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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Golfpro63 am 10. Mai 2022, 22:31:11

Titel: Entlastungspaket
Beitrag von: Golfpro63 am 10. Mai 2022, 22:31:11
Hallo liebe Leute :)

Ich hätte da mal eine Frage, es gibt ja das Entlastungspaket für 2022(200 Euro für Arbeitslose und 312 Euro durch die Steuererklärung). Da habe ich mich gefragt, wenn ich eine Steuererklärung mache, ob die 300 Euro mir dann auch zu stehen, da ich Geringverdiener bin, falle ich auch in den Topf.(Laut der Öffentlichkeit Rechtsauskunft und der Verbraucherzentrale habe ich Anspruch darauf)

Vielleicht könnt ihr mir da weiter helfen?! 🙄

Normalerweise ist es ja auch so, dass eine Steuer Rückzahlung angerechnet wird vom Jobcenter, aber da es ein Entlastungspaket ist, sollten die es eigentlich nicht anrechnen dürfen?!


Liebe Grüße Robin
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: justine1992 am 11. Mai 2022, 06:29:35
Zahlst Du denn überhaupt Einkommensteuer?
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Golfpro63 am 11. Mai 2022, 12:45:28
Zitat von: justine1992 am 11. Mai 2022, 06:29:35Zahlst Du denn überhaupt Einkommensteuer?
Nein ich arbeite als Geringverdiener :)
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: justine1992 am 11. Mai 2022, 21:09:57
Dann kriegst Du auch keine Steuererstattung...
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ottokar am 12. Mai 2022, 09:01:28
Es gibt keine  312 Euro durch die Steuererklärung, ich weis nicht, woher du das hast.
Es soll einmalig 300€ für Erwerbstätige geben, die vom AG zusammen mit dem Lohn ausgezahlt werden müssen/sollen.
Ich nehme an, dass in Härtefällen, wo AG diese 300€ nicht zahlen können, diese in Form einer negativen Einkommenssteuer (sprich: Steuererstattung) gezahlt werden.
Ob das tatsächlich zutrifft, kann bislang niemand beantworten, da es dazu derzeit keinen Gesetzentwurf gibt, wo man etwas dazu nachlesen könnte.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: a_good_heart am 12. Mai 2022, 11:42:50
Für Rentner gibt es da einen legalen Trick, um über die Steuer an die Kohle zu kommen :zwinker:

Frankfurter Neue Presse:
Energiepreispauschale: So erhalten auch Rentner die 300 Euro (https://www.fnp.de/wirtschaft/mkr-rente-rentner-300-euro-entlastungspaket-2022-energiepreispauschale-trick-minijob-450-euro-job-91523227.html)

Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ottokar am 12. Mai 2022, 11:58:55
Zitat von: a_good_heart am 12. Mai 2022, 11:42:50Für Rentner gibt es da einen legalen Trick, um über die Steuer an die Kohle zu kommen[/b]

Zitat von: Ottokar am 12. Mai 2022, 09:01:28Ob das tatsächlich zutrifft, kann bislang niemand beantworten, da es dazu derzeit keinen Gesetzentwurf gibt, wo man etwas dazu nachlesen könnte.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Golfpro63 am 12. Mai 2022, 14:12:24
Zitat von: Ottokar am 12. Mai 2022, 09:01:28Es gibt keine  312 Euro durch die Steuererklärung, ich weis nicht, woher du das hast.
Es soll einmalig 300€ für Erwerbstätige geben, die vom AG zusammen mit dem Lohn ausgezahlt werden müssen/sollen.
Ich nehme an, dass in Härtefällen, wo AG diese 300€ nicht zahlen können, diese in Form einer negativen Einkommenssteuer (sprich: Steuererstattung) gezahlt werden.
Ob das tatsächlich zutrifft, kann bislang niemand beantworten, da es dazu derzeit keinen Gesetzentwurf gibt, wo man etwas dazu nachlesen könnte.
Ich habe hier Mal ein Beitrag rausgesucht, der meine Frage ganz gut wiederspiegelt, vielleicht habe ich mich auch falsch ausgedrückt:)
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Spritzenhalter am 12. Mai 2022, 14:17:09
Gestern habe ich gelesen, dass manche Haushalte mit 3000€ Nachzahlung rechnen müssen. Diese 300€, welche zudem über die Steuer laufen, sind die reinste Verarsche.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Harald53 am 12. Mai 2022, 14:35:33
Ich habe dazu auch mal eine Frage, wie läuft das eigentlich bei Aufstockern.
Die gehen ja arbeiten und bekommen trotzdem noch zusätzlich Hartz4.

