Hallo an alle,
ich beziehe an meinem aktuell gemeldeten Wohnort ALG II vom dortigen Jobcenter. Ich habe meine Wohnung gekündigt, das JC darüber informiert und bereits einen Bescheid bekommen, dass alle Leistungen mit meinem Auszug eingestellt werden. Bis zum Ende des Mietverhältnisses, dem offiziellen Auszug und der Ummeldung ist es noch ein bisschen hin, aber ich bin bereits mit all meinen Sachen raus, weil die Zustände dort seit Jahren unerträglich waren und ich dort keinen Tag länger aushalten will. Ich halte mich seitdem bei meinem künftigen Mitbewohner auf, mit dem ich eine WG gründen möchte.
Meine Frage ist nun, ab wann ich am besten die Anträge beim neuen Jobcenter einreichen soll, damit es keine Leistungsverzögerung gibt?
Kann ich jetzt schon einen Antrag abschicken, obwohl ich noch Leistungen vom anderen Jobcenter erhalte?
Kann ich dafür den vereinfachten Antrag verwenden, obwohl ich die Leistungen erst für Mai brauche?
Ich danke im Voraus.
Du musst erstmal dein derzeitiges JC darüber informieren dahingehend informieren, dass du dich nicht mehr dort aufhältst.
talokatel823
Zitat von: Nö am 14. März 2022, 13:19:14Du musst erstmal dein derzeitiges JC darüber informieren dahingehend informieren, dass du dich nicht mehr dort aufhältst.
und damit werden die Leistungen nach einer zu erwartenden Anhörung gestrichen und evtl ein Anteil zurückgefordert.
Das gehört zu deinen Mitwirkungspflichten und melden kannst du es mit einer VÄM (http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk2/~edisp/l6019022dstbai381595.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI381598)
Du hast das durch dein Vorgehen nur kompliziert gemacht.
Zur Erklärung es zählt dein gewöhnlicher Aufenthaltsort und der ist jetzt die neue Whg.Der einzige Vorteil ist das du keine Umzugs und Wohnungsbeschaffungskosten geltend machen wirst weil ja schon alles erledigt ist. Antrag auf Zusicherung zum Umzug hast du wohl auch keinen gestellt daher gibt es auch keine Kaution auf Darlehensbasis.
Eine Übernahme der doppelten Wohnkosten :weisnich: in dem Fall könnte es durchaus abgelehnt werden. Kannst ja trotzdem einen Antrag dazu stellen, dann muss das JC zumindest antworten.
Doppelmieten bei Umzug: In der Regel vom Jobcenter zu ... (http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCIQFjAA&url=http%3A%2F%2Fsozialberatung-kiel.de%2F2011%2F07%2F07%2Fdoppelmieten-bei-umzug-in-der-regel-vom-jobcenter-zu-ubernehmen-2%2F&ei=jLTDVOXpMa6P7AauyYGABA&usg=AFQjCNGRPJUdmj0tJkYrDmXtxFPoBGILFw&bvm=bv.84349003,d.ZGU&cad=rja)
Zitat von: talokatel823 am 14. März 2022, 12:29:49
Meine Frage ist nun, ab wann ich am besten die Anträge beim neuen Jobcenter einreichen soll, damit es keine Leistungsverzögerung gibt?
Sofort!
Zitat von: talokatel823 am 14. März 2022, 12:29:49Kann ich jetzt schon einen Antrag abschicken, obwohl ich noch Leistungen vom anderen Jobcenter erhalte?
Kann ich dafür den vereinfachten Antrag verwenden, obwohl ich die Leistungen erst für Mai brauche?
das hat sich beides erledigt wie du nach dem oben geschriebenen erkennen wirst.
MfG FN
Ja, kompliziert gemacht habe ich es mir und es war sicher nicht klug, aber nun ist es, wie es ist.
Einen Antrag auf Wohnungswechsel hatte ich vorher schon gestellt, damit ich wenigstens die Umzugskostenpauschale bekommen kann. Es wurde dann ein vollständig ausgefülltes Mietangebot von mir gefordert, damit der Antrag als vollständig angesehen wird. Nur dieses existiert ja nicht, da ich ja keine eigene Wohnung beziehe und sich auch die Zuständigkeit ändert, was ich denen bereits erklärt habe. Der Antrag ist noch offen.
Zitatund damit werden die Leistungen nach einer zu erwartenden Anhörung gestrichen und evtl ein Anteil zurückgefordert.
Die Miete muss bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist noch bezahlt werden. Wie soll das gehen, wenn ich nicht mehr in der Wohnung bleiben kann, aber die Vermietung nicht auf eine Bitte zur früheren Wohnungsübergabe reagiert?
Das neue Jobcenter ist für die Mietzahlung der alten Wohnung doch gar nicht zuständig.
Jetzt hatte ich heute Folgendes im Briefkasten:
(...) Der Leistungsbezug endet zum (Mietvertragsende).
Wenn es uns trotz gemeinsamer Bemühungen nicht gelingt, Ihren Hilfebedarf bis (Mietvertragsende) zu beenden, füllen Sie bitte einen Weiterbewilligungsbscheid aus. (...)Was soll der Quatsch denn nun wieder? Liest da überhaupt jemand den gesamten vergangenen Schriftverkehr? Ich frage mich echt, was da manchmal für ignorante, inkompetente Leute sitzen. :wand:
Wenn du dich nicht in deiner Wohnung aufhälst, muss das JC keine Miete zahlen. Du lebst ja dort nicht mehr. Das gibt großen Ärger.
Zitat von: Birgit63 am 15. März 2022, 07:00:14
Wenn du dich nicht in deiner Wohnung aufhälst, muss das JC keine Miete zahlen. Du lebst ja dort nicht mehr. Das gibt großen Ärger.
Es wird doch wohl möglich sein, die Wohnung vorzeitig zu verlassen, wenn es gesundheitlich nicht mehr tragbar ist, dort bis zum Ende der Kündigungsfrist zu bleiben. Die Miete muss aber solange noch gezahlt werden.
Wirkliche Lösungsansätze, was ich jetzt wie machen kann, bekomme ich hier grade irgendwie nicht. Dann sitze ich das eben weiter aus und schaue, was auf mich zukommt. Den Antrag beim neuen Jobcenter werde ich dann erstmal nicht stellen.
Zitat von: talokatel823 am 15. März 2022, 07:56:39
Zitat von: Birgit63 am 15. März 2022, 07:00:14
Wenn du dich nicht in deiner Wohnung aufhälst, muss das JC keine Miete zahlen. Du lebst ja dort nicht mehr. Das gibt großen Ärger.
Es wird doch wohl möglich sein, die Wohnung vorzeitig zu verlassen, wenn es gesundheitlich nicht mehr tragbar ist, dort bis zum Ende der Kündigungsfrist zu bleiben.
Gibt es bestimmt, allerdings muss das dann mit dem Jobcenter VOR dem fluchtartigen Verlassen des Wohnraumes geklärt werden.
Zitat von: talokatel823 am 15. März 2022, 07:56:39Den Antrag beim neuen Jobcenter werde ich dann erstmal nicht stellen.
Das solltest Du schleunigst tun. Denn das alte JC wird alles zurück fordern, was es seit Deinem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich bekommen hast. Du bekommst dort ALG2 (und KdU), wo Du Dich aufhältst. Dir mag es gleich sein, von wem Du Geld bekommst. Denen, die es zahlen, ist es nicht.
Zitat von: Sheherazade am 15. März 2022, 08:43:29
Gibt es bestimmt, allerdings muss das dann mit dem Jobcenter VOR dem fluchtartigen Verlassen des Wohnraumes geklärt werden.
Es ging einfach nicht anders. Dafür werde ich mich nicht weiter rechtfertigen.
