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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Simsa la Bäm am 18. Februar 2022, 11:22:55

Titel: Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Beitrag von: Simsa la Bäm am 18. Februar 2022, 11:22:55
Hallo ihr,

gestern 17.02.22 ist bei mir ein Angebot einer Maßnahme vom 15.02.22 mit Beginn 28.02.22 eingetrudelt.

Kurz zu meiner Situation:
Ich habe letztes Jahr meine Umschulung erfolgreich abgeschlossen und bin währenddessen leider schon in ziemlich depressives Loch gefallen, weshalb ich mir auch Hilfe suche. Dies hab ich bei meinem letzten Termin bei der Arbeitsvermittlung im Dezember auch so gesagt. Ich habe nun für Mitte März einen Termin bei einem Institut, die mir dabei helfen einen Psychotherapieplatz zu finden und rapple mich gerade wieder auf und fühle mich langsam wieder bereit dazu mich zu bewerben und alles wieder auf die Reihe zu kriegen. Gerne würde ich meine Zeit dafür nutzen und nicht in einer Vollzeitmaßnahme verplempern, zumal ich nicht sehr gute Erfahrungen mit solchen Maßnahmen gemacht habe. Ich musste vor Antritt meiner Umschulung bereits einmal eine mehrmonatige Maßnahme absolvieren. Nun will mich meine Arbeitsvermittlerin ohne Rücksprache (und zumindest, soweit ich weiß, ohne Eingliederungsvereinbarung) in eine Vollzeit-Maßnahme stecken.

Zur Maßnahme:
Die Maßnahme nennt sich BIG Berufliche Integration und Gesundheitsmanagement
Zum Inhalt steht:
"Das Ziel ist eine Erhöhung ihrer Beschäftigungsfähigkeit bei gesundheitlichen Einschränkungen durch eine intensive Aktivierung bei individuellen Fördereinheiten inkl. aufsuchender Hilfe u. eine nachhaltige Verbesserung Ihrer Eingliederungsaussichten u. Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme."
Mehr steht zu dem Inhalt nicht und am Ende des Schreibens steht "Anlage: Erklärungsbogen", aber es ist kein Eklärungsbogen da.

Nun habe ich mehrere Fragen und vielleicht kann mir einer netter, schlauerer Mensch weiterhelfen.

1. Ist ein Angebot einer Maßnahme gleichzusetzen mit einer Zuweisung? Bin ich jetzt verpflichtet, dass Angebot anzunehmen?
2. Falls ja, hab ich nicht Anspruch auf mehr Informationen dazu, was dort überhaupt gemacht wird?
3. Falls nein, wie lehne ich es am Schlausten ab? Ist ein Widerspruch nötig?
4. Hat jemand Erfahrungen mit dieser Art Maßnahmen beim Grone Bildungszentrum und kann mir davon berichten?

Danke schonmal im Voraus!

Liebe Grüße
Titel: Re: Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Beitrag von: Sheherazade am 18. Februar 2022, 12:12:09
1. Nein und Nein.
3. Kommt auf den Inhalt des Schreibens an bzw. was jetzt an Reaktion von dir gefordert wird.
Titel: Re: Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Beitrag von: Simsa la Bäm am 18. Februar 2022, 12:16:52
Zitat von: Sheherazade am 18. Februar 2022, 12:12:09
1. Nein und Nein.
3. Kommt auf den Inhalt des Schreibens an bzw. was jetzt an Reaktion von dir gefordert wird.

Nach den Informationen steht "Ihre Mitwirkungspflichten erstrecken sich auf die aktive Teilnahme an der Maßnahme"
Das gilt, wenn ich auf das Angebot eingehe?

Und es gibt eine Rechtbehelfsbelehrung in der die Rede von einem Bescheid ist. Deshalb bin ich unsicher. Kann natürlich auch ein Standard-Text sein, der angehängt wird. Aber alles in allem bin ich einigermaßen verwirrt.
Titel: Re: Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Beitrag von: BigMama am 18. Februar 2022, 12:19:51
Ist dem Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt?
Titel: Re: Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Beitrag von: Simsa la Bäm am 18. Februar 2022, 12:21:21
Zitat von: BigMama am 18. Februar 2022, 12:19:51
Ist dem Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt?

Ja
Titel: Re: Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Beitrag von: BigMama am 18. Februar 2022, 12:26:55
Zitat von: Simsa la Bäm am 18. Februar 2022, 11:22:551. Ist ein Angebot einer Maßnahme gleichzusetzen mit einer Zuweisung? Bin ich jetzt verpflichtet, dass Angebot anzunehmen?
Zitat von: BigMama am 18. Februar 2022, 12:19:51Ist dem Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt?
Zitat von: Simsa la Bäm am 18. Februar 2022, 12:21:21Ja
Dann bist du dazu verpflichtet und ein Nichterscheinen wird eine Anhörung zum Eintritt einer Sanktion in Höhe von 30 % zur Folge haben.
Titel: Re: Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Beitrag von: Fettnäpfchen am 18. Februar 2022, 14:47:03
Simsa la Bäm

Am besten stellst du das Schreiben mal ein den eine Maßnahmenzuweisung muss schon erkennen lassen können....
Maßnahmezuweisung: Was soll sie enthalten?  (http://hartz.info/index.php?topic=108247.msg1170203#msg1170203)
Da erkennst du dann sicherlich das du das erst mal abklären musst! zumindest lese ich deinen Erstbeitrag so dass das falsch läuft.

