Liebes Forum,
ich hoffe, dass mir vielleicht hier jemand weiterhelfen kann oder mir sagen kann, ob dies ein Fall für einen Rechtsanwalt ist.
Es liegt folgende Situation vor:
Im letzten Jahr habe ich mich, nachdem ein Erbfall eingetreten ist, der einen Geldbetrag und ein halbes Haus beinhaltet, vom ALG II-Bezug ordnungsgemäß abgemeldet.
Nun ist dieser Geldbetrag aufgebraucht und wir als Erbengemeinschaft stehen nun kurz davor, das geerbte Haus zu verkaufen. Leider muss ich als finanzielle Überbrückung, bis das Haus verkauft ist (geschätzt werden höchstens 2 bis 3 Monate, die es dauern wird) ALG II beantragen. Dies tat ich am 10.02.22.
Bis auf die Tatsache, dass meine Sachbearbeiterin bei der Stadt (hier läuft das Finanzielle über die Stadt und das Jobmäßige über den Landkreis) ein wenig laaaaaangsam war und ich mehrmals hinterfragen musste, wie denn der Stand der Dinge ist oder ob noch Unterlagen fehlen, lief es bisher eigentlich ganz gut. Dass das ALG II lediglich als Darlehen gewährt wird, da Vermögen vorhanden ist, ist mir klar und stellt auch kein Problem dar.
Nun hatte ich in der letzten Woche nochmals nachgefragt, wie weit die Bearbeitung meines Antrags ist, da bisher weder ein Bescheid, noch eine Zahlung eingegangen sind, woraufhin mir nun mitgeteilt wurde, dass ich einen Betrag in Höhe von 15.000 Euro (diese Summe errechnet sich wohl aus den Beträgen, die ich von der Stadt innerhalb eines Jahres als ALG II bekommen würde) als Grundschuld im Grundbuch des Hauses als Sicherheit für die Zahlung des Darlehens eintragen lassen muss. Gleichzeitig verlangt die Stadt, dass wir alles unternehmen, um das Haus möglichst schnell zu verkaufen.
Meine Tante, die mit mir die Erbengemeinschaft bildet, will natürlich nicht, dass auf dem Haus eine Grundschuld liegt. Sie hat auch selber mit der entsprechenden Sachbearbeiterin gesprochen und sich den Vorgesetzten geben lassen, der am heutigen Tag jedoch zu genau der gleichen Feststellung gekommen ist, dass wir das Haus belasten müssen.
Meine Frage wäre nun: kann die Stadt so etwas verlangen, dafür, dass ich höchstens 2 bis 3 Monate das ALG II als Darlehen bekomme? Ich meine, ein Haus lässt sich natürlich sehr viel schlechter verkaufen, wenn eine Grundschuld draufliegt. Verkauft werden soll es aber, nach Vorstellung der Stadt, so schnell wie möglich. Den entsprechenden Paragraphen, nachdem die Stadt die Eintragung einer Grundschuld verlangen darf, konnte man uns leider nicht nennen. Es kann aber doch nicht sein, dass ich in dieser Notlage nun solch ein Opfer bringen muss, oder doch? Oder wäre es in diesem Fall tatsächlich besser, einen Anwalt für Sozialrecht aufzusuchen und gegen diese Entscheidung anzugehen?
Vielen Dank für eure Antworten!
Jessica
Nein das darf die Stadt nicht und meiner Auffassung nach ist auch kein Darlehen zu gewähren sondern ganz normale ALG 2 Leistung. Das Haus ist zwar Vermögen stellt aber kein bereites Mittel dar das unmittelbar zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann.
Edith sagt: Ich hab gerade noch ein Urteil gelesen das darauf hindeutet dass das Darlehen in dem fall wohl doch zulässig ist.
Ediths Schwester sagt: Nachdem was ich so lese kann ein Darlehen zulässig sein bei einem Instandhaltungsdarlehen bei selbst genutzten Wohneigentum. Die Eintragung eines solchen Darlehens ist per Gesetz kostenfrei.
