Kleine Frage bezüglich einer Bekannten im ALG2-Bezug, die wir mit dem Umzugsratgeber nicht so richtig beantwortet gekriegt haben:
Ist es möglich Renovierungs- und Umzugskosten zu erhalten wenn man am Zielort nicht mehr beim JC sein wird? Es gibt da aufgrund von Schwangerschaft der Frau keine Leistungen mehr, da der zukünftige Vater zu zahlen hat.
Daher die Frage ob ohne die Zusicherung am Zielort - da ja keine Leistungen beantragt werden und auch keine Wohnung angemietet wird - dennoch Anträge möglich sind - also welche die nicht von vorneherein abgelehnt werden.
Begründung für den Umzug ist der Zuzug zu dem werdenden Kindsvater, da er künftig den Unterhalt bestreiten muss und für den Nachwuchs auch da sein will.
Genehmigen lassen muss man sich den Umzug nicht!
Man kann die Übernahme der Umzugskosten beantragen.
Umzugskosten könnten im Rahmen der Familienzusammenführung evtl. bewilligt werden. Durch das bisherige JC
Zumal danach die Hilfebedürftigkeit entfällt.
Antrag stellen schadet nicht. Mehr als abgelehnt werden kann er nicht.
Renovierungskosten würde das künftige JC und die neue Wohnung betreffen. Da dort anscheinend keine Leistungen mehr zustehen, können diese auch nicht erbracht werden.
Bei Renovierung geht es um die jetzige Wohnung, da die im mieserablen Zustand übernommen wurde - jedoch als renoviert im Mietvertrag steht und auch renoviert (rauhfaser, weiß) übergeben werden muss.
Durch Risikoschwangerschaft geht nix selbst und der Freundeskreis kann nicht (teils im Ausland zu der Zeit, teils behindert usw... ), Familie gibt es keine, der werdende Vater kann auch nix tun, der kriegt nicht frei vom Arbeitgeber um mal eben quer durchs Land zu gondeln und zu renovieren.
Und genehmigen muss man ihn doch lassen als Grundlage für die Renovierungskosten etc?
Zitat von: Maunzi am 18. Februar 2022, 12:35:07
Bei Renovierung geht es um die jetzige Wohnung, da die im mieserablen Zustand übernommen wurde - jedoch als renoviert im Mietvertrag steht und auch renoviert (rauhfaser, weiß) übergeben werden muss.
Klingt nach nichtiger Renovierungsklausel. Das muss geprüft werden. Auszugsrenovierung mit Vorschreiben der Farbe weiß ist idR nichtig und es muss dann gar nicht renoviert werden.
ZitatDurch Risikoschwangerschaft geht nix selbst und der Freundeskreis kann nicht (teils im Ausland zu der Zeit, teils behindert usw... ), Familie gibt es keine, der werdende Vater kann auch nix tun, der kriegt nicht frei vom Arbeitgeber um mal eben quer durchs Land zu gondeln und zu renovieren.
Diese Umstände dem JC erläutern und nachweisen.
ZitatUnd genehmigen muss man ihn doch lassen als Grundlage für die Renovierungskosten etc?
Man muss sich gar nichts genehmigen lassen. Was du meinst ist eine
Zusicherung zur Kostenübernahme.
Man stellt einen Antrag auf Übernahme der Kosten
Aber ich habe hierzu anscheinend eine Meinung, die von vielen nicht geteilt wird. Ich habe halt noch einen gewissen Stolz und erwarte ein Mindestmaß an Würde.
https://hartz.info/index.php?topic=127601.msg1520411#msg1520411
Zitat von: Maunzi am 18. Februar 2022, 12:35:07
Bei Renovierung geht es um die jetzige Wohnung
Also Auszugsrenovierung.
Zitat von: Maunzi am 18. Februar 2022, 12:35:07da die im mieserablen Zustand übernommen wurde - jedoch als renoviert im Mietvertrag steht
Hat sie den Zustand im Übernahmeprotokoll vermerken lassen?
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr im Alg2 Bezug ist, wird das Jobcenter nichts übernehmen. Umzugskosten wegen Famienzusammenführung ist möglich.
Achja, wenn eine Whg unrenoviert übernommen wird, muss hierfür ein finanzieller Ausgleich geleistet werden.
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-mieter-einer-unrenoviert-uebernommenen-wohnung-muss-auch-bei-renovierungsvereinbarung-zwischen-ihm-und-vormieter-ohne-angemessenen-ausgleich-keine-schoenheitsreparaturen-vornehmen
Allerdings gibt es eine neuere, seltsame Rechtsprechung, wonach die Kosten geteilt werden.
Da aber zusätzlich eine Auszugsrenovierung verlangt wird, bin ich ziemlich sicher, dass die Klausel insgesamt nichtig ist und nicht renoviert werden muss.
Unbedingt diesbezüglich informieren!
Maunzi
Zitat von: Maunzi am 18. Februar 2022, 12:25:11
Ist es möglich Renovierungs- und Umzugskosten zu erhalten wenn man am Zielort nicht mehr beim JC sein wird?
Es betrifft ja die alte Whg. und da ist sie noch im Bezug und der Antrag wird beim jetzigen JC gestellt. Ein neues gibt es nicht und wäre dafür auch nicht zuständig.
