Hallo Leute,
ich bräuchte nochmal eure Hilfe !
Folgendes:
Meiner einer bezieht Altersrente und wird vom Sozialamt aufgestockt.
Meine jetzige Frau bezieht EU Rente und wird vom JC aufgestockt.
So nun haben wir am 22.2.22 geheiratet die Wohnung meiner Frau wurde fristgerecht gekündigt zum 31.03.2022
Das bedeutet das Sie am 1.4.2022 bei mir in die vorhandene Wohnung mit einzieht.
Am 19.2.22 habe ich dem Sozialamt und dem JC die Änderung mitgeteilt und als Antwort kam vom Sozialamt das nun mein Regelsatz ab 1.4.2022 angepasst wird und die Miete halbiert zu zahlen sei. (hat Ottokar mir auch schon so erklärt)
Vom JC kam dann heute nen Brief mit Mitwirkungsaufforderung.
1. Haben die die Leistungen schon mal aus Angst vor überzahlungen zum 1.3.2022 eingestellt
2 Möchten Sie nun von meiner Frau Anlagen haben und zwar folgende
VÄM (Heirat, Zuzug des PTR)
Heiratsurkunde
Kündigungsschreiben der Wohnung
Mietvertrag der neuen Wohnung
Schriftliche Stellungnahme zum ggf. bereits erfolgtem Zuzug / anstehenden Zusammenzug
Die ersten 3 Sachen verstehe ich ja noch aber den Mietvertrag der neuen Wohnung der liegt denen vor denn ich war ja selber bis zum 1.8.2021 Mitglied in dem Verein (Kann denen aber meinen Mietvertrag zusenden) und der letzte Punkt was wollen die ?
Unterlagen die die von mir wollen
BPA
Krankenkassenkarte
Kontoauszüge der letzten 6 Monate
aktuellen Rentenbescheid (Liegt denen schon vor)
Bescheid über Sozialleistungen (liegt auch schon vor)
Anlage WEP
Anlage EK
Anlage VM
gehts noch ? Die sehen doch anhand des Sozialhilfebescheides was ich an Einkommen usw habe was ist denn von dem verlangten legitim ?
Was soll ich denen schreiben wegen der Einstellung der Leistung ? Weil ab 1.4.22 ändert sich ja erst die KDU vorher bleibt ja alles beim alten
Gruß Diskus
Zitat von: Diskus am 01. März 2022, 04:56:23
Schriftliche Stellungnahme zum ggf. bereits erfolgtem Zuzug / anstehenden Zusammenzug
Die möchten wissen, ob und warum sie einen Monat lang die Miete für die Wohnung deiner Frau bezahlen müssen. Geheiratet habt ihr am 22.2., die Wohnung ist gekündigt zum 31.03. - normalerweise zieht man im Monat der Eheschließung zusammen.
Zitat von: Sheherazade am 01. März 2022, 08:23:46normalerweise zieht man im Monat der Eheschließung zusammen.
Wo steht denn bitte geschrieben, dass man zusammen ziehen muss, nur weil man verheiratet ist ? Sicherlich werden das die meisten so machen, es wird aber bestimmt auch Fälle geben , wo das eben nicht so ist.
Natürlich kann das jeder für sich selbst entscheiden - solange er auch die Mieten aus eigenem Einkommen zahlt. Das Jobcenter braucht hier im Falle des TE einfach eine plausible Begründung, warum das so ist wie es jetzt ist.
Diskus
Zitat von: Diskus am 01. März 2022, 04:56:23und der letzte Punkt was wollen die ?
Da würde ich mitteilen das deine Frau zum 01.04. bei dir einzieht.
Was alle Unterlagen angeht die schon vorliegen...
Da du ja nicht mehr beim JC bist bist du sicher dass das alles vorliegt? Das ist ein bißerl unklar könnte aber durchaus sein.
Wenn du sicher bist verweise die darauf und das dies eine doppelte und im Zuge der Datensparsamkeit nicht erlaubt ist und die in Ihre Unterlagen schauen sollen.
Zitat von: Diskus am 01. März 2022, 04:56:23Die sehen doch anhand des Sozialhilfebescheides was ich an Einkommen usw habe was ist denn von dem verlangten legitim ?