Was bekommen die dann? Die 300 Euro oder die 200 Euro (oder beides ^^)?
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ellen_Alien am 12. Mai 2022, 14:39:34
Rein logisch gesehen beides, da die eine Leistung an die Steuer und die andere an den Leistungsbezug gebunden ist. Hat man beides, erhält man beides. Theoretisch..
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Spritzenhalter am 12. Mai 2022, 15:07:56
Zitat von: Ellen_Alien am 12. Mai 2022, 14:39:34Rein logisch gesehen beides, da die eine Leistung an die Steuer und die andere an den Leistungsbezug gebunden ist. Hat man beides, erhält man beides. Theoretisch..

+ Corona 100€
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Golfpro63 am 13. Mai 2022, 14:37:03
Ich habe hier Mal einen Beitrag rausgesucht :)


Etwa 860.000 erwerbstätige erwerbsfähige Hilfebedürftige


Im Sprachgebrauch der Bundesagentur für Arbeit heißen sie ,,Ergänzer" oder ,,erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte". Auf gut Deutsch: Es sind Menschen, deren Lohn nicht zum Leben reicht. Hier springt der Staat ein und ergänzt das zu geringe Einkommen zur Deckung des Lebensbedarfs mit dem Arbeitslosengeld II auf. Betroffen davon sind nach aktuell vorliegenden Statistiken der Bundesagentur für Arbeit etwa 860.000 Menschen und damit gut fast ein Viertel aller Hartz IV Bedürftigen. Den größten Teil der Hartz IV Aufstocker machen ausschließlich geringfügig Beschäftigte, gefolgt von sozialversicherungspflichtigen Teilzeitkräften aus. 


Energiepauschale und Corona-Bonus
Da im Entlastungspaket nach Hartz IV Bedürftigen (Corona-Bonus) und Beschäftigten (Energiepreispauschale) unterschieden wird, drängt sich die Frage auf, auf welche Leistungen Ergänzer bzw. Hartz IV Aufstocker haben.

Corona-Bonus


Der Corona-Bonus in Höhe von 200 Euro soll nach aktuellem Stand der Dinge im Juli mit dem Hartz IV Regelsatz ausgezahlt werden. So sieht es der Gesetzentwurf vor, der noch vom Bundestag und Bundesrat bestätigt werden muss.



Energiepreispauschale (EPP)



Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Steuerklassen 1 bis 5 sowie geringfügig Beschäftigte mit pauschaler Besteuerung (450-Euro-Jobber) erhalten stattdessen eine Energiepreispauschale von 300 Euro, die im September als Zuschuss an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen vom Arbeitgeber gezahlt wird. Selbstständige können stattdessen den gleichen Betrag von der Steuer-Vorauszahlung abziehen. Wichtig: Die Energiepreispauschale muss der Einkommensteuer unterzogen werden, je nach persönlicher Steuerklasse bzw. Steuersatz ergeben sich unterschiedlich hohe Abzüge. Damit bleiben je nach Steuerklasse und Einkommen zwischen 180 und 250 Euro netto


Aufstocker erhalten beide Leistungen


Da es nach aktueller Informationslage seitens der Regierung keine ausschließenden Kriterien gibt, erhalten Hartz IV Aufstocker demnach beide Zahlungen. Einmal die 200 Euro Pauschale im Juli sowie die 300 Euro Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro im September 2022.



