Hallo,
die neue SB aus der Leistungsabteilung macht uns irre, sorry.
Zunächst fordert sie im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022. Okay, kann ein Tipp- oder Denkfehler sein.
Die für 2021 liegt uns vor und wurde auch eingereicht. Unsere Vermieter sind da immer recht zeitnah.
Muss kurz ausholen...
Anfang 2021 hat der damalige SB erstmals die Einreichung verlangt. Bis dahin hatten wir die Abrechnung nie eingereicht. Vor einigen Jahren waren unsere Wohnkosten
nicht angemessen und die Nachzahlungen wurden daher nicht übernommen. Wir haben seit 22 Jahren einen immer gleichen Mietvertrag. Es gab keine Erhöhungen oder
Änderungen. Da aber die Kosten logischer Weise stiegen, haben wir schon vor mehr als 10 Jahren den monatlichen Abschlag um 10,-- Euro erhöht, damit uns die Nachzahlung
nicht so hart trifft.
Mittlerweile sind die KDU angemessen, Nachzahlungen wurden dann auch Anfang 2021 nach Einreichung übernommen. Im Mai haben wir eine Vermieterbescheinigung eingereicht.
Diese wurde auf Basis des Mietvertrages ausgefüllt. Vertraglich verpflichtend war ja nur der Abschlag aus dem Vertrag. Der damalige SB wusste von der freiwilligen Erhöhung des
Abschlages. Übernommen wurde aber nur die tatsächliche Nachzahlung. Haben wir erstmal so hingenommen.
Jetzt haben wir letztes Jahr den Abschlag um weitere 10,-- Euro erhöht. Hab dies dem Vermieter per WhatsApp mitgeteilt. In der Abrechnung wurde das auch korrekt berücksichtigt.
Wir zahlen also freiwillig einen höheren Abschlag, damit die Nachzahlungen nicht so hoch ausfallen. Unsere Wohnung ist gerade so angemessen. Und wenn das wegen der Nebenkosten
überschritten wird, steh ich im März mit einem hohen Betrag da, der evtl. nicht übernommen wird.
Die jetzige SB fordert nun ERNEUT eine Vermieterbescheinigung, obwohl die aktuelle erst 8 Monate alt ist. Außerdem will sie eine Stellungnahme des Vermieters zu den erhöhten
Abschlägen. Sie hat alles vorliegen. Kontoauszüge, wo die Mietzahlungen drauf sind, die Abrechnung mit den berücksichtigten höheren Abschlägen und unsere Erklärung dazu.
Die eigentliche Nachzahlung ist nicht sehr hoch (80,-- Euro sind noch zu zahlen). Bis zur Übernahme durch das Jobcenter haben wir die auch immer selbst gewuppt. Geht uns hier
weniger ums Geld.
In ihrer Aufforderung zur Mitwirkung schreibt sie, dass "freiwillig erhöhte Abschläge nicht übernommen werden können". Warum, erläutert sie nicht.
Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Es ändert doch nichts an den tatsächlich entstandenen Kosten, ob ich nun monatlich mehr zahle oder nach einem Jahr nen größeren Betrag
nachzahlen muss. Wäre uns im Grunde egal, möchte nur wissen, ob es richtig ist, dass freiwillig erhöhte Vorauszahlungen nicht übernommen werden können.
Und darf sie nach so kurzer Zeit und trotz Vorlage aller Daten erneut eine Vermieterbescheinigung fordern nebst Stellungnahme des Vermieters? Wir möchten ihn damit nicht schon
wieder behelligen. Und was soll da drin stehen? Dass der Abschlag erhöht wurde und um wieviel, ist aus den Unterlagen ersichtlich.
Die Abschläge wieder auf den vertraglichen Betrag reduzieren, möchten wir nicht. Wir möchten uns nicht drauf verlassen, dass die entsprechend hohe Nachzahlung dann übernommen wird.
Fühlt sich gerade ein wenig nach Schikane an. Es läuft auch ein Widerspruch zu ihrem letzten Bescheid, wo sie Gehaltszahlungen falsch berechnet hat.
