Hey :).
ich fang einfach mal direkt an,
in 2 Monaten erhalte ich kein Hartz 4 mehr , durch die Rentenerhöhung die im Juli kommt.
Also werden demzufolge auch keine Beiträge mehr an die Krankenkasse gezahlt, und das ist mein Problem.
Ich bin 23 Jahre alt , somit fällt die familienversicherung auch weg.
Dazu kommt das ich nahezu monatlich termine bei ärzten habe(Hausarzt, HNO, Internist, Augenarzt, physiotherapeuten,....) all das würde dann wegfallen ohne krankenversicherung.
Klar könnte man sagen: "ja dann mach doch einfach ein minijob" , richtig und würd ich auch gern machen vorallem um meine Eltern auch finanziell ein wenig zu unterstützen nur kann ich aufgrund meiner körperlichen beschwerden keinerlei Tätigkeiten nachgehen(permanenter schwankschwindel mit sehstörungen und "ohnmachtsgefühl"),bescheinigen will mir das natürlich auch niemand und die Ursache findet auch keiner dieser ärzte bisher
bin mittlerweile echt ratlos was ich noch machen könnte , bzw welche möglichkeiten mir noch offen stehen um wenigstens die krankenversicherung zu behalten, wisst ihr da evntuell ein wenig mehr?
Deine Eltern sind Dir zu Unterhalt verpflichtet.
Momentan bekommst Du als Teil der Dreier-Bedarfsgemeinschaft ALG2?
Zitat von: justine1992 am 30. April 2022, 19:04:12Deine Eltern sind Dir zu Unterhalt verpflichtet.
Momentan bekommst Du als Teil der Dreier-Bedarfsgemeinschaft ALG2?
aufgrund von der 30% kürzung(hab ich seit letztem jahr schon) bekomme ich nur noch die krankenversicherung gezahlt, 1 elternteil bekommt noch ~30€ alg2
mir ist klar das meine Eltern theoretisch die krankenversicherung zahlen müssten bis ich 25 bin , aber da muss es doch auch ein anderen weg geben ich meine trotz rente reicht das geld nicht mal richtig bis ende des monats und wenn da noch ~200€ KV dazu kommen , könnten wir nur noch von wasser und luft leben
#edit 1.5.
wäre es denn möglich das ich z.b. 1 monat eine 1raum wohnung irgendwo selbst finaziere und von dort aus einen hartz iv antrag stelle? oder könnte das jobcenter dann sagen "ne geh mal wieder zu dein eltern"
Das kann so nicht stimmen.
Seit 01.01.2016 sind ALG II Bezieher automatisch gesetzlich pflichtversichert, d.h. deinen KV-Beitrag zahlt das JC.
Sollte dein ALG II Anspruch wegen zuviel Elterneinkommen (aufgrund Bedarfsanteilsmethode) entfallen, kommt § 26 SGB II zum tragen. Danach zahlt das JC den KV-Beitrag, wenn durch diesen Betrag Hilfebedürftigkeit entstehen würde. Solange also dein zu berücksichtigendes Einkommen inkl. das nach der Bedarfsanteilsmethode berücksichtigte Elterneinkommen nicht ausreicht, um Lebensunterhalt plus KV zu bezahlen, zahlt das JC den KV-Beitrag.
Solltest du eine Behinderung haben, die deine berufliche Integration beeinträchtigt, besteht zudem (bei Wegfall der Versicherungspflicht über ALG II Bezug) zeitlich unbegrenzter Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung (§ 10 Abs 2 Nr. 4 SGB V). Näheres dazu erfährst du von deiner KV.
Zitat von: Dust98 am 01. Mai 2022, 10:56:05#edit 1.5.
wäre es denn möglich das ich z.b. 1 monat eine 1raum wohnung irgendwo selbst finaziere und von dort aus einen hartz iv antrag stelle? oder könnte das jobcenter dann sagen "ne geh mal wieder zu dein eltern"
Das geht aufgrund § 22 Abs. 5 SGB II sowie § 20 Abs. 3 SGB II nur, wenn deine Eltern dich "vor die Tür setzen", d.h. nachweisbar verlangen, dass du ausziehst.
