Guten Morgen,
Beziehe leider seid längerer Zeit alg2, nun möchte meine Partnerin zu mir ziehen die ebenfalls alg2 bekommt.
Vermieter hat bereits schriftliche Erlaubnis erteilt.
Ich weiß. Das ich eine Veränderung Mitteilung machen muss.
Was muss ich noch beachten?
Höre von verschiedenen Stellen immer was anderes zwecks Miete etc..
Sie kommt nicht in den Mietvertrag, und haben auch keinen Untermietvertrag gemacht bzw.. Wollen wir nicht machen.
Möchten aber das die Miete ohne Probleme weiter gezahlt wird.
Vielleicht kann mir jemand dabei helfen.
Danke Sehr
VÄM schreiben, dann werden die KdU pro Kopf aufgeteilt, sprich ...jeder zahlt die Hälfte.
VuE, dazu gibt es hier ine Fülle von Beiträgen, Hilfestellungen und Erläuterungen, aber in Kürze:
.... Wenn ja, dann bekommt jeder einen Regelsatz von 404,- € und ihr werdet eine BG
.... Wenn nein, bleibt jeder seine eigene BG, allerdings kommen dann Rückfragen, Vermutungen
und Mitwirkungspflichten, weil JC eben vermuten, das es eine VuE und keine WG ist.
Hab jetzt folgendes gelesen :
Sollte Ihr Partner ebenfalls Hartz 4 beziehen, bewilligt das Jobcenter dann seinen Anteil an der Miete.
Also wird meine Partnerin automatisch berücksichtigt?
...lies doch einfach meinen ersten Satz .....
Zitat von: OLD-MAN am 10. Mai 2022, 09:21:40VÄM schreiben, dann werden die KdU pro Kopf aufgeteilt, sprich ...jeder zahlt die Hälfte.
....dann erübrigt sich deine Frage.
Zitat von: Roccat01 am 10. Mai 2022, 09:22:28Also wird meine Partnerin automatisch berücksichtigt?
PS Nachtrag:
Es ist immer schlecht und unnötig, mehrere Beiträge zum gleichen Thema (zur gelichen Frage) zu eröffnen. Ich lese nämlich gerade, das du in deinem ersten Beitrag bereits etliche Antworten erhalten hast. Waren die nicht gut genug?
Zitat von: Roccat01 am 10. Mai 2022, 08:17:39Sie kommt nicht in den Mietvertrag, und haben auch keinen Untermietvertrag gemacht bzw.. Wollen wir nicht machen.
Das ist schlecht.
Ohne eine vertragliche Verpflichtung eine Miete zu zahlen, wird das JC ihr keine KdU gewähren.
Andererseits wird es bei dir das Kopfteilprinzip anwenden und nur noch 50% der KdU übernehmen, mit der Begründung, das die andere Hälfte von deiner Freundin zu übernehmen sei.
Über Sinn oder Unsinn müssen wir uns dabei nicht unterhalten.
Wenn ein Untermietvertrag nicht in Frage kommt, bleibt nur noch eine Kostenbeteiligungsvereinbarung zwischen dir und deiner Freundin.
Das ganze gilt natürlich nur für den Fall, das ihr das sog. Probejahr in Anspruch nehmt.
Kommt das Probejahr nicht in Frage, seid ihr vonTag eins an eine BG und die KdU wird schlicht durch die Anzahl der BG Mitgleider geteilt und bezahlt.
Du musst dann lediglich (formlos) dem JC mitteilen das Frau xx ab dem xx.xx.2022 bei dir wohnt
Möchten das probejahr gerne mitnehmen.
Wie soll die Kostenbeteiligungsvereinbarung aussehen.?
Hab sowas noch nie gemacht.
Ein Muster gäbe es z.B hier (https://hartz.info/index.php?topic=30027.0) im Forum.
Ich selber habe damals einfach eine Pauschalmiete eingesetzt, mit der alles (bis auf Strom) abgegolten war.
Keine Nachzahlung oder Guthaben bei den Nebenkosten möglich, aber auch keine lästigen Andorderungen der NK Abrechnung seitens des JC.
Zitat von: Ginsu am 11. Mai 2022, 05:50:36Ein Muster gäbe es z.B hier (https://hartz.info/index.php?topic=30027.0) im Forum.