Zitat von: justine1992 am 15. März 2022, 08:46:03
Das solltest Du schleunigst tun. Denn das alte JC wird alles zurück fordern, was es seit Deinem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich bekommen hast. Du bekommst dort ALG2 (und KdU), wo Du Dich aufhältst. Dir mag es gleich sein, von wem Du Geld bekommst. Denen, die es zahlen, ist es nicht.
Und wer zahlt dann für den letzten Monat die Miete? Vermutlich niemand.
Naja, besser die Miete für einen Monat selbst zusammenkratzen als Miete und Regelsatz (und Krankenkasse) seit deinem Auszug zurückzuzahlen.
Zitat von: Sheherazade am 15. März 2022, 09:16:15
Naja, besser die Miete für einen Monat selbst zusammenkratzen als Miete und Regelsatz (und Krankenkasse) seit deinem Auszug zurückzuzahlen.
Man kriegt ja auch so viel ALG II, dass man sich eben mal eine volle Miete aus dem Ärmel schütteln kann. :lol:
Versuch ein Attest vom Arzt zu bekommen, dass es dir aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, dort länger zu wohnen. Ansonsten fordert das JC das Geld zurück. Das wurde hier im Forum mehrfach gesagt. Wenn du dich beim JC nicht rechtfertigen willst, ist das deine Sache. Aber dann musst du auch die Konsequenzen tragen.
Zitat von: Birgit63 am 15. März 2022, 11:57:10
Versuch ein Attest vom Arzt zu bekommen, dass es dir aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, dort länger zu wohnen.
Daran habe ich gar nicht gedacht. Danke. :ok:
Zitat von: talokatel823 am 14. März 2022, 12:29:49
...
Meine Frage ist nun, ab wann ich am besten die Anträge beim neuen Jobcenter einreichen soll, damit es keine Leistungsverzögerung gibt?
Kann ich jetzt schon einen Antrag abschicken, obwohl ich noch Leistungen vom anderen Jobcenter erhalte?
...
Du musst den Antrag rechtzeitig vorher stellen! Wie soll es sonst zur unterbrechungsfreien Zahlung kommen? Man kann den Antrag auch zwei oder drei Monate vorher stellen, wenn die Dinge feststehen. Solltest Du in einen anderen JC-Zuständigkeitsbereich umziehen, muss ein kompletter Neuantrag gemacht werden. Die Sache mit dem Attest vom Arzt kannst Du vergessen.
Zitat von: jens123 am 15. März 2022, 12:17:45
Du musst den Antrag rechtzeitig vorher stellen! Wie soll es sonst zur unterbrechungsfreien Zahlung kommen? Man kann den Antrag auch zwei oder drei Monate vorher stellen, wenn die Dinge feststehen. Solltest Du in einen anderen JC-Zuständigkeitsbereich umziehen, muss ein kompletter Neuantrag gemacht werden. Die Sache mit dem Attest vom Arzt kannst Du vergessen.
Wenn ich den Anfang April stelle, sollte es doch früh genug sein, damit ich Ende April die Leistungen für ab Mai vom neuen JC erhalte?
Den Bescheid vom alten JC, über die Mitteilung des Zeitpunktes des Leistungsendes, lege ich ja sowieso als Kopie dabei. Beim Antrag würde dann nur noch meine alte Adresse drinstehen, da ich mich noch nicht ummelden kann, solange der Mietvertrag noch läuft. Das ist nicht schlimm, oder?
Mir wächst das alles schon wieder total über den Kopf. :sad:
talokatel823
Zitat von: talokatel823 am 14. März 2022, 17:05:36Jetzt hatte ich heute Folgendes im Briefkasten:
(...) Der Leistungsbezug endet zum (Mietvertragsende).
Wenn es uns trotz gemeinsamer Bemühungen nicht gelingt, Ihren Hilfebedarf bis (Mietvertragsende) zu beenden, füllen Sie bitte einen Weiterbewilligungsbscheid aus. (...)
Was soll der Quatsch denn nun wieder? Liest da überhaupt jemand den gesamten vergangenen Schriftverkehr? Ich frage mich echt, was da manchmal für ignorante, inkompetente Leute sitzen. :wand:
Wenn du das so schriftlich hast dann sei froh
Diese SB hätte auch nach Gesetz reagieren können, was anscheinend nicht gemacht wurde. Vllt weil sie inkompetent ist :weisnich:
Zitat von: talokatel823 am 15. März 2022, 12:25:39Wenn ich den Anfang April stelle, sollte es doch früh genug sein, damit ich Ende April die Leistungen für ab Mai vom neuen JC erhalte?
Den Bescheid vom alten JC, über die Mitteilung des Zeitpunktes des Leistungsendes, lege ich ja sowieso als Kopie dabei.
Dann solltest du, zumindest wenn es tatsächlich so problemlos gemacht wird, beim Antrag den Leistungsbezug ab Mai stellen. Ansonsten wird zum Monatsersten zurückdatiert also Anfang April was wieder für Probleme sorgen könnte.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. März 2022, 16:49:23
Wenn du das so schriftlich hast dann sei froh
Diese SB hätte auch nach Gesetz reagieren können, was anscheinend nicht gemacht wurde. Vllt weil sie inkompetent ist :weisnich:
Das verstehe ich nicht. Ist doch logisch, dass mein Leistungsbezug endet, wenn ich wegziehe. Das müssen die mir ja auch schriftlich bestätigen. Was ist daran nicht richtig gemacht worden?
ZitatDann solltest du, zumindest wenn es tatsächlich so problemlos gemacht wird, beim Antrag den Leistungsbezug ab Mai stellen. Ansonsten wird zum Monatsersten zurückdatiert also Anfang April was wieder für Probleme sorgen könnte.
Wie genau meinst du das? Einfach ein Schreiben dazu, dass der Antrag für Mai gilt (mit Hinweis auf das beigelegte Schreiben vom alten Jobcenter)?
Heute habe ich mein Geld ganz normal erhalten. Jetzt stellt sich nur noch die Frage, wann und wie ich den Antrag beim neuen Jobcenter stelle und auf was ich im Bezug auf die WG achten muss.
talokatel823
Sorry war eine Zeitlang nicht im www.
Zitat von: talokatel823 am 31. März 2022, 14:57:22Das verstehe ich nicht. Ist doch logisch, dass mein Leistungsbezug endet, wenn ich wegziehe. Das müssen die mir ja auch schriftlich bestätigen. Was ist daran nicht richtig gemacht worden?
Die Antwort steht in fast jedem Beitrag von den hier mitschreibenden.
Einfach ausgedrückt:
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. März 2022, 13:51:04Zur Erklärung es zählt dein gewöhnlicher Aufenthaltsort und der ist jetzt die neue Whg.
Das JC darf die KdUH nur bezahlen wenn du die Whg bewohnst und das ist ja nicht mehr der Fall.
Zitat von: talokatel823 am 31. März 2022, 14:57:22Ist doch logisch, dass mein Leistungsbezug endet, wenn ich wegziehe.
Genau und du bist weggezogen. Bekommst aber weiter Leistung bis zum Mietvertragsende was falsch ist. Da wäre der neue Träger zuständig.
Zitat von: talokatel823 am 31. März 2022, 14:57:22Wie genau meinst du das? Einfach ein Schreiben dazu, dass der Antrag für Mai gilt (mit Hinweis auf das beigelegte Schreiben vom alten Jobcenter)?
ALG 2 Anträge (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529)
Beim momentan gültigen HA unter Punkt 2 kann das Datum eingetragen werden.
Die Regelung zum vereinfachten Antrag wurden offensichtlich noch nicht verlängert.
Von daher weiß ich aktuell auch nicht was alles mit abgegeben werden muss, aber das wirst du ja lesen wenn du den Antrag ausfüllst. VM wird seltsamerweise innerhalb des HA gefragt ob es da die Anlage VM noch braucht :weisnich:
Zitat von: talokatel823 am 31. März 2022, 14:57:22Jetzt stellt sich nur noch die Frage, wann und wie ich den Antrag beim neuen Jobcenter stelle und auf was ich im Bezug auf die WG achten muss.