Zitat von: Ottokar am 01. Mai 2022, 11:00:21Das kann so nicht stimmen.
Seit 01.01.2016 sind ALG II Bezieher automatisch gesetzlich pflichtversichert, d.h. deinen KV-Beitrag zahlt das JC.
Sollte dein ALG II Anspruch wegen zuviel Elterneinkommen (aufgrund Bedarfsanteilsmethode) entfallen, kommt § 26 SGB II zum tragen. Danach zahlt das JC den KV-Beitrag, wenn durch diesen Betrag Hilfebedürftigkeit entstehen würde. Solange also dein zu berücksichtigendes Einkommen inkl. das nach der Bedarfsanteilsmethode berücksichtigte Elterneinkommen nicht ausreicht, um Lebensunterhalt plus KV zu bezahlen, zahlt das JC den KV-Beitrag.
Solltest du eine Behinderung haben, die deine berufliche Integration beeinträchtigt, besteht zudem (bei Wegfall der Versicherungspflicht über ALG II Bezug) zeitlich unbegrenzter Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung (§ 10 Abs 2 Nr. 4 SGB V). Näheres dazu erfährst du von deiner KV.
Zitat von: Dust98 am 01. Mai 2022, 10:56:05#edit 1.5.
wäre es denn möglich das ich z.b. 1 monat eine 1raum wohnung irgendwo selbst finaziere und von dort aus einen hartz iv antrag stelle? oder könnte das jobcenter dann sagen "ne geh mal wieder zu dein eltern"
Das geht aufgrund § 22 Abs. 5 SGB II sowie § 20 Abs. 3 SGB II nur, wenn deine Eltern dich "vor die Tür setzen", d.h. nachweisbar verlangen, dass du ausziehst.
vielen dank erstmal für die ausführliche antwort,
also wie es derzeit aussieht , bekomme ich ~40€(wenn die 30% kürzung nicht da währen) und 1 elternteil bekommt 30€ , sind sagen wir mal mit +- hochgerechnet 80€, im juli kommt ja dann die rentenerhöhung und somit würden bei elternteile
zusammen~100€ mehr bekommen somit wären wir ja 20€ drüber und würden aus alg2 rausfallen.
somit ist ja theoretisch auch das jobcenter nicht mehr verpflichtet meine KV beiträge zu zahlen oder versteh ich da bei §26 irgendwas falsch
bezüglich das mit dem ausziehen , könnten meine eltern denn sowas überhaupt schriftlich machen, die sind ja immerhin bis ich 25 bin unterhaltspflichtig, da würden die doch bestimmt mit irgendwelchen behörden probleme bekommen oder nicht (also klar würden die mir sowas schriftlich geben , aber ich will auch nicht das die dann irgendwelche probleme bekommen)
#edit
also ich verstehe den §26 so , das dieser nur greift wenn ich aufgrund der zahlung der KV vom jobcenter in die hilfebedürftigkeit rutschen würde , was halt irgendwie kein sinn für mich ergibt :wand:
Zitat von: Dust98 am 01. Mai 2022, 11:22:27oder versteh ich da bei §26 irgendwas falsch
Ja, da verstehst du was falsch.
§ 26 SGB II regelt, dass derjenige den KV-Beitrag bezahlt bekommt, der durch Zahlung desselben hilfebedürftig würde.
Oder anders ausgedrückt: wer wegen zuviel Einkommen keinen Anspruch auf ALG II hat, bei dem sich aber ein Anspruch ergibt, wenn man den KV Beitrag mindernd beim Einkommen berücksichtigt, der bekommt statt ALG II den KV Beitrag.
Nach deiner Schilderung würden deine Eltern mit dem Einkommen nur knapp über dem ALG II Bedarf liegen, d.h. bei Zahlung deines KV-Beitrages würdest du hilfebedürftig, damit besteht Anspruch nach § 26 SGB II. Ihr bekommt dann zwar kein ALG II mehr, aber du deinen KV-Beitrag.