Zählt die Pauschale als Einkommen bei Hartz IV Bezug?


Kompliziert könnte es bei der Frage werden, ob und wie die Energiepreispauschale im Hinblick auf die Hartz IV Leistungen als Einkommen berücksichtigt wird


Laut Bundesarbeitsministerium gibt es dazu derzeit noch keine Regelung: ,,Ob und inwieweit die Energiepreispauschale bei ALG-II-Aufstockenden als Einkommen zu berücksichtigen ist, wird im Rahmen der Umsetzung des Entlastungspakets noch zu klären sein", heißt es von einem Sprecher des Ministeriums gegenüber der ,,taz".

Hierbei komme es auf den Zweck und das Zusammenspiel der übrigen Entlastungen an

Denkbar wären drei Szenarien:

1. Keine Anrechnung aufgrund Zweckbestimmung
Dabei ist der Zweck der Leistungen maßgeblich für eine Anrechnung, denn in § 11a Abs. 3 SGB II – Nicht zu berücksichtigende Einkommen heißt es:

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.

2. Anrechnung als Erwerbseinkommen
Klar ist, dass bei einer Anrechnung der Energiepreispauschale als Einkommen höchstwahrscheinlich nicht viel davon übrig bliebe. Einerseits, dass es als Erwerbseinkommen angerechnet wird. In diesem Fall wäre allerdings der Erwerbstätigen-Freibetrag auf das reguläre Einkommen bereits angerechnet, so dass die 300 Euro Pauschale voll auf die Hartz IV Leistungen angerechnet würde – je nachdem wie hoch das Einkommen in diesem Monat ausfällt.


3. Anrechnung als sonstiges Einkommen
Eine weiteres Szenario wäre die Anrechnung als sonstiges Einkommen nach § 11 Abs. 3 SGB II. Hierbei gibt es keinen Erwerbstätigen-Freibetrag, lediglich die 30 Euro Pauschale für Versicherungen, sofern nicht schon anderweitig ausgeschöpft. In diesem Fall wäre sogar eine Aufteilung der gesamten Energiepauschale auf sechs Monate möglich, sofern die Einmalzahlung im Monat des Zuflusses zum Entfall des Leistungsanspruchs auf Hartz IV führe.

Gesetzliche Regelung bleibt noch aus
Hier werden also die nächsten Tage und Wochen zeigen, inwieweit die Energiepreispauschale bei Hartz 4 berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wird. Spätestens wenn Bundestag und Bundesrat abschließend darüber entschieden haben, muss es eine Regelung zu diesem Thema geben.



Quellen hätte ich auch zu Not
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ottokar am 13. Mai 2022, 20:21:45
Lt. der heute beschlossenen Fassung (Bt-Drs 20/1765) hat jede unbeschränkt steuerpflichtige Person, die im Jahr 2022 steuerpflichtiges Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erhalten hat (unabhängig von der Höhe des Einkommens und der Dauer der Beschäftigung), Anspruch auf die 300€ Energiepauschale.
Wer diese nicht im September oder Oktober 2022 vom AG ausgezahlt bekommt, der bekommt sie im Zusammenhang mit der ab 01.01.2023 abzugebenden Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 (und dem dort einzutragenden steuerpflichtigen Erwerbseinkommen) vom Finanzamt ausgezahlt.
Die Energiepauschale darf bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (SGB II, SGB XII, Kinderzuschlag, Wohngeld etc.) nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Maunzi am 14. Mai 2022, 23:57:10
Zitat von: Ottokar am 13. Mai 2022, 20:21:45steuerpflichtiges Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit erhalten hat  (unabhängig von der Höhe des Einkommens

