Hallo,
wir mussten im März einen Weiterbewilligungsantrag stellen (bewilligt war bis 31.3.2022).
Der Antrag wurde Anfang März gestellt, ohne weitere Anhänge (außer Nebenkostenabrechnung) da ja auch bis 31.03. die vereinfachte Antragsstellung festgelegt war.
Am 08.03. bekamen wir einen Brief vom Amt dass das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung im April angerechnet wird und dass wir bitte die Kontoauszüge und die aktuellen Ausweise einreichen sollen.
Am 21.3. hat das Amt einen weiteren Brief geschrieben in dem wir Geldeingänge erklären sollten. Es waren Übertragungen vom Sparbuch (Weihnachten) und Gutschriften von Tickets die durch Corona erstattet wurden. Am 27.3. haben wir den Brief beantwortet und gewartet.
Am 30. und 31. war kein Geld da.
Wir haben versucht unseren Leistungsbearbeiter telefonisch zu erreichen, er war unerreichbar.
Zum Glück konnten wir unsere Fallmanagerin erreichen und sie hat uns gesagt, dass der Bescheid ja sehr spät bewilligt wurde, am 29. und das Geld kommen müsste "heute oder morgen". (ich nehme an unser Brief ist da angekommen/bearbeitet worden)
Am 1.4. war auch kein Geld da, Buchungen auf dem Konto bereits vorgemerkt.
Wir haben WIEDER versucht den Leistungssachbearbeiter zu erreichen, wieder kein Glück, Fallmanagerin angerufen, sie wollte dann ihn anrufen. In der Zwischenzeit ne Nummer von einem anderen Leistungbearbeiter bekommen, der auch nicht erreichbar.
Dann haben wir wieder mit der Fallmanagerin telefoniert, nachdem sie den Leistungssachbearbeiter erreicht hat.
Er hatte das Geld "heute" (01.04.) überwiesen.
Komischerweise war es dann tatsächlich mittags da (obwohl das ja angeblich immer paar Tage dauert) aber trotzdem zu spät für einige Buchungen.
2 Ratenzahlungen und eine Versicherungszahlung wurden nun zurück gebucht und heute kam auch von den Raten Post, dass wir Rücklastschriftkosten und Bearbeitungsgebühren zu zahlen haben.
Ob bzw was von der Versicherung kommt, wissen wir noch nicht.
Ich glaube aber das war alles was schief gegangen ist.
Hier in dem Artikel (https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-wenn-das-jobcenter-zu-spaet-zahlt) steht, dass dem Jobcenter gegenüber ein Amtshaftungsanspruch besteht.
Ich weiß, wir haben viel telefoniert, aber Corona, kein Geld, kein Sprit, Ende des Monats...anders war das nicht möglich.
Die vereinfachte Antragsstellung wurde ja auch noch bis Ende des Jahres erweitert.
Nach meinem Verständnis hätte er also die Unterlagen 1. eh nicht fordern dürfen, dann 2. notfalls vorläufig bescheiden und spätestens 3. tatsächlich am 29. statt 01. das Geld überweisen müssen.
Kann mir bitte jemand helfen diese Kosten für Rücklastschrift und Bearbeitung vom Amt wieder zu bekommen?
Wie formuliere ich das am besten?
vielen Dank
ZitatKann nachgewiesen werden, dass der zuständige Sachbearbeiter zu spät die Überweisungen angeordnet hat und dadurch Kosten entstanden sind, begeht dieser einen fahrlässigen Pflichtverstoß. Betroffene sollten die Schäden, die daraus entstanden sind, auflisten und dem Jobcenter in Rechnung stellen.
mit dem Nachweisen wird schwierig werden, aber das sollte dann über einen Anwalt gemacht werden.
Aber ein Anwalt kostet Geld.
Und selbst wenn ich dann nen Beratungsschein bekommen würde, kostet der ja 10€ (wenn ich mich nicht irre) und bisher sind die Kosten bei 26,40€.
Wenn da von der Versicherung nicht noch was kommt, wär der Anwalt und der Stress für 16,40€... FALLS das klappt.
Bekommt man überhaupt einen Beratungsschein dafür?
freiwillig werden die vom JC auf deine Forderungen kaum eingehen.
Zitat von: Frena am 08. April 2022, 19:45:06
Nach meinem Verständnis hätte er also die Unterlagen 1. eh nicht fordern dürfen, dann 2. notfalls vorläufig bescheiden und spätestens 3. tatsächlich am 29. statt 01. das Geld überweisen müssen.
Zu 1: Warum nicht? So wie ich das sehe ging es ja nicht um Vermögen, sondern um vermutete Einnahmen.
Zu 3: Wenn erst am 27. eine Antwort von dir kommt (also nach einer Woche) kann es durchaus sein, dass eine rechtzeitige Bearbeitung nicht mehr möglich ist. Zusätzlich muss Alg2 am ersten Tag eines Monats auf deinem Konto sein - was es ja auch war.
Zitat von: Frena am 08. April 2022, 19:45:06Die vereinfachte Antragsstellung wurde ja auch noch bis Ende des Jahres erweitert.
