergessen eine Unterschrift zu setzen.
Meiner Wahrnehmung nach wurden aber bei den Widerspruchsschreiben alle notwendigen Dokumente / Fakten / Umstände erläutert und nachgereicht.
Doch heute folgte das Schreiben des JC ...
Zitat:
Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen.
Mit E-Mail vom 10.02.2022 wurde gegen den Bescheid vom 09.02.2022 wegen Ablehnung der Berücksichtigung von monatlichen Aufwendungen für die Wohnung auf der ... in ... Widerspruch erhoben.
Der Widerspruch ist unzulässig.
Nach § 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach $ 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen hat.
Eine einfache E-Mail ist keine elektronische Form im Sinne des § 36a Abs. 2 SGB I, weil es sich nicht um ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur handelt.
Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn die Urheberschaft auf Anforderung schriftlich bestätigt wird. Die Schriftform kann nur innerhalb der Widerspruchsfrist nachgeholt werden (Leitherer, in: Meyer-Ladewig et al., SGG, $ 84, Rz. 3; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2010, Az.: L 18 AL 76/10, juris Rz. 18).
Der Widerspruchsführer wurde mit Schreiben vom 14.02.2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Widerspruch zwingend schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen ist und der per E-Mail übermittelte Widerspruch diesen Formerfordernissen nicht genügt, weil die technischen Voraussetzungen für eine eindeutige Urheberschaft nicht gewährleistet sind.
Er wurde aufgefordert, bis spätestens 04.03.2022 den Widerspruch in der erforderlichen Form nachzuholen oder schriftlich die Urheberschaft zu bestätigen, da anderenfalls der Widerspruch als unzulässig verworfen werden muss.
Hierauf ging zwar am 01.03.2022 ein auf den 27.02.2022 datiertes Schreiben ein, welches sich gegen das Schreiben vom 14.02.2022 richtet. Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zum Bescheid vom 09.02.2022 - also bis zum 14.03.2022 - erfolgte aber weder die Nachholung der Unterschrift, noch die schriftliche Bestätigung der Urheberschaft des Widerspruches.
Der Widerspruch ist daher unzulässig, weil er nicht dem Formerfordernis des $ 84 Abs. 1 SGG entspricht.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
Dann folgte noch die Rechtsbehelfsbelehrung in der artikuliert wird dass ich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht Klage erheben könnte.
Ich habe große Bedenken jetzt den Klageweg einzuschlagen, da ich ja tatsächlich die Unterschrift bei meinen Widerspruch vergessen habe.
Ich möchte auch den Sozialgerichten keine unnötige Arbeit / Kosten machen.
Ist es mir möglich noch einmal erneut einen Antrag auf Berücksichtigung der monatlichen Aufwendungen für eine Wohnung / ein Umzug beim JC zu beantragen ?!
Mit freundlichen Grüßen
Finessar
Wenn dann holst du die Sachen nach die das JC verlangt hat und hoffst das es klappt. Das Ganze unter "Nachholung der Mitwirkung " nach §67 SGB 1
Zitat von: Finessar am 18. März 2022, 18:47:15Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zum Bescheid vom 09.02.2022 - also bis zum 14.03.2022 - erfolgte aber weder die Nachholung der Unterschrift, noch die schriftliche Bestätigung der Urheberschaft des Widerspruches.
Wie kann man bloß so etwas wichtiges nicht machen besonders wenn man etwas will? Und das bei sooo einem JC. Ist `ne rhetorische Frage!
Viel Erfolg
FN
Kann man da nicht mit einen Überprüfungsanrag was machen?
Gibt es die konkrete Wohnung überhaupt noch? Ewig hält ein Vermieter die doch nicht frei.
Vielen Dank für eure Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. März 2022, 16:54:20
Finessar
Wenn dann holst du die Sachen nach die das JC verlangt hat und hoffst das es klappt. Das Ganze unter "Nachholung der Mitwirkung " nach §67 SGB 1
Zitat von: Finessar am 18. März 2022, 18:47:15Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zum Bescheid vom 09.02.2022 - also bis zum 14.03.2022 - erfolgte aber weder die Nachholung der Unterschrift, noch die schriftliche Bestätigung der Urheberschaft des Widerspruches.
Wie kann man bloß so etwas wichtiges nicht machen besonders wenn man etwas will? Und das bei sooo einem JC. Ist `ne rhetorische Frage!
Viel Erfolg
FN
Ich möchte trotzdem ihre rhetorische Frage beantworten ...
Ich war in dem Moment mit der Situation leider gesundheitlich komplett überfordert und habe mich nur auf das Erstellen / Fertigstellen des Widerspruches konzentriert und dann habe ich am Ende komplett vergessen dieses Dokumente noch zu unterschreiben.
Mehr als dumm definitiv.
Erlauben sie mir bitte noch kurz folgende Frage ...
Wäre es mir noch einmal möglich den Antrag erneut zu stellen ?!