Im Übrigen besteht hier noch eine andere Möglichkeit:
1. Du stellst einen ALG II Antrag nur für dich.
2. Deine Eltern widersprechen schr. der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II und erklären zudem, dass sie dich nicht finanziell unterstützen.
Bei einer Mietwohnung muss noch ein Untermietvertrag her (hier wegen Verwandschaft 1. Grades nicht zustimmungspflichtig durch den Vermieter), mit welchem eine Mietzahlungspflicht für dich begründet wird.
Im Ergebnis darf das Einkommen deiner Eltern nicht mehr bei deinem Bedarf berücksichtigt werden, da diese keine gesetzliche Unterhaltspflicht haben und du deshalb von ihnen keinen Unterhalt einfordern kannst.
Wenn deine Eltern bereits Rentner sind, müsste der ALG II Antrag ohnehin über dich laufen, d.h. Punkt 1 entfällt damit.
Zitat von: Dust98 am 01. Mai 2022, 11:22:27bezüglich das mit dem ausziehen , könnten meine eltern denn sowas überhaupt schriftlich machen, die sind ja immerhin bis ich 25 bin unterhaltspflichtig,
Das mit der Unterhaltspflicht bis 25 ist ein Irrtum.
Tatsächlich gibt es im SGB II gar keine Unterhaltspflicht, die ist im BGB geregelt und endet mit dem 18. Geburtstag (erweiterte Schulbildung sowie Erstausbildung mal außen vor).
Das SGB II regelt in§ 22 Abs. 5 SGB II sowie § 20 Abs. 3 SGB II eine de facto Residenzpflicht der Kinder bei ihren Eltern, diese ist jedoch grundsätzlich vom Einverständnis der Eltern abhängig.
Und die gesetzlich geregelte elterliche Pflicht dem Kind Obdach und Unterhalt zu leisten, entfällt nunmal mit der Volljährigkeit, ab da besteht nur noch eine Barunterhaltsplicht bis zum Abschluss der schulischen Grundbildung sowie während der Erstausbildung.
D.h. wenn das Kind 18 ist haben die Eltern das Recht, es aus ihrer Wohnung zu verweisen, sodass sich das Kind eine eigene suchen muss.
Die Eltern trifft keine Pflicht, das Kind weiterhin bei sich zu dulden, also wohnen zu lassen.
Zitat von: Ottokar am 01. Mai 2022, 12:49:26Und die gesetzlich geregelte elterliche Pflicht dem Kind Obdach und Unterhalt zu leisten, entfällt nunmal mit der Volljährigkeit, ab da besteht nur noch eine Barunterhaltsplicht bis zum Abschluss der schulischen Grundbildung sowie während der Erstausbildung.
Den müssen sie also leisten?
Barunterhaltspflicht ab dem 18. LJ besteht nur bis zum Abschluss der schulischen Grundbildung und während einer Erstausbildung.
Da der TE jedoch derzeit (aus gesundheitlichen Gründen) arbeitslos ist, besteht auch keine Barunterhaltspflicht
Zitat von: Ottokar am 01. Mai 2022, 13:22:25Da der TE jedoch derzeit (aus gesundheitlichen Gründen) arbeitslos ist, besteht auch keine Barunterhaltspflicht
Zitat von: Dust98 am 30. April 2022, 18:30:05unterstützen nur kann ich aufgrund meiner körperlichen beschwerden keinerlei Tätigkeiten nachgehen(permanenter schwankschwindel mit sehstörungen und "ohnmachtsgefühl"),bescheinigen will mir das natürlich auch niemand
Ich habe das nicht so verstanden, dass medizinische Gründe vorliegen.
Es ist doch vollkommen unrelevant, warum der TE arbeitslos ist.
Warum hast Du eine Kürzung über 30%?
Du schreibst, seit vorigem Jahr, Eine Sanktion kann aber nur über 3 Monate laufen.
Waren bei Dir mehrere Verfehlungen?
Weiterhin:
Wie sieht der Bescheid aus?