Zeitnah wenn du im Mai Leistungen des neuen JC willst.
Ob das alles so reibungslos klappt kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen selbst wenn das alte JC nichts verstanden hat wird spätesten das neue JC mitbekommen
das da was nicht stimmt. Aber vllt. sind das ja auch so Koryphäen.
MfG FN
Vielen Dank Fettnäpfchen!
ZitatBeim momentan gültigen HA unter Punkt 2 kann das Datum eingetragen werden.
Das gab es beim vereinfachten Antrag glaube ich nicht, deswegen die Frage. Den hätte ich gern genutzt, wenn er offiziell verlängert worden wäre. Jetzt muss man sich wieder über einen Hauptantrag "durchärgern". :no:
Dann werde ich mich mal an den Antrag setzen.
Da ich bisher immer allein gelebt habe und nun Einiges anders ist, als bei meinem letzten Umzug, wo ich den Antrag erst nach der Ummeldung gestellt habe, könnt Ihr mir hoffentlich beim Ausfüllen helfen.
1. Da der Antrag ab Mai gelten soll, muss ich meine alte Adresse und Wohnsituation angeben oder bereits die ab 01.05.?
Einen Untermietvertrag müssen wir erst noch machen, der existiert noch nicht.
2. Welche Angaben muss ich bei Kosten für Unterkunft und Heizung machen, wenn ich zur Untermiete wohne? Welche Unterlagen darf das JC verlangen? Da ich nicht nur ein Zimmer, sondern die gesamte Wohnung zur Hälfte mit nutze, werden wir die Wohnkosten durch 2 teilen.
3. Welche Unterlagen darf das JC bei einer WG vom berufstätigen Mitbewohner verlangen? Was muss er an Anträgen mit ausfüllen und was nicht?
4. Wie weit zurück darf das JC Kontoauszüge verlangen? Im Antrag stehen 3 Monate, aber es kam auch schon vor, dass ich trotzdem weitaus mehr vorlegen musste.
5. Was passiert, wenn man ankreuzt, dass man sich nicht in der Lage fühlt, täglich 3 Stunden eine Tätigkeit auszuüben?
6. Ich allein bin eine Bedarfsgemeinschaft, aber mit meinem Mitbewohner bin ich eine Wohngemeinschaft. Trennen die das oder muss ich da irgendwo beim Ausfüllen aufpassen, dass ich uns nicht als Bedarfsgemeinschaft angebe? Gibt ja durchaus solche Fallen.
7. Was muss ich unter Punkt 7.1 ankreuzen? Die letzten 5 Jahre habe ich auch ALG2 bekommen. Wie muss ich das Nachweisen?
Das waren erstmal die Fragen, die mich am meisten beschäftigen. Ich lasse mir auch gern per PN beim Ausfüllen helfen.
talokatel823
Zitat von: talokatel823 am 06. April 2022, 10:22:59
1. Da der Antrag ab Mai gelten soll, muss ich meine alte Adresse und Wohnsituation angeben oder bereits die ab 01.05.? Natürlich mit der Adresse die existiert.Sonst kommt keine Post an, ebenso solltest du die neue Adresse ab Mai mit angeben.
Einen Untermietvertrag müssen wir erst noch machen, der existiert noch nicht.
Beispiel für einen Untermietvertrag (http://hartz.info/index.php?topic=4414.0) wenn es Eigentum des Mitbewohners ist dann geht nur ein MV kein U.-MV
2. Welche Angaben muss ich bei Kosten für Unterkunft und Heizung machen, wenn ich zur Untermiete wohne? Welche Unterlagen darf das JC verlangen? Da ich nicht nur ein Zimmer, sondern die gesamte Wohnung zur Hälfte mit nutze, werden wir die Wohnkosten durch 2 teilen.
Dann die Hälfte aller Kosten die das JC übernimmt also ohne Strom/Telefon etc.
3. Welche Unterlagen darf das JC bei einer WG vom berufstätigen Mitbewohner verlangen? Was muss er an Anträgen mit ausfüllen und was nicht?
Gar nicht und überhaupot nicht Ausnahme ist der U.-MV unterschreiben. Falls dieser Bezug auf den MV nimmt kann das JC diesen MV/aktuelle BK Abrechnung verlangen
4. Wie weit zurück darf das JC Kontoauszüge verlangen? Im Antrag stehen 3 Monate, aber es kam auch schon vor, dass ich trotzdem weitaus mehr vorlegen musste.
Drei Monate Ratgeber Kontoauszüge (http://hartz.info/index.php?topic=1844.0)
5. Was passiert, wenn man ankreuzt, dass man sich nicht in der Lage fühlt, täglich 3 Stunden eine Tätigkeit auszuüben?
Dann wirst du uU aufgefordert eine Amtsärztliche Untersuchung mitzumachen oder dein Antrag wird gleich abgelehnt und du an das zuständige Amt verwiesen. Da geht alles von vorne los und die verweisen dich an den RV Träger...uws.usf..
6. Ich allein bin eine Bedarfsgemeinschaft, aber mit meinem Mitbewohner bin ich eine Wohngemeinschaft. Trennen die das oder muss ich da irgendwo beim Ausfüllen aufpassen, dass ich uns nicht als Bedarfsgemeinschaft angebe? Gibt ja durchaus solche Fallen.
Ja da musst du aufpassen auch besonders beim ausfüllen der Anträge. Wenn gefragt wird ob du allein im Haushalt wohnst dann ja nicht das du eine zwei treinschreibst, ansonsten kenne ich den neuen Antrag noch nicht. Du kannst ja nachfragen wenn du unsicher bist.
7. Was muss ich unter Punkt 7.1 ankreuzen? Die letzten 5 Jahre habe ich auch ALG2 bekommen. Wie muss ich das Nachweisen?
Weiß nicht vllt. mit deinen Bewilligungsbescheiden in Kopie?
Das waren erstmal die Fragen, die mich am meisten beschäftigen. Ich lasse mir auch gern per PN beim Ausfüllen helfen.
Lies doch mal die Nutzungsbedingungen (http://hartz.info/index.php?action=custom;show=terms) dann weißt du dass das nicht erlaubt ist.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. April 2022, 16:51:30
talokatel823
Natürlich mit der Adresse die existiert.Sonst kommt keine Post an, ebenso solltest du die neue Adresse ab Mai mit angeben.
Die Post kann auch schon an der neuen Adresse ankommen, das ist nicht das Problem. Mir geht es darum, ob ich die Adresse nehmen muss, bei der ich noch gemeldet bin, oder die nehmen muss, bei der ich ab Mai dann gemeldet bin und für die auch der Antrag gilt.
ZitatGar nicht und überhaupot nicht Ausnahme ist der U.-MV unterschreiben. Falls dieser Bezug auf den MV nimmt kann das JC diesen MV/aktuelle BK Abrechnung verlangen
Das heißt sie dürfen von ihm weder eine Lohnabrechnung, Arbeitsvertrag, Kontoauszüge o.Ä. verlangen?
ZitatDann wirst du uU aufgefordert eine Amtsärztliche Untersuchung mitzumachen oder dein Antrag wird gleich abgelehnt und du an das zuständige Amt verwiesen. Da geht alles von vorne los und die verweisen dich an den RV Träger...uws.usf..
Dann werde ich "Ja" ankreuzen, damit der Antrag bewilligt wird. Alles andere sehe ich ja dann.
ZitatJa da musst du aufpassen auch besonders beim ausfüllen der Anträge. Wenn gefragt wird ob du allein im Haushalt wohnst dann ja nicht das du eine zwei treinschreibst, ansonsten kenne ich den neuen Antrag noch nicht. Du kannst ja nachfragen wenn du unsicher bist.