Wer zahlt denn die Kosten für einen Ein- und Austrag der Grundschuld ans Grundbuchamt bzw. an die Stadtverwaltung?
Mit Grundschuldeintrag lässt sich ein Haus viel schwerer verkaufen.
Zitat von: Meph1977 am 21. März 2022, 14:53:01
Nein das darf die Stadt nicht und meiner Auffassung nach ist auch kein Darlehen zu gewähren sondern ganz normale ALG 2 Leistung. Das Haus ist zwar Vermögen stellt aber kein bereites Mittel dar das unmittelbar zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann.
Dass das Geld, wenn es denn überhaupt gezahlt wird, als Darlehen gewährt wird, ist für mich ja kein Problem und auch nachvollziehbar. Gerade, weil wir uns ja direkt nach Eintreten des Erbfalls auch dazu entschieden haben, das Haus zu verkaufen.
Also wäre ein Anwalt die nächste Anlaufadresse?
Zitat von: Meph1977 am 21. März 2022, 14:53:01Nein das darf die Stadt nicht
Grundsätzlich darf es das sehr wohl:
Zitat(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
Was eine dingliche Sicherung ist, kannst du googeln.
Zitat von: Meph1977 am 21. März 2022, 14:53:01Das Haus ist zwar Vermögen stellt aber kein bereites Mittel dar das unmittelbar zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann.
Wäre es bereites Mittel, gäbe es ja auch kein Darlehen... Darlehen gibt es, wenn Vermögen nicht sofort verbraucht werden kann, also nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht.
Zitat von: Ratlos am 21. März 2022, 14:57:45Wer zahlt denn die Kosten für einen Ein- und Austrag der Grundschuld ans Grundbuchamt bzw. an die Stadtverwaltung?
Es besteht Kostenfreiheit:
ZitatIm Falle einer (Sicherungs-) Hypothek oder Grundschuld kann die Eintragung im Grundbuch auch zugunsten eines Jobcenters i. S. d. § 44b (s. o. Rz 125) erfolgen, weil dieses grundbuchfähig ist (vgl. FW der BA 24.42, Stand 8. 2. 2017; vgl. zur ,,ARGE": LG Saarbrücken 26. 11. 2007 - 5 T 395/07; OLG Köln 16. 7. 2010 - I - 2 Wx 53/09, 2 Wx 53/09). Dem Grundbuchamt ist die Eintragungsbewilligung der/des Leistungsbegehrenden in notariell beurkundeter Form nachzuweisen (vgl. FW der BA 24.42, Stand 8. 2. 2017). Für die Tätigkeit des Grundbuchamtes bzw. des Notars besteht gem. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bzw. § 143 Abs. 2 KostO Kostenfreiheit (vgl. FW der BA 24.43, Stand 8. 2. 2017).
(Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen, Rn. 602)
Zitat von: Flip am 21. März 2022, 15:06:04
Zitat von: Meph1977 am 21. März 2022, 14:53:01Nein das darf die Stadt nicht
Grundsätzlich darf es das sehr wohl:
Zitat(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
Was eine dingliche Sicherung ist, kannst du googeln.
Zitat von: Meph1977 am 21. März 2022, 14:53:01Das Haus ist zwar Vermögen stellt aber kein bereites Mittel dar das unmittelbar zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann.
Wäre es bereites Mittel, gäbe es ja auch kein Darlehen... Darlehen gibt es, wenn Vermögen nicht sofort verbraucht werden kann, also nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht.
Zitat von: Ratlos am 21. März 2022, 14:57:45Wer zahlt denn die Kosten für einen Ein- und Austrag der Grundschuld ans Grundbuchamt bzw. an die Stadtverwaltung?