Das nur eine Person ALGII bekommt und Du nichts ist eigentlich nicht möglich. Wenn nämlich eine Person ALGII-Aufstockung und Mietanteil bekommt, kann nach der Bedarfsanteilmethode Dein Bedarf nicht 0 sein.
Sind beide Renten so hoch, das Regelsätze für drei, komplette Mietkosten und Deine KV abgedeckt sind.
Kontrollieren kann man das nur bei Veröffentlichung des Bescheides (natürlich anonymisiert)
Ernie
Bei all diesen berechnungsarien seitens des JC vergessen alle immer wieder die einfachsten Rechtsgrundsätze.
Was genau zahlen die Eltern an den Fragesteller! Kann der Fragesteller frei über einen Geldbetrag in höhe eines Regelsatzes verfügen, bzw.ist es möglich diesen zeitnah von den Eltern einzuklagen.
Denn im SGb II gelten immer nur die tatsächlichen Verhältnisse!
Das vergessen bei diesen ganzen BG Geschichten immer alle.
Wenn zum beispiel ein Teil der BG (der über mehr als ausreichenes Einkommen verfügt) meint das er seiner Partnerin (bedürftig) nur 150 € im Monat auszahlt weil er eben nicht möchte das sie sich z.b. politisch betätigt oder abends das Haus verläßt dann hat sie natürlich einen Leistungsanspruch, egal wieviel er verdient.
Das ist ein Problem bei diesen ganzen "Vermutungsreglungen" das JC kann gar nicht nachweisen das der AS überhaubt einen anrechenbaren Geldzufluss erhält.
Leider auch hier wieder das Problem das eben die meisten Leistungsempfänger Duckmäuser sind.
Was für ein Rechtsgrundsatz soll das denn angesichts § 38 SGB II sein? § 38 SGB II normiert, dass eine erwerbsfähige Person der BG diese allein vertritt. Im Normalfall die Person, die den Antrag stellt. Diese Person ist auch zum Empfang der Leistungen berechtigt. Damit ist das ALG 2 aller BG-Mitglieder schuldbefreiend ausgezahlt. Ob und wie es im Innenverhältnis verteilt wird, hat das JC nicht zu interessieren.
Wenn jemand meint, er bekommt im Innenverhältnis zu wenig, muss er aktiv werden und dieser Vertretungsvermutung widersprechen. Dann - und nur dann - hat das JC seinen Anteil gesondert direkt auszuzahlen. Und nur dann ist die Auszahlung an ein anderes BG-Mitglied nicht schuldbefreiend.
Was Jan Mustermann meint, ist Folgendes.
Angenommen die Eltern zahlen dem volljährigen Kind nachweislich weder Unterhalt noch sein ALG II aus, muss das JC aufgrund seiner Sicherungspflicht die Leistung für das Kind nach der Vertikalmethode berechnen, d.h. es darf nur das Einkommen des Kindes berücksichtigen, was diesem tatsächlich zur Verfügung steht, und muss die Regelleistung direkt dem Kind auszahlen - wenn das Kind dies nachweist und beantragt. D.h. das Kind bildet rechnerisch seine eigene BG.
Das Elterneinkommen wird dann voll nur bei den Eltern berücksichtigt, die dann entsprechend weniger ALG II bekommen, so gleicht sich das dann aus, die Gesamtleistung an die BG bleibt dabei gleich.
Das gilt im Übrigen für jedes volljährige Mitglied einer BG. IMHO gibt es dazu auch ein Urteil des BSG.
Sollte das volljährige Mitglied der BG, welches die o.g. Umstände geltend macht, einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem oder den anderen BG-Mitgliedern haben, ginge dieser dann gemäß § 33 SGB II auf das JC über. Im Ergebnis bleibt auch hier die Gesamtleistung an die BG gleich.
Sofern die Eltern-BG dabei wegen zuviel Einkommen keinen ALG II Anspruch mehr hat, was hier imho der Fall wäre, ist es imho sinnvoller, dass das volljährige Kind den ALG II-Antrag stellt und die Eltern der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II widersprechen, um das Gewollte zu erreichen.
