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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Rubus am 30. April 2022, 12:42:07

Titel: Aufrechnung
Beitrag von: Rubus am 30. April 2022, 12:42:07
Guten Tag,

zuletzt hatte ich ein Guthaben meiner Betriebskostenabrechnung gemeldet und Nachweise erbracht (Auszahlung Mitte/Ende April 22). Nun bekam ich heute ein Schreiben "Anhörung zu einer Überzahlung".

Zum einen würde ich gerne wissen, ob das ein "normales" Vorgehen ist? Sollte ich mich dazu äußern? Es ist ja nichts vorgefallen.

Zum anderen möchte ich keine Aufrechnung des Betrags (monatlich 10%), sondern diesen gerne in einer Summe zurückzahlen. Welche Gründe kann ich hierfür aufführen (Fragebogen)?

Ich danke euch!


Titel: Aw: Aufrechnung
Beitrag von: justine1992 am 30. April 2022, 12:54:53
Zitat von: Rubus am 30. April 2022, 12:42:07Zum einen würde ich gerne wissen, ob das ein "normales" Vorgehen ist? Sollte ich mich dazu äußern? Es ist ja nichts vorgefallen.
Ja. Es ist auch kein Vorwurf. Deine (passende) Äußerung wäre "trifft zu".

Zitat von: Rubus am 30. April 2022, 12:42:07Zum anderen möchte ich keine Aufrechnung des Betrags (monatlich 10%), sondern diesen gerne in einer Summe zurückzahlen. Welche Gründe kann ich hierfür aufführen (Fragebogen)?
"Es ist mir lieber so." reicht völlig aus.

Die müssen aber halt immer mit anderem rechnen.
Titel: Aw: Aufrechnung
Beitrag von: Ratlos am 30. April 2022, 13:03:12
Schreibe einfach auf die Anhörung, dass du das Geld am .... in einer Summe auf das Konto .... überweisen wirst. Das genügt.
Verwendungszweck: Dein Az. und Rückzahlung BKK-Guthaben aus 2021 / 2022.
Titel: Aw: Aufrechnung
Beitrag von: Rubus am 30. April 2022, 13:19:49
@Ratlos: Mir ist das Konto, auf das ich überweisen könnte, nicht bekannt.


Macht es denn im allgemeinen Sinn, auf eine Aufrechnung zu verzichten?
Titel: Aw: Aufrechnung
Beitrag von: Ratlos am 30. April 2022, 13:34:12
Zitat von: Rubus am 30. April 2022, 13:19:49Macht es denn im allgemeinen Sinn, auf eine Aufrechnung zu verzichten?
Ist im Endeffekt gleich ob dir das JC ratenweise 10 % vom RS einbehält oder ob du das in 1 Summe zurückzahlst.
Die Bankverbindung kann man vom SB schon erfragen.
Persönlich meine ich die Aufrechnung ist hier der einfachere Weg, nicht dass du noch das JC aus dem gewohnten Trott bringst
Normalerweise müsste das JC die Summe im Folgemonat komplett anrechnen.
Nehme mal an,, dass das Guthaben um die 100 € beträgt - max. 150 €
Titel: Aw: Aufrechnung
Beitrag von: Rubus am 30. April 2022, 14:20:59
@Ratlos: Ja, es 115€.
Im Schreiben ist unter Punkt 1 Aufhebung und 2 Erstattung der Betrag im Mai aufgeführt.
Unter Punkt 3 steht dann, dass ich entweder alles in einer Summe zahlen könnte oder durch Aufrechnung. Nach Aktenlage würde es keine Anhaltspunkte geben, die gegen eine Aufrechnung sprechen würden. Dann sind noch der Berechnungs- und Fragebogen bzgl. einer Aufrechnung beigefügt.

(Nebenbei gefragt: Was wäre denn, wenn es über 200€ wären? Gibt es hier Unterschiede?)
Titel: Aw: Aufrechnung
Beitrag von: Flip am 30. April 2022, 15:48:11
ZitatVerwendungszweck: Dein Az. und Rückzahlung BKK-Guthaben aus 2021 / 2022.

Bloß nicht. Das landet, weil es keine Vertragsgegenstandsnummer im Verwendungszweck enthält, auf ein Verwahrkonto.

Einfach angeben "Ich habe das Geld nicht ausgegeben und möchte es sofort und in einer Summe überweisen." und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid abwarten. Da steht dann drin, wohin und unter welchem Aktenzeichen du es überweisen sollst.
Titel: Aw: Aufrechnung
Beitrag von: Ratlos am 30. April 2022, 17:11:16
Zitat von: Flip am 30. April 2022, 15:48:11Bloß nicht. Das landet, weil es keine Vertragsgegenstandsnummer im Verwendungszweck enthält, auf ein Verwahrkonto.
Jetz muss ich mal frage? Wieso auf einem Verwahrkonto wenn er doch seine BG-Nummer und den Verwendungszweck angibt? Das Geld kann doch damit seiner Person korrekt zugeordnet werden.
Titel: Aw: Aufrechnung
Beitrag von: Flip am 30. April 2022, 19:09:13
ZitatWieso auf einem Verwahrkonto wenn er doch seine BG-Nummer und den Verwendungszweck angibt? 

Die Forderung muss doch erst "ins Soll" gestellt werden. Das heißt, jemand muss eine sogenannte Annahmeanordnung erstellen. Ohne Forderung (im Computer) kann die Einzahlung nicht zugeordnet werden. Mit der Eingabe im Rechenprogramm (bei den gEs heißt es ERP) wird eine Vertragsgegenstandsnummer erstellt und die ist notwendig zur richtigen Zuordnung. Klar kann man später manuell vom Verwahr umbuchen, aber dass klärt sich im Normalfall erst im Mahnverfahren, da ja die Forderung im Computer offen bleibt. Keine Ahnung, wie ich es besser beschreiben soll.