Ich frage ja hier nach, weil ich den Antrag per Post schicken werde und der persönliche Termin vermutlich danach kommt. Keine Ahnung, wie das laufen wird. Jedenfalls sollte ich jetzt schon sicherstellen, dass ich das richtig ausfülle, damit es später keine Probleme gibt.
Mir geht es um die Anlage VE, die verlangt wird, wenn ich ankreuze, dass ich mit jemandem zusammen wohne und das tue ich ja dann. Ich habe gelesen, dass man die nicht ausfüllen sollte, weil man sonst bestätigt, dass man eine VuE ist. Wie mache ich das also, wenn ich allein eine BG bin?
Genauso ist es, wenn das JC bestimmte Unterlagen zur Bewilligung verlangt, auf die sie aber kein Recht haben, was mache ich dann?
Wir werden auf jeden Fall eine Kostenbeteiligungsvereinbarung nach Vorlage aus diesem Forum machen. Das sollte doch reichen, damit die Anlage VE nicht ausgefüllt werden muss?
talokatel823
Zitat von: talokatel823 am 07. April 2022, 12:43:12Die Post kann auch schon an der neuen Adresse ankommen, das ist nicht das Problem. Mir geht es darum, ob ich die Adresse nehmen muss, bei der ich noch gemeldet bin, oder die nehmen muss, bei der ich ab Mai dann gemeldet bin und für die auch der Antrag gilt.
Warte mal was andere User dazu schreiben. Meine Antwort taugt anscheinend nicht.
Ich selber würde keine Adresse nehmen an der ich noch nicht gemeldet bin. Rechtlich weiß ich es auch nicht anders, aber nur aus der Logik.
Zitat von: talokatel823 am 07. April 2022, 12:43:12Das heißt sie dürfen von ihm weder eine Lohnabrechnung, Arbeitsvertrag, Kontoauszüge o.Ä. verlangen?
Diese zwei
nicht im Zitat sollten
nichts heißen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. April 2022, 16:51:305. Was passiert, wenn man ankreuzt, dass man sich nicht in der Lage fühlt, täglich 3 Stunden eine Tätigkeit auszuüben?
Zitat von: talokatel823 am 07. April 2022, 12:43:12Dann werde ich "Ja" ankreuzen, damit der Antrag bewilligt wird. Alles andere sehe ich ja dann.
:weisnich: :scratch:
Dein Ja verstehe ich anders als der Rest des Satzes in Verbindung mit deiner gestern gestellten Frage hergibt.
Zitat von: talokatel823 am 07. April 2022, 12:43:12Mir geht es um die Anlage VE, die verlangt wird, wenn ich ankreuze, dass ich mit jemandem zusammen wohne und das tue ich ja dann.
Tust du nicht
Du wohnst alleine in deinem Haushalt, allerdings wohnt noch jemand in der Wohnung nämlich dein Vermieter.
Du musst die VuE nicht ausfüllen.
Wenn das JC dann die VuE verlangt kannst du diese ausfüllen da man damit auch die VuE verneinen kann. (s. Anhang)
oder
dem JC per Schreiben mitteilen das du keine VuE mit deinem VM bildest weil du nicht bereit bist für diesen aufzukommen.
Leitfaden bei Unterstellung einer BG / VuE / HG (http://hartz.info/index.php?topic=46684.msg429453#msg429453)
Zitat von: talokatel823 am 07. April 2022, 12:43:12Genauso ist es, wenn das JC bestimmte Unterlagen zur Bewilligung verlangt, auf die sie aber kein Recht haben, was mache ich dann?
Dem JC klar das es keine rechtliche Grundlage dafür gibt.
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern? (http://hartz.info/index.php?topic=32844.0)
MfG FN
Ratgeber (nicht nur) für Neulinge
GOLDENE REGELN für den JobCenter-Alltag (http://hartz.info/index.php?topic=43.msg45#msg45)
Alltagstipps für den Umgang mit dem Leistungsträger (http://hartz.info/index.php?topic=11507.msg99323#msg99323)
Kommunikation mit dem JC: Nur schriftlich auf dem Postwege - Nicht per Telefon!! (http://hartz.info/index.php?topic=39225.0)
Nicht ohne Beistand zur Arge (http://hartz.info/index.php?topic=319.0)
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. April 2022, 15:50:50
Warte mal was andere User dazu schreiben. Meine Antwort taugt anscheinend nicht.
Ich selber würde keine Adresse nehmen an der ich noch nicht gemeldet bin. Rechtlich weiß ich es auch nicht anders, aber nur aus der Logik.
Deine Antworten taugen durchaus. Ich finde sie absolut hilfreich. Und andere scheinen ja nicht so interessiert daran zu sein zu antworten. :weisnich:
Würde den Antrag schon gern im Laufe der nächsten Woche abschicken. Vielleicht lege ich auch ein eigenes Schriftstück dazu, in dem ich die Situation erkläre.
So oder so muss ich mich demnächst um Einiges kümmern.
talokatel823
Zitat von: talokatel823 am 07. April 2022, 19:03:10Vielleicht lege ich auch ein eigenes Schriftstück dazu, in dem ich die Situation erkläre.
So hab ich das Eingangs gemeint.
Wohnhaft und postalisch erreichbar bis xx.xx.xxxx und ab xx.xx.xxxx in xy.
MfG FN
Zitat von: talokatel823 am 07. April 2022, 19:03:10
Würde den Antrag schon gern im Laufe der nächsten Woche abschicken.
Mach von allem Kopien und hefte die daheim ab, im Computer am besten auch speichern. Und das Immer und Alles.
Und am besten auch nichts entsorgen ausser nach 10 Jahren o.s.ä. :zwinker:
Ein schönes WE
FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 08. April 2022, 12:11:56
So hab ich das Eingangs gemeint.
Wohnhaft und postalisch erreichbar bis xx.xx.xxxx und ab xx.xx.xxxx in xy.
Das hab ich dann nicht verstanden. :schaem:
Könnte der Nachweis einer Kostenbeteiligungsvereinbarung einen Untermietvertrag ersetzen beim Antrag auf KDU? Für den Fall, dass mein Mitbewohner nicht rechtzeitig eine Rückmeldung von der Vermietung erhält oder ihm ein UMV nicht erlaubt wird.
Bei dieser Vereinbarung bräuchte er dann nicht um Erlaubnis fragen (was wieder Zeit kostet) und ich könnte gegenüber dem JC trotzdem KDU geltend machen, oder?
talokatel823
Zitat von: talokatel823 am 08. April 2022, 12:31:05Könnte der Nachweis einer Kostenbeteiligungsvereinbarung einen Untermietvertrag ersetzen beim Antrag auf KDU? Für den Fall, dass mein Mitbewohner nicht rechtzeitig eine Rückmeldung von der Vermietung erhält oder ihm ein UMV nicht erlaubt wird.
Bei dieser Vereinbarung bräuchte er dann nicht um Erlaubnis fragen (was wieder Zeit kostet) und ich könnte gegenüber dem JC trotzdem KDU geltend machen, oder?
Im Prinzip ist eine KbV auch nicht anderes als ein MV o. U.-MV
Das JC geht es nichts an ob dein VM eine Erlaubnis zur Untervermietung hat. Das ist nicht im SGB zu finden.
(s. Anhang da aber nur das was ganz am Anfang steht der Rest ist unwichtig!)Mietrechtlich muss vom Hauptmieter beim Vermieter nachgefragt werden ob eine Untervermietung erlaubt ist und selbst da gibt es Ausnahmen.
Das JC muss eine Zahlungsvereinbarung von dir akzeptieren solange sie in den Angemessenheitskriterien liegt.