Also Antrag stellen! unten steht nach welchem § denn manche JC stellen sich da auch noch quer wenn der falsche § angegeben wurde, auch wenn das eigentl. vom SB verstanden werden muss.
Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)
ZitatWenn man mit Zustimmung des Leistungsträgers umziehen will, bedeutet dies, dass man lt. § 22 Abs. 4 SGB II die Zustimmung des "bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers" zur neuen Wohnung vor Unterschrift des Mietvertrages einholen muss. Mit Zustimmung können auch Umzugskosten und Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II beantragt werden.
...
Trennung vom Partner oder Gründung einer Familie. Auch Familienzuwachs (Platzmangel)
ZitatUmzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten
Wenn der Umzug erforderlich ist, z.B. weil die Wohnung vom Vermieter gekündigt wurde, wegen Mängel nicht mehr bewohnbar ist, oder Aufgrund einer Mitteilung über unangemessene Unterkunftskosten erfolgt, muss der Leistungsträger die Übernahme dieser Kosten i.d.R. bewilligen.
Bis auf die Kaution (Darlehen) muss alles als einmalige Beihilfe übernommen werden, dazu gehören:
- Renovierungskosten, wenn sie lt. Mietvertrag vereinbart und geschuldet sind,
Zitat
Die Zustimmung zur Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 4 SGB II ist unabhängig von der Zustimmung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II.
Beide Ansprüche werden im SGB II vollkommen unabhängig gehandhabt. D.h. z.B. auch wenn die Zustimmung zur Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht erfolgt, weil diese unangemessen sind, besteht unabhängig davon die Pflicht zur Kostenübernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II, wenn der Träger den Umzug veranlasst hat.
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat
- Urteil vom 06.10.2011, Az. B 14 AS 66/11 R:
Renovierungskosten bei Einzug (Verweis auf B 4 AS 49/07 R), im laufenden Mietverhältnis und bei Auszug, gehören grundlegend zu den Unterkunftskosten lt. § 22 SGB II und sind zusätzlich zu übernehmen.
Der Anspruch auf Renovierungskosten entfällt nicht, wenn diese vorübergehend von einem Dritten getragen wurden, während der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch beim Leistungsträger geltend macht.
Ein Nachweis, dass die Renovierungskosten durch den Dritten nur Darlehensweise getragen wurden, ist unerheblich, da der Hilfeempfänger gegenüber dem Jobcenter einen gesetzlichen Anspruch auf diese Leistung hat.
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 15/11 R:
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer Auszugsrenovierung ist nicht deren "soziale Wirksamkeit" (d.h. das blose Bestehen der Forderung), sondern die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen, welche die Rechtmäßigkeit der Forderung voraussetzt.
Die Ablehnung der Kostenübernahme aufgrund der rechtlichen Unwirksamkeit der betreffenden Regelungen im Mietvertrag erfordert jedoch, dass der Leistungsträger seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befürwortete Vorgehen (des Mieters gegenüber dem Vermieter) so klar gegenüber dem Leistungsempfänger zum Ausdruck bringt, dass dieser dadurch in die Lage versetzt wird, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.
MfG FN
Zitat von: Maunzi am 18. Februar 2022, 12:35:07da die im mieserablen Zustand übernommen wurde
Eine unrenovierte Wohnung bei Anmietung, muss definitiv nicht Renoviert werden, bei Rückgabe dieser.
Völlig egal was da im Mietvertrag dazu stehen mag, läuft hier womöglich auf eine Klage raus.
Es gibt doch sicherlich Zeugen dafür, wie der Zustand der Wohnung wirklich war?
Photos und evtl. Übergabeprotokoll wären auch gut.
Ausnahme wenn es damals z:B. als Gegenleistung Mietfreiheit gegeben hat.
Das extra im Vertrag mit fest gehalten wurde.
Da ist ja der VM in der Pflicht es kann ja nicht sein das der Vormieter nichts macht und deshalb sich die Wohnung vom JC bei Auszug der alten und Einzug der neuen renovieren lässt ist doch logisch.
Es gab eine Vereinbarung mit dem Vormieter, der hat die Auszugsrenovierung auf sie "abgeschoben" - somit ist sie verpflichtet. Da kommt man auch nicht raus... schon beim Amtsgericht dem Rechtspfleger wegen Beratungshilfeschein vorgetragen, der meinte es gibt keinen da die Sache zu klar ist und sie keine Chance hat :/
Update in dem Thema: Das JC hat telefonisch Rückmeldung zum Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten gegeben. Die Dame war die zuständige SB aus der Leistungsabteilung und meinte zusammengefasst, dass sie den Antrag ablehnen muss wenn keine Zusicherung vom neuen Jobcenter eingeholt und nachgereicht wird.
Das JC am Zielort verweigert eine solche Zusicherung, da es sich nicht zuständig fühlt - auch hier kam der Hinweis, dass diese Zusicherung nichts dran ändern würde, dass das alte JC zuständig ist und auch zu zahlen hat egal ob man wegen Schwangerschaft oder Arbeitsaufnahme oder sonstwas umzieht.