Es besteht Kostenfreiheit:
ZitatIm Falle einer (Sicherungs-) Hypothek oder Grundschuld kann die Eintragung im Grundbuch auch zugunsten eines Jobcenters i. S. d. § 44b (s. o. Rz 125) erfolgen, weil dieses grundbuchfähig ist (vgl. FW der BA 24.42, Stand 8. 2. 2017; vgl. zur ,,ARGE": LG Saarbrücken 26. 11. 2007 - 5 T 395/07; OLG Köln 16. 7. 2010 - I - 2 Wx 53/09, 2 Wx 53/09). Dem Grundbuchamt ist die Eintragungsbewilligung der/des Leistungsbegehrenden in notariell beurkundeter Form nachzuweisen (vgl. FW der BA 24.42, Stand 8. 2. 2017). Für die Tätigkeit des Grundbuchamtes bzw. des Notars besteht gem. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bzw. § 143 Abs. 2 KostO Kostenfreiheit (vgl. FW der BA 24.43, Stand 8. 2. 2017).
(Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen, Rn. 602)
Dann muss ich also tatsächlich in den sauren Apfel beißen? Es ist unerträglich, dass ich wegen 2 oder 3 Monaten echt so einen Zirkus fabrizieren muss. Für mich ist das grad nichts anderes als eine Hinhaltetaktik. Wenn ich könnte, würde ich andere Leute fragen, ob sie mir finanziell über 2 oder 3 Monate helfen könnten.
Zitat von: Jessica1978 am 21. März 2022, 15:13:40Wenn ich könnte, würde ich andere Leute fragen, ob sie mir finanziell über 2 oder 3 Monate helfen könnten.
Genau das wollte ich vorschlagen, sogar die Tante da sie Miterbin ist.
Vllt. mal bei der Bank deines Vertrauens nachfragen.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 21. März 2022, 16:38:20
Zitat von: Jessica1978 am 21. März 2022, 15:13:40Wenn ich könnte, würde ich andere Leute fragen, ob sie mir finanziell über 2 oder 3 Monate helfen könnten.
Genau das wollte ich vorschlagen, sogar die Tante da sie Miterbin ist.
Vllt. mal bei der Bank deines Vertrauens nachfragen.
MfG FN
Na ja, meine Tante hat mir schon Geld geliehen, sie will ja auch in keinem Fall da mit drinhängen und weigert sich, eine Unterschrift beim Notar zu leisten. Bank könnte schwierig werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es denen als Sicherheit reicht, dass ich ein halbes Haus habe.
Bekommst du die 15000 die als Grundschuld eingetragen werden sollen dann sofort oder Monat für Monat?
Eine Grundschuld auf Geld das du nicht sicher bekommst kommt mir merkwürdig vor.
Der Bank würde es reichen, will aber wahrscheinlich auch ins Grundbuch und du würdest Zinsen zahlen
Zitat von: Jessica1978 am 21. März 2022, 15:13:40
Dann muss ich also tatsächlich in den sauren Apfel beißen? Es ist unerträglich, dass ich wegen 2 oder 3 Monaten echt so einen Zirkus fabrizieren muss. Für mich ist das grad nichts anderes als eine Hinhaltetaktik. Wenn ich könnte, würde ich andere Leute fragen, ob sie mir finanziell über 2 oder 3 Monate helfen könnten.
Und das ist ausgeschlossen? Es geht doch "nur" um 2-3.000 Euro. Da würde ich mir echt jemanden suchen, der mir so sehr vertraut, dass sie nicht auf eine "dingliche Sicherung" besteht.
Eine Grundschuld hat auf den Verkaufsprozess eines Hauses überhaupt keinen Einfluss.
Der Verkäufer löst die Grundschuld gemäß Notarvertrag ab und übergibt ein grundschuldfreies Haus.
Zitat von: madinksa am 21. März 2022, 17:52:39
Eine Grundschuld hat auf den Verkaufsprozess eines Hauses überhaupt keinen Einfluss.
Der Verkäufer löst die Grundschuld gemäß Notarvertrag ab und übergibt ein grundschuldfreies Haus.
