Hallo Zusammen,
heute kam, wie aus heiterem Himmel,
folgendes Angebot ins Haus geflattert.
Muß ich dem wirklich einfach so folgen?
img121.jpg
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Hallo.
Nein, wenn das alles an Text in diesem Schreiben war, ist das nicht verpflichtend.
Ich gehe aber davon aus, dass Du mehr als nur Eigen-/Ortsnamen geschwärzt hast. Vielleicht auch Stellen, die "nach §" enthalten...
justine 1992
da ist noch mehr, doch beim hochladen erhalte ich folgende Information
Ihre Datei ist zu groß. Die maximal zulässige Größe für Anhänge ist 5.120 KB.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Das wird dann noch ein Beratungsgespräch mit dem JC geben und eine neue EGV wenn eine Pflicht besteht.
Ich gehe davon aus, dass eine Pflicht besteht CCR, denn dem Schreiben hängt eine Rechtsfolgebelehrung an. Mir liegt bisher noch kein Jobcentertermin vor. Ebensowenig eine EGV. Der Beginn der Maßnahme soll bereits am 2.5. sein.
2 Termine pro Woche dann sehe es wie ein Fitnesstraining ich hoffe, es bringt dich Beruflich weiter.
Ich möchte diese Maßnahme vermeiden CCR. Aus diesem Grund zurück zu meiner Ausgangsfrage.
Wie soll das denn jemand beurteilen können ohne die gesamte Zuweisung zu kennen???
Eine Eingliederungsvereinbarung hat damit jedenfalls nichts zu tun. Die Maßnahme-Zuweisung ist unabhängig davon.
Zitat von: ellie am 28. April 2022, 13:02:00folgendes Angebot ins Haus geflattert.
Muß ich dem wirklich einfach so folgen?
Nachdem eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei ist kannst du ja Widerspruch einlegen, falls es Gründe gibt, dass die Maßnahme bei dir nicht zielführend ist. Gibt natürlich auch andere Gründe.
Den Widerspruch lege ich dann nach der Sanktionsankündigung ein oder Ratlos?
justine1992
wie bereits erwähnt, kann ich die Unterlagen aufgrund
...Ihre Datei ist zu groß. Die maximal zulässige Größe für Anhänge ist 5.120 KB...
nicht hochladen. Bereits eine gescannte Seite scheint die zulässige Größe zu überschreiten.
Die Maßnahme wurde weder telefonisch noch persöhnlich mit mir besprochen.
Dem Schreiben hängt sogar schon eine
Erklärung über Kosten bei Teilnahme an der Maßnahme bei einem Träger an
Ebenso eine Einverständniserklärung, welche dem Jobcenter erlaubt, Teile meiner Bewerberdaten im VerBis für den Träger freizuschalten.
Zitat von: ellie am 28. April 2022, 14:07:32..Ihre Datei ist zu groß. Die maximal zulässige Größe für Anhänge ist 5.120 KB...
Probiere mal die Datei als JPEG zu speichern und über bearbeiten zu verkleinernWenns viele Seiten sind wäre ein zip Ordner eine Möglichkeit
Das bekomme ich nicht hin, tut mir leid Ratlos.
Sehe gerade dass es bereits eine JPEG Datei ist.
öffnen - rechte Maustast - Reiter bearbeiten - Reiter Größe ändern - im Fenster die 100 % löschen und 50 % eingeben - speichern.
Dann schau mal wieviele KB jedes Blatt hat.
wenn nichts geht ist ein zip Ordner eine Möglichkeit
Ich habe die Datei mal um 50 % verkleinert. Jetzt hat sie nur noch 503 KB - kann sie auch weiter verkleinern.
Aber sehe nichts wie man Anhänge hier hoch laden kann
Sorry, es ist mir einfach nicht möglich Ratlos.
Ich habe es schon für dich getan mit der Datei die hier ist.