MfG FN
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Zitat von: Fettnäpfchen am 08. April 2022, 12:46:46
Im Prinzip ist eine KbV auch nicht anderes als ein MV o. U.-MV
Das JC geht es nichts an ob dein VM eine Erlaubnis zur Untervermietung hat. Das ist nicht im SGB zu finden. (s. Anhang da aber nur das was ganz am Anfang steht der Rest ist unwichtig!)
Mietrechtlich muss vom Hauptmieter beim Vermieter nachgefragt werden ob eine Untervermietung erlaubt ist und selbst da gibt es Ausnahmen.
Das JC muss eine Zahlungsvereinbarung von dir akzeptieren solange sie in den Angemessenheitskriterien liegt.
MfG FN
Vielen Dank. Das hilft mir sehr weiter! :sehrgut:
Leider ist es alles ein bisschen anders gekommen als geplant und ich werde den Antrag erst nächste Woche persönlich bei einem Termin abgeben. Ich habe aber bereits alles ausgedruckt, was ich denke, das sie verlangen könnten. Mein Mitbewohner kommt als Zeuge und Beistand mit zu dem Termin.
Folgende Unterlagen habe ich nun zusammen:
- Hauptantrag inkl. Kontoauszüge der letzten 6 Monate (zur Absicherung, falls sie mehr verlangen)
- Unterschriebene Kostenbeteiligungsvereinbarung
- Letzte Betriebskostenabrechnung meines Mitbewohners*
- Teilweise geschwärzter Kontoauszug meines Mitbewohners**
- Letztes Schreiben vom alten JC bezüglich des Leistungsendes (nehme sowieso den ganzen Ordner mit)
- Erklärung zur Vermutung einer VuE (nach Vorbild aus dem Forum)
- Anlage EK (nur für mich)
*Aus der letzten Betriebskostenabrechnung ist leider nicht die Höhe der aktuellen Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten ersichtlich, die ich deshalb auch nicht im HA bei KdU eintragen kann. Die Auflistung ist für einen Laien wirklich nicht zu entschlüsseln.
**Deswegen haben wir nun den letzten Kontoauszug genommen, auf dem die Miete abgebucht wurde. Ich habe seine Kontonummer und Kontostand geschwärzt. Geht das JC ja nichts an.
Ich hätte da noch ein paar Fragen:
1. Mietvertrag wird ja nicht notwendig sein, wenn ich die BK-Abrechnung und KbV habe, oder?
2. Welche der Unterlagen darf das JC einbehalten und welche nur angucken?
3. Darf das JC Perso, Gesundheitskarte und Bankkarte kopieren und speichern?
4. Wenn Unterlagen von meinem Mitbewohner verlangt werden, auf was kann ich mich da berufen, dass sie kein Recht haben diese einzufordern?
5. Ich werde nicht mit im Mietvertrag stehen, wir belassen es bei der KbV. Ist das schlimm?
MfG
Was ist der Grund für den Termin (in der Einladung)?
Zitat von: talokatel823 am 30. April 2022, 16:24:361. Mietvertrag wird ja nicht notwendig sein, wenn ich die BK-Abrechnung und KbV habe, oder?
Das kommt darauf an, ob die Kbv sich darauf bezieht.
Zitat von: talokatel823 am 30. April 2022, 16:24:363. Darf das JC Perso, Gesundheitskarte und Bankkarte kopieren und speichern?
Ja, mit Deinem Einverständnis.
Zitat von: talokatel823 am 30. April 2022, 16:24:364. Wenn Unterlagen von meinem Mitbewohner verlangt werden, auf was kann ich mich da berufen, dass sie kein Recht haben diese einzufordern?
Du kannst darauf nur antworten, dass Du darauf keinen Zugriff hast.
Zitat von: talokatel823 am 30. April 2022, 16:24:365. Ich werde nicht mit im Mietvertrag stehen, wir belassen es bei der KbV. Ist das schlimm?
Schlimm? Für das JC ist es unerheblich. Für das Mietverhältnis und das Verhältnis zwischen Euch (und Dir uns Vermieter...) spielt es eine Rolle.
Zitat von: talokatel823 am 30. April 2022, 16:24:36- Unterschriebene Kostenbeteiligungsvereinbarung
Ich würde keine Originale aus der Hand geben, auch nicht zum Kopieren.
Zitat von: talokatel823 am 30. April 2022, 16:24:36- Letzte Betriebskostenabrechnung meines Mitbewohners*
Warum? Muss er Dir nicht zeigen/geben. Wie passt das mit dem zusammen, dass Du Dich weigern willst, seine Unterlagen heraus zu geben?
Zitat von: talokatel823 am 30. April 2022, 16:24:36- Teilweise geschwärzter Kontoauszug meines Mitbewohners**
Wie kommst Du daran? Was hat das mit Dir und Deiner Bedürftigkeit zu tun?
Zitat von: talokatel823 am 30. April 2022, 16:24:36- Erklärung zur Vermutung einer VuE (nach Vorbild aus dem Forum)
Aber bringst ihn mit? Bist Du sicher, dass Du alle Details geachtet hast (da Du ja anscheinend was abgeändert hast)?
ZitatWas ist der Grund für den Termin (in der Einladung)?
Es ist keine Einladung. Ich gehe einfach hin und bitte um einen unverzüglichen Termin. Hat schonmal funktioniert.
ZitatDas kommt darauf an, ob die Kbv sich darauf bezieht.
Ja, tut sie. Aber die Kosten der Miete haben sich natürlich längst geändert (Mietvertrag ist über 8 Jahre alt) und sind nur der letzten BK-Abrechnung zu entnehmen (die leider total unübersichtlich ist).
Oder brauchen die trotzdem dazu den Mietvertrag? Und wenn ja, welche Seiten davon reichen aus?
ZitatJa, mit Deinem Einverständnis.
Und bei welchen der Dokumente dürfen die das ohne meine Erlaubnis nicht bzw. welche dürfen sie auch rechtlich nicht kopieren?
ZitatIch würde keine Originale aus der Hand geben, auch nicht zum Kopieren.
Warum? Muss er Dir nicht zeigen/geben. Wie passt das mit dem zusammen, dass Du Dich weigern willst, seine Unterlagen heraus zu geben?
Aber die brauchen die KbV und BKA doch für die Berechnung der KdU. Auf irgendeiner Basis müssen sie die doch berechnen. Wie soll das sonst gehen?
Originale kriegen die eh nicht von mir.
ZitatWie kommst Du daran? Was hat das mit Dir und Deiner Bedürftigkeit zu tun?
Habe ich oben erklärt.
ZitatAber bringst ihn mit? Bist Du sicher, dass Du alle Details geachtet hast (da Du ja anscheinend was abgeändert hast)?
Vielleicht ist es für Euch hilfreicher zu wissen, dass mein Mitbewohner kein Fremder ist, sondern ein langjähriger Kumpel.
Abgeändert habe ich gar nichts. Mir geht es nur darum, was das JC von mir für Unterlagen braucht und welche ich verweigern kann.
Gern geschehen. Ich danke Dir auch für Deine freundliche Antwort.
Zitat von: talokatel823 am 02. Mai 2022, 09:45:37Ja, tut sie.
Dann musst Du natürlich den Mietvertrag und die letzte Mieterhöhung vorlegen (und das muss in Kopie in die Akte), ebenso Belege zu Nebenkostenabschlägen (falls die sich auch auf den Hauptmietvertrag beziehen).
Zitat von: talokatel823 am 02. Mai 2022, 09:45:37Und bei welchen der Dokumente dürfen die das ohne meine Erlaubnis nicht bzw. welche dürfen sie auch rechtlich nicht kopieren?
Niemand darf Unterlagen von Dir ohne Dein Einverständnis kopieren. Gar keine. Aber in dem Moment, in dem Du sie aus der Hand gibst, akzeptierst Du das bzw. musst davon ausgehen.