Zitat von: Maunzi am 14. März 2022, 18:40:33auch hier kam der Hinweis, dass diese Zusicherung nichts dran ändern würde, dass das alte JC zuständig ist und auch zu zahlen hat egal ob man wegen Schwangerschaft oder Arbeitsaufnahme oder sonstwas umzieht.
Hoffentlich zusätzlich in schriftlicher Form .
Ansonsten entweder einfordern oder gleich das SG einschalten.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2022, 16:02:23Hoffentlich zusätzlich in schriftlicher Form .
Ansonsten entweder einfordern oder gleich das SG einschalten.
Warum Fettnäpfchen?
Das neue JC hat so gar nichts mit dem Umzug zu tun, wenn kein neuer Antrag gestellt wird.
Die Aussage
Zitat von: Maunzi am 14. März 2022, 18:40:33dass das alte JC zuständig ist und auch zu zahlen hat egal ob man wegen Schwangerschaft oder Arbeitsaufnahme oder sonstwas umzieht.
ist doch korrekt
Nö
Zitat von: Nö am 15. März 2022, 16:18:11Warum Fettnäpfchen?
Das neue JC hat so gar nichts mit dem Umzug zu tun, wenn kein neuer Antrag gestellt wird.
Na weil das JC sonst nicht leisten will.
Und eine Zusicherung vom JC für die Angemessenheit bedeutet ja nicht das man dort auch einen neuen Antrag stellen muss.
Zitat von: Maunzi am 14. März 2022, 18:40:33Die Dame war die zuständige SB aus der Leistungsabteilung und meinte zusammengefasst, dass sie den Antrag ablehnen muss wenn keine Zusicherung vom neuen Jobcenter eingeholt und nachgereicht wird.
Die Aussage von Maunzi ist richtig aber das JC sieht es anders und deswegen bleibt ja nur Widerspruch und dann Klage wenn man den Rechtsweg betrachtet.
MfG FN
Zitat von: Maunzi am 20. Februar 2022, 14:10:00gab eine Vereinbarung mit dem Vormieter, der hat die Auszugsrenovierung auf sie "abgeschoben"
Schon etwas seltsam, was hat der Vormieter überhaupt damit zu tun?
Was genau soll das für eine "Vereinbarung" sein?
Er ist doch nicht der VM.
Kenne ja nun den MV nicht, aber hier gehe ich schon davon aus, eine Renovierung bei Auszug ist vom VM nicht durchsetzbar.
Übergabe bei Einzug unsaniert = Übergabe bei Auszug unsaniert.
Sie wird die Wohnung nach Absprache mit dem Vormieter unrenoviert übernommen haben (warum auch immer), obwohl im Mietvertrag steht, dass die Wohnung renoviert wurde. Das ist dann eine aussermietvertragliche Vereinbarung, so ähnlich wie die Übernahme von Möbeln vom Vormieter. Vielleicht hat sie damals Geld vom Vormieter bekommen als Ausgleich. Der Vermieter ist auf jeden Fall raus aus der Nummer. Und das Jobcenter auch.
Zitat von: Sheherazade am 15. März 2022, 17:23:15Der Vermieter ist auf jeden Fall raus aus der Nummer.
Naja, dazu müsste man die Einzelheiten besser kennen.
Der VM sollte den Zustand der Wohnung, bei Einzug ja gesehen haben.
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2022, 16:58:47aber das JC sieht es anders
Womöglich weil sie dann nicht mehr im Bezug von Leistungen ist, bei keinem JC.
Die Renovierung genau da fällig ist, wo kein JC mehr Leistungen zahlt?
Nur eine Vermutung von mir.
Ich kenne sowas auch. Wir haben bei unserem Auszug einen Teil der Möbel unserer Nachmieterin überlassen. Dafür mussten wir nicht renovieren. Im Übernahmeprotokoll wurde es auch so aufgenommen. Dass das eine Absprache zwischen Mieter und Nachmieter war und bei Auszug der Nachmieterin die Wohnung renoviert übergeben werden muss.
Zitat von: Birgit63 am 16. März 2022, 08:45:33
Ich kenne sowas auch. Wir haben bei unserem Auszug einen Teil der Möbel unserer Nachmieterin überlassen. Dafür mussten wir nicht renovieren. Im Übernahmeprotokoll wurde es auch so aufgenommen. Dass das eine Absprache zwischen Mieter und Nachmieter war und bei Auszug der Nachmieterin die Wohnung renoviert übergeben werden muss.
Ändert aber nichts daran, dass dies (ich markiere)
Zitat von: Maunzi am 18. Februar 2022, 12:35:07
Bei Renovierung geht es um die jetzige Wohnung, da die im mieserablen Zustand übernommen wurde - jedoch als renoviert im Mietvertrag steht und auch renoviert (rauhfaser, weiß) übergeben werden muss.
so pauschal nicht verlangt werden kann. Es kommt auf die Formulierung im MV an. Es darf bei Auszug nicht pauschal eine komplette Renovierung verlangt werden. Sondern nur so viel, wie abgewohnt wurde, bzw. objektiv erforderlich ist..
Die Klausel sollte unbedingt überprüft werden. Es ist naheliegend, dass sie nichtig, oder zumindest teilnichtig ist.
