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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Filip2610 am 28. April 2022, 11:36:07

Titel: Kurzfristige „Einladung“ zu ärztlicher Untersuchung – fristgemäß?
Beitrag von: Filip2610 am 28. April 2022, 11:36:07
Guten Tag, mir wurde heute (28.4.2022) nach 10 Uhr ein Brief der Bundesagentur für Arbeit zugestellt (in den Briefkasten gesteckt), das Datum im Brief lautet 26.4.2022. Der erste Satz lautet:
,,in Ihrem Interesse und mit Ihrem Einverständnis gemäß § 32 SGBIII lade ich Sie zur Abklärung Ihrer Erwerbsfähigkeit für den 03.05.2022 um 9.00 Uhr zu einer ärztlichen Untersuchung nach § 59 SGB II I.V. m § 309 Abs. 1 SGB III ein."
Frage 1: Ist eine so kurzfristige Anordnung zulässig oder ist das ein Rechtsgrund, warum ich den Termin nicht wahrnehmen muss?
 Frage 2: Ich bin nicht im Geringsten mit der Untersuchung einverstanden. Hat das Jobcenter das ,,Recht", das so zu schreiben (,,mit Ihrem Einverständnis")? Ich find das Orwellhaft.
Vielen Dank im Voraus 😉
Have a nice day 😉
Titel: Aw: Kurzfristige „Einladung“ zu ärztlicher Untersuchung – fristgemäß?
Beitrag von: justine1992 am 28. April 2022, 11:59:41
Zitat von: Filip2610 am 28. April 2022, 11:36:07Ich find das
nicht kurzfristig.

Zitat von: Filip2610 am 28. April 2022, 11:36:07Ich bin nicht im Geringsten mit der Untersuchung einverstanden.
Was genau hast Du diesbezüglich unterschrieben (z.B. beim ALG2-Antrag)?

Titel: Aw: Kurzfristige „Einladung“ zu ärztlicher Untersuchung – fristgemäß?
Beitrag von: BigMama am 28. April 2022, 13:11:29
Du bist verpflichtet an der Feststellung deiner Erwerbsfähigkeit mitzuwirken.
Titel: Aw: Kurzfristige „Einladung“ zu ärztlicher Untersuchung – fristgemäß?
Beitrag von: Ratlos am 28. April 2022, 13:41:03
Untersuchungen zu dulden und mitzumachen gehört zu deinen Mitwirkungspflichten.
Selbst wenn du den Termin verschieben kannst kommst du nicht um die Untersuchung so ohne weiteres rum