Bloß wie lade ich die wieder hoch
Nochmal in Ruhe. Datei einscannen - jetzt ist sie zu groß für hoch laden. Jetzt folgendes machen:
Zitat von: Ratlos am 28. April 2022, 14:18:52Datei mit rechter Maustaste anklicken
- oben erscheint bearbeiten - das mit linker Maus anklicken - es erscheint Größe ändern - im Fenster stehen die 100 % und diese löscht du raus und gibst 50 % ein. Danach speichern.
Jetzt ist die Datei nur noch halb so groß
Ich danke dir sehr für deine Bemühungen Ratlos.
Ich werde es im Laufe der Zeit nocheinmal versuchen (sobald ich wieder Zugang zu einem Scanner habe).
Für mich habe ich erstmal beschlossen, die Maßnahme nicht aufzusuchen und die Reaktion des Jobcenters abzuwarten. Natürlich bin ich weiterhin für Tipps und Informationen, welche dieses Thema betreffen, offen. Lieben Dank
Noch einfacher:
lade dir PDF 24 runtern. Klicker verkleinern an - lade die zu große Date hoch - und klicke auf verkleinern. Das war es.
Habe es gerade probiert. Deine Riesendatei ist jetzt nur noch 70,9 KB
Zitat von: ellie am 28. April 2022, 15:00:00Für mich habe ich erstmal beschlossen, die Maßnahme nicht aufzusuchen und die Reaktion des Jobcenters abzuwarten.
Das empfinde ich als die schlechteste Lösung. Da sind Dir die 30% schon sicher (s. RFB). Wenn Du gar nichts vorher machst.
Hallo nochmal, justine1992
was kann ich denn vorher noch machen? Die Maßnahme beginnt bereits am Montag.
Zitat von: Ratlos am 28. April 2022, 13:59:44Nachdem eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei ist kannst du ja Widerspruch einlegen, falls es Gründe gibt, dass die Maßnahme bei dir nicht zielführend ist. Gibt natürlich auch andere Gründe.
Warum willst Du denn nicht teilnehmen? Hast Du Gründe, die das JC akzeptieren könnte? Vielleicht ist auch die Zuweisung nicht ausreichend.
Bleibt nur der Widerspruch wenn du partout nicht zur Maßnahme willst auch wenn er vorerst unbegründet bleibt.
Aber stelle ihn rechtssicher zu. Du musst den Zugang beweisen können wenn der Erhalt vom JC bestritten wird.
ellie
und für einen Widerspruch brauchst du dass:
Maßnahmezuweisung: Was soll sie enthalten? (http://hartz.info/index.php?topic=108247.msg1170203#msg1170203)
damit du vergleichen kannst was geschrieben steht
und ob die Maßnahme nach den gesetzlichen Regelungen erlassen wurde und ob sie für dich hilfreich ist.
Seit wann hast du die Zuweisung und was steht da für ein Erstellungsdatum weil zum 2ten ist arg kurzfristig.?
MfG FN
Zitat von: justine1992 am 28. April 2022, 16:20:30Hast Du Gründe, die das JC akzeptieren könnte
nein
Zitat von: ellie am 28. April 2022, 15:00:00Ich werde es im Laufe der Zeit nocheinmal versuchen (sobald ich wieder Zugang zu einem Scanner habe).
Vielleicht finden wir dann "Unregelmäßigkeiten".
Zitat von: Ratlos am 28. April 2022, 16:20:40Bleibt nur der Widerspruch wenn du partout nicht zur Maßnahme willst auch wenn er vorerst unbegründet bleibt.
Kann ich einer Zuweisung wiedersprechen? Oder muß ich nicht erstmal die Sanktionsandrohung abwarten?
Danke auch an dich Fettnäpfchen
Die Zuweisung wurde heute (ohne Vorwarnung) zugestellt. Erstellt wurde sie lt. Datum am 26.04.
https://www.hartz4.de/widerspruch-gegen-massnahme/
Wann können Sie einen Widerspruch gegen eine Maßnahme von Jobcenter einlegen?Wann können Sie einen Widerspruch gegen eine Maßnahme von Jobcenter einlegen?