Die Klausel ist so korrekt, wurde zwischenzeitlich anwaltlich bestätigt. Es ist aufgrund des Zustandes definitiv zu renovieren. Es ist mehr als nur abgewohnt. Zudem ist auch die Klausel in Ordnung.
Die Vereinbarung war damals milde ausgedrückt durch Zwang entstanden, die Vormieter haben mehrere Interessenten gehabt und haben nur die weitergeleitet die das unterzeichnet haben -.-
In der Vereinbarung zwischen Vormieter und ihr steht eben drin, dass sie die notwendige Auszugsrenovierung des Vormieters erledigt. Die Vereinbarung kennt die Vermietung - daher wurde die Wohnung als renoviert eingetragen, denn sie hatte sich verpflichtet es zu tun. Hat sie aber nicht, da keine Zeit mehr war zwischen Auszug Wohnung A und Einzug Wohnung B...
Wegen der Sache mit "sie ist dann nicht mehr im Leistungsbezug": doch, denn die Renovierung muss vor Übergabe der Wohnung und Umzug erfolgen, bis dahin ist sie noch im Bezug hier.
Zitat von: Maunzi am 16. März 2022, 20:41:50Wegen der Sache mit "sie ist dann nicht mehr im Leistungsbezug"
Dann soll sie es beim JC noch einmal Versuchen, notfalls jetzt Widerspruch dagegen.
Wird wohl dann zeitlich eher nichts werden.
Sie müsste dann sicherlich in Vorleistung gehen, aber immer noch besser als wenn der VM dann eine Firma damit beauftragt.
Zitat von: Maunzi am 16. März 2022, 20:41:50dass sie die notwendige Auszugsrenovierung des Vormieters erledigt
Fragt sich ob der dazu überhaupt Verpflichtet war.
Aber dazu kann ich nichts mehr schreiben, da ja wohl
Zitat von: Maunzi am 16. März 2022, 20:41:50Die Klausel ist so korrekt
Ich habe schon Zweifel, das hier alles i.O. ist.
Da der Vormieter die Wohnung damals vom Vermieter vertragsgemäß in Raufaser-Weiß übernommen, dann jedoch alles mehrfach übergemalt hat (bunte, teils grelle Farben) und hier und da auch noch Fototapete / Strukturtapete angebracht hat, wäre auch da eine Rückgabe im Originalzustand notwendig gewesen. Klausel hin oder her.
Und wir warten momentan noch auf die schriftliche Ablehnung - vorher kann man kaum gegen irgendetwas Widerspruch erheben :/ Die hat es ja bisher nur angekündigt wenn keine "Mitwirkung" erfolgt. Jedoch kann diese nicht erfolgen, da es ja keine Zusicherung vom neuen JC geben wird (haben die sehr klar gesagt, zumal sie unten erstmal keinen Wohnraum anmietet und somit auch nix zu prüfen da wäre...).
Zitat von: Maunzi am 18. März 2022, 08:33:52vorher kann man kaum gegen irgendetwas Widerspruch erheben
Oh dann Entschuldigung dafür.
Zitat von: Maunzi am 18. März 2022, 08:33:52da es ja keine Zusicherung vom neuen JC geben wird
Dann liegt sie falsch, hat damit nichts zu tun wenn die Renovierungspflicht noch in die Bezugszeit fällt.
Da ja nichts Nachgereicht werden kann, würde ich um schnelle Antwort bitten, damit es weiter geht.
Sonst wartet die SB evtl. ewig darauf, Zeit die ihr nicht habt.
Zitat von: Maunzi am 18. März 2022, 08:33:52Klausel hin oder her.
Deine Meinung, meine Erfahrung ist eine andere, gerade bei den Renovierungsklauseln.
Die sind öfter Ungültig als man denkt, Unabhängig vom Zustand der Wohnung bei Übergabe.
Wir haben schon geantwortet, dass es keine Zusicherung geben wird. Nur kp wie schnell die nun sind mit was schriftlichem gegen das man angehen könnte.
Vermieter ist mehr als angefressen aufgrund des Zustandes, hat sich das aufgrund der Kündigung angeschaut und meinte schon, da reicht auch die Rücklage in Form der Anteile kaum aus um das alles zu beheben... zumindest wenns ne Firma macht hat er damit leider recht.
Vom JC gibt es auch nur einen eher kleinen Zuschuss, für das Notwendigste zur Renovierung.
Zitat von: Maunzi am 19. März 2022, 10:21:08zumindest wenns ne Firma macht hat er damit leider recht.
Ja so was kann sehr ins Geld gehen, da muss sie sich wohl ein ordentliches Eigentor geschossen haben, mit dieser Wohnung.
Dazu kommt noch, wenn die Renovierung nicht ordentlich gemacht ist, kann er dennoch eine Firma damit Beauftragen.
Wenn man so etwas noch nie gemacht hat, können viele Fehler passieren.
Zitat von: Maunzi am 19. März 2022, 10:21:08Vermieter ist mehr als angefressen aufgrund des Zustandes
Dann scheint es echt schlimm zu sein und auf eine komplette Neurenovierung raus zu laufen.
Also Tapete runter und alles Neu, hoffentlich ist nicht auch noch der Fußboden fällig.