Zitat von: Ratlos am 20. März 2022, 11:30:41
Kann man da nicht mit einen Überprüfungsanrag was machen?
Prinzipiell ein guter Gedanke ... Wie könnte man diesen stellen ?!
Zitat von: Flip am 20. März 2022, 12:00:35
Gibt es die konkrete Wohnung überhaupt noch? Ewig hält ein Vermieter die doch nicht frei.
Ja die Wohnung ist für mich reserviert.
Ein Überprüfungsantrag ist einfach. Deine Gründe plausibel darlegen. Den Antrag dürfen sie nicht ablehnen. Und kommt ein negativer Bescheid kannst du dagegen vor dem SG klagen.
https://hartz4widerspruch.de/antraege/ueberpruefungsantrag/
https://www.hartziv.org/ueberpruefungsantrag-nach-%C2%A7-44-sgb-x.html
Vorsicht das sagt die BA dazu:
Sofern im Überprüfungsantrag keine Begründung genannt wird, kann sich das Jobcenter ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ursprungsbescheides berufen. Mindestvoraussetzung für eine Überprüfung in der Sache ist, dass der Verwaltungsakt und die für die Unrichtigkeit der bestandskräftigen Entscheidung sprechenden Umstände bezeichnet werden.
Zitat von: Ratlos am 20. März 2022, 18:52:42
Ein Überprüfungsantrag ist einfach. Deine Gründe plausibel darlegen. Den Antrag dürfen sie nicht ablehnen. Und kommt ein negativer Bescheid kannst du dagegen vor dem SG klagen.
https://hartz4widerspruch.de/antraege/ueberpruefungsantrag/
https://www.hartziv.org/ueberpruefungsantrag-nach-%C2%A7-44-sgb-x.html
Vorsicht das sagt die BA dazu:
Sofern im Überprüfungsantrag keine Begründung genannt wird, kann sich das Jobcenter ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ursprungsbescheides berufen. Mindestvoraussetzung für eine Überprüfung in der Sache ist, dass der Verwaltungsakt und die für die Unrichtigkeit der bestandskräftigen Entscheidung sprechenden Umstände bezeichnet werden.
Vielen Dank für die Antwort.
Sollte ich in meinen Falle jetzt klar und deutlich transparent mitteilen, das ich die Unterschrift vergessen habe und um eine erneute Überprüfung meines Antrages / Widerspruches erbitte ?!
Ich bin zum aktuellen Zeitpunkt wirklich sehr verängstigt und habe große Angst wieder einen Fehler zu machen.
Deshalb wäre ich wirklich für jeden konstruktiven Vorschlag dankbar.
Einen guten Start in die neue Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Widerspruch ist ja abgelehnt worden. Eigentlich müsste dann dein Bescheid bestand haben also bindend sein, wenn 4 Wochen seit Erlass rum sind.
Und gegen den Bescheid kannst du dann mit einem Überprüfungsantrag vorgehen.
Nicht bitten und betteln, sondern begründen was du im Bescheid nicht akzeptieren kannst, also die Fehler vom JC auflisten.
Ablehnen dürfen sie die Annahme von deinem Überprüfungsantrag nicht.
Und gegen einen negativen Überprüfungsbescheid kannst du vor dem SG klagen.
Zitat von: Finessar am 20. März 2022, 18:04:04Ich war in dem Moment mit der Situation leider gesundheitlich komplett überfordert und habe mich nur auf das Erstellen / Fertigstellen des Widerspruches konzentriert und dann habe ich am Ende komplett vergessen dieses Dokumente noch zu unterschreiben.
Das ist das eine aber du wurdest sogar extra aufgefordert dies nachzuholen und auch das wurde nicht gemacht.
Daher finde ich einen Ü.- Antrag überflüssig.
Erstens würde ein halbes Jahr Zeit für das JC eingeräumt werden und
zweitens würde festgestellt werden das du nicht unterschrieben hast und der Nachholung dessen auch nicht nachgekommen bist.
Also wäre das Ergebnis das gleiche wie jetzt schon da das JC nichts falsch gemacht hat.
Deswegen:
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. März 2022, 16:54:20Wenn dann holst du die Sachen nach die das JC verlangt hat und hoffst das es klappt. Das Ganze unter "Nachholung der Mitwirkung " nach §67 SGB 1
ZitatSozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 67 Nachholung der Mitwirkung
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
Zitat von: Finessar am 20. März 2022, 18:04:04Erlauben sie mir bitte noch kurz folgende Frage ...
Wäre es mir noch einmal möglich den Antrag erneut zu stellen ?!
Hier sind wir eigt. per Du unterwegs da wir ja alle "gleich" sind...
und ob ein neuer Antrag möglich ist?
Das weiß ich nicht. Im Prinzip ja ein Antrag ist immer möglich bloß ob dieser dann entsprechend bearbeitet wird oder einfach nur mit Verweis auf die erste Ablehnung beschieden wird das weiß ich nicht.
MfG FN