Bevor das Jobcenter Sie zu einer berufsfördernden Maßnahme schicken kann, muss es mit Ihnen eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen haben, in der die Teilnahme an solchen Maßnahmen geregelt ist. Wenn diese Vereinbarung fehlt, können Sie einen Widerspruch gegen die Maßnahme vom Jobcenter einlegen, ohne eine Sanktion als Folge befürchten zu müssen.
Darüber hinaus ist das Ziel einer Maßnahme, Sie beruflich voranzubringen. Demnach können Sie auf Ihren Sachbearbeiter zugehen und mit ihm sprechen, wenn Sie Zweifel an einem vorgeschlagenen Programm haben.
Gemäß § 31 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) kann das Jobcenter Ihnen Sanktionen in Form von Leistungskürzungen anordnen, wenn Sie ohne Begründung eine Maßnahme ablehnen oder abbreche
Ratlos, klasse, da lese ich mal rein.
Muss da nicht vorher eine Potenzialanalyse nach § 15 SGB II in der neuen Fassung stattfinden?
Zuletzt (vor Wochen) hatte ich einen Telefontermin. Eine Potenzialanalyse wurde da nicht erwähnt Ratlos.
Zitat von: Ratlos am 28. April 2022, 16:35:46in der die Teilnahme an solchen Maßnahmen geregelt ist.
Muss es nicht
Zitat von: Ratlos am 28. April 2022, 16:20:40Bleibt nur der Widerspruch
Der keine aufschiebende Wirkung hat
Zitat von: ellie am 28. April 2022, 15:00:00habe ich erstmal beschlossen, die Maßnahme nicht aufzusuchen
Dann solltest du schon mal mit einer Sanktion rechnen.
Stellt sich im Nachhinein raus, die Maßnahme ist rechtswidrig ist auch die Sanktion vom Tisch.
Zitat von: Kopfbahnhof am 28. April 2022, 17:06:50Dann solltest du schon mal mit einer Sanktion rechnen.
Das tue ich
Zitat von: Kopfbahnhof am 28. April 2022, 17:06:50Stellt sich im Nachhinein raus, die Maßnahme ist rechtswidrig ist auch die Sanktion vom Tisch.
Das würde ich begrüssen.
BA v0m 23.09.2020 zu § 15 SGB 2 nF
Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsbe-
rechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sichauch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
Eine EGV hast du nicht unterschrieben. Eine Rechtsbehelsbelehrung liegt vor. Potenzanalyse fehlt.
Müsste man eigentlich auf einstweiligen Rechtsschutz klagen können. Ist aber nur meine Meinung.
Zitat von: Ratlos am 28. April 2022, 17:34:34Potenzanalyse fehlt.
Warum denkst Du das? Nur weil SB nicht vorher gesagt hat "Achtung, jetzt kommt eine Potenzialanalyse"?
Zitat von: Ratlos am 28. April 2022, 17:34:34Müsste man eigentlich auf einstweiligen Rechtsschutz klagen können. Ist aber nur meine Meinung.
Hm.
Zitat von: Ratlos am 28. April 2022, 16:35:46https://www.hartz4.de/widerspruch-gegen-massnahme/ [...]
Bevor das Jobcenter Sie zu einer berufsfördernden Maßnahme schicken kann, muss es mit Ihnen eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen haben, in der die Teilnahme an solchen Maßnahmen geregelt ist.
Das glaube ich erst, wenn ich dazu Belege sehe. Da das aber nirgends (wo es verbindlich ist) steht, ist es nicht richtig.
War eine Kommentierung von Sauer in Haufe. Ich suchs morgen nochmal raus.