Ich selber habe damals einfach eine Pauschalmiete eingesetzt, mit der alles (bis auf Strom) abgegolten war.
Keine Nachzahlung oder Guthaben bei den Nebenkosten möglich, aber auch keine lästigen Andorderungen der NK Abrechnung seitens des JC.
Hab dieses als Vorlage genommen und ergänzt.. 🙂👍 hoffe klappt auch so damit
Darf ich auch unbefristet für den Zeitraum nehmen oder muss genau 1 jahr da stehen?
Zitat von: Roccat01 am 11. Mai 2022, 16:08:18Darf ich auch unbefristet für den Zeitraum nehmen oder muss genau 1 jahr da stehen?
Bleibt dir überlassen.
Ich hab es unbefristet gelassen.
Trotzdem nur 1 jahr Gültig?
Roccat01
Zitat von: Roccat01 am 12. Mai 2022, 15:01:53Trotzdem nur 1 jahr Gültig?
Die KbV ist gültig bis sie gekündigt wird.
Das mit dem einen Jahr kannst du da > Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE) nach § 7 Abs. 3a SGB (http://hartz.info/index.php?topic=30.msg32#msg32)nachlesen.
Wobei das bei Euch nicht unbedingt heisst das Ihr ein Jahr Ruhe vom JC habt oder ein Jahr keine VuE seid.
MfG FN
Okay.
Haben jetzt Folgendes zusammen:
KbV
Erlaubnis zum Einzug
Änderungsschreiben
muss sie noch einen antrag stellen wegen leistung oder wird es Automatisch gemacht. bzw bekommt sie dann einen Antrag nach hause? ( ihre Adresse )
Muss bei der Änderung auch Probejahr drin stehen oder nur das sie ab "".""."""" einzieht ?
mach es zum ersten mal
Lese jetzt das Miete nur noch anteilig bezahlt wird..
Heißt es jetzt jeder bekommt die Hälfte? Und seinen normalen regelsatz?
Miete Hälfte ich und andere Hälfte sie?
Kdu. Hälfte ich und andere Hälfte sie?
Und regelsatz wird dann normal an jeden selber gezahlt?
Ist dies richtig?
Roccat01
Zitat von: Roccat01 am 14. Mai 2022, 13:54:33Erlaubnis zum Einzug
Was soll das sein?
Wenn es um die Erlaubnis des Vermieters geht dann geht das JC diese nichts an. Das ist Mietrecht und nicht Sozialrecht.
Zum letzten Beitrag von ca. 15.00 ist eigentlich alles schon beantwortet.
Wie weit seid Ihr schon? oder ist das am Schluss alles überflüssig weil es
Zitat von: OLD-MAN am 10. Mai 2022, 09:28:30PS Nachtrag:
Es ist immer schlecht und unnötig, mehrere Beiträge zum gleichen Thema (zur gelichen Frage) zu eröffnen. Ich lese nämlich gerade, das du in deinem ersten Beitrag bereits etliche Antworten erhalten hast. Waren die nicht gut genug?
MfG FN
Erlaubnis zum Einzug braucht sie für Leistung etc.. Beim Amt.. Dies wurde jetzt von verschiedenen Stellen mitgeteilt.
Sie muss auch Perso neu machen.
Ohne schriftliche Erlaubnis macht das Amt leider nichts..
Also ist alles richtig mit hälfte was ich um 15 Uhr gesagt habe?
Roccat01
Zitat von: Roccat01 am 14. Mai 2022, 16:26:28Erlaubnis zum Einzug braucht sie für Leistung etc.. Beim Amt.. Dies wurde jetzt von verschiedenen Stellen mitgeteilt.
Das verstehe ich nicht ist viel zu oberflächlich. Für vernünftige Antworten braucht es auch vernünftige vollständige Infos.
Netiquette (http://hartz.info/index.php?topic=10133.0)
• Niemand weiß, was Du denkst oder meinst, es sei denn, Du schreibst es auch.
• Wenn Du Fragen hast, dann nenne auch alle zur Beantwortung erforderlichen Fakten.
Zitat von: Roccat01 am 14. Mai 2022, 16:26:28Also ist alles richtig mit hälfte was ich um 15 Uhr gesagt habe?