(der aber nach 10 Jahren als Abgewohnt gilt)
Bescheid ist eingetroffen, nur ergibt das für mich jetzt noch weniger Sinn...? Erstmal zum Lesen:
ZitatAblehnungsbescheid
Sehr geehrte Frau xxx,
Ihr Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten vom xx.xx.2022 wird abgelehnt.
Begründung
Bei einem Umzug ohne vorherige Zusicherung, werden die Renovierungskosten für die vorherige Wohnung nicht übernommen. Renovierungskosten können nur bei vorheriger Zusicherung zum Umzug als Bedarf anerkannt werden.
(§ 22 Abs. 4 und 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.
Soweit der Widerspruch durch eine/n bevollmächtigte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt eingelegt wird, kann diese/r zur wirksamen Ersetzung der Schriftform den Widerspruch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch über das besondere Anwaltspostfach (beA), übermitteln.
Nur besagt die 4 ja "(4)
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind." - es wurde aber kein Vertrag abgeschlossen...?
Und 6 sagt "(6) Wohnungsbeschaffungskosten und
Umzugskosten können bei vorheriger
Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden." Ja super, da steht doch exakt was wir wollten: Die Kosten beim BISHERIGEN JC beantragen, über den Umzug sind die schon länger informiert und notwendig sollte der Umzug auch sein (Grund war Umzug zum werdenden Vater, das hat die zuständige Dame aber mit so ziemlich folgendem Wortlaut abgetan "Sie wissen doch gar nicht ob der sich kümmern wird, wieso dann umziehen?" -.-).
So oder so sollte die 4 somit irrelevant für die Renovierungskosten sein oder? Und die 6 ist einfach Dreistigkeit der Mitarbeiterin oder seh ich das falsch?
Maunzi
Ja wie ich es schon geschrieben habe.
Ohne Zusicherung vom neuen JC geht nichts.
MfG FN
Aber in der 6 - wo es dann auch um die Renovierungskosten geht - geht es doch um eine Zusicherung vom alten JC? Oder verstehe ich das jetzt komplett falsch? Nur Mietkaution usw fallen doch in die Zuständigkeit des neuen JC?
Hat sie denn die Zusicherung vom alten JC? (war der Annahme ja)
Es ist dafür auch das jetzige JC Zuständig, egal was am neuen Wohnort ist.
Ich hatte ja erst diese Vermutung
Zitat von: vanessa am 15. März 2022, 18:00:33weil sie dann nicht mehr im Bezug von Leistungen ist
Das jetzige JC kann den Umzug ja nicht einfach Ablehnen, hat es wohl weil es davon
Zitat von: Maunzi am 18. Februar 2022, 12:25:11ist der Zuzug zu dem werdenden Kindsvater
bisher gar nichts gewusst hat?
Diese Zustimmung zum Umzug, braucht es aber vom alten JC.
Ist ja klar, dass er Notwendig ist, wenn es um Familienzusammenführung geht.
Klar kann man jederzeit auch ohne Zustimmung umziehen, aber dann gibt es vom JC keine Unterstützung.
Will man die, braucht es vorher diese Zustimmung vom JC.
Wir dachten auch es gäbe die Zusicherung, da es dafür ein Gespräch mit der Mitarbeiterin gab und sie im Anschluss bat die Anträge zu stellen für die Renovierungskosten.
Sie wissen von der Schwangerschaft und dass sie in die Stadt ziehen wird wo der werdende Vater wohnt damit das Kind dann auch vom Vater mit betreut werden kann.
Offensichtlich möchte das JC nun diesen Grund nicht mehr gelten lassen...? Ist ja kein richtiger Familienzuzug, da sie keine Beziehung führen werden, nur gemeinsam fürs Kind da sind und sie eben finanziell von ihm unterstützt wird (im Rahmen dessen was das Gesetz vorschreibt bezüglich Unterhalt fürs Kind und die Mutter). Kann es daran haken? Kann man ihr quasi sagen: Bleib gefälligst alleinerziehend und hier, anstatt zum Vater zu ziehen wo Unterstützung existiert und das Kind auch vom Vater mit versorgt werden kann?
Und nein, der Vater wäre nicht in der Lage ständig quer durchs Land zu reisen um den Umgang zu pflegen, er arbeitet in Schichten und auf Abruf, auch an Sonntagen oder Feiertagen etc. Es wäre aufgrund der langen Fahrt auch keine Möglichkeit an Wochenenden herzufahren usw. Zumal seine Familie auch helfen will und sich wahnsinnig freut auf das neue Kind.
Zitat von: Maunzi am 20. März 2022, 17:30:24Ist ja kein richtiger Familienzuzug, da sie keine Beziehung führen werden
Was ein JC allerdings hier nichts angeht, da sie dann aus dem Bezug raus ist.
Argument für das JC ist hier Familienzusammenführung, was sie wirklich machen muss man nicht Ausplaudern.
Zitat von: Maunzi am 20. März 2022, 17:30:24da es dafür ein Gespräch mit der Mitarbeiterin gab
Hat sie einen Nachweis dafür, sollte ein Protokoll darüber beim JC geben.