Zitat von: Diskus am 01. März 2022, 04:56:23BPA nur zur Vorlage
Krankenkassenkarte wenn dann eine Mitgleidsbescheinigung, KK Karte ist nicht leistungsrelevant
Kontoauszüge der letzten 6 Monate es dürfen nur drei Monate verlangt werden. s. Ratgeber
aktuellen Rentenbescheid (Liegt denen schon vor)
Bescheid über Sozialleistungen (liegt auch schon vor)
Anlage WEP das und die zwei anderen dürfen verlangt werden.
Anlage EK
Anlage VM
Ratgeber Kontoauszüge (http://hartz.info/index.php?topic=1844.0)
Zitat von: Diskus am 01. März 2022, 04:56:23Was soll ich denen schreiben wegen der Einstellung der Leistung ? Weil ab 1.4.22 ändert sich ja erst die KDU vorher bleibt ja alles beim alten
Wurde die Leistung eingestellt?
Heute ist ja schon März und die Überweisung müsste auf deinem Konto sein.
Wäre natürlich gegen die Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0) aber das ist ja schon fast Standard geworden.
MfG FN
Ja die Leistung wurde eingestellt. Die Miete muss aber noch diesen Monat bezahlt werden da die Kündigungsfrist bis zum 31.3.2022 gilt
Zitat von: Diskus am 01. März 2022, 14:21:59
Ja die Leistung wurde eingestellt.
Die Leistung ALGII deiner Frau, richtig? Was steht genau in dem Schreiben über die Einstellung?
Um ggf. weitere Überzahlungen zu vermeiden, habe ich die Leistungen ab März eingestellt.
Sonst nix
Wie sonst nix? Und warum wollen die dann noch die ganzen Unterlagen haben?
Also genauer Wortlaut:
Sehr geehrte Frau Diskus
Sie beziehen derzeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII)
Ihre Mitteilung habe ich erhalten. Damit ich Ihren Sachverhalt abschliessend prüfen kann bitte ich um Zusendung u.a. Unterlagen Um ggf. weitere Überzahlungen zu vermeiden, habe ich die Leistungen ab März eingestellt.
Es ist zu Überprüfen ob und inwieweit Anspruch auf Leistungen besteht bzw. bestanden hat.
folgende Unterlagen bzw. Anlagen werden dazu noch benötigt. "Auflistung wie oben beschrieben"
Meine Information an das JC waren diese.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich am 22.02.2022 heirate.
Meine Wohnung ist zum 31.03.2022 gekündigt und auch vom Vermieter so bestätigt.
Zum Einkommen meines zukünftigen Ehemannes des Herrn Diskus ist Folgendes zu sagen:
Ø Altersrente in Höhe von 510,84 Euro
Ø Aufstockende Sozialhilfe in Höhe von 396,92 Euro
Ø Nicht anrechenbares Pflegegeld (Grad 2) in Höhe von 316,00 Euro
Ich möchte Sie bitten mir mitzuteilen, welche Behörde ab 01.04.2022 für uns zuständig ist und welche Unterlagen und Anträge Sie benötigen.
Anlagen:
Rentenbescheid / Diskus
Sozialhilfe – Bescheid / Diskus
lg Diskus
Ist das Jobcenter, wo sie im Leistungsbezug war, im gleichen Bezirk, wo du beim Sozialamt bist? Dann mach das fertig, was die brauchen und diskutiere nicht über Sinn und Zweck der Anforderungen.
Zitat von: Diskus am 01. März 2022, 04:56:23
VÄM (Heirat, Zuzug des PTR)
Heiratsurkunde
Kündigungsschreiben der Wohnung
Mietvertrag der neuen Wohnung
Schriftliche Stellungnahme zum ggf. bereits erfolgtem Zuzug / anstehenden Zusammenzug
Wichtig ist der letzte Punkt, sie muss dem Jobcenter plausibel darlegen, warum das Jobcenter die Miete ihrer alten Wohnung für März noch bezahlen soll, also warum sie nicht fristgerecht zum 28.02. gekündigt hat.
