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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Lilie79 am 25. März 2022, 18:13:33

Titel: Todesfall des Hausbesitzer
Beitrag von: Lilie79 am 25. März 2022, 18:13:33
Hallo zusammen,

mein Opa ist heute verstorben. Wir haben noch keine Todesurkunde bekommen. Die wir in den nächsten Tagen sicher noch bekommen werden. Das Testament muss erst noch beim Notar vorgelesen werden. Und dann muss verhandelt werden unter den Kindern verhandelt werden. Bzw es kann auch zum Rechtsstreit kommen. Wer als Inhaber des Hauses eingetragen wird. Und ob wir das Haus sogar verkaufen müssen. Wegen dem Pflichtteil des Erbes, das Haus wird als Erbmasse gesehen.
Auf der Bank würde mir gesagt der Dauerauftrag muss weiter laufen. Und es ist besser man lässt es weiter trotz Tod auf meinen Opa laufen. Nicht das das Nachlassgericht noch Rückforderungen stellt. Ich habe jetzt natürlich kein Bock auf Stress mit dem JC. Was und wann muss ich meinen SB vom JC mitteilen?  Mietvertrag mit meinem verstorbenen Opa habe ich.
Titel: Re: Todesfall des Hausbesitzer
Beitrag von: justine1992 am 25. März 2022, 19:52:35
Mein Beileid.
Dein Vermieter ist verstorben. Seine Erben werden Deine neuen Vermieter sein (und bestehende Verträge weiterführen (müssen)). Was hat das JC damit zu tun?
Titel: Re: Todesfall des Hausbesitzer
Beitrag von: Lilie79 am 25. März 2022, 19:57:03
Danke ...es geht doch um die Mitwirkungspflicht...ich bin doch
verpflichtet alle Veränderungen unverzüglich mitzuteilen...wann soll ich denen vom JC das mein Opa als Hausbesitzer verstorben ist mitteilen...??.meine Miete geht ja als Dauerauftrag auf sein Konto....um das geht's...
Und vor allem muss ich das schriftlich machen oder reicht da ein Anruf?
Ich habe selber keine Ahnung wie man sich da verhalten sollte. Deswegen frage ich ja nach
Titel: Re: Todesfall des Hausbesitzer
Beitrag von: justine1992 am 25. März 2022, 21:10:30
Zitat von: Lilie79 am 25. März 2022, 19:57:03ich bin doch
verpflichtet alle Veränderungen unverzüglich mitzuteilen
Das ist keine leistungsrelevante Veränderung. Noch haben Dich die Erben doch noch gar nicht darüber informiert (schriftlich und unter Angabe der neuen Kontonummer).
Du musst gar nichts machen!

Stell Dir vor, ein fremder Vermieter hätte verkauft/wäre verstorben.
Sobald sich etwas für Dich ändert, teilst Du dem JC das mit. Noch gibt es gar nichts zu erzählen. Denn es läuft alles weiter wie bisher. Sobald die Erbengemeinschaft bekannt ist, wird die sich mit allen Vertragspartnern (auch Mietern) in Verbindung setzen. Wenn sich dann etwas für Dich als Mieterin ändert, kannst Du dem JC das mitteilen.

Wenn Du etwas erbst, ist das eine ganz andere Geschichte. Aber als Mieterin ändert sich für Dich noch lange nichts.
Titel: Re: Todesfall des Hausbesitzer
Beitrag von: Ottokar am 26. März 2022, 18:24:37
Der Tod des Vermieters geht das JC nichts an und ändert nichts an den mietvertraglichen Pflichten.
Du gehörst offenbar nicht zu den Erben, sondern ein Elternteil von dir, womit es auch da nichts Relevantes für das JC gibt.
Titel: Re: Todesfall des Hausbesitzer
Beitrag von: Lilie79 am 26. März 2022, 20:53:51
Danke für eure Infos