Möglicherweise aber wieder der Klassiker, an mündliche Zusagen kann sich plötzlich keiner mehr beim JC erinnern.
Man kann es nicht oft genug sagen, Mündlich/Telefon ist beim JC Wertlos, wenn es darauf an kommt.
Maunzi
Mal schauen ob ich das erklären kann (
in der Ich form damit ich nicht immer die Bekannte schreiben muss)
Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)
ZitatDie Zustimmung zur Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 4 SGB II ist unabhängig von der Zustimmung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II.
Beide Ansprüche werden im SGB II vollkommen unabhängig gehandhabt. D.h. z.B. auch wenn die Zustimmung zur Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht erfolgt, weil diese unangemessen sind, besteht unabhängig davon die Pflicht zur Kostenübernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II, wenn der Träger den Umzug veranlasst hat.
das rote ist für mich der Knackpunkt.
Da die Zusicherung zur Angemessenheit vom neuen JC fehlt lehnt der alte Träger den Umzug ab. Deswegen sollst du diese Zusicherung nachreichen.
Natürlich kannst du Widerspruch und Klage versuchen ob das aber für dich positiv entschieden wird kann ich nicht rechtssicher behaupten. Eben wegen dem rot markiertem.
Zitat von: Maunzi am 20. März 2022, 16:26:33Aber in der 6 - wo es dann auch um die Renovierungskosten geht - geht es doch um eine Zusicherung vom alten JC? Oder verstehe ich das jetzt komplett falsch? Nur Mietkaution usw fallen doch in die Zuständigkeit des neuen JC?
Das stimmt schon aber halt nur wenn die Zusicherung vorliegt oder das JC den Umzug veranlasst hat; sprich Kostensenkungsaufforderung oder Zusicherung zum Umzug.
Die Zusicherung der Angemessenheit bedeutet ja das du vorlegst das die Whg angemessen ist das bedeutet, (zumindest aus meiner Sicht,) aber nicht das du deswegen da einziehen musst.
Am Schluss ist meine Denke auch noch falsch und das JC macht Probleme weil du
a) nicht eingezogen bist und
b) das JC meinen könnte das du dir Leistungen erschlichen hast.
Du kannst ja mal Ottokar anschreiben und um Mithilfe bitten weil die Aussagen zu unsicher oder zu schwammig sind. Ich gehe davon aus das er dir eine passende Antwort geben könnte. Vllt. sogar eine gute oder bessere.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 21. März 2022, 13:44:19das rote ist für mich der Knackpunkt.
Für mich eher nicht, wenn der Umzug erforderlich und Notwendig ist, müsste das JC dabei sein.
Meiner Meinung nach ist es hier ja so.
Knackpunkt ist wohl die Regelung mit dem Vormieter und dem VM.
Sollte es da z.B. Mietfreiheit o.Ä. gegeben haben, ist das JC tatsächlich raus.
Nur wie kriegt man eine Zusicherung eines JC von dem keine Leistungen bezogen werden können da der werdende Vater ab Geburt bzw auch die 6 Wochen davor für sie zahlen muss? Damit fällt sie samt anderer Bezüge (Kindergeld, Elterngeld, UvG für die bereits vorhandenen Kids usw) ja aus dem Leistungsbezug raus... zudem mietet sie ja da auch nix an sondern kommt kostenfrei unter. Dementsprechend kein Mietvertrag, keine Zusicherung.
Und wir haben coronabedingt ausnahmslos telefonische Beratungstermine ... Zeuge dabei - also mich - hilft nur auch nicht weiter. Die Dame hat zwar im Anschreiben Bezug auf das Gespräch genommen als sie die Antragsformulare übersand hat, aber geht nicht auf den Inhalt ein. Demnach wohl hoffnungslos?
Und sie war in der Hinsicht ehrlich im Gespräch, dass der werdende Vater nur am Kind interessiert ist und nicht an ihr. Das schien aber zunächst kein Problem zu sein, sonst hätte die ja kaum aufgefordert, dass wir das jetzt beantragen sollen und die Formulare zugesand.
Zitat von: Maunzi am 22. März 2022, 02:23:14wie kriegt man eine Zusicherung eines JC von dem keine Leistungen bezogen werden können
Gar nicht zumal es dafür auch nicht zuständig ist, selbst wenn da Leistungen kämen.
Für die jetzige Wohnung ist auch das jetzige JC in der Pflicht.
Darum ja der Widerspruch, was aber eben ein Zeitproblem werden wird, evtl. spielt das JC Absichtlich damit.
Keine Ahnung ob man hier beim SG die Sache Beschleunigen könnte.
In der Zeit wo der Widerspruch läuft.
Zitat von: Maunzi am 22. März 2022, 02:23:14Das schien aber zunächst kein Problem zu sein
Sollte es auch nicht, weil es hier kein JC etwas Angeht wie sie das Privat regeln.
Gibt es irgendwo einen § der klar auflistet was die Gründe sind bei denen das hiesige JC zustimmen müsste oder ist das Ermessensache? Bei letzterem wäre Hopfen und Malz schon verloren so wie die sich verhalten :/
Vermutlich ist das nicht so Einfach.
Ich kenne jetzt keinen der ein JC pauschal dazu Verpflichten könnte.