Zitat von: talokatel823 am 02. Mai 2022, 09:45:37Aber die brauchen die KbV und BKA doch für die Berechnung der KdU. Auf irgendeiner Basis müssen sie die doch berechnen. Wie soll das sonst gehen?
Keine Ahnung. Gibt viele Möglichkeiten. Offensichtlich ist Eure Vereinbarung bezogen auf den Hauptmietvertrag (muss aber nicht so sein).
Zitat von: talokatel823 am 30. April 2022, 16:24:36Erklärung zur Vermutung einer VuE (nach Vorbild aus dem Forum)
klang nicht nach "unverändert übernommen"
Zitat von: talokatel823 am 02. Mai 2022, 09:45:37Mir geht es nur darum, was das JC von mir für Unterlagen braucht und welche ich verweigern kann.
Dann sag das doch gleich. Und am besten mit allen Angaben, die zu einer sinnvollen Beantwortung notwendig sind.
Du kannst alles verweigern. DIE brauchen gar nichts von Dir. Du bist derjenige, der was will.
Zitat von: justine1992 am 02. Mai 2022, 12:19:19Gern geschehen. Ich danke Dir auch für Deine freundliche Antwort.
Entschuldige. Ich musste mich kurzfassen, aber ich danke dir natürlich für deine Antwort, auch wenn sie mir leider nur zum Teil hilft.
Man kann mit dem JC einfach so viel falsch machen. Ich belese mich hier schon seit Wochen, versuche für mich nützliches herauszufiltern und aufzuschreiben. Trotzdem ist diese extreme Unsicherheit und Angst immer noch da, kein Geld zu bekommen.
ZitatDann sag das doch gleich. Und am besten mit allen Angaben, die zu einer sinnvollen Beantwortung notwendig sind.
Die Angaben möchte ich so anonym wie möglich halten und nicht alles ist relevant.
Nochmal die Kurzfassung: Ich möchte nach Auszug aus meiner Wohnung eine WG mit einem langjährigen Kumpel in seiner Wohnung gründen, wir haben eine KbV erstellt und wollen uns auf alles vorbereiten, was auf uns zukommen könnte, z.B. wenn das JC uns eine VuE unterstellt, etc.
talokatel823
Zitat von: talokatel823 am 02. Mai 2022, 09:45:37Und bei welchen der Dokumente dürfen die das ohne meine Erlaubnis nicht bzw. welche dürfen sie auch rechtlich nicht kopieren?
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. April 2022, 15:50:50Dem JC klar das es keine rechtliche Grundlage dafür gibt.
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern?
Zitat von: talokatel823 am 02. Mai 2022, 13:39:30was auf uns zukommen könnte, z.B. wenn das JC uns eine VuE unterstellt, etc.
Darauf kann man erst reagieren wenn es soweit ist. Vorbeugend geht zwar wie schon geschrieben auch aber wenn die eine VuE vermuten dann machen die das trotzdem.
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. April 2022, 15:50:50Du wohnst alleine in deinem Haushalt, allerdings wohnt noch jemand in der Wohnung nämlich dein Vermieter.
Du musst die VuE nicht ausfüllen.
Wenn das JC dann die VuE verlangt kannst du diese ausfüllen da man damit auch die VuE verneinen kann. (s. Anhang)
oder
dem JC per Schreiben mitteilen das du keine VuE mit deinem VM bildest weil du nicht bereit bist für diesen aufzukommen.
Leitfaden bei Unterstellung einer BG / VuE / HG
Zitat von: talokatel823 am 02. Mai 2022, 09:45:37Aber die brauchen die KbV und BKA doch für die Berechnung der KdU. Auf irgendeiner Basis müssen sie die doch berechnen. Wie soll das sonst gehen?
Wenn die KbV einen Bezug zum Hauptmietvertrag hat dann kann das JC diesen auch anfordern, dass hat aber nichts mit einer Verantwortung oder Einstehenssache zu tun und wird bei Verweigerung dann vom Vermieter eingefordert.
MfG FN
Ich bin heute mit allen Unterlagen beim JC vorstellig geworden, habe alles am Empfang abgegeben und mir eine Empfangsbestätigung der eingereichten Unterlagen geben lassen. Allerdings brauchte ich nur den HA, EK, KbV (ohne Anlagen) und Aufhebungsbescheid des alten JC abgeben. Auf meine Verwunderung wurde mir gesagt, dass bis Ende des Jahres keine Vermögensprüfung stattfinde, da die Regelung verlängert wurde. :scratch: Davon habe ich jetzt nichts mitbekommen, wäre aber klasse, wenn es wirklich so ist.
Alles in allem eine positive erste Erfahrung - auch wenn ich vor Nervosität gezittert habe - und ich bin froh, dass das so gut geklappt hat. Was natürlich noch nichts heißen muss. Die nächsten 1-2 Wochen bekomme ich entweder ein Schreiben, dass sie noch Unterlagen brauchen oder direkt einen Belwilligungsbescheid (mit hoffentlich korrekt berechneten Leistungen).
Gleichzeitig lag heute eine Einladung vom alten JC im Briefkasten für Mitte Mai. Unfassbar :lachen:
talokatel823
Na hoffentlich reicht das so und der Antrag geht durch.
Ansonsten meldest dich halt hier wieder!
MFG FN
Hallo zusammen,
ich habe heute die Rückmeldung des JC erhalten. Sie benötigen noch:
- Meldebescheinigung
- beigefügte Anlage VE vollständig ausgefüllt
- Hauptmietvertrag
- beigefügte Anlage KdU
Ich habe bei der Ummeldung nur eine "Amtliche Meldebestätigung für die Anmeldung" erhalten. Kann ich die auch nehmen? Bisher sahen die immer anders aus und für eine Meldebescheinigung müsste ich erst wieder einen Termin beim Bürgeramt machen, aber vor übernächster Woche bekomme ich keinen mehr. Da es dringend ist, sollte ich es einfach mit der Anmeldebestätigung versuchen?
Zur Anlage VE habe ich ja bereits Tipps bekommen. Ich werde sie nicht ausfüllen (meine Daten wurden bereits vom JC eingetragen) und stattdessen nur die Erklärung dazu zurückschicken. Ist das richtig so oder muss die Anlage VE unterschrieben werden, auch wenn ich sonst nichts ausfüllen werde?
Ich tue mich bei der Anlage VE immer noch mit der Definition des Haushaltes unter Punkt 2 schwer. Ein gemeinsamer Haushalt ist ja nicht gleich eine Haushaltsgemeinschaft nach SGB II. Deshalb ist die Frage, wie das vom JC ausgelegt wird. Grundsätzlich hat ja jede Einzelperson und jede WG oder andere Gemeinschaft einen Haushalt, weil entweder allein oder zusammen für die Kosten der Unterkunft aufgekommen und sich um die Wohnung gekümmert wird. Da gehört natürlich eine gewisse gemeinsame Verantwortung dazu. Deshalb ist man aber nicht gleich eine VuE.
Braucht das JC alle Seiten des Mietvertrages meines Mitbewohners oder reichen bestimmte Seiten aus? Der Mietvertrag ist 10 Jahre alt. Vereinbarungen und Mietkosten sind daher nicht mehr aktuell. Vermutlich werden sie dann noch die NK-Abrechnung fordern, was die Bearbeitungszeit wieder verlängert. :wand:
Ich wundere mich, weshalb ich die Anlage KdU jetzt noch ausfüllen muss. Ich dachte beim vereinfachten Antrag müssen die tatsächlichen Kosten (vorerst) ohne genaue Überprüfung übernommen werden?
Könnte es Probleme geben, wenn das JC der Meinung ist, dass die Wohnung für eine WG zu klein ist? Wir wollen sowieso in eine größere Wohnung umziehen, sobald sich was Passendes ergibt, was derzeit aber bekanntlich schwer ist.
Ich weiß nicht, wie ich die komplette KdU in meinem Fall richtig ausfüllen soll. Brauche dabei unbedingt Hilfe.