Zitat von: Ottokar am 03. Mai 2022, 12:11:07IMHO gibt es dazu auch ein Urteil des BSG.
Hättest du das Aktenzeichen parat? Mir ist dazu keine Rechtsprechung bekannt. Wenn es das gäbe, wäre es ein einfaches Unterfangen, die U25-Regelungen im SGB II zu umgehen. Und davon habe ich noch nie gehört.
Wenn ich ein Az parat hätte, hätte ich es genannt.
Außerdem kann man damit die U25 Regelung nicht umgehen, da hast du was falsch verstanden.
danke nochmal für all die antworten, also hab ich jetzt schonmal eniges was ich als notfallplan machen könnte falls es dann im juli nicht mehr weiter geht.
ich werde dann auch sobald wir den bescheid der rentenerhöhung haben und diesen rüber geschickt haben die antwort vom JC hier mal posten, bezüglich dem part mit dem untermietvertrag muss ich mich dann noch erkundigen , aber das mach ich dann falls es soweit kommen sollte
Hey :).
es gibt neuigkeiten, gestern brief erhalten von der krankenkasse das das jobcenter mich ab 1.4.22 abgemeldet hat und somit keine beiträge mehr gezahlt werden (unser bewilligtes geht aber bis juni, also hab ja diesen monat auch die 30€ überwiesen bekommen) , komischerweise steht in den letzten änderungsbescheid das die krankenkassen beträge nur bis april gezahlt werden, bis heute kahm auch kein weiterer änderungsbescheid rein. folgeantrag wurde auch schon vor ner ganzen weile gestellt , bis jetzt noch keine rückmeldung.
ich würd jetzt auch gern "Ottokar"´s vorgeschlagene methode wählen und für mich selbst einfach ein antrag stellen mit untermietvertrag.
jedoch bin ich mir unschlüssig ob ich da jetzt ein "1. antrag" stellen muss oder ob das weiterhin der Folgeantrag bleibt. und die 2. sache wie sollte man das am besten schreiben wenn die eltern die finanzielle unterstützung des kindes verweigern(da sind wir uns leider alle 3 nicht wirklich im klaren wie man das schreiben könnte). bezüglich untermietvertrag gibts ja genug vorlagen bei google also da ist alles klar soweit.
schonmal danke für eure antworten.
nachtrag:
vorhin direkt beim JC angerufen und die meinten das ich keine hartz iv mehr bekomme aufgrund von sanktionen. also bin ich jetzt offiziell ohne krankenversicherung, selbst antrag kann ich noch nicht stellen da noch der alte folgeantrag in bearbeitung ist, weis jemand auf was für kosten ich mich da jetzt einstellen kann ?
Hast du vom JC mal eine Anhörung, bzw. einen Sanktionsbescheid bekommen? Mündlich ist ja nicht gerade beweiskräftig.
Zitat von: Fränki-Boy am 19. Mai 2022, 19:34:16Hast du vom JC mal eine Anhörung, bzw. einen Sanktionsbescheid bekommen? Mündlich ist ja nicht gerade beweiskräftig.
leider nein , bezüglich bescheid wurde mir gestern gesagt wird noch einer gemacht , angblich hätte ich diesen schon bekommen, also wird hoffentlich bald noch einer im briefkasten sein, der letzte änderungsbescheid war vom märz.
#edit
grade nächsten brief von der krankenkasse erhalten, antrag auf freiwillig versichert , jemand ne idee wie ich reagieren sollte ? immerhin zahlt das jobcenter nicht mehr , geld um das ganze selbst zu zahlen hab ich auch nicht ,notfalls kann ich 1 monat selbst zahlen aus ersparten aber das wars dann auch.
bin langsam echt ratlos , würde es irgendwas bringen sich irgendwie obdachlos zu melden oder ähnliches?