Danke schonmal und Gruß
Banane
1. Der VM hat die Abschläge so anzupassen, dass sie den tatsächlichen Kosten möglichst nahe kommen und angemessen sind.
Das sollte man dem VM mitteilen. Er soll die Vorauszahlungen anpassen und das bescheinigen für das Amt.
Der M hat ebenfalls das Recht, die Vorauszahlungen anzupassen.
§ 560 Abs. 4 BGB. Gerade ,um hohe Nachzahlungen zu vermeiden.
IdR geschieht die Anpassung durch und mit der Abrechnung. Die Anpassung der Vorauszahlungen hat sich an der letzten Abrechnung zu orientieren.
2. Nachzahlungen sind vom JC zu übernehmen, wenn sie insgesamt angemessen sind. Heizkosten sind getrennt zu betrachten.
Das JC hätte also auch die durch dich angepassten Vorauszahlungen im Rahmen der Angemessenheit übernehmen müssen.
M. W. sind Nachzahlungen auch dann zu übernehmen, wenn die Miete dadurch unangemessen wird. Es ist dann eine Aufforderung zur Kostensenkung vorzunehmen.
Bundessozialgericht - B 4 AS 62/09 R - Urteil vom 22.03.2010 (https://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_62.09_R.html)
ZitatSoweit einzelne Nebenkosten - wie hier bei der Nachforderung - in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat.
Dem Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung und damit der Annahme einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse steht auch nicht entgegen, wenn der Leistungsbezieher vor Entstehung der Heiz- und Betriebskostennachforderung für das Kalenderjahr bzw. deren Begleichung nach Zugang der Nebenkostenforderung keinen gesonderten Antrag auf Deckung dieses Bedarfs gestellt haben.
Mit Erläuterung verschiedener Sachverhalte
https://sozialberatung-kiel.de/tag/ubernahme-von-betriebskostennachzahlungen-alg-ii/
ZitatLeistungsberechtigte, bei denen nur noch eine Miete in Höhe der Mietobergrenze anerkannt wird, können die Übernahme von Betriebskostennachzahlungen für Zeiträume, in denen ihre Miete (gegebenenfalls anteilig) noch in der tatsächlichen Höhe anerkannt wurde, vom Grundsicherungsträger verlangen.
Ich würde einen Überprüfungsantrag stellen und mit § 560 BGB argumentieren und die von euch bezahlten Anteile zurück fordern.
Dann noch hier für den Fall von Guthaben.
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/rueckzahlungen-guthaben-nebenkostenabrechnung-22-abs-3-sgb-ii/
Hallo,
Heinz-Otto, danke Dir. So hab ich mir das auch gedacht.
Ich werde die Erhöhung des Abschlages nun schriftlich mit dem Vermieter vereinbaren. Da ist das Jobcenter ja erstmal außen vor.
Ich mag ihm nicht schon wieder was einreichen, zumal ich jetzt gelesen habe, dass diese Mietbescheinigung gar nicht gefordert werden darf,
wenn die Daten auf andere Weise erhoben werden können. Mal abgesehen davon, dass ja dem Amt bereits eine vorliegt.
Dann mal abwarten, wie die SB auf unser Schreiben reagiert.
Lieben Gruß
Banane
Zitat von: Banane007 am 16. Februar 2022, 10:01:39Wir zahlen also freiwillig einen höheren Abschlag,
So etwas macht man nicht.
Man bittet den VM um eine Anpassung der Vorauszahlung der NK.
Er muss es dann schriftlich Bestätigen, was die neue Summe ist.
Das geht an das JC und die Sache ist damit Erledigt.
Natürlich nur wenn, die Anpassung auch plausibel ist.
Zitat von: Banane007 am 16. Februar 2022, 10:01:39dass "freiwillig erhöhte Abschläge nicht übernommen werden können"
Das dürfte korrekt sein, stell dir mal vor jeder macht das, völliges Durcheinander.
Dazu käme die Gefahr eines zu hohen Guthabens bei der nächsten Abrechnung.
Wobei eine Nachzahlung von 80€ erst mal keine Anpassung bräuchte. (darum hat der VM es auch bei der ehemaligen belassen)
Hallo,
vanessa, ohne die Erhöhung der Abschläge hätte die Nachzahlung über 300,-- Euro betragen. Somit war die Anpassung des Abschlages sehr wohl gerechtfertigt.