VG
Die Erklärung zur Anlage VE habe ich ein wenig abgeändert und mit anderen Vorlagen kombiniert:
Es lag weder in der Vergangenheit, noch liegt aktuell eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor.
Begründung:
Zitat § 7 Abs. 3a SGB II:
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Keine der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft treffen bei uns zu.
Ich wohne zwar seit dem xx.xx.xxxx als Mitbewohner (siehe Kostenbeteiligungsvereinbarung vom xx.xx.xxxx) bei XY (Hauptmieter), aber es liegt kein gemeinsamer Haushalt vor, sondern eine Wohngemeinschaft. XY sieht sich auch in keiner Weise verpflichtet, mich finanziell/materiell zu unterstützen und ist dazu auch zukünftig nicht bereit.
Es wird getrennt gewirtschaftet, d. h. jeder zahlt seine Forderungen auf eigene Rechnung und jeder für sich bestreitet seinen Lebensunterhalt.
Es sind keine gemeinsamen Konten vorhanden und es existieren auch keine gegenseitigen Vollmachten über die vorhandenen Konten.
Wir haben kein gemeinsames Kind.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und finanziell/materiell füreinander einzustehen, ist nachweislich nicht vorhanden.
Ich versichere hiermit, dass die vorstehenden Angaben richtig sind.
talokatel823
Zitat von: talokatel823 am 12. Mai 2022, 17:23:18Da es dringend ist, sollte ich es einfach mit der Anmeldebestätigung versuchen?
Würde ich auch machen.
Wie und ob die Meldebescheinigung innerhalb D sich gleicht ist mir nicht bekannt.
Allerdings kannst du dazu schreiben dass wenn das JC damit nicht zufrieden ist du es im Rahmen der "Nachholung der Mitwirkungspflicht" nachreichen wirst wenn das JC damit nicht einverstanden ist.
Zitat von: talokatel823 am 12. Mai 2022, 17:23:18Braucht das JC alle Seiten des Mietvertrages meines Mitbewohners oder reichen bestimmte Seiten aus? Der Mietvertrag ist 10 Jahre alt. Vereinbarungen und Mietkosten sind daher nicht mehr aktuell. Vermutlich werden sie dann noch die NK-Abrechnung fordern, was die Bearbeitungszeit wieder verlängert.
Wenn die KBV inhaltlich den Hauptmietvertrag enthält (s. Hauptmietvertrag oder ähnliches)darf das JC diesen anfordern und
wenn dann legst du den ganzen Vertrag vor und
wenn du schon weißt das er veraltet ist auch die aktuelle BK Abrechnung.
Zitat von: talokatel823 am 12. Mai 2022, 17:23:18Ich wundere mich, weshalb ich die Anlage KdU jetzt noch ausfüllen muss. Ich dachte beim vereinfachten Antrag müssen die tatsächlichen Kosten (vorerst) ohne genaue Überprüfung übernommen werden?
Nur für Neukunden ab Coronasonderregelung.
MfG FN
Ich bin so froh, dass du mir antwortest, Fettnäpfchen!
Seitdem der Brief kam, hatte ich wegen meiner Existenzängste Panikattacken und Nervenzusammenbrüche. Deswegen bin ich auch wieder total verunsichert bei allem. Ich hoffe du bist mir nicht böse, wenn ich deshalb nochmal genau nachhake. :schaem:
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. Mai 2022, 15:31:30Würde ich auch machen.
Wie und ob die Meldebescheinigung innerhalb D sich gleicht ist mir nicht bekannt.
Allerdings kannst du dazu schreiben dass wenn das JC damit nicht zufrieden ist du es im Rahmen der "Nachholung der Mitwirkungspflicht" nachreichen wirst wenn das JC damit nicht einverstanden ist.
Gute Idee, werde ich so machen!
Könntest du vielleicht noch mal auf die Sache mit der Anlage VE eingehen?
Ich habe jetzt also 3 Möglichkeiten:
- Punkt 1 + 2 ausfüllen (aber kein Partner), 3 durchstreichen, 4 "siehe Erklärung zur Anlage VE", unterschreiben.
- Nur Punkt 1 ausfüllen, 2 + 3(+4?) durchstreichen, Erklärung zur Anlage VE dazu und unterschreiben.
- VE weglassen und nur "Erklärung zur Anlage VE" dazulegen.
Was davon wäre besser? Ich habe Angst, dass dann wieder ein Schreiben kommt, dass sie die Anlage VE ausgefüllt haben wollen. Ist die Erklärung dazu, die ich gepostet habe, in Ordnung so? Habe sie ein wenig abgeändert.
ZitatWenn die KBV inhaltlich den Hauptmietvertrag enthält (s. Hauptmietvertrag oder ähnliches)darf das JC diesen anfordern und
wenn dann legst du den ganzen Vertrag vor und
wenn du schon weißt das er veraltet ist auch die aktuelle BK Abrechnung.
In der KbV steht "beide Bewohner zahlen jeweils 50% der Kosten der gemeinsam genutzten Unterkunft lt. Mietvertrag bzw. letzter Kostenabrechnung, (...)".
Das Problem an der BK-Abrechnung ist ja, dass daraus Nebenkosten und Heizkosten nicht klar ersichtlich sind, weshalb ich die KdU nicht richtig ausfüllen kann.
Selbst beim Zusammenrechnen der einzelnen Punkte kommen wir nicht auf den Betrag, der vom Konto meines Mitbewohners abgezogen wird, den wir aber in der KbV als 100% angegeben haben. Er will bei der Vermietung aber nicht deswegen nachhaken.
Ich brauche auch Hilfe bei der KdU, denn ich weiß nicht, wie die einzelnen Punkte bei einer WG-Situation auszufüllen sind. Habe bisher immer allein gelebt.
Folgende Punkte bereiten mir Probleme:
- Anzahl der Personen in meiner Unterkunft (gesamt)
- Von der Gesamtfläche der Unterkunft sind selbst __ bewohnt/, __ vermietet/verpachtet (ich nutze die gesamte Wohnung mit und in einem Zimmer steht mein Zeug)
- Ich kann keine Angaben zur Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten machen, weil ich die nicht genau kenne, sondern nur die Gesamtmiete.
Bei "Gesamtfläche der Unterkunft" habe ich die Gesamtgröße der Wohnung hingeschrieben.
MfG
talokatel
talokatel823
Dann schauen wir mal:
Zitat von: talokatel823 am 13. Mai 2022, 17:11:27Könntest du vielleicht noch mal auf die Sache mit der Anlage VE eingehen?
ALG 2 Anträge (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529)> https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlageve_ba013069.pdf
Zitat von: talokatel823 am 13. Mai 2022, 17:11:27- Punkt 1 + 2 ausfüllen (aber kein Partner), 3 durchstreichen, 4 "siehe Erklärung zur Anlage VE", unterschreiben.
Gut dass ich das Formular geöffnet habe, hat sich nämlich verändert.
Punkt 1 ausfüllen
Punkt 2 durchstreichen > ausser dir wohnt niemand in deinem Haushalt! Wohnung und Haushalt ist etwas unterschiedliches beim ALG 2. Ist eine (bösartige) "Mausfalle"! Gibst du Daten an ist es schon fast wie eine VuE
Punkt 3 trifft nichts zu > auch da wird nach weiteren Personen in deinem
Haushalt gefragt
Punkt 4 Da nimmst du dass von dir eingestellte untere im Zitat. Da habe ich noch etwas nachgebessert und rot markiert!
Zitat von: talokatel823 am 12. Mai 2022, 20:04:02Es lag weder in der Vergangenheit, noch liegt aktuell eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor.
Begründung:
Zitat § 7 Abs. 3a SGB II:
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr in einem Haushalt zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Keine der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft treffen bei uns zu.