Wörtlich: Ohne EGV keine Maßnahme
Falls das Angebot der Maßnahme TE nicht vorwärts bringt besteht primärer Rechtsschutz hat das SG Leipzig schon 2015 geurteilt
Warum das Urteil so wichtig ist, hat einen weiteren Grund: Das Sozialgericht stellte heraus, dass ein primärer Rechtsschutz gegen sinnlose Maßnahmen bestehe. Hartz-4-Empfänger müssen demnach nicht erst warten, bis ihnen Sanktionen auferlegt werden, wenn sie nicht an einer Maßnahme teilnehmen.
Vielmehr ist auch schon vorher ein Widerspruch gegen eine sinnlose Maßnahme vom Jobcenter bzw. der Agentur für Arbeit möglich. (Az.: S 1 AL 251/15).
Ob die Maßnahme Sinn macht kann man ohne das gesamte Angebot nicht wissen, und die Seien kann sie nicht verkleinern. Zum hochladen zu groß
Wenn eine Zuweisung zu einer eingekauften Maßnahme vorliegt, braucht es keine EGV in der die Maßnahmenteilnahme und deren Inhalt enthalten sind.
Die Maßnahmeninhalte müssen "lediglich" mit dem Integrationsziel übereinstimmen. Hinzu kommt, dass eine Begründung notwendig ist, welches Vermittlungshemmnis damit abgebaut werden soll und dass kein anderes arbeitsmarktpolitische Instrument vorrangig ist.
@ellie,
bei einem (richtig erstellten) "Angebot" handelt sich um KEINEN Verwaltungsakt nach §§ 31 ff SGB X. Erkennbar auch daran, dass ein "Angebot" KEINE Rechtsbehelfsbelehrung (.= Widerspruchsmöglichkeit) enthält.
Aufgrund dessen bin ich mir ziemlich sicher, dass der Leistungsträger einen Widerspruch dagegen als unzulässig verwirft. Mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Bezugnahme auf ein uraltes BSG-Urteil, das schon längst keine Anwendung mehr finden kann (= Änderung der Rechtskreise).
Offenkundig versucht dieser Leistungsträger, eine Maßnahme-Zuweisung in ein "Angebot" zu packen, wäre nicht das erste Mal. Dieser läppische Vordruck erfüllt nicht einmal im Ansatz die strengen Maßnahme-Vorgaben des BSG, ferner werden dadurch dem Zugewiesenen seine Rechtsmittel unzulässig entzogen.
Richtig wäre ein Maßnahme-Zuweisungsbescheid (als eigenständiger Verwaltungsakt), der §§ 31 ff SGB X und die BSG-Vorgaben erfüllt, zugleich parallel zu einer gültigen Eingliederungsvereinbarung laufen kann.
Weitere Einzelheiten folgen von mir, wenn das "Angebot" zu lesen ist.
Zitat von: oldhoefi am 28. April 2022, 21:11:40bei einem (richtig erstellten) "Angebot" handelt sich um KEINEN Verwaltungsakt nach §§ 31 ff SGB X.
Dem "Angebot" lag aber doch eine Rechtsfolgebelehrung bei
Hallo nochmal an alle Helfer!
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Das ist doch ein Bescheid, also kein Angebot sondern ein Verwaltungsakt
Da bin ich völlig überfragt Ratlos, dass ist alles andere als mein Fachgebiet.
Dem Schreiben waren noch folgende Seiten beigefügt.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Ich würde an deiner Stellung keine Abtretung (Seite 3) unterschreiben.
@ellie,
bei dem vorherigen Post fehlt die erste Seite, bitte noch einstellen - anonymisiert, alle Datumsangaben leserlich lassen.
Und ist das nachfolgende "Angebot" vollständig, oder existiert dazu eine zweite Seite? Wenn ja, ebenfalls noch einstellen.
Wenn ich alles beisammen habe, werde ich mir das in Ruhe (!) anschauen und mich wieder melden.