Und wie Du dem Beitrag von Heinz-Otto entnehmen kannst, kann auch der Mieter seinerseits den Abschlag anpassen.
Sollte es tatsächlich korrekt sein, dass freiwillig erhöhte Abschläge nicht übernommen werden, dann bitte ich um eine Quellenangabe zur rechtlichen Grundlage. "Dürfte korrekt sein"
ist da jetzt wenig hilfreich. "Völliges Durcheinander" find ich jetzt auch übertrieben. Ich war ja auch so nett und habe der SB das Ganze vorgerechnet. Grundlegende Mathekenntnisse
setze ich in der Leistungsabteilung mal voraus. Gezahlte Abschläge gegen den tatsächlichen Verbrauch aufzurechnen, ist da noch das Einfachste.
Gruß
Banane
Zitat von: Banane007 am 16. Februar 2022, 15:08:27kann auch der Mieter seinerseits den Abschlag anpassen.
Was anderes hatte ich auch nicht geschrieben.
Was hier nun auch mal der einfachste Weg ist, dann ist auch beim JC alles klar.
Hallo,
wir haben nun die Erhöhung des Abschlages mit dem Vermieter nochmal schriftlich festgelegt. Beide Parteien haben das als Anlage zum Mietvertrag unterschrieben.
Das Schreiben hab ich der Leistungsabteilung eingereicht und darum gebeten, den erhöhten Abschlag zumindest für den laufenden BWZ und die Zukunft zu berücksichtigen.
Das angehängte Schreiben kam nun heute vom JC. Das kann doch nicht richtig sein...!? Heißt also, ich müsste weiterhin die laut Mietvertrag vereinbarten Abschläge bezahlen,
damit das JC dann die hohen Nachzahlungen voll übernimmt? Die laut Mietvertrag vereinbarten Abschläge sind die von vor 22 Jahren. Das nur nebenbei. Seitdem sind logischer
Weise die Kosten gestiegen.
Wie reagiere ich nun?
Danke und Gruß
Banane
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Warum erhöht der Vermieter denn nicht mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung die Abschläge? DAS wäre ein für das Jobcenter bindendes Dokument um die höheren Betriebskosten zu übernehmen.
Hallo,
also ist das JC im Recht, weil WIR die Erhöhung initiiert haben?
Das kann doch nicht richtig sein. Monatliche Vorauszahlung von 20,-- Euro mehr wird nicht übernommen, wenn DER MIETER das veranlasst.
Aber eine Nachzahlung in Höhe von 240,-- Euro nach einem Jahr würde übernommen werden?
Und da wir das jetzt GEMEINSAM vereinbart haben und beide Parteien das abgezeichnet haben, gucken wir trotzdem in die Röhre?
Kann das JC Regelungen des BGB einfach aushebeln? Als Leistungsempfänger darf ich die Rechte aus dem BGB nicht in Anspruch nehmen, weil
es für mich dann von Nachteil ist?
Gruß
Banana
Zitat von: Banane007 am 04. März 2022, 11:51:26da wir das jetzt GEMEINSAM vereinbart haben und beide Parteien das abgezeichnet haben, gucken wir trotzdem in die Röhre?
Es kommt darauf an ob die neu vereinbarte Vorauszahlung auch Angemessen ist.
Wenn es so ist wie @Heinz-Otto schreibt, muss auch das JC diese neue Summe Akzeptieren.
Erst recht falls bei der jetzigen, eine hohe Nachzahlung als sicher gilt.
Das JC muss die reellen Kosten dann auch Akzeptieren.
Für die Zukunft sollte der VM die BK nach Abrechnung auch entsprechend Anpassen, damit hat das JC auch keinen Spielraum mehr.
Zitat von: Banane007 am 04. März 2022, 11:51:26eine Nachzahlung in Höhe von 240,-- Euro nach einem Jahr würde übernommen werden?
Vermutlich ja, Problem wäre wenn dann nicht mehr im Bezug.
Daher das Schreiben gut Aufbewahren, könnte später noch Wichtig sein.
Hallo,
vanessa, ist sie. Liegt noch gute 10,-- Euro unter dem, was angemessen ist an "kalten Betriebskosten".