Ich wohne zwar seit dem xx.xx.xxxx als Mitbewohner (siehe Kostenbeteiligungsvereinbarung vom xx.xx.xxxx) bei XY (Hauptmieter), aber es liegt kein gemeinsamer Haushalt vor, sondern eine Wohngemeinschaft. XY sieht sich auch in keiner Weise verpflichtet, mich finanziell/materiell zu unterstützen und ist dazu auch zukünftig nicht bereit.
Es wird getrennt gewirtschaftet, d. h. jeder zahlt seine Forderungen auf eigene Rechnung und jeder für sich bestreitet seinen Lebensunterhalt.
Es sind keine gemeinsamen Konten vorhanden und es existieren auch keine gegenseitigen Vollmachten über die vorhandenen Konten.
Wir haben kein gemeinsames Kind.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und finanziell/materiell füreinander einzustehen, ist nachweislich nicht vorhanden.
Ich versichere hiermit, dass die vorstehenden Angaben richtig sind.
Zitat von: talokatel823 am 13. Mai 2022, 17:11:27In der KbV steht "beide Bewohner zahlen jeweils 50% der Kosten der gemeinsam genutzten Unterkunft lt. Mietvertrag bzw. letzter Kostenabrechnung, (...)".
Deswegen kannst/musst du den MV und die BK Abrechnung vorlegen.
Zitat von: talokatel823 am 13. Mai 2022, 17:11:27Selbst beim Zusammenrechnen der einzelnen Punkte kommen wir nicht auf den Betrag, der vom Konto meines Mitbewohners abgezogen wird, den wir aber in der KbV als 100% angegeben haben. Er will bei der Vermietung aber nicht deswegen nachhaken.
Dein Vermieter bezahlt Summe X + BK + HK davon nimmst du 50% und trägst diese ein und schreibst dazu siehe Kostenbe....barung / Entweder trägst du das dann unter sonstige Wohnkosten ein oder du splittest es jeweils halbe halbe auf und trägst es bei den einzeln aufgeführten Punkten (KM NK +HK) ein.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlagekdu_ba013056.pdf
Zitat von: talokatel823 am 13. Mai 2022, 17:11:27- Anzahl der Personen in meiner Unterkunft (gesamt)
eine 1 für dich
dann die Daten die du weißt und hast, das Feld ich wohne zur Miete ankreuzen und den Rest> siehe oberhalb
Zitat von: talokatel823 am 13. Mai 2022, 17:11:27- Von der Gesamtfläche der Unterkunft sind selbst __ bewohnt/, __ vermietet/verpachtet (ich nutze die gesamte Wohnung mit und in einem Zimmer steht mein Zeug)
siehe KbV >
Ich denke dass da drin steht was du bewohnst, oder das was da steht eintragenZitat von: talokatel823 am 13. Mai 2022, 17:11:27- Ich kann keine Angaben zur Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten machen, weil ich die nicht genau kenne, sondern nur die Gesamtmiete.
Das müsste sich eigentlich durch den MV und die BK sowie die HK Abrechnung erkennen lassen also nachschauen oder wie mit oberem also > siehe KbV
Zitat von: talokatel823 am 13. Mai 2022, 17:11:27Bei "Gesamtfläche der Unterkunft" habe ich die Gesamtgröße der Wohnung hingeschrieben.
siehe KbV (
am besten immer ausschreiben)
Ich denke mal dass das dann passt und du zurecht kommst.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. Mai 2022, 15:49:59Gut dass ich das Formular geöffnet habe, hat sich nämlich verändert.
Punkt 1 ausfüllen
Punkt 2 durchstreichen > ausser dir wohnt niemand in deinem Haushalt! Wohnung und Haushalt ist etwas unterschiedliches beim ALG 2. Ist eine (bösartige) "Mausfalle"! Gibst du Daten an ist es schon fast wie eine VuE
Punkt 3 trifft nichts zu > auch da wird nach weiteren Personen in deinem Haushalt gefragt
Punkt 4 Da nimmst du dass von dir eingestellte untere im Zitat. Da habe ich noch etwas nachgebessert und rot markiert!
Das hilft mir sehr weiter, danke!
Aber zum reinen Verständnis wüsste ich trotzdem gerne, warum man als WG kein gemeinsamer Haushalt ist, wenn man zusammen in einer Wohnung wohnt und sich die Pflichten/Aufgaben dazu teilt?
(Auch als Gegenargument, wenn das JC mir das anders erklärt.)
ZitatDein Vermieter bezahlt Summe X + BK + HK davon nimmst du 50% und trägst diese ein und schreibst dazu siehe Kostenbe....barung / Entweder trägst du das dann unter sonstige Wohnkosten ein oder du splittest es jeweils halbe halbe auf und trägst es bei den einzeln aufgeführten Punkten (KM NK +HK) ein.
ZitatDas müsste sich eigentlich durch den MV und die BK sowie die HK Abrechnung erkennen lassen also nachschauen[/i] oder wie mit oberem also > siehe KbV
Dann trage ich es unter sonstige Wohnkosten ein und verweise auf die KbV. :ok:
Denn wie ich bereits schrieb, ist der Mietvertrag alt und in der BK-Abrechnung ist eben leider nicht klar geschildert, was denn nun genau GM, NK und HK sind. Es ist schwer zu erklären.
ZitatIch denke dass da drin steht was du bewohnst, oder das was da steht eintragen
Ehrlich gesagt nein, bei der KbV geht es nur um die Kosten, die jeder bezahlen soll. Da ich die gesamte Wohnung zur Hälfte mit nutze, soll ich auch die Hälfte zahlen. Deshalb ist nur die Warmmiete in aktueller Höhe darin vermerkt.
ZitatVon der Gesamtfläche der Unterkunft sind selbst __ bewohnt/, __ vermietet/verpachtet (ich nutze die gesamte Wohnung mit und in einem Zimmer steht mein Zeug)
Dann muss ich hier auch die Gesamtfläche der Wohnung hinschreiben, da ich alles mit nutze.
Sollen wir noch eine Mietvereinbarung erstellen und die einfach dazulegen?
MfG
talokatel
talokatel823
Zitat von: talokatel823 am 16. Mai 2022, 09:57:17Aber zum reinen Verständnis wüsste ich trotzdem gerne, warum man als WG kein gemeinsamer Haushalt ist, wenn man zusammen in einer Wohnung wohnt und sich die Pflichten/Aufgaben dazu teilt?
In einer HG wird zusammen, also gemeinsam, gewirtschaftet und einer wird vom anderen finanziell unterstützt. Wie bei einer VuE und das ist bei euch der ja nicht der Fall. Unterstützungsvermutung VuE und HG (http://hartz.info/index.php?topic=4590.msg39917#msg39917)
Zitat von: talokatel823 am 16. Mai 2022, 09:57:17Ehrlich gesagt nein, bei der KbV geht es nur um die Kosten, die jeder bezahlen soll. Da ich die gesamte Wohnung zur Hälfte mit nutze, soll ich auch die Hälfte zahlen.
Dann trage doch die Hälfte ein. In der KbV wird ja wohl stehen dass du ein Zimmer nutzt und den Rest der Whg. wie Kü. etc. gemeinsam.
Zitat von: talokatel823 am 16. Mai 2022, 09:57:17Sollen wir noch eine Mietvereinbarung erstellen und die einfach dazulegen?
Ihr habt doch eine in Form der KbV.
MfG FN
Eine kurze Rückmeldung meinerseits:
Das Geld war Anfang der Woche in voller Höhe drauf und am selben Tag lag die Bewilligung im Briefkasten. :sehrgut:
Danke für all die Hilfe!
Werde auch zukünftig hier um Rat fragen, wenn was mit dem JC ist. :smile:
MfG
talokatel
talokatel823
Danke für die Rückmeldung!
Geht doch...mit dem JC :lol:
Ein schönes WE
FN