jan mustermann hat mit den duckmaus begriff schon recht,
durchsetzungsfähigkeit musst du erlernen,
finde das alles sehr verwirrend, was ihc in dem thread lese,
liegt wohl daran, das deine gedankengänge auch verwirrend auf mich wirken,
eigenständig werden und sich nicht weiter von den rentner eltern durchfüttern lassen und mit eigenständig meine ich, deinen papierkram zu ordnen( wenn der nicht bei deinen eltern liegt) , weiß nicht wie ottokar dir da helfen soll,
dir steht schon hartz4 zu, wenn du die situation endlich durchsetzungsfähiger und klarer darstellst, deine eltern sollen dir gefälligst helfen, wenn die das nicht tun, wende dich mal an die sozialarbeiter in der stadt und schilder dein problem genauer und nimm alles paperkram mit was du hast,
das mit den untervermietvertrag mit 1 raum ist schon gut, oder am besten 3-4 räume ganze, miete, wenn platz ist,
einfach richtig tricksy, die situation besser darstellen
jetzt wo es keine sanktionen mehr gibt, willst du vollsanktioniert / leistung gestrichen bleiben? :no:
Zitat von: goingtolegend am 20. Mai 2022, 17:12:45jan mustermann hat mit den duckmaus begriff schon recht,
durchsetzungsfähigkeit musst du erlernen,
finde das alles sehr verwirrend, was ihc in dem thread lese,
liegt wohl daran, das deine gedankengänge auch verwirrend auf mich wirken,
eigenständig werden und sich nicht weiter von den rentner eltern durchfüttern lassen und mit eigenständig meine ich, deinen papierkram zu ordnen( wenn der nicht bei deinen eltern liegt) , weiß nicht wie ottokar dir da helfen soll,
dir steht schon hartz4 zu, wenn du die situation endlich durchsetzungsfähiger und klarer darstellst, deine eltern sollen dir gefälligst helfen, wenn die das nicht tun, wende dich mal an die sozialarbeiter in der stadt und schilder dein problem genauer und nimm alles paperkram mit was du hast,
das mit den untervermietvertrag mit 1 raum ist schon gut, oder am besten 3-4 räume ganze, miete, wenn platz ist,
einfach richtig tricksy, die situation besser darstellen
jetzt wo es keine sanktionen mehr gibt, willst du vollsanktioniert / leistung gestrichen bleiben? :no:
was soll ich denn machen , ich kann derzeit weder hartz iv antrag für mich stellen noch bekomme ich leistung , mir ist durchaus bewusst das ich anspruch habe aber durchsetzen kann ich das ganze nicht , da ist 1. weder ein schreiben vom jobcenter erhalten habe das meine leistungen eingestellt werden und 2. antrag kann ich nicht stellen solange der folgeantrag nicht bearbeitet ist
Ohne vorangegangenen Verwaltungsakt darf das JC weder Sanktionen vollziehen (übrigends nur noch bis zum in Kraft treten des Sanktionsmoratoriums) noch Leistungen einstellen.
Hält sich das JC nicht daran, kann man das JC vom Sozialgericht zur Auszahlung des lt. Bewilligungsbescheid geschuldeten ALG II verurteilen lassen und mit dem Beschluss des SG das JC pfänden lassen. Das gab es schon öfter.
Zitat von: Dust98 am 24. Mai 2022, 10:25:24und 2. antrag kann ich nicht stellen solange der folgeantrag nicht bearbeitet ist
Das ist ein Irrtum, du kannst Anträge stellen soviel und wann du willst.
Und wenn das JC mit dem Folgeantrag herumbummelt, kann man das JC vom Sozialgericht zur vorläufigen Zahlung des geschuldeten ALG II verurteilen lassen und mit dem Beschluss des SG notfalls das JC pfänden lassen.