Bedeutet das, dass jemand der sich durch ein Gewerbe selbstständig etwas dazuverdient, sonst aber Leistungen nach dem SGB12 erhält (Erwerbsunfähig) hier durch die Steuererklärung etwas erhält? Auch wenn es nur 1€ wäre der nach Abzug aller Kosten am Ende als Gewinn in der Steuererklärung steht?
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: MikeZR am 15. Mai 2022, 03:28:31
https://www.fr.de/wirtschaft/rente-energiepauschale-trick-300-euro-zuschlag-erwerbstaetig-minijob-beschaeftigte-seniorinnen-rentnerinnen-91524809.html

das müsste doch auch dan für leute gehen die nur minijob machen?
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ottokar am 15. Mai 2022, 11:35:39
Zitat von: Maunzi am 14. Mai 2022, 23:57:10Bedeutet das, dass jemand der sich durch ein Gewerbe selbstständig etwas dazuverdient, sonst aber Leistungen nach dem SGB12 erhält (Erwerbsunfähig) hier durch die Steuererklärung etwas erhält? Auch wenn es nur 1€ wäre der nach Abzug aller Kosten am Ende als Gewinn in der Steuererklärung steht?
Korrekt.


Der maßgebliche Gesetzeswortlaut (Bt-Drs 20/1765 (https://dserver.bundestag.de/btd/20/017/2001765.pdf)) ist:

§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe
(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.
(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

§ 113 Anspruchsberechtigung
Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale.

§ 114 Entstehung des Anspruchs
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022.

§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

§ 122
Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen
Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Ergänzung:
Unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Absatz 1 EStG ist u.a. jede natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 13 EStG: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
§ 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 18 EStG: Einkünfte aus selbständiger Arbeit
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG: Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst

Anspruchsberechtigt nach § 113 EStG ist also jeder, der im Jahr 2022 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hat - egal wie hoch dieses Einkommen war oder wie lang die Tätigkeit andauerte. Die Art der Besteuerung, oder ob sich letztlich überhaupt eine Steuerschuld ergibt (z.B. weil das Gesamteinkommen einschl. der Energiepreispauschale unterhalb des Freibetrages bleibt), ist dabei vollkommen unrelevant.
Wenn man also irgendwann im Jahr 2022 auch nur einen Tag z.B. als Umzugshelfer, Zeitungs- oder Prospektausteiler, Inventur- oder Erntehelfer, tätig war und dafür eine nachweisbare Bezahlung erhalten hat, die man in der Einkommenssteuererklärung für 2022 angibt, erfolgt lt. § 115 EStG die Festsetzung und Auszahlung der Energiepreispauschale mit dem Einkommenssteuerbescheid für 2022 irgendwann in 2023.
Dazu gehören auch haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG.
Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die von Finanzämtern üblicherweise als Liebhaberei oder Nachbarschaftshilfe eingestuft werden, also nicht dem Erwerb dienen, oder lt. § 3 EStG steuerfrei sind.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Maunzi am 15. Mai 2022, 23:46:00
Danke für die Erklärung, demnach müsste so gesehen nur eine "Einnahme", jedoch kein Gewinn bei rauskommen? Oder habe ich das missverstanden?
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ottokar am 16. Mai 2022, 10:12:42
Ich verstehe leider deine Auffassung von Einnahme und Gewinn nicht.
Gewinn (vor Steuern) ist das, was nach der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben übrig bleibt.
Da die Energiepreispauschale steuerpflichtig ist, aber nicht SV-abgabenpflichtig, stellt sie so gesehen eine steuerpflichtige Einnahme dar und gehört damit auch zum Gewinn (vor Steuern).
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Maunzi am 16. Mai 2022, 11:11:57
Hatte mich verlesen, hatte anstelle von Einküfte Einnahme gelesen, sry. Also muss auch Gewinn vorhanden sein.

Also wird die Pauschale dann ausbezahlt und muss als Einnahme gewertet werden. Danke.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Harald53 am 16. Mai 2022, 11:51:40
Hab da auch nochmal einige Fragen zu.

Wie sieht es mit der Steuererklärung aus, muss man die dann zwingend machen wie es berichtet wurde?
Auch wenn man bisher noch nie eine gemacht hat?

