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Hilfebereich => Tipps zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Quinky am 07. März 2022, 18:13:45

Titel: Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
Beitrag von: Quinky am 07. März 2022, 18:13:45
In § 11 SGBII sind bei Fahrtkosten 20 Cent je Entfernungskilometer als Pauschale angegeben.
Durch die extremen Benzin-/Diesel-Preise kommt praktisch niemand mit dieser Pauschale hin.
Somit weise ich auf den § 6 Abs, 1 Nr, 5 der ALGII-VO hin:
Text:
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist

Der wichtige Hinweis ist: sofern nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden

Einfache Rechnung:
Verbrauch 100km x Literpreis : 100 = cent je Kilometer x 2 = cent je Entfernungskilometer

Bei 9 liter Verbrauch und 1,95€/liter zum Beispiel ergibt das einen Absetzbetrag von 35 Cent je Entfernungskilometer.

Wie nachweisen?
Welcher PKW vorhanden ist weiss das Jobcenter (durch Antrag auf ALGII/Vermögen), Baujahr und Verbrauch/100km liegt vor, Entfernung zur Arbeitsstelle ist bekannt, Tankquittungen beweisen den Literpreis (3 Quittungen z.B. = Durchschnittspreis ermitteln), somit Fahrtkosten nachweisbar.

Selbstverständlich muss jeder für sich nachrechnen, ob sich das rechnet
Titel: Re: Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
Beitrag von: Moona am 17. März 2022, 19:43:47
Ja, so würde ich es auch machen. Ich nehme an, dass Deine Fahrtkosten bislang auch anerkannt wurde, nur eben in anderer Höhe? Dann wäre es nämlich auch noch denkbar, dass man Dich auf die Öffis verweist, bei uns werden die Fahrkosten für die günstigste Fahrkarte berücksichtigt, sofern die Fahrt mit dem Auto nicht unumgänglich ist, ausserdem gibt es bei uns Sozialtickets.
Titel: Aw: Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
Beitrag von: OLD-MAN am 14. April 2022, 06:22:41
Zitat von: Quinky am 07. März 2022, 18:13:45von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist

Das bezieht sich nicht auf den Verbrauch des Fahrzeugs. Das bezieht sich auf die allgemeinen "Werbungskosten" = u.a. KFZ-Steuer, KFZ-Haftpflicht und die Kilometer-Pauschale (á 20 Cent/je km einfache Strecke) in Bezug auf den Pauschalen Freibetrag von 100,- € oder nachweisbar höhere Kosten.
Titel: Aw: Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
Beitrag von: Ronald BW am 16. April 2022, 05:39:40
Diese Kilometer Pauschalen beinhalten keine Aussage zur Deckung der Kosten
Es ist eine Gefälligkeit mehr nicht.
Titel: Aw: Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
Beitrag von: Quinky am 30. Mai 2022, 18:33:47
die Aussage:

soweit der oder die erwerbsfähige LB nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist (in der ALGII-VO)

ist eindeutig die Aussage zur Deckung der Kosten im Rahmen des Freibetrages, sofern die Gesamtkosten 100€ überschreiten!

Ernie