Hallo Oldhoefi,
also die erste Seite ist das "Angebot" aus meinem ersten Beitrag.
Seite 2,3 und 4 findest du in meinem Beitrag # 35
Es folgen weitere Anlagen in # 37, wo ich auch nocheinmal das "Angebot" hochgeladen habe.
Insgesamt enthielt das Schreiben acht Seiten.
Ich habe alles was mir vorliegt, vollständig hochgeladen.
Mir fällt gerade auf, dass die Angebotsseite mit -2- nummeriert ist.
Entweder ist das Ganze unvollständig oder dem Jobcenter sind die Zahlen durcheinander geraten.
Ich danke dir für deine Unterstützung.
@ellie,
danke für Deine Informationen - dann muss ich die Unterlagen anders sortieren.
Sollte doch noch etwas fehlen, würde ich Bescheid geben.
Ansonsten bin ich dran, kann allerdings etwas dauern.
Da @oldhoefi hier schon dran ist nur kurz meine Meinung dazu. (@oldhoefi hat wirklich Ahnung von der Materie)
Wenn eine Teilnahme verweigert wird, ohne guten Grund, sehe ich es als schwierig an, hier ohne Sanktion raus zu kommen.
Was du nicht machen musst, ist diese Einverständniserklärung zu Unterschreiben.
Das ist eine freiwillige Sache.
Arbeitsangebote vom Träger können ja kommen, aber eine Nichtbewerbung darauf, kann nicht Sanktioniert werden.
Weil dem Träger hier schlicht die Zuständigkeit fehlt.
Warte aber noch was ab, noch an Antworten dazu kommt.
Kopfbahnhof,
Zitat von: Kopfbahnhof am 29. April 2022, 15:46:59Warte aber noch was ab, noch an Antworten dazu kommt.
mache ich
Ich würde mir ja gerne selber helfen.. und habe auch schon einiges (dank der netten User Hinweise) nachgelesen.
Aber so ganz ohne Fachkenntnisse, bin ich da wirklich aufgeschmissen. Vielleicht kann ich mich ja irgendwann mal revanchieren.
Bei dieser Maßnahme wo als Bescheid zugestellt wurde mit der Bezeichnung Kundencoach was soll das für dein Weiterkommen heißen. :scratch:
CCR,
Ich nehme an, "Kundencoach" soll mich in meinen Bemühungen unterstützen. Wie Vermittlungshemmnisse auf diesem Weg festgestellt, beseitigt oder verringert werden sollen, kann ich nicht beantworten. Ebensowenig, wie mich "Kundencoach" an den Ausbildungs oder Arbeitsmarkt heranführen kann.
wenn oldhoefi was findet um dieser Maßnahme zu Widersprechen wäre das natürlich toll.
Bei meiner letzten Maßnahme mussten wir im Industriegebiet Leipzig Müll aufsammeln, war immer recht unterhaltsam.
Zitat von: CCR am 29. April 2022, 17:19:17wenn oldhoefi was findet um dieser Maßnahme zu Widersprechen wäre das natürlich toll.
Das wäre es wirklich
Zitat von: CCR am 29. April 2022, 17:19:17Bei meiner letzten Maßnahme mussten wir im Industriegebiet Leipzig Müll aufsammeln, war immer recht unterhaltsam.
Aber diese Maßnahme hat dich sicher nicht weiter gebracht oder?
Ich guck Morgen wieder vorbei.
Allen hier noch einen schönen Abend
Zitat von: ellie am 29. April 2022, 17:21:25Aber diese Maßnahme hat dich sicher nicht weiter gebracht oder?
Beruflich nicht, aber sinnvoll schon für die Umwelt, Sauberkeit und meiner Fitness.
Ich aktualisiere das Thema mit einem weiteren Schreiben des Jobcenter.
Es handelt sich um einen telefonischen Beratungstermin, indem über mein Beratungsanliegen gesprochen wird.