Ja alles hälftig wenn alles richtig gemacht wurde
sprich sie muss natürlich auch
eine VÄM machen falls sie beim selben JC ist wie du
den Umzug evtl genehmigen lassen
oder
wenn sie aus einem anderen JC Bereich kommt sogar einen Neuantrag beim neuen zuständigen JC stellen.
Das nur vorsichtshalber falls dir/Ihr das nicht klar sein sollte!
MfG FN
Sie kommt.von einen anderen Amt ( andere stadt)
Neu Antrag wissen Wir..
Uns wurde gesagt sie bekommt dann einen Brief was benötigt wird für Leistungen wenn wir alles eingereicht haben
So sagt es das service Center am Telefon
Ich würde post bekommen , was von ihr benötigt wird für Leistungen ... Miete etc...
Wenn du die Post bekommst, sieht das JC euch direkt als BG und nicht als WG. Du bist der Bevollmächtigte der BG und sollst alles von deiner Partnerin einreichen.
Dann ist nix mit Probejahr als WG.
Roccat01
Zitat von: Roccat01 am 14. Mai 2022, 17:13:55Sie kommt.von einen anderen Amt ( andere stadt)
Neu Antrag wissen Wir..
Uns wurde gesagt sie bekommt dann einen Brief was benötigt wird für Leistungen wenn wir alles eingereicht haben
So sagt es das service Center am Telefon
Ich würde post bekommen , was von ihr benötigt wird für Leistungen ... Miete etc...
:weisnich: Ich weiß ja nicht. Die Beiträge von dir kommen schon seltsam rüber wenn ich das mal so formulieren darf.
Es liest sich als ob sie noch keinen Antrag gestellt hat und du auf die Post wartest.
Ungefähr wie die anderen Beiträge auch, als ob Ihr so gar keine Ahnung habt.
Oder was auch vorkommt hier nur einen auf Troll macht.
Auf Fragen wie "Was soll das sein?" bei der Erlaubnis zum Einzug kommt auch keine Antwort.
MfG FN
Zitat von: Roccat01 am 10. Mai 2022, 08:17:39Guten Morgen,
Beziehe leider seid längerer Zeit alg2, nun möchte meine Partnerin zu mir ziehen die ebenfalls alg2 bekommt.
Vermieter hat bereits schriftliche Erlaubnis erteilt.
Ich weiß. Das ich eine Veränderung Mitteilung machen muss.
Was muss ich noch beachten?
erlaubnis zum Umzug braucht die Partnerin ja nicht, wenn sie den Umzug selbst übernimmt. Wenn doch wäre ja der Grund der Zusammenzug.
Zusicherung zu den Unterkunftskosten ist keine Anspruchsvoraussetzung
Eine Zusicherung ist keine Anspruchsvoraussetzung für die KdUH, sondern hat lediglich eine Aufklärungs␂und Warnfunktion und soll Streitigkeiten über die Angemessenheit vorbeugen (BSG 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R;
BSG 22.11.2011 – B 4 AS 219/10 R; Eicher/Luik/Harich, 5. Aufl. § 22 Rn 232).
→ Bei einem Umzug ohne vorherige Zusicherung oder trotz Ablehnung der Zusicherung, werden somit Kosten
der Unterkunft max. bis zur Höhe der angemessenen KdU bzw. bis zur Höhe des bisherigen Bedarfs anerkannt
und es besteht kein Anspruch auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten.
• Zustimmung zu den Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten
Voraussetzung: Erforderlichkeit des Umzuges u. Angemessenheit der neuen Wohnung (§ 22 Abs. 6 SGB II)
Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten müssen vor Vertragsabschluss mit Umzugsunternehmen oder
Autoverleiher beantragt und zugesichert sein (LSG Bay 24.9.2014- L 8 SO 95/14; LSG BB 25.11.2015 – L 18 AS 1832/14; LSG
NRW 185.2011-L 7 AS 619/11 B).
Ist ein Umzug nicht erforderlich liegt die Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten im
Ermessen des Jobcenters und können trotzdem übernommen werden (LSG Hess 14.1.2012 – L 9 AS 698/11 B
ER; BSG 6.8.2014 – B 4 AS37/13 R; LSG NRW 26.10.2017 L 19 SF 474/17 ER, nach Geiger 2021, KdU Leitfaden, S. 449)