Es müssen ja mehrere Faktoren zutreffen.
So kommt ja auch mit darauf an, ob es eine Renovierungspflicht gibt.
Möglicherweise will das JC dies auch Prüfen.
Leider gibt es immer wieder VM die den Posten, allzu gern auf die Mieter abschieben. (mit allen möglichen Tricks)
Das mit der Klausel ist ja schon anwaltlich geklärt. Damit kanns kaum noch gekippt werden...
Dann wird sie wohl in der Pflicht sein.
Das JC gibt aber sicherlich nur einen kleinen Teil dazu.
Bestimmt nicht die ganze Summe der Renovierung.
Muss ja sicher eh eine Firma machen, oder sie hat jemanden der das richtig kann.
Tapezieren kann sie ja schon mal nicht, falls das sein muss.
Tapeten müssen alle runter und neu ran plus streichen... und auch nur eine Pauschale wäre schon hilfreich, von der Kaution sieht sie eh nix wieder, das ist schon jetzt klar... nur übersteigen die Kosten bereits die Kaution bei Weitem.
Daher war das Angebot selbst entfernen, von der - nun abgelehnten - Pauschale die Farbe und Tapete holen und dann einen Profi machen lassen. Quasi um es irgendwie günstiger hinzukriegen.
Zitat von: Maunzi am 25. März 2022, 21:10:50Tapeten müssen alle runter und neu ran plus streichen
Laut deiner Beschreibung, hatte ich so was schon gedacht.
Zitat von: Maunzi am 25. März 2022, 21:10:50das Angebot selbst entfernen
Zumindest das kann man tun, um wenigstens die Kosten ein klein wenig zu drücken.
Zitat von: Maunzi am 25. März 2022, 21:10:50die Farbe und Tapete holen und dann einen Profi machen lassen
Wird keinen große Unterschied machen, zumal es schwierig wird einen zu finden der das Angebot so Akzeptiert.
Ich hatte das mal gemacht, für einen Bekannten der weg gezogen ist.
Die Farbe war die letzte Brühe, fast keine Deckung vorhanden.
Die meisten nutzen ihre eigenen Materialien und bekommen sie oft auch günstiger über den Großhandel.
Auch stimmt da die Qualität, im Gegensatz zu einer Billigfarbe oder Tapete.
Da wir nun eh keine Pauschale kriegen wird es so oder so drauf rauslaufen, dass der Profi es holen muss... es hieß aber auch reihum bei den Angeboten, dass die meiste Arbeitszeit in das Entfernen der Tapeten gesteckt wird und dank Stundensatz die Rechnung entsprechend hoch ausfallen wird.
Daher ja: selbst runter, macht wohl gut die Hälfte vom Preis aus :/
Maunzi
Zitat von: Maunzi am 27. März 2022, 00:17:45Daher ja: selbst runter, macht wohl gut die Hälfte vom Preis aus :/
Da weicht man ein bis zwei Wände max gleichzeitig ein und das wieder und wieder und wieder bis die Tapete Blasen und Wellen wirft und dann zieht man die von oben nach unten ab. Wenn richtig eingeweicht dann fällt/rollt sich die Tapete fast von alleine ab und man muss nicht mühselig Fetzen für Fetzen runter kratzen.
Ein Schuss Spülmittel ins warme Wasser damit es weicher ist!
Streichen ist eigentlich auch nicht so schwierig.MfG FN
Bei den meisten Wänden wird es damit wohl gehen, nur in der Küche ist so eine komische Tapete drauf mit Gummierung... kp wie man die runter bekommen könnte. Werden wohl versuchen mit einem Tapetenigel vorzugehen.
Streichen wäre vermutlich auch noch machbar, nur muss da vorab Tapete ran und das kann definitiv niemand aus dem Freundeskreis richtig. Haben es bei einer früheren Wohnung versucht, hatte was von moderner Kunst :grins:
Maunzi
Zitat von: Maunzi am 28. März 2022, 10:27:41nur in der Küche ist so eine komische Tapete drauf mit Gummierung... kp wie man die runter bekommen könnte.
Vom Igel halte ich nicht allzuviel und wenn dann vorsicht nicht zu fest aufdrücken.
Wenn Gummiartig dann ist es wahrscheinlich eine Capaplex (manche sagen Elefantenhautbeschichtung) oder eine Latexfarbe. Da empfehle ich dir etwas Kleister (vorher in kaltem Wasser anrühren) in das Ablösewasser zu geben auch wenn das eine Recht schmierige Angelegenheit wird. Wichtig ist so lange einziehen zu lassen das die Tapete Blasen wirft.
Tapezieren sollte man können ist es sicher dass das verlangt wird. Andererseits kann man das hier eher nicht lernen
und so You Tube Videos :weisnich:
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. März 2022, 12:51:43Vom Igel halte ich nicht allzuviel
Doch bei Farbaufträgen die eher keine Feuchtigkeit durch lassen, geht es oft gar nicht anders.
Sonst wird das eine Sauerei die einem schnell Entgleiten kann.
Kleister auf die Tapete ist nichts, dafür gibt es extra Tapetenlöser im Baumarkt.