Und das bedeutet nicht: "Hallo, ich bin bedürftig, Geld her.". Kontoauszüge können nach wie vor verlangt werden, insbesondere, wenn es, wie hier Geldzuflüsse gab.
Zitat von: Whoops am 08. April 2022, 21:46:29
Zu 1: Warum nicht? So wie ich das sehe ging es ja nicht um Vermögen, sondern um vermutete Einnahmen.
Zu 3: Wenn erst am 27. eine Antwort von dir kommt (also nach einer Woche) kann es durchaus sein, dass eine rechtzeitige Bearbeitung nicht mehr möglich ist. Zusätzlich muss Alg2 am ersten Tag eines Monats auf deinem Konto sein - was es ja auch war.
1. Vereinfachte Antragsstellung. Obwohl ja scheinbar nicht :weisnich:
Aber die hatten/haben ja auch keinen Grund Einnahmen zu vermuten. Eigentlich bzw es gibt ja auch keine.
3. vom 21. als die geschrieben haben bis 27. als ich geschrieben hab. Der Brief muss ja auch ankommen.
Und da hätte er immernoch Vorläufig bewilligen können/müssen. Das waren ja weder regelmäßige Einnahmen noch waren sie in einer Höhe die eine Leistungseinstellung für einen Monat oder mehr rechtfertigen würden.
ZitatGemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Wobei es jetzt §42 Abs 1 ist.
Zitat von: Flip am 08. April 2022, 22:15:48
Und das bedeutet nicht: "Hallo, ich bin bedürftig, Geld her.". Kontoauszüge können nach wie vor verlangt werden, insbesondere, wenn es, wie hier Geldzuflüsse gab.
Von Geldzuflüssen wussten sie ja aber nur wegen den Kontoauszügen. Ist aber auch zweitrangig.
Vorläufige Bewilligung und pünktliche Zahlung sind relevanter.
Und das ändert eben nichts daran, dass das Geld nicht pünktlich da war und ich jetzt Kosten hab, die das Amt verursacht hat.
Nö. Die hast du verursacht, da du nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht hast.
Er HATTE die Unterlagen und HATTE auch den Bescheid am 29. erstellt. Nur die Überweisung hat er erst am 1. angewiesen.
Und die Kontoauszüge HATTE er auch schon vor dem 21. nur die Erklärung woher die paar Euro waren hatte er nicht. Und die paar Euro hätten die Leistung maximal verringert.
Davon abgesehen, dass es an den Kontoauszügen ersichtlich war woher das Geld kam.
Nichts desto trotz gilt folgendes:
Zitat
Wann Sie Ihr Geld erhalten
Sie erhalten Ihr Arbeitslosengeld II in der Regel am ersten Werktag eines Monats für diesen Monat auf das von Ihnen angegebene Bankkonto.
Quelle (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/auszahlung-dauer#:~:text=Sie%20erhalten%20Ihr%20Arbeitslosengeld%20II,selbst%20Kontoinhaberin%20oder%20Kontoinhaber%20sein.)
So wie ich das lese war das Geld auch am ersten Werktag des Monats auf deinem Konto.
Zitat von: Whoops am 09. April 2022, 00:28:57
Nichts desto trotz gilt folgendes:
Zitat
Wann Sie Ihr Geld erhalten
Sie erhalten Ihr Arbeitslosengeld II in der Regel am ersten Werktag eines Monats für diesen Monat auf das von Ihnen angegebene Bankkonto.
Quelle (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/auszahlung-dauer#:~:text=Sie%20erhalten%20Ihr%20Arbeitslosengeld%20II,selbst%20Kontoinhaberin%20oder%20Kontoinhaber%20sein.)
So wie ich das lese war das Geld auch am ersten Werktag des Monats auf deinem Konto.
Komisch, dass aber das Gesetz sagt:
Zitat(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.
im Voraus heißt VOR dem neuen Monat!
Quelle (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__42.html)
und ich GLAUBE Gesetz geht vor dem was bei der Arbeitsagentur steht.
Das gilt für bewilligte Leistungen. Und nicht für sich in Bearbeitung befindliche.
Aber das wird dir der Amtsrichter sicher erklären.
Das JC ist ja nun wirklich nicht dafür verantwortlich wenn statt Überweisung ein Dauerauftrag gemacht wird.
Bei Daueraufträgen muss das Konto eben immer gut gefüllt sein.
Zitat von: Flip am 09. April 2022, 05:17:09
Das gilt für bewilligte Leistungen. Und nicht für sich in Bearbeitung befindliche.
Aber das wird dir der Amtsrichter sicher erklären.
Das Geld war am 29. bewilligt, am 1. wurde es erst überwiesen.
Zitat von: Ronald BW am 09. April 2022, 06:26:55
Das JC ist ja nun wirklich nicht dafür verantwortlich wenn statt Überweisung ein Dauerauftrag gemacht wird.
Bei Daueraufträgen muss das Konto eben immer gut gefüllt sein.