Und wie ist es bei Aufstockern? Wird die Engergiepauschale vom Arbeitgeber dann ganz normal als Einkommen gewertet und dementsprechend vom Alg2 Zuschuss abgezogen? (womit man dann ja nichts von der Engergiepauschale hätte)

Wie siehts aus mit dem "Corona-Bonus" von 200 Euro den Leistungsbezieher erhalten sollen aus, bekommen die Aufstocker diesen dann auch oder nur die 300 Euro Energiepauschale?
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ottokar am 16. Mai 2022, 15:17:37
Zitat von: Harald53 am 16. Mai 2022, 11:51:40Wie sieht es mit der Steuererklärung aus, muss man die dann zwingend machen wie es berichtet wurde?
Auch wenn man bisher noch nie eine gemacht hat?
Ja, da die Energiepreispauschale nur im Falle einer Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt festgesetzt wird.

Zitat von: Harald53 am 16. Mai 2022, 11:51:40Und wie ist es bei Aufstockern?
Lt. § 122 ist die Energiepreispauschale beim im SGB II/XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Zitat von: Harald53 am 16. Mai 2022, 11:51:40Wie siehts aus mit dem "Corona-Bonus" von 200 Euro den Leistungsbezieher erhalten sollen aus, bekommen die Aufstocker diesen dann auch oder nur die 300 Euro Energiepauschale?
Aufstocker bekommen beides.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Wolverine36 am 16. Mai 2022, 23:49:40
Die Energiepauschale gab es schon mal das waren 300,00 DM noch und wurde nicht angerechnet.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Oberhausener1989 am 17. Mai 2022, 07:49:43
Moin,

wie sieht es mit der Pfändbarkeit von dem Energie-Bonus aus? Wird dieser gem. Lohnpfändungstabellen gepfändet oder ist der übrig gebliebene Betrag geschützt? Bisher nichts dazu gefunden.

Danke!

EDIT:

https://dserver.bundestag.de/btd/20/010/2001065.pdf

Hier gibt es lediglich den Entwurf, dass beabsichtigt wird den Zuschuss nicht pfändbar zu machen.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ottokar am 17. Mai 2022, 12:53:43
Im Gesetz steht nichts von Unpfändbarkeit.
Da die Energiepreispauschale als Lohnzuschuss gilt, ist sie somit genau so pfändbar wie Lohn.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ellen_Alien am 17. Mai 2022, 15:44:12
Zitat von: Oberhausener1989 am 17. Mai 2022, 07:49:43Moin,

wie sieht es mit der Pfändbarkeit von dem Energie-Bonus aus? Wird dieser gem. Lohnpfändungstabellen gepfändet oder ist der übrig gebliebene Betrag geschützt? Bisher nichts dazu gefunden.

Danke!

EDIT:

https://dserver.bundestag.de/btd/20/010/2001065.pdf

Hier gibt es lediglich den Entwurf, dass beabsichtigt wird den Zuschuss nicht pfändbar zu machen.
In diesem Entwurf geht es doch um den Heizkostenzuschuss, den Wohngeldempfänger und BAföG-Empfänger erhalten sollen. Dabei handelt es sich doch um eine einmalige Sozialleistung, die selbstverständlich nicht pfändbar ist. Die Lohnpfändungstabellen sind auf Sozialleistungen nicht anwendbar.

Für die Energiepauschale, die mit dem Lohn ausgezahlt werden soll, gelten hingegen dieselben Regeln wie für den Lohn, es handelt sich dort um einen Lohnzuschuss, der selbstverständlich pfändbar ist.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ottokar am 17. Mai 2022, 16:44:09
Zitat von: Ellen_Alien am 17. Mai 2022, 15:44:12Die Lohnpfändungstabellen sind auf Sozialleistungen nicht anwendbar.
Das ist ein Irrtum. Das Pfändungsrecht wurde Ende 2021 komplett umgebaut, es gibt keinen Pfändungsschutz auf (einmalige) Sozialleistung (mehr).
Lediglich bei einem P-Konto gibt es einen relativen Pfändungsschutz auch auf nachgezahlte Sozialleistungen aufgrund § 902 ZPO.

