Hallo,
ist ja nun nicht der erste WBA, den wir seit meiner Selbständigkeit stellen. Aber diesmal enthält das Anschreiben zu den zugeschickten Formularen einen Satz, der mir völlig neu ist:
"Um eine bestmögliche Beratung hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit von Frau X anbieten zu können, ist es vor der Bewilligung der Leistungen erforderlich, die Anlage EKS für den Zeitraum x-x mit Frau X zu besprechen. Hierzu soll Frau X sich nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen telefonisch bei Herrn B melden."
Herr B ist mein Arbeitsvermittler.
Ich meine, ich ruf den gerne mal an, wenn ich den Antrag eingereicht habe. Aber ist das jetzt neu, dass der Arbeitsvermittler das mit mir besprechen muss, damit die Leistungen bewilligt werden? Würde gerne entsprechend darauf reagieren. Der Arbeitsvermittler ist seit einem Jahr neu für uns zuständig, nicht wirklich unsympathisch, hab da also keine Bauchschmerzen mit. Aber mir stößt diese Bedingung zur Leistungsbewilligung irgendwie übel auf.
Liebe Grüße
Banane
Ich erkenne hier keine an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen.
Dies wäre auch rechtlich nicht haltbar.
Mal davon ab, haben die wenigsten AV´s Ahnung von der Berechnung der Leistungen.
Kann es vielleicht an einer eventuellen Diskrepanz hinsichtlich Aufwand vs. Ertrag liegen?
Hallo,
VOR der Bewilligung IST ES ERFORDERLICH...
Ich sehe da schon eine Bedingung. Eine Diskrepanz zwischen Aufwand und Ertrag sehe ich nicht. Zumal der Aufwand dem JC gar nicht bekannt ist. Ich pflege einen Angehörigen. Da ist der Aufwand (zeitlich) viel höher.
Es ist ein Nebengewerbe (Kleinunternehmerregelung) und ich bin froh neben der Pflege überhaupt etwas Geld zu verdienen. Ich werde den Arbeitsvermittler nächste Woche anrufen. Bin halt verwirrt, was das miteinander zu tun haben soll.
Liebe Grüße
Banane
:flag:
Nur meine Meinung:
Wenn jemand etwas von mir will dann soll er mich anrufen und nicht anders herum.
und sicher ist das kein Grund um die Leistung nicht zu gewähren.
MfG FN