Zitat von: Simsa la Bäm am 18. Februar 2022, 11:22:55Kurz zu meiner Situation:
Ich habe letztes Jahr meine Umschulung erfolgreich abgeschlossen und bin währenddessen leider schon in ziemlich depressives Loch gefallen, weshalb ich mir auch Hilfe suche. Dies hab ich bei meinem letzten Termin bei der Arbeitsvermittlung im Dezember auch so gesagt. Ich habe nun für Mitte März einen Termin bei einem Institut, die mir dabei helfen einen Psychotherapieplatz zu finden und rapple mich gerade wieder auf und fühle mich langsam wieder bereit dazu mich zu bewerben und alles wieder auf die Reihe zu kriegen
Für was soll die Maßnahme gut sein du hast eine Umschulung geschafft. Ist da ein Bezug zu erkennen, eher nein denke ich.

Das JC weiß das du aktuell gesundheitliche Probleme hast also müsste das vorrangig geklärt werden. Sprich die Einschaltung des ÄD und bis das erledigt ist hat das JC die Füße absolut still zu halten und nicht in Maßnahmen zu vermitteln.
Ausnahme diese Maßnahme ist genau das was du im März eh antrittst bzw. vergleichbar.

MfG FN
Titel: Re: Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Beitrag von: a_good_heart am 18. Februar 2022, 15:26:41
Hier mal die Erläuterungen zu diesen "Maßnahme Angeboten" von @Oldhoefi

Zitatvon @Oldhoefi:

1) Alleinig erstelltes Angebot.

Da ein Angebot keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstellt, wird mit Regelmäßigkeit ein Widerspruch dagegen als unzulässig verworfen. Was vermutlich ganz bewusst so gesteuert ist, um damit den Leistungsberechtigten unzulässigerweise die Rechtsmittel zu entziehen.
Das BSG hat aber in diversen Entscheidungen klargestellt, dass es sich bei Zuweisungsbescheiden immer dann um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X handelt, wenn die erlassene Behörde in ,,dieser eine insgesamt abschließende Regelung für den Einzelfall treffen und verbindlich regeln wollte, was rechtens sein sollte"

Versuchte (ungenügende) Maßnahme-Zuweisung gem. § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III unter dem Deckmantel eines - formell falschen - Angebotes.

Anwendbar wäre eine Maßnahme-Zuweisung  - formell richtig - als Verwaltungsakt gem. § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III. Der wiederum den deutlichen Anforderungen gem. §§ 31 ff SGB X gerecht werden muss. Insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit gem. § 33 SGB X und mit entsprechender Begründung gem. § 35 SGB X versehen.

Was ein profaner Angebot-Vordruck als (vermeintliche) Maßnahme-Zuweisung nicht einmal im Ansatz erfüllen kann und damit dem zugewiesenen pot. Maßnahme-Teilnehmer ebenso die Zumutbarkeits-Prüfung gem. § 10 SGB II entzogen wird.

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Des Weiteren ist die von mir angesprochene Maßnahme-Zuweisung als Verwaltungsakt gem. § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III eigenständig zu behandeln und kann parallel/unabhängig zu einer geltenden EinV gem. § 15 SGB II erlassen werden.
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2) EinV-Vertrag gem. § 15 SGB II und Angebot im direkten Maßnahme-
     Zusammenhang.


Wenn ein Angebot erstellt wird, dient dieses i. d. R. als Ergänzung zu einer EinV-Vertrag.
Bei der Kombi EinV-Vertrag + Angebot kann in der EinV-Vertrag die grundsätzliche Teilnahme an einer Maßnahme vereinbart werden, wenn die Maßnahme noch nicht individuell festgehalten werden kann. Daraufhin hat ein konkretisiertes Angebot zu der Maßnahme zu erfolgen, in dem dann alles präzisiert werden muss.

Wenn vom Leistungsträger wie aufgeführt vorgegangen wird, handelt es sich dabei um ein - formell richtig - anwendbares Angebot als Nicht-Verwaltungsakt.

Was ich zusammenfassend damit aussagen will.

Die Punkte 1) und 2) sind völlig unterschiedliche Sachverhalte, die differenziert voneinander zu betrachten/zu händeln sind - und keineswegs miteinander vermischt werden sollten.