Zitat von: Maunzi am 28. März 2022, 10:27:41nur muss da vorab Tapete ran
Tapete auf Tapete ist auf keinen Fall eine Lösung dafür. (kein Maler macht so was)
Die Bekannte (schwanger) macht das aber nicht selbst oder?
Ich kann da nur davon Abraten, weil es mehr Mühe macht als man denkt.
Wenn es schlecht läuft fängt es schon damit an, es sind evtl. schon mehrere Schichten Tapete drauf.
Man arbeitet oft mit viel Wasser, der Abfallberg ist relativ groß und schwer.
Egal wer es macht, WICHTIG ist Strom Abstellen, weil mit Wasser gearbeitet wird und die Wände recht Feucht werden können.
Zitat von: vanessa am 28. März 2022, 16:43:03Kleister auf die Tapete ist nichts, dafür gibt es extra Tapetenlöser im Baumarkt.
Doch durchaus denn dann bleibt die Feuchtigkeit besser stehen, allerdings wird es ,wie geschrieben, eine schmierige Angelegenheit.
Tapetenablöser ist nichts anderes als ein besseres Spülmittel und kostet nur extra Geld.
Zitat von: vanessa am 28. März 2022, 16:43:03Man arbeitet oft mit viel Wasser, der Abfallberg ist relativ groß und schwer.
das Gegenteil ist der Fall, aber nur wenn wie beschrieben
Zitat von: Fettnäpfchen am 27. März 2022, 13:06:50Da weicht man ein bis zwei Wände max gleichzeitig ein und das wieder und wieder und wieder bis die Tapete Blasen und Wellen wirft und dann zieht man die von oben nach unten ab. Wenn richtig eingeweicht dann fällt/rollt sich die Tapete fast von alleine ab und man muss nicht mühselig Fetzen für Fetzen runter kratzen.
diese legt man dann am Boden zwei Bahnen nebeneinander mit Überlappung und dann übereinander und dann rollt man die zu einer Rolle zusammen.
Klar ist die naß schwer aber die trocknet und dann ist das kein Thema mehr.
MfG FN
Mit vorab Tapete dran war schon gemeint, dass vor dem Streichen - jedoch nach dem Entfernen der alten Tapeten neue dran muss.
Vermietung war nun nochmal mit Handwerker da, explizite Auflistung was getan werden muss liegt nun vor. Die Tapeten sind wirklich restlos zu entfernen (das bezweifelt auch keiner bei dem Zustand) und zu ersetzen sowie zu streichen.
Igel war mein Gedanke, weil diese komische Tapete absolut wasserfest ist und man ja irgendwie dahinter kommen muss. Habs schon probiert testhalber, da kann ich sonstwieviel Wasser dran klatschen, es passiert einfach nix, ausser dass es auf den Boden läuft...
Und nein, sie macht nix davon, es ist eine Risikoschwangerschaft und sie darf wortwörtlich nur Beine hochlegen und zusehen.
Und ja: teilweise mehrere Schichten Tapete und Farbe drauf, der Mist wird dann auch in Säcke gepackt und beim Wertstoffhof entsorgt einmal pro Tag am Abend, Zeit um das trocknen zu lassen besteht nicht, zumal der Boden empfindlich ist leider... ist so ein Parkettverschnitt der kein Wasser abkann in den meisten Räumen bzw auch Teppich... also bleibt nur direkt entsorgen und solange mit Folien arbeiten.
Strom wird schon vorab abgestellt sein, da die Versorgung durch den Anbieter zum 15. des Kündigungsmonats abgestellt wird, ab da stellen wir auch die Hauptsicherungen etc aus.
Danke für die ganzen Tipps, wir hoffen es klappt irgendwie alles.
Zitat von: Maunzi am 02. April 2022, 12:56:29weil diese komische Tapete absolut wasserfest ist
Ja dann wird es ohne "Igel" kaum gehen, selbst mit wird das dauern.
Zitat von: Maunzi am 02. April 2022, 12:56:29sie macht nix davon
Wird gut so sein, max. kann sie ja die Tapetenreste eintüten.
Zitat von: Maunzi am 02. April 2022, 12:56:29teilweise mehrere Schichten Tapete und Farbe drauf
Was bei mir leider erneut die Frage Aufwirft, wegen der Renovierungspflicht.
Auch getroffene Vereinbarungen einer Klausel können falsch sein.
Evtl. noch eine 2. Meinung dazu Einholen, mit schnell mal drüber sehen ist es oft nicht getan.
Zitat von: Maunzi am 02. April 2022, 12:56:29die Versorgung durch den Anbieter zum 15. des Kündigungsmonats abgestellt wird
Eigentlich wird da kein Strom abgestellt, daher besser ja Sicherungen raus.
War die Info die durch die Stadtwerke kam... abstellen werden wir so oder so.
Wegen der Klausel, die plus der Vertrag ansich (also zwischen Vormieter und ihr) sind beide vom Anwalt durchgeschaut worden, sind beide zusammen weniger als 1 DinA4-Seite, dementsprechend glaube ich auch nicht, dass es da wirklich noch was zu finden gibt... zumal man die zweite Meinung teuer bezahlen müsste, da es nen Beratungshilfeschein nur 1x für die selbe Angelegenheit gibt :/