Ich kann ja aber die Grundschuld erst wieder löschen lassen, wenn ich der Stadt das Darlehen zurückgezahlt habe und das geht erst, wenn das Haus verkauft ist und der Käufer den Kaufpreis beglichen hat. Oder hab ich da jetzt einen Denkfehler?
Zitat von: MAC517 am 21. März 2022, 17:23:34
Bekommst du die 15000 die als Grundschuld eingetragen werden sollen dann sofort oder Monat für Monat?
Eine Grundschuld auf Geld das du nicht sicher bekommst kommt mir merkwürdig vor.
Der Bank würde es reichen, will aber wahrscheinlich auch ins Grundbuch und du würdest Zinsen zahlen
Den Betrag finde ich halt auch fragwürdig. Die rechnen erstmal zusammen, was ich so ca. in einem Jahr von denen bekommen würde und setzen das als Grundschuld fest. Es ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar, wie man darauf kommt, dass ich mindestens ein Jahr lang ALG II beziehen werde, wenn hier ein Haus steht, für dessen Bewertung wir schon einen Termin haben. Die aktuelle Lage hier bezüglich des Verkaufs von Häusern ist ausgezeichnet und die Banken wissen gar nicht, wo sie mit den ganzen Interessen hinsollen.
Zitat von: Jessica1978 am 21. März 2022, 22:18:06Es ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar, wie man darauf kommt, dass ich mindestens ein Jahr lang ALG II beziehen werde, wenn hier ein Haus steht, für dessen Bewertung wir schon einen Termin haben. Die aktuelle Lage hier bezüglich des Verkaufs von Häusern ist ausgezeichnet und die Banken wissen gar nicht, wo sie mit den ganzen Interessen hinsollen.
sehr schön dann lass dir ein Darlehen von der Bank geben und kauf das Haus auf und zahl die Tante aus und mach einen Gewinn, wenn du das Haus verkauft.
Zitat von: CCR am 21. März 2022, 22:57:23
Zitat von: Jessica1978 am 21. März 2022, 22:18:06Es ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar, wie man darauf kommt, dass ich mindestens ein Jahr lang ALG II beziehen werde, wenn hier ein Haus steht, für dessen Bewertung wir schon einen Termin haben. Die aktuelle Lage hier bezüglich des Verkaufs von Häusern ist ausgezeichnet und die Banken wissen gar nicht, wo sie mit den ganzen Interessen hinsollen.
sehr schön dann lass dir ein Darlehen von der Bank geben und kauf das Haus auf und zahl die Tante aus und mach einen Gewinn, wenn du das Haus verkauft.
Nein, das wäre ja Unsinn. Mich erst verschulden, um später evtl. einen höheren Gewinn einzufahren... nein.
Es wäre Unsinn es nicht zu tun wenn die Lage so günstig ist wie du schreibst.
Zitat von: Meph1977 am 22. März 2022, 09:05:23
Es wäre Unsinn es nicht zu tun wenn die Lage so günstig ist wie du schreibst.
Das hilft mir in der aktuellen Situation ja aber nicht weiter. Ich will nicht möglichst viel Gewinn aus dem Haus schlagen, ich möchte auch nicht kurzfristig alleiniger Hausbesitzer sein, weil das wieder viel zu viel Bürokratie mit sich zieht. Und als Mensch ohne Einkommen ist man bei der Bank nicht unbedingt DER Kandidat, dem man gerne ein Darlehen gibt, schon gar nicht in einer Höhe von jenseits der 100.000 €.
Zitat von: Jessica1978 am 21. März 2022, 21:33:12
Zitat von: madinksa am 21. März 2022, 17:52:39
Eine Grundschuld hat auf den Verkaufsprozess eines Hauses überhaupt keinen Einfluss.
Der Verkäufer löst die Grundschuld gemäß Notarvertrag ab und übergibt ein grundschuldfreies Haus.
Ich kann ja aber die Grundschuld erst wieder löschen lassen, wenn ich der Stadt das Darlehen zurückgezahlt habe und das geht erst, wenn das Haus verkauft ist und der Käufer den Kaufpreis beglichen hat. Oder hab ich da jetzt einen Denkfehler?