Jut dann schicke ich denen mal die Unterlagen. Allerdings die Stellungnahme ist sowas von blöd. Wir haben uns im Dezember zu Nikolaus entschieden zu Heiraten. Somit ist die Kündigungsfrist beim Vermieter zum 31.3.2022. Vorher wussten wir noch nicht das wir Heiraten.
lg Diskus
Dann hättet ihr eben eure Hochzeit um einen Monat verschoben. Wobei man auch ohne Hochzeit zusammenziehen kann.
Hallo Leute,
also es hat sich in Sachen Jobcenter immer noch nichts getan. Die Unterlagen die gefordert wurden sind alle da. Was man gemacht hat ist man hat meine Rente zu der Rente meiner Frau hinzugezählt und Ihr einen Betrag von 33 Euro überwiesen. Die Miete für März wurde unberücksichtigt gelassen.
Ein Wiederspruch wurde unbeantwortet gelassen.
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Wiederspruch zum Bescheid März ein .
Begründung:
1. Wurde mir meine KDU für die Wohnung xxxxxxx nicht bezahlt obwohl wie aus den Unterlagen ersichtlich die Kündigungsfrist erst zum 31.3.2022 endet. Da ich auch erst zum 1.4.2022 umziehe ist die KDU im vollen Umfang zu entrichten.
2. Sie rechneten die Rente des Herrn Diskus als mein Einkommen an welches unrechtmäßig ist. Herr Diskus bezieht wie aus den Unterlagen ersichtlich ist Rente und aufstockend Sozialleistungen nach SGB XII so das seine Rente schon bei Ihm verrechnet wird.
Selbst wenn ich schon bei Herrn Diskus eingezogen wäre würde die Berechnung zu 50% jeweils auf mich und Herrn Diskus erfolgen und im Ergebnis muss dann das JC 50% bei mir anerkennen und das Sozialamt 50% bei Herrn Diskus. Zugrunde gelegt wird zudem der Regelsatz für Partner.
Was den jeweiligen Bedarf und Einkommen anbetrifft, ist hierbei nicht die Bedarfsanteilsmethode zu verwenden, da ein Ausgleich innerhalb des jeweiligen Leistungssystems nicht möglich ist. Stattdessen ist das Einkommen vom JC nur bei mir und analog dazu vom Sozialamt nur bei Herrn Diskus zu berücksichtigen.
Nur wenn bei mir oder Herrn Diskus nach der Einkommensanrechnung noch Einkommen übrig wäre, dürfte dies beim jeweils anderen berücksichtigt werden. Dies hätte dann aber auch zur Folge, dass die Person mit Einkommensüberhang keinen Leistungsanspruch mehr hätte, da sie ja genügend Einkommen zur eigenen Bedarfsdeckung hat.
Somit fordere ich Sie nochmals auf den Bescheid zurückzunehmen und mir für Monat März die dementsprechende Zahlung anzuweisen. Ich sehe einer Beantwortung und der Zahlung in maximal 7 Tagen entgegen, also bis spätestens zum 22.3.2022
Die Unterlagen für die Berechnung ab April liegen Ihnen nun auch alle vor so das auch dieser Berechnung und Bescheidung nichts mehr im Wege steht.
Nochmals zu Ihrer Kenntnisname. Wir (Herr Diskus und Ich) haben uns am 9.12.2021 entschlossen zu Heiraten und dementsprechend die Wohnung von mir gekündigt. Das Schreiben dazu liegt Ihnen vor. Demzufolge muss ich diese Wohnung bis zum 31.3.2022 bezahlen. Wann ich deshalb zu Herrn Diskus ziehe ist unerheblich, da die Kündigungsfrist gesetzlich vorgeschrieben und einzuhalten ist.
Was kann ich nun noch anstellen ? Würde eine EA etwas bringen ? 250 Euro die fehlen nun mal und ist ja nicht gerade wenig
Um das nochmals klar zu stellen. Meine Frau und ich haben uns im Dezember 2021 entschieden zu heiraten und sofort die Wohnung gekündigt. Unser vermieter hat uns zurück geschrieben das die Kündigung zum 31.03.2022 erfolgt und bis dahin die Schlüssel abzugeben sind. Bezahlen müssen wir die Miete also bis zum 31.3.2022
Gruß Diskus
ich habe heute beim Jobcenter (service Hotline) angerufen. Die Dame meinte ich solle den Wiederspruch zurück nehmen und um Rückruf bitten. Das ginge schneller :wand: Von wegen
Zitat von: Diskus am 23. März 2022, 14:20:07Die Dame meinte ich solle den Wiederspruch zurück nehmen und um Rückruf bitten. Das ginge schneller
Rein Arbeitstechnisch hat die Dame, was die Bearbeitung betrifft, absolut recht.
