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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Diskus am 19. Februar 2022, 11:16:52

Titel: Änderungen
Beitrag von: Diskus am 19. Februar 2022, 11:16:52
Hallo Gemeinde,

ich hab da ein Verständnis Problem.

Ist Zustand.

Sie
511 Euro volle Erwerbsu8nfähigkeuts Rente
232 Euro KDU Zuschuss vom Jobcenter

Er
570 Euro Altersrente
320 Euro Sozialhilfe (KDU Zuschuss)
316 Euro Pflegegeld (grad 2)

Am 22.02.2022 Heirat
Ihre Wohnung ist zum 31.3.2022 gekündigt und vom Vermieter bestätigt

Wer ist nu weiter zuständig und was steht uns zu ? ich steig da nicht mehr so ganz durch :)

Wäre nett wenn da jemand Infos hätte.

Veränderungsmitteilungen gehen heute Raus

Gruß Diskus
Titel: Re: Änderungen
Beitrag von: BigMama am 19. Februar 2022, 11:41:22
Zitat von: Diskus am 19. Februar 2022, 11:16:52Sie
511 Euro volle Erwerbsu8nfähigkeuts Rente
232 Euro KDU Zuschuss vom Jobcenter
Dann ist sie nur befristet erwerbsgemindert oder hat eine Arbeitsmarktrente, oder?

Meines Wissens nach ist das JC weiter zuständig in dieser Konstellation, so lange sie nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert ist. Ich bin mir aber nicht ganz sicher mit meiner Einschätzung.
Titel: Re: Änderungen
Beitrag von: Diskus am 19. Februar 2022, 12:02:24
Ja befristete Erwerbsminderung aber im kommenden Jahr Alter zur Altersrente erreicht. Bis August diesen Jahres läuft noch die EU Rente und muss jetzt
verlängert werden. Warum ich nicht weiss wer Zuständig ist. Jobcenter zahlt ja bei Ihr KDU die aber ab 1.4.wegfällt. Somit würde ja keine Leistung mehr anstehen. Bei mir Zahlt das Sozialamt KDU Zuschuss muss aber die Rente meiner Frau nun einrechnen
Titel: Re: Änderungen
Beitrag von: Ottokar am 19. Februar 2022, 14:11:31
Zitat von: Diskus am 19. Februar 2022, 12:02:24Jobcenter zahlt ja bei Ihr KDU die aber ab 1.4.wegfällt.
Warum fällt die weg?
Nach dem Umzug ist bei jedem von euch 50% der KdUH der gemeinsamen Wohnung anzuerkennen, bei deiner Frau vom JC und bei dir vom Sozialamt.

Bis deine Frau Altersrentner ist, ist das JC zuständig für Regelleistung und KdUH.
Das Einkommen deiner Frau darf nur vom JC und auch nur bei deiner Frau berücksichtigt werden.

Für dich ist das Sozialamt zuständig für Regelleistung und KdUH.
Sobald deine Frau Altersrentner ist, wird das JC unzuständig und dann ist auch für sie, d.h. für euch beide gemeinsam, das Sozialamt zuständig für Regelleistung und KdUH.
Titel: Re: Änderungen
Beitrag von: Flip am 19. Februar 2022, 15:38:13
Eigentlich müsste es eine Arbeitsmarktrente sein. Ansonsten wäre, da eine erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft fehlt, für Alleinstehende mit befristeter Rente das Sozialamt mit Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII  zuständig. Auch nach der Eheschließung, da der Partner ebenfalls erwerbsgemindert ist.
Titel: Re: Änderungen
Beitrag von: Ottokar am 20. Februar 2022, 11:43:38
Zitat von: Flip am 19. Februar 2022, 15:38:13Eigentlich müsste es eine Arbeitsmarktrente sein. Ansonsten
... würde die Frau keine Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Titel: Re: Änderungen
Beitrag von: Diskus am 21. Februar 2022, 22:46:08
Moment verstehe ich das Richtig. Also KDU wird dann zu 50% aufgeteilt auf Sozialamt und Jobcenter OK
Wir zählen aber dann doch als BG oder sehe ich das falsch ? So das wir auch weniger vom JC und Sozialamt bekommen werden eben nach der Berechnung als BG (ca. 100 Euro abzug) oder verhaue ich mich da nun komplett ?

Diskus
Titel: Re: Änderungen
Beitrag von: Ottokar am 22. Februar 2022, 08:36:18
Zitat von: Diskus am 21. Februar 2022, 22:46:08Also KDU wird dann zu 50% aufgeteilt auf Sozialamt und Jobcenter
Eigentlich zu 50% jeweils auf deine Frau und dich, im Ergebnis muss dann das JC 50% bei deiner Frau anerkennen und das Sozialamt 50% bei dir. Zugrunde gelegt wird zudem der Regelsatz für Partner.
Was den jeweiligen Bedarf und Einkommen anbetrifft, ist hierbei nicht die Bedarfsanteilsmethode zu verwenden, da ein Ausgleich innerhalb des jeweiligen Leistungssystems nicht möglich ist. Stattdessen ist das Einkommen vom JC nur bei deiner Frau und analog dazu vom Sozialamt nur bei dir zu berücksichtigen.
Nur wenn bei deiner Frau oder dir nach der Einkommensanrechnung noch Einkommen übrig wäre, dürfte dies beim jeweils anderen berücksichtigt werden. Dies hätte dann aber auch zur Folge, dass die Person mit Einkommensüberhang keinen Leistungsanspruch mehr hätte, da sie ja genügend Einkommen zur eigenen Bedarfsdeckung hat.