Ich gehe davon aus, dass sich der Termin auf mein Schreiben bezieht, in dem ich "Einspruch" gegen die Maßnahme aufgrund fehlender Informationen bzw. fehlender Absprache erhob.
Den gestrigen Termin habe ich nicht wahrgenommen.
Ich würde an deiner Stelle KEINE telefonischen Absprachen mit dem JC treffen.
Beweisbar ist nur all das was schriftlich vorlieg.
So eine telefonische Absprache dürfte auch für das Jobcenter keinen Wert haben Ratlos. Darauf kann sich doch nicht berufen werden oder?
Das ein Beratungsgespräch erst nach "Angebot" der Maßnahme vereinbart wird, wundert mich allerdings sehr. Vielleicht hat es auch damit zu tun, dass ich nicht zum Maßnahmebeginn erschienen bin.
Der Telefontermin ist erst nächste Woche, vllt. weiß oldhoefi bis dahin mehr.
Bis die Widerspruchsfrist verstrichen ist, ist ja noch ein bisschen Zeit.
Jetzt muß ich aber erstmal darauf achten, dass mir aus dem telefonischen Beratungstermin kein Strick gedreht werden kann.
Zitat von: CCR am 29. April 2022, 17:19:17wenn oldhoefi was findet
Dazu fehlt aber noch etwas die erste Seite, finde ich nicht.
Zitat von: ellie am 03. Mai 2022, 14:22:35dass ich nicht zum Maßnahmebeginn erschienen bin.
Ist so meine Vermutung
Zitat von: ellie am 03. Mai 2022, 14:22:35Beratungstermin kein Strick gedreht werden kann.
Wenn dann eher die bisherige Nicht Teilnahme an der Maßnahme.
Per Telefon ist fast immer nicht so gut.
Die machen ein Gesprächsprotokoll und was dann, dazu genau drin steht weiß keiner.
Im Ernstfall kann man sich beim JC, oft nicht mehr so genau daran Erinnern.
Hallo Kopfbahnhof, eine erste Seite gibt es nicht. Ich habe das Jobcenter deswegen angeschrieben, aber noch keine Antwort erhalten.
Zitat von: Kopfbahnhof am 03. Mai 2022, 16:33:05Per Telefon ist fast immer nicht so gut.
Die machen ein Gesprächsprotokoll und was dann, dazu genau drin steht weiß keiner.
Im Ernstfall kann man sich beim JC, oft nicht mehr so genau daran Erinnern.
Telefonische Termine haben aber keine Beweiskraft oder? Kann sich das Jobcenter auf telefonische Aussagen "rechtskräftig" berufen?
Ich kann die IFK bzw. meinen Berater beim Telefontermin ja nochmal um ein vollständiges Angebot bitten.
Zitat von: ellie am 03. Mai 2022, 14:22:35So eine telefonische Absprache dürfte auch für das Jobcenter keinen Wert haben Ratlos.
Rechtssicher ist ein Telefonat nicht. Aber ich habe erlebt, dass im Ernstfall einem "Beamten*in" vor Gericht mehr geglaubt wird als dem normalen Menschen.
Du kannst deine Telefonnummer beim JC auch streichen lassen. Dann gibts keine Telefontermine mehr
Zitat von: ellie am 03. Mai 2022, 16:48:26eine erste Seite gibt es nicht.
Vermutlich wäre die aber Entscheidend, ob es um eine Zuweisung geht und die Details dazu.
Wenn die fehlt, sieht es erst mal gut für dich aus.
Weil dir wichtige Informationen dazu, gar nicht bekannt sind.
Ich sehe nicht, dass hier eine Seite fehlt. Seite 1 der Zuweisung steht ganz oben im Faden und die Seiten 2 bis 4würden auf der letzten Seite hochgeladen.
Trotzdem irgendwo ein Widerspruch wenn das Seite 1 ist, finde ich.
Da steht was von einem Angebot und weiter soll es dann Verpflichtend sein, da mit zu machen?