Zitat von: Oberhausener1989 am 17. Mai 2022, 07:49:43wie sieht es mit der Pfändbarkeit von dem Energie-Bonus aus?
Da du offenbar den Heizkostenzuschuss meinst und nicht die Energiepreispauschale:

Der Heizkostenzuschuss darf lt. § 6 HeizkZuschG (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/media/487367FC61CB914A422032E34E64C30E/bgbl122s0698_80839.pdf) nicht gepfändet und auch nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (SGB II/XII etc.) als Einkommen berücksichtigt werden.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ellen_Alien am 17. Mai 2022, 18:01:35
ZitatDas ist ein Irrtum. Das Pfändungsrecht wurde Ende 2021 komplett umgebaut, es gibt keinen Pfändungsschutz auf (einmalige) Sozialleistung (mehr).
Lediglich bei einem P-Konto gibt es einen relativen Pfändungsschutz auch auf nachgezahlte Sozialleistungen aufgrund § 902 ZPO.
Gut zu wissen, danke. Das ist komplett an mir vorbeigegangen, seit ich beruflich nichts mehr mit Zwangsvollstreckung zu tun habe.
Und meine eigene Pfändung auf dem Girokonto ist mittlerweile ruhend gestellt, da ich die Schulden inzwischen abzahle.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Golfpro63 am 18. Mai 2022, 04:45:02
Zitat von: Ottokar am 17. Mai 2022, 16:44:09
Zitat von: Ellen_Alien am 17. Mai 2022, 15:44:12Die Lohnpfändungstabellen sind auf Sozialleistungen nicht anwendbar.
Das ist ein Irrtum. Das Pfändungsrecht wurde Ende 2021 komplett umgebaut, es gibt keinen Pfändungsschutz auf (einmalige) Sozialleistung (mehr).
Lediglich bei einem P-Konto gibt es einen relativen Pfändungsschutz auch auf nachgezahlte Sozialleistungen aufgrund § 902 ZPO.

Zitat von: Oberhausener1989 am 17. Mai 2022, 07:49:43wie sieht es mit der Pfändbarkeit von dem Energie-Bonus aus?
Da du offenbar den Heizkostenzuschuss meinst und nicht die Energiepreispauschale:

Der Heizkostenzuschuss darf lt. § 6 HeizkZuschG (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/media/487367FC61CB914A422032E34E64C30E/bgbl122s0698_80839.pdf) nicht gepfändet und auch nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (SGB II/XII etc.) als Einkommen berücksichtigt werden.
Also habe ich es jetzt richtig verstanden, da ich Geringverdiener bin und noch Sozialleistungen bekomme, bekomme ich beide Zahlung en vom Entlastungspaket?! :)
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ottokar am 18. Mai 2022, 12:24:06
Zitat von: Golfpro63 am 18. Mai 2022, 04:45:02Also habe ich es jetzt richtig verstanden, da ich Geringverdiener bin und noch Sozialleistungen bekomme, bekomme ich beide Zahlung en vom Entlastungspaket?! :)
Korrekt.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Spritzenhalter am 18. Mai 2022, 13:31:29
Sory Leute, ich blicke da nicht mehr durch.

Es war die Rede vom Coronazuschuss, hier 100€. Anschließend was mit Energiekosten, ebenfalls 100€. Dank Onkel Olaf wurde der letztere Betrag von 100€ auf 200€ erhöht. Defacto kommen im Juni 300€ zur Auszahlung oder wie jetzt?
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ellen_Alien am 18. Mai 2022, 14:28:22
Zitat von: Spritzenhalter am 18. Mai 2022, 13:31:29Sory Leute, ich blicke da nicht mehr durch.