Der Ablauf ist eigentlich folgendermaßen.
Wenn du einen Käufer gefunden hast, gehst du mit diesen zum Notar, lässt einen Kaufvertrag anfertigen, darin wird bestimmt, dass das Geld in Höhe der Grundschuld von dem Käufer an das Jobcenter gezahlt wird und der Rest an euch Erben.
Danach bekommt man eine Löschbewilligung und lässt die im Grundbuch eingetragene Grundschuld löschen.
Der Verkaufspreis müsste dann eben 15.000 EUR weniger sein, da diese dann ja vom Käufer an das Jobcenter gegen.
Oder Ihr einigt euch mit dem Käufer preislich, dass er die Grundschuld übernimmt und diese dann eigenständig an das Jobcenter zurückzahlt.
Das Problem liegt wohl eher darin, dass das JC sich aus Sicherheits Gründen eine viel höhere Grundschuld, hier 15.000, eintragen lassen will, obwohl die aller Voraussicht nach gar nicht geleistet werden.
TE müsste also die Grundschuld eintragen lassen und nach Verkauf des Hauses mit dem JC "abrechnen " wieviel tatsächlich zurück zu zahlen ist, damit die ganze Summe wieder gelöscht wird. Ob ein Käufer das so einfach schluckt?
15.000 € Grundschuld bei max. 3.000 € Darlehen ist unzulässig. Das ist eine akzessorischen Sicherheit und bei 110 % ist das Darlehen dann übersichert sagt der BGH. Die Forderung 15000 eintragen zu lassen ist wohl auch sittenwidrig.
Das würde ich dem JC klar machen. Aber gleich dem Vorgesetzte, denn so ein SB weiß das doch gar nicht.
Zitat von: Ratlos am 23. März 2022, 12:12:2115.000 € Grundschuld bei max. 3.000 € Darlehen ist unzulässig.
Wie viele ALG2-Erstbeantragende denken/hoffen, dass sie nur wenige Monate LB bleiben?????
TE denkt doch nur, dass es so schnell geht. Aber so sicher, dass sie nun einen Kredit für die andere Haushälfte aufnehmen würde, ist sie nun auch wieder nicht. (Das Einkommen der Kundin hat bei einer Sicherheit von einer Immobilie nicht so viel zu sagen.)
Zitat von: Yavanna am 22. März 2022, 19:06:07
TE müsste also die Grundschuld eintragen lassen und nach Verkauf des Hauses mit dem JC "abrechnen " wieviel tatsächlich zurück zu zahlen ist, damit die ganze Summe wieder gelöscht wird. Ob ein Käufer das so einfach schluckt?
Das ist ein völlig normaler Vorgang.
Bei monatlicher Tilgung wird die Grundschuld auch nicht monatlich gesenkt. Die Grundschuld ist immer höher als die Schulden.
Das interessiert den Verkäufer nicht die Bohne.
Wichtig ist, dass die nachweisbaren Schulden mit dem Kaufpreis bezahlt werden, so dass die Grundschuld gelöscht werden kann.
So ist es.
Der Vorteil einer Grundschuld ist ja, dass man diese immer wieder verwenden kann, falls neue Kredite notwendig sein sollten.
Das sparte eine Menge Gebühren.
Das JC/die Stadt wird ganz sicher nicht das Risiko eingehen, dass der Verkäufer wenn er den Kaufpreis hat seine Schulden nicht bezahlt.
In der Praxis wird es so gehandhabt, dass das JC z.B. 10 000 € abrechnet,
der Käufer dieses Schuld an das JC überweist
und der Verkäufer den Restbetrag erhält.
Dazu wird ihm jeder Notar raten.
Zahlt nämlich der Verkäufer nicht, hätte der Käufer ein belastetes Haus, denn das JC lässt nur löschen wenn es sein Geld hat.
So wars bei einem Bekannten.