Nichts genaues warum und welches Ziel usw. nur so Allgemeines dazu.
Evtl sind in den abgedeckten Feldern weitere wichtige Informationen enthalten.
Kopfbahnhof, da steht ja immerhin..
zur heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III biete ich ihnen folgende Maßnahme an: ..
Konkret ist das allerdings nicht gerade.
Zitat von: BigMama am 03. Mai 2022, 19:36:31Evtl sind in den abgedeckten Feldern weitere wichtige Informationen enthalten.
Davon gehe ich nicht aus BigMama
Die erste Seite des "Angebotes" ist mit -2- nummeriert. Also muß ich davon ausgehen, dass es auch eine erste Seite gibt, die mir aber nicht vorliegt.
In den abgedeckten Feldern der Seite -2- befindet sich der Briefkopf, welcher keine relevanten Informationen enthält. Ebenfalls abgedeckt ist der Maßnahmeträger gefolgt von dessen Adresse sowie der Durchführungsort.
Natürlich ist auch der Brieffuss abgedeckt, da er die "Geschäftsangaben" des zuständigen Jobcenters enthält.
Vielleicht konnte ich mit der Info weiterhelfen.
Dort steht die 2 bestimmt unten rechts. Das bedeutet es folgt eine zweite Seite. Es gibt ja ein hochgeladenen Schreiben auf dem oben mittig die 2 steht. Somit wäre alles vollständig.
Dann ist das geklärt. Danke BigMama.
Ist das Angebot in dieser Ausführung "seriös"?
Welche sind denn die wichtigen Informationen, die du unter den abgedeckten Feldern vermutet hast bzw. die dieses "Angebot" enthalten muß ?
ellie
Glaube dass:
Zitat von: Ratlos am 03. Mai 2022, 13:57:09Ich würde an deiner Stelle KEINE telefonischen Absprachen mit dem JC treffen.
Beweisbar ist nur all das was schriftlich vorlieg.
und VERGIß dass:
Zitat von: ellie am 03. Mai 2022, 14:22:35So eine telefonische Absprache dürfte auch für das Jobcenter keinen Wert haben Ratlos. Darauf kann sich doch nicht berufen werden oder?
Das sind Erfahrungswerte aus dem Forum und bei mir sogar persönliche. Selbst vor dem SG verlierst du wenn SBlein in deine Akte einträgt was er/sie/es will.
MfG FN
@ellie,
Zwischeninfo - nicht das Du meinst, ich hätte Dich vergessen.
Ich habe seit Tagen erhebliche Internet-Probleme, obwohl es einwandfrei laufen müsste.
Wenn ich die Ursache beseitigt habe (wovon ich ausgehe), kann ich gezielt auf Deine Unterlagen und Nachfolgendes eingehen.
Bitte deshalb noch um etwas Geduld - danke.
Zitat von: Fettnäpfchen am 04. Mai 2022, 15:30:18Glaube dass:
Ohne weiteres. Ich habe ja bereits schlechte Erfahrungen mit dem Jobcenter sowie Maßnahmeträgern gemacht. Daher auch meine Abneigung gegen dieses "Angebot".
oldhoefi, lieben Dank das du dich gemeldet hast.
Es ist ja durchaus möglich, dass die Unterlagen einwandfrei sind.
Ich möchte dem Jobcenter auch nichts unterstellen.
Trotzdem ist es mir lieber, wenn das Angebot vorsichtshalber geprüft wird.
Mir selber fehlen da die Kompetenzen.
Ich freue mich, dass du mir weiterhin gezielte Hilfe anbietest.
Ich melde mich mal kurz und aktualisiere.
Das Thema hat sich ohne Nebenwirkungen erledigt !
ellie
Zitat von: ellie am 30. Mai 2022, 14:48:35Das Thema hat sich ohne Nebenwirkungen erledigt !
Danke für die Rückmeldung!
MfG FN