Es ist doch wurschtegal ob ich Überweisungen oder Daueraufträge mache.
Abgesehen davon, dass es Lastschriften sind und einige eben auch nur Lastschriften akzeptieren, ändert das NICHTS daran, dass das Amt dafür sorgen muss, dass das Geld rechtzeitig da ist.
Danke für eure Beiträge.
Zitat von: Frena am 09. April 2022, 18:05:00Das Geld war am 29. bewilligt, am 1. wurde es erst überwiesen.
Ja, das ist völlig normal. Die JC haben nicht tägliche Zahlläufe in denen das Geld rausgeht. Ich mach dir mal ein Beispiel:
Dienstag der 29.03. um 12 Uhr ist Zahllauf.
Dein Antrag wird nun im Laufe dieses Tages bewilligt, der Bescheid erstellt und die Zahlungen im Programm erfasst. Diese Zahlung muss im Vier-Augen-Prinzip von einem weiteren Mitarbeiter freigeschaltet werden. Selbst wenn er das sofort macht, es jedoch nach 12 Uhr ist, geht an diesem Tag kein Geld raus. Dann ist der nächste Wochenlauf erst am Freitag den 01.04. um 12 Uhr. Dann geht das Geld erst zu diesem Zeitpunkt aus der Kasse raus und auf dein Konto. Darauf hat der SB keinerlei Einfluss. Er kann nicht einfach mittwochs oder donnerstags die Gelder überweisen. Er ist auf die wöchentlichen Zahlläufe und den Monatslauf angewiesen.
Zitat von: Frena am 08. April 2022, 19:45:06Am 27.3. haben wir den Brief beantwortet und gewartet.
Am 30. und 31. war kein Geld da.
Der 27.03. war ein Sonntag. Da hatte der SB es sicher erst am Dienstag 29.03. auf seinem Schreibtisch und hat es sofort bearbeitet.
Am 01.04. war dein Geld auf deinem Konto.
Am 30. 03. ging das Geld per Datenträger an die BA Nürnberg und der 31.03. war die Banklaufzeit bis du es auf deinen Kontoauszug siehst.
So dürfte es gewesen sein.
Ob man bei dem Streitwert einen Beratungsschein bekommt ist fraglich.
Ich denke spätestens einen Gerichtstermin würde man wegen des geringen Streitwerts ablehnen.
Beim Landessozialgericht gibt es einen Mindeststreitwert von 750€, keine Ahnung ob es in der Vorinstanz auch schon eine Grenze gibt.
Hoffnung würde ich mir ehrlich gesagt nicht machen was zu bekommen.
Ich kann keinen Pflichtverstoß des JC sehen. Es bestand auch die Möglichkeit einen Vorschuss zu verlangen.
Bei einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 wird nicht das JC sondern der Staat in die Pflicht genommen.
Das geht aber nur wenn vorher der normale Rechtsweg negativ verlaufen ist.
Da spielt auch der Art. 34 GG mit hinein.
Zitat von: Ratlos am 10. April 2022, 12:11:53
Da spielt auch der § 34 GG mit hinein.
Was ist das?
Zitat von: AlterGaul am 10. April 2022, 12:24:36Zitat von: Ratlos am Heute um 12:11:53
Da spielt auch der § 34 GG mit hinein.
Was ist das?
Das ist es:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Das Grundgesetz hat jedoch keine Paragraphen sondern Artikel. Zeige doch mal bitte Beispiele aus der Rechtsprechung für den Artikel 34 auf. In wie fern spielt der da mit rein?
In diesem Fall schließe ich mich den meisten Vorschreibern an, dass da die Aussichten auf Schadensersatz wohl gering sind.
Ich weiß nicht, inwieweit man selbst hätte ebenfalls schneller reagieren müssen, wenn man weiß, dass am 01.04.22 einige Lastschriften anstehen. Meine damit am 21.03. kam eine Anfrage vom JC und man selbst hat "erst" am 27.03. darauf geantwortet und damit vielleicht mitverursacht, dass das Geld erst am 01.04. somit etwas zu spät angewiesen wurde.
Dass Rückfragen kommen, wenn auf den Kontoauszügen Geldeingänge zu verzeichnen sind scheint mir bei einem Weiterbewilligungsantrag in einem gewissen Rahmen schon vorhersehbar. Somit hätte man selbst die Angelegenheit beschleunigen können indem man dieses Guthaben schon bei Abgabe der Kontoauszüge erläutert hätte.
Man ist selbst nicht gerade flott gewesen, so dass ich da (ausnahmsweise) mal keine konkrete Verfehlung vom JC sehe.
Dass mit dem vereinfachten Antrag sei dahingestellt, dahingehend stimme ich überein, dass das sehr undurchsichtig ist und zum Teil die Menschen, die Anträge stellen im Regen stehen lässt, weil unklar, was überhaupt benötigt wird und was nicht beim vereinfachten Antrag.
Mit dieser Ausnahme sehe ich es zumindest zum Teil wie oben ausgeführt eher keine Chance auf Geld zurück.
Ist nur meinen Meinung.