Habe jetzt in "fachlichen Hinweisen zu §22 SGB2" genau den Paragraphen aus dem BGB gefunden, der mir hier genannt wurde und mit dem ich argumentiert hatte.
Zwar aus einem anderen LK, aber dennoch bin ich der Meinung, dass das JC nicht einfach mal so das BGB "ausklammern" kann.
Ich schreibe jetzt mal an die Teamleitung. Halte Euch auf dem Laufenden, wie das weitergeht.
Danke und Gruß
Banane
Zitat von: Banane007 am 04. März 2022, 18:02:04, ist sie.
Ich meinte nicht die KdU sondern Angemessen was die Höhe der Zahlung angeht, an den VM.
Aber gut wenn sie sogar noch unter der Grenze liegt, was die Kosten im LK angeht.
Also zur BK Abrechnung passt, was in Zukunft bei der Abrechnung zu Erwarten ist.
Ja schreib mal mit dem Hinweis, dass sonst eine hohe Nachzahlung wohl als sicher gilt.
Ein Thema zum lachen.
Betriebskosten kann und sollte man nicht erhöhen. Der Vermieter macht das und jeder bekommt es mitgeteilt.
Anders bei den Stromkosten. Da kannst du deine Abschläge selbst in die Höhe schrauben :smile:
Hallo,
Bittsteller, schön, dass Du das lustig findest. Deswegen gibt es Gesetze, die auch dem Mieter das Recht einräumen, Vorauszahlungen anzupassen.
Lustig auch, dass es Menschen gibt, die wirtschaftlich vorausplanen. Muss ich auch immer wieder drüber lachen. Wie doof, also ehrlich.
vanessa, jetzt weiß ich, was Du meinst. Ja, der Abschlag ist angemessen und an die Nachzahlung angepasst, sodass bei der Jahresabrechnung
die Abweichung dann nur noch minimal ist. Die Erhöhung fängt tatsächlich nur die hohe Nachzahlung auf. Bei 300,-- Euro Nachzahlung haben wir den
Abschlag um 20,-- Euro erhöht.
Lieben Gruß
Banane
Zitat von: Banane007 am 05. März 2022, 10:29:17die auch dem Mieter das Recht einräumen, Vorauszahlungen anzupassen.
Eben so ist es, lass den Bittsteller einfach Labern.
Zitat von: Banane007 am 05. März 2022, 10:29:17und an die Nachzahlung angepasst,
Dann würde ich auch dran bleiben und das JC sollte es dann wohl auch mal Einsehen.
Gerade wenn eine Nachzahlung, ohne der Erhöhung, von mind. 300€ zu Erwarten ist.
Der Hammer bei den BK Kosten kommt eh noch in 2022.
Darf gar nicht daran denken, wird wohl vielen so gehen.
So lange die NK insgesamt angemessen sind, sind auch Nachzahlungen zu übernehmen.
Von da her könnte man dem JC schreiben. Entweder es übernimmt die angepassten Vorauszahlungen, oder es bezahlt nach der Abrechnung die Nachzahlungen.
Die Anpassung der Vorauszahlungen ist auch im Interesse des Mieters, da die Nachzahlungen dann geringer ausfallen.
Muss man einen Teil der Vorauszahlungen aus dem RS übernehmen, mindert dies das verfügbare monatl. Existenzminimum, obwohl es zur KdU gehört und übernommen werden muss. Sofern es sich nicht um unangemessene KdU handelt, ist dies unzulässige Vorenthaltung von zustehenden Leistungen.
Zum Thema BGB gilt nicht für das SGB II, soll sich das JC mal einige BSG Urteile durchlesen. Dort wird häufig auf das BGB Bezug genommen.
Insbesondere im Bereich Mietrecht. Außerdem werden im Falle von z.B. Mietminderungen auch seitens JC die eLb auf den Zivilrechtsweg - und somit das BGB - verwiesen, um ihre Rechte geltend zu machen.
Da auf die Anpassung der Vorauszahlungen Rechtsanspruch besteht, hat man durch die Anpassung seine zivilrechtlichen Ansprüche durchgesetzt, was regelmäßig auch im Pflichtbereich der eLb steht.