Gegen welchen Bescheid richtet sich dein Widerspruch?
gegen die einstellung der Leistungen.
Zitat von: Diskus am 23. März 2022, 15:30:13
gegen die einstellung der Leistungen.
Gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung ist ein Widerspruch nicht statthaft.
Grundsätzlich:
Eine vorläufige Zahlungseinstellung ist innerhalb von 2 Monaten abschließend zu bearbeiten, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben wurde.
Bei einem Widerspruch prüft zuerst dein zuständiger SB, bevor er es an die Widerspruchstelle abgibt. Wenn diese nach Eingangsdatum arbeiten, wartest du definitiv länger als 2 Monate
Na wunderbar das Kunden Pingpong fängt schon wieder an.
Heute bekam meine Frau 2 Schreiben vom JC
1. Mitwirkung
Sie soll nochmals die EK von mir beifügen alternativ eine Bescheinigung von mir das ich nicht mehr einkommen wie Rente Grundsicherung und Pflegegeld habe
Ummelde Bestätigung und Probeantrag auf Wohngeld. Der Witz ist angeblich wurde das Schreiben am 3.3. erstellt und Sie hat Zeit bis zum 20.3. die Unterlagen einzureichen.
2 Schreiben ist Aufforderung zum Antrag auf Wohngeld.
Da meine Frau zu mir zieht am 1.4.2022 ist Sie doch gar nicht berechtigt Wohngeld zu beantragen da die Wohnung doch auf meinen Namen läuft. Oder wie verhält sich das nun ?
Genauso die Ummelde Bestätigung die bekommt Sie erst frühestens am 7.4. da vorher wegen Corona keine Terminvergabe war
Gruß Diskus
nochmal nach oben schubs
Meine Frau hat dem JC nun folgendes geschrieben
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 3.3.2022 eingetroffen bei mir am 25.3.2022 gebe ich folgende Stellungnahme.
1. Die Bescheinigung über das Einkommen des Herrn Diskus faxe ich Ihnen gleichzeitig mit diesem Brief
2. Eine Ummeldebescheinigung kann ich Ihnen erst am 7.4.2022 zukommen lassen, da ich vorher leider keinen Termin bekommen habe.
Zu Ihrer Forderung Wohngeld zu beantragen kann ich Ihnen folgerndes mitteilen.
Nicht wohngeldberechtigt sind Empfänger von:
• Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld nach dem SGB II
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
• Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
• Zuschüsse nach § 22 Abs. 7 SGB II (Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld)
• Verletztengeld nach SGB VII
• ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt
• Hilfen in stationären Einrichtungen (sofern die Hilfen für den Lebensunterhalt geleistet werden); bspw. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen Gesetzen
• Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
Dadurch, dass die Wohnkosten bereits in den Leistungen der anderen Träger geleistet werden, sind auch Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft, die mit einem Empfänger der o.g. Leistungen in einem Haushalt leben, vom Wohngeld ausgeschlossen.
Da mein Ehepartner Leistungen nach SGB XII bezieht kann ich also kein Wohngeld beantragen zumal diese Wohnung auch auf seinen Namen läuft.
Ich bitte Sie dieses zu berücksichtigen. Trotzdem werde ich Ihrem Wunsch nachkommen und bei Terminerhalt Wohngeld beantragen.
MFG
Ich hoffe sie hat das richtig gemacht ?
Lg Diskus
Diskus
Zitat von: Diskus am 27. März 2022, 00:20:25Ich hoffe sie hat das richtig gemacht ?
Ist ja nicht so meins aber es liest sich gut.
Im Endeffekt machen die JC eh fast immer was sie wollen unabhängig wie gut das Schreiben ist.
MfG FN
Wohngeld ist möglich. Du (als Mieter der Wohnung) stellst den Wohngeldantrag für euch beide. Als Empfänger von Altersrente und Grundsicherung bist du vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Das Wohngeld würde in diesem Fall für deine Frau (EU-Rente) und die Hälfte der Miete berechnet.