Hallo. Ich bekam heute ein Brief vom Leipziger Jobcenter . Eine Anhörung zu einer möglichen 30% Sanktion weil ich bei einer Maßnahme nicht war.
Hintergrund : Ich hatte vor ca 1 Monat einen Termin bei meiner Sachbearbeiterin und sie meinte das ich die Tage Post bekäme wo ich zu einer Maßnahme eingeladen werde. Diesen Brief habe ich nie erhalten, aber jetzt diesen Brief zwecks Anhörung. Ich bin jahrelang sanktionsfrei und habe auch keine Lust auf eine. Wenn ich dem JC das so mitteile das ich den Brief nicht bekommen habe, was ja der Wahrheit entspricht, werde ich dann nicht sanktioniert?
LG Sarah
Ich würde es dem JC genau so in der Anhörung mitteilen.
Kurz und knapp antworten :zwinker:
ZitatAnhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion
Ihr Schreiben vom XX. März 2022
Sehr geehrte SB,
Ihr Schreiben ist mir am XX. März 2022 zugegangen und ich nehme wie folgt dazu Stellung:
Eine Zuweisung zu einer Maßnahme habe ich nie erhalten. Ich bin bislang jeder Ladung nachgekommen und selbst wegen Krankheit noch nie fern geblieben.
Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass die Beweispflicht für den Zugang des Verwaltungsaktes gem. §37 Abs. 2 SGB X bei Ihnen liegt.
Sollten Sie dennoch versuchen eine Sanktion zu verhängen, werde ich unverzüglich mit Widerspruch und ggf. Klage darauf antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Würde abraten, sofort auf Konfrontation zu gehen und mit einer Klage zu drohen. Du schreibst es ganz normal und freundlich, dass du den Brief leider nicht erhalten hast, wenn du bist jetzt sonst jeder Ladung gefolgt bist, kannst du das auch erwähnen. Wenn dann eine Sanktion kommen sollte, kann man immer noch widersprechen. Kann schon mal passieren, dass ein Brief "leider" nicht ankommt, das kann man natürlich nicht zu oft vorbringen.
Danke an euch 3 für eure wertvolle Zeit :) Ja ich werd mir das mal überlegen. Vllt ändere ich das von a good heart etwas ab. Aber sieht ja ganz gut aus :)
Zitat von: a_good_heart am 23. März 2022, 14:39:06
Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass die Beweispflicht für den Zugang des Verwaltungsaktes gem. §37 Abs. 2 SGB X bei Ihnen liegt.
Dazu hätte ich eine Verständnisfrage:
Wie kommt man hier auf Verwaltungsakt gem. §37 Abs. 2 SGB X?
Ist diese Aussage nicht verkehrt wenn man z.B. "nur" eine Anhörung zu einer möglichen Sanktion erhält bzw. aktuell gar keine gültige Eingliederungsvereinbarung hat?
Zitat von: glasi am 23. März 2022, 15:12:17Wie kommt man hier auf Verwaltungsakt gem. §37 Abs. 2 SGB X?
Ist diese Aussage nicht verkehrt wenn man z.B. "nur" eine Anhörung zu einer möglichen Sanktion erhält bzw. aktuell gar keine gültige Eingliederungsvereinbarung hat?
Der User a_good_heart meint den möglichen Sanktionsbescheid
Die Maßnahmezuweisung ist ein Verwaltungsakt.
Zitat von: Meph1977 am 23. März 2022, 15:58:55Die Maßnahmezuweisung ist ein Verwaltungsakt.
Richtig :ok:
So wie ich im Internet gelesen habe, ist das Jobcenter ja in Beweispflicht, wenn Briefe nicht angekommen sind.
Kann man sich dann auch auf § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X berufen wenn z.B. ein Vermittlungsvorschlag nicht angekommen ist?
Ein Vermittlungsvorschlag stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist ein einfaches behördliches Schreiben.
Allerdings muss auch da das JC den Eingang beim Empfänger nachweisen.
Fehlt der Nachweis, kann nicht sanktioniert werden... :smile:
Einfach freundlich und sachlich schreiben, dass der Brief bei dir nicht angekommen ist.
Alles andere ist nicht deine Sache. Allein der Absender ist in der Beweispflicht, dass du die Einladung erhalten hast.