Es war die Rede vom Coronazuschuss, hier 100€. Anschließend was mit Energiekosten, ebenfalls 100€. Dank Onkel Olaf wurde der letztere Betrag von 100€ auf 200€ erhöht. Defacto kommen im Juni 300€ zur Auszahlung oder wie jetzt?
Die 300 € sind für alle mit Erwerbseinkommen.
Coronabonus und die 200 € für alle mit Alg2.
Der Heizkostenzuschuss iHv 270 € (oder mehr in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder) ist für alle mit Wohngeld bzw. BAföG mit eigenem Hausstand.
Achso, wann die Auszahlung der Zuschüsse zum Alg2 ist, da gibts bisher nur unkonkretes ,,ab Juni"
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Spritzenhalter am 18. Mai 2022, 18:30:57
NeNe.....100€ Coronazuschuss für ALG 2 und aus weiteren 100€ für Heizkostenzuschuss wurden 200€ = 300€
Erwerbseinkommen = 300€
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ottokar am 18. Mai 2022, 20:37:30
Es gibt eine einmalige Sonderzahlung im Bereich SGB II/XII i.H.v. 200 Euro.
Es gibt eine einmalige Sonderzahlung im Bereich Kindergeld i.H.v. 100 Euro.
Es gibt eine einmalige steuerpflichtige Sonderzahlung für Erwerbstätige i.H.v. 300 Euro (Energiepreispauschale).
Es gibt eine einmalige nicht steuerpflichtige, nicht pfändbare und nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen anrechenbare Sonderzahlung im Bereich WoGG i.H.v. mind. 270 Euro für die letzte Heizperiode (Heizkostenzuschuss).
Außerdem sollen im SGB II nur Minderjährige und im SGB XII Personen bis einschl. 24 Jahre eine monatliche Regelsatzerhöhung i.H.v. 20 Euro erhalten (Sofortzuschlag).

Bis auf die Energiepreispauschale, die ab September fällig ist, sollen imho alle anderen Zahlungen im bzw. ab Juli erfolgen.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Mrbouvier am 18. Mai 2022, 22:24:58
Zitat von: Spritzenhalter am 18. Mai 2022, 18:30:57NeNe.....100€ Coronazuschuss für ALG 2 und aus weiteren 100€ für Heizkostenzuschuss wurden 200€ = 300€
Erwerbseinkommen = 300€

Für Alg 2 Empfänger gibt es insgesamt 200 Euro. Was gibt es daran nicht zu verstehen?
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: eifelbahner am 19. Mai 2022, 16:27:37
Eben der Umstand, dass von 100,- Coronahilfe und von 100,- Heizkostenhilfe, die auf 200,- erhöht wurde, die Rede ist. Macht nach Adam Riese zusammen 300,-
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Maunzi am 19. Mai 2022, 16:44:32
Die Coronahilfe ist doch nur für Kinder? Also das mit den 100 pro Kind das mit dem Kindergeld ausbezahlt wird?
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: a_good_heart am 19. Mai 2022, 17:19:02
Zitat von: Saftkutscher am 19. Mai 2022, 16:27:37Eben der Umstand, dass von 100,- Coronahilfe und von 100,- Heizkostenhilfe, die auf 200,- erhöht wurde, die Rede ist. Macht nach Adam Riese zusammen 300,-

HartzIV Empfänger bekommen ihre Heizkosten vom JC bezahlt, ergo kann es nach Adam Riese gar keine Heizkostenhilfe geben... :blum:
Guck mal was @Ottokar in #33 geschrieben hat, dann bist du im Bilde :zwinker: 
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ottokar am 19. Mai 2022, 19:17:29
Zitat von: Saftkutscher am 19. Mai 2022, 16:27:37Eben der Umstand, dass von 100,- Coronahilfe und von 100,- Heizkostenhilfe, die auf 200,- erhöht wurde, die Rede ist. Macht nach Adam Riese zusammen 300,-