Also um das ganze hier mal bissl zu updaten , der folgeantrag wurde genehmigt und heute kahm die aufhebung, also wie vermutet bekomm ich ab 1.7 kein alg2 mehr. ich bin nun den vorschlag von @Ottokar gefolgt und habe heute den erstantrag ausgefüllt , ein schriftlichen widerspruch gegen den §38 habe ich auch aufgesetzt und wurde von mein eltern unterschrieben und ein untermietvertrag wurde heute auch fertig gemacht.
mich würde aber mal interessieren ob ich da vielleicht was falsch gemacht habe deswegen lad ich einfach mal alles zensiert hoch
(https://i.imgur.com/DFQMv9m.jpeg)
(https://i.imgur.com/8xmoEHn.jpeg)
(https://i.imgur.com/IMmfhFm.jpeg)
(https://i.imgur.com/3ZndSXT.jpeg)
(https://i.imgur.com/S5oyu6R.jpeg)
(https://i.imgur.com/9IHINYk.jpeg)
(https://i.imgur.com/jrjZiWS.jpeg)
(https://i.imgur.com/rrV9i6C.jpeg)
(https://i.imgur.com/BP2oYIG.jpeg)
(https://i.imgur.com/tRkmMBC.jpeg)
(https://i.imgur.com/00BpqaH.jpeg)
Ein Widerspruch gegen die Vertretungsvermutung sollte anders formuliert und nicht mit einer anderen Erklärung vermischt werden.
Erklärung 1
Hiermit widersprechen wir ... der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II.
Unser Sohn, Herr ..., ist nicht berechtigt, für uns ALG II zu beantragen. Wir beabsichtigen nicht, einen solchen Antrag zu stellen.
Erklärung 2
Hiermit erklären wird, dass wir unseren Sohn, Herrn ..., nicht finanziell unterstützen.
Dust98
Du hast vergessen "Ich wohne allein" anzukreuzen.
MfG FN
Zitat von: Ottokar am 24. Juni 2022, 00:47:17Ein Widerspruch gegen die Vertretungsvermutung sollte anders formuliert und nicht mit einer anderen Erklärung vermischt werden.
Erklärung 1
Hiermit widersprechen wir ... der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II.
Unser Sohn, Herr ..., ist nicht berechtigt, für uns ALG II zu beantragen. Wir beabsichtigen nicht, einen solchen Antrag zu stellen.
Erklärung 2
Hiermit erklären wird, dass wir unseren Sohn, Herrn ..., nicht finanziell unterstützen.
alles klar danke , mal sehen ob was draus wird , hatte leider alles schon am 24. frühs abgeschickt. heute kahm eine zwischenmitteilung wegen des "widerspruchs" ?! (habe gar kein widerspruch gemacht , meine eltern auch nicht), dort wurde noch noch geschrieben das der rentenbescheid fehlt und anschließend das übliche unter 25 gelaber , aber immerhin stand auf der rückseite das der antrag vom 24. mit berücksichtigt wird , was auch immer das bedeuten soll
Und wie sieht es bei dem Beitragsersteller denn jetzt aus?
Wenn du dich sonst selbst versorgen musst, mach den das beim JC klar. Ansonsten, Zahlungen von Eltern einstellen als weiteren Beweis, dass du dich selbst versorgen musst.
Zitat von: Waiman am 02. Juli 2022, 01:29:52Und wie sieht es bei dem Beitragsersteller denn jetzt aus?
Wenn du dich sonst selbst versorgen musst, mach den das beim JC klar. Ansonsten, Zahlungen von Eltern einstellen als weiteren Beweis, dass du dich selbst versorgen musst.
bisher kahm noch nichts , heute kahm erstmal der rentenbescheid den das jobcenter noch wollte(aus welchen grund auch immer) , der wurde rüber gefaxt und jetzt muss ich wohl warten
Was ist denn eigentlich mit Zahlung von Kindergeld?
nachtrag:
bis heute kahm immer noch nichts an , also entschied ich mich einfach mal beim jobcenter anzurufen , dort meinten sie das meine eltern unterhaltspflichtig sind und sich auch schriflicht nicht da "raus reden" können, dann meinte sie sie müsse ihre kollegin nochmal fragen was man da jetzt noch tun könnte und will mich demnächst zurück rufen (in 20 min isses JC eh zu , da kommt denk ich mal heute nix mehr).
also wer liegt da jetzt falsch , sie oder ihr , ich bin auch der meinung das meine eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind , aber vllt gibts da doch irgendein text im sgb2(den sie auch erwähnte) ?!
