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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: verena am 15. März 2022, 13:47:56

Titel: Umzug
Beitrag von: verena am 15. März 2022, 13:47:56
Ich habe weiter unten schon etwas zum Thema Umzug geschrieben ( bitte nicht wundern).
Ein Vermieter braucht vor der Unterzeichnung des Mietvertrages eine Bestätigung der Kostenübernahme vom Jobcenter.
Allerdings kann ich eine Kostenübernahme erst beantragen wenn ich einen Mietvertrag habe.
Wie löse ich dieses Problem?

Titel: Re: Umzug
Beitrag von: Sheherazade am 15. März 2022, 14:29:47
Der Vermieter soll dir den Mietvertrag geben, den legst du dem Jobcenter vor bevor du unterschreibst. Anders ist das Problem nicht zu lösen.
Titel: Re: Umzug
Beitrag von: verena am 15. März 2022, 14:34:55
Dann kann ich nur hoffen einen Vermieter zu finden der mir so viel Zeit lässt.
Titel: Re: Umzug
Beitrag von: verena am 15. März 2022, 22:01:58
Auf einem überfüllten Wohnungsmarkt braucht man es dann gar nicht versuchen.
Eine gewisse Zeit wird die Bearbeitung bei Jobcenter dauern.
Darauf wird sich wahrscheinlich kein Vermieter einlassen. :teuflisch:
Titel: Re: Umzug
Beitrag von: Mrbouvier am 15. März 2022, 22:26:46
Dir wird wohl nichts anderes übrig bleiben.
Titel: Re: Umzug
Beitrag von: asus1402 am 16. März 2022, 07:08:35
Bei mir war die Bearbeitungszeit nur 2 Tage!
Titel: Re: Umzug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 17. März 2022, 16:20:31
verena

Zitat von: verena am 15. März 2022, 22:01:58Eine gewisse Zeit wird die Bearbeitung bei Jobcenter dauern.
Dafür hättest du kein neues Thema aufmachen müssen.
Hab mich schon gewundert warum keine Nachfragen mehr kamen und zur Bearbeitung:
Von
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.

MfG FN
Titel: Re: Umzug
Beitrag von: hansstramm am 17. März 2022, 18:14:52
Also ich kann das Problem nicht ganz nachvollziehen.
Bin noch beim Neuantrag, also noch nicht in Leistung.

Bin auch auf der Suche nach einer neuen Wohnung.
Vor dem Mietvertrag habe ich den Vermieter gebeten, eine Mietbescheinigung vom JC auszufüllen.
Die Mietbescheinigung wurde dann innerhalb von 2 Tagen vom JC geprüft.

@verena
Also einfach eine Mietbescheinigung vom Vermieter ausfüllen lassen und dem JC schicken, die prüfen dann die Kostenübernahme, auch vor dem Mietvertrag.


Mein Ergebnis:
"Die Angemessenheit der Wohnung kann nicht bestätigt werden"

Ich verstehe allerdings nicht, warum.

Wäre es i.o. wenn ich das Schreiben hier poste?
Dann müsste ich keinen neuen Thread aufmachen  :scratch:

Nachtrag:
Ich bin mal so frech ^^.
Im Anhang ist das Schreiben, die Mitbescheinigung, sowie eine ,,Wohngeldtabelle" zu finden.

Wäre nett, wenn da mal jemand drüber schaut.
Meiner Meinung nach müsse die Wohnung angemessen sein  :help:.


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Titel: Re: Umzug
Beitrag von: Yavanna am 18. März 2022, 02:53:55
Ist die Wohnung für dich alleine?
Das JC wertet hier nur nach der Bruttokaltmiete und die ist zu hoch
Kaltmiete 350 plus 80 BK  macht 430
381,70 dürften es laut Anhang maximal sein.

Die Bewertung der Warmmiete nach §22 Abs. 10 ist eine Kann Vorschrift
Titel: Re: Umzug
Beitrag von: hansstramm am 18. März 2022, 04:47:03
@Yavanna:
Vielen Dank fürs drüber schauen.
Ja, die Wohnung ist für mich alleine.
Ich raffe nie so ganz, wie die das genau berechnen.

Dann war es das wohl mit der Wohnung.
Ist aber i.o, hab noch ne andere in Aussicht, von der ich weiß, dass sie vom JC übernommen wird.

Oder sollte ich dagegen "klagen"?=)

Ich wünsche ein schönes WE
  :zwinker:

Mfg