Zitat von: Dust98 am 26. August 2022, 11:40:23dort meinten sie das meine eltern unterhaltspflichtig sind und sich auch schriflicht nicht da "raus reden" können
Das ist absoluter Blödsinn:
Zitat von: Ottokar am 01. Mai 2022, 13:22:25Barunterhaltspflicht ab dem 18. LJ besteht nur bis zum Abschluss der schulischen Grundbildung und während einer Erstausbildung.
Da der TE jedoch derzeit (aus gesundheitlichen Gründen) arbeitslos ist, besteht auch keine Barunterhaltspflicht
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 14. Juli 2022, 14:11:09Was ist denn eigentlich mit Zahlung von Kindergeld?
Wird KG Ü18 nicht nur gezahlt, wenn das "Kind" noch in Schul-, (Erst-)Berufsausbildung oder (Erst)Studium ist? :scratch:
@PetraL
Da fehlt mir leider komplett das Hintergrundwissen, was der TE macht / gelernt hat ... :weisnich:
Eine Erstausbildung z.B. muss aber auch abgeschlossen sein, ansonsten bekommt man auch Kindergeld, wenn man eine andere Ausbildung oder Studium beginnt.
Bei Leerlauf dazwischen allerdings nur bis zu 4 Monate.
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 26. August 2022, 13:46:58ansonsten bekommt man auch Kindergeld, wenn man eine andere Ausbildung oder Studium beginnt.
Meines Wissens nach aber auch nur in bestimmten - gut begründeten - Fällen.
Wie du schon geschrieben hast: dazu fehlen hier die Hintergrund-Infos.
Zitat von: PetraLMeines Wissens nach aber auch nur in bestimmten - gut begründeten - Fällen.
Die Begründung liegt in der Sache - keine
abgeschlossene Ausbildung. Mein Kind brauchte da keine Begründung. Einfach Meldung hin, fertig.
Habe gerade nochmal nachgelesen - sogar bei einer zweiten Ausbildung möglich. :scratch:
Oder arbeitssuchend bzw. Ausbildungsplatz-suchend gemeldet (beim Amt).
Zitat von: Ottokar am 26. August 2022, 12:03:21Zitat von: Dust98 am 26. August 2022, 11:40:23dort meinten sie das meine eltern unterhaltspflichtig sind und sich auch schriflicht nicht da "raus reden" können
Das ist absoluter Blödsinn:
Zitat von: Ottokar am 01. Mai 2022, 13:22:25Barunterhaltspflicht ab dem 18. LJ besteht nur bis zum Abschluss der schulischen Grundbildung und während einer Erstausbildung.
Da der TE jedoch derzeit (aus gesundheitlichen Gründen) arbeitslos ist, besteht auch keine Barunterhaltspflicht
haben heute noch ein Änderungsbescheid erhalten in dem drin steht das ich jeden monat ~20€ anspruch hatte (ist ne neu berechnung ab 01.2022 bis 06.2022) und dort steht überall abzüglich sanktionen und anschließend bedarf = 0€, darunter dann ebenfalls keine krankenkassen beiträge für mich , aber die dürfen doch gar keine sanktion auf krankenkasse oder miete machen soweit ich weis. den sanktionsbescheid habe ich auch nie erhalten , dieser ist angeblich direkt bei meinen anwälten gelandet, hatte zu diesen zeitpunkt noch solche 0815 anwälte online gehabt , wo ich dann nach der neuberechnung direkt das mandat beendet habe.
keine ahnung was ich jetzt noch machen soll , die haben mir anscheinend einfach eine totalsanktion rein gehauen und bis jetzt bekomm ich ja auch keine krankenkassen beträge mehr , stehe mittlerweile mit 1000€ schulden da.
#edit
auf der berechnung steht ebenfalls etwas ab monat 6: "Das Übersteigende Einkommen beträgt...."(rund 60€) , somit hab ich doch trotzdem anspruch oder nicht weil 60€ reichen doch nicht aus um krankenkassenbeiträge zu zahlen