Es gab niemals 100€ Heizkostenhilfe, deshalb ist deine Rechnung falsch.
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Cridi am 29. Mai 2022, 16:47:03
tut mir leid wenn ich das nochmal hochhole, aber wenn ich jetzt voll alg2 empfänger bin und arbeite jetzt nächstes monat einen Minijob bis 100 Euro, kann ich dann auch die 300 euro abgreifen, oder nein, weil ich ja keine steuern zahle und daher keine steuererklärung mache (obwohl es ja heißt, jeder, der auch nur 1 euro verdient, bekommt die) Und falls ich anspruch darauf haben sollte, wird das jetzt definitiv nicht angerechnet oder ist das noch unklar
Titel: Aw: Entlastungspaket
Beitrag von: Ottokar am 30. Mai 2022, 10:23:43
Ob du tatsächlich Einkommenssteuer zahlst oder nicht, ist nicht relevant.
Du kannst die 300 Euro "abgreifen", indem du für 2022 (ausnahmsweise) eine Einkommenssteuererklärung abgibst, in welcher du diese einmalige Einnahme aus Erwerbstätigkeit angibst.
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Beitrag von: Cridi am 30. Mai 2022, 11:19:32
OK aber was ist konkret mit Anrechnung, falls ich bis dahin weiterhin Hartz4 erhalten sollte
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Beitrag von: CCR am 30. Mai 2022, 15:31:43
Zitat von: Ottokar am 30. Mai 2022, 10:23:43Ob du tatsächlich Einkommenssteuer zahlst oder nicht, ist nicht relevant.
Du kannst die 300 Euro "abgreifen", indem du für 2022 (ausnahmsweise) eine Einkommenssteuererklärung abgibst, in welcher du diese einmalige Einnahme aus Erwerbstätigkeit angibst.

nach Abzug der Steuer bleibt wie viel übrig doch keine 300€
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Beitrag von: Cridi am 30. Mai 2022, 15:34:18
Zitat von: CCR am 30. Mai 2022, 15:31:43
Zitat von: Ottokar am 30. Mai 2022, 10:23:43Ob du tatsächlich Einkommenssteuer zahlst oder nicht, ist nicht relevant.
Du kannst die 300 Euro "abgreifen", indem du für 2022 (ausnahmsweise) eine Einkommenssteuererklärung abgibst, in welcher du diese einmalige Einnahme aus Erwerbstätigkeit angibst.

nach Abzug der Steuer bleibt wie viel übrig doch keine 300€
du zahlst ja keine steuern als hartzer bzw. mit nem minijob, vorallem, wenn ich z.b. nur 2 stunden auf mindestlohnbasis nen Hund ausführe und des wars einmalig
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Beitrag von: CCR am 30. Mai 2022, 16:07:18
sicher der Grundfreibetrag auf Steuern ist ja auch erhöht worden so greift es nicht.
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Beitrag von: Cridi am 30. Mai 2022, 16:24:29
Zitat von: CCR am 30. Mai 2022, 16:07:18sicher der Grundfreibetrag auf Steuern ist ja auch erhöht worden so greift es nicht.

was meinst du? Es geht doch nur darum, ob diese 300 euro auf hartz 4 angerechnet wird oder nicht, da ja klar ist, dass man die 300 euro erhält, auch wenn man nur 1 euro verdient, und wie gesagt als hartzer, der nen minijob hat, zahlst sowieso keine  steuern
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Beitrag von: Cridi am 31. Mai 2022, 10:45:01
denkt dran ab morgen 9 euro ticket für die bahn, kann man jetzt schon unkompliziert über die bahn seite direkt kaufen mit z.b. paypal. Selbst für die notorischen Schwarzfahrer dürfte sich das mal für 3 monate lohnen, nicht bei jeder Haltestelle durch den Zug zu schauen, ob wer kommt  :lol:
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Beitrag von: Lina am 31. Mai 2022, 10:48:46
Auf dem 9,-- Euro Ticket soll man erst den Nachnamen und dann den Vornamen eintragen. Wenn man zuerst den Vornamen und dann den Nachnamen einträgt, ist das Ticket dann ungültig?
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Beitrag von: Maunzi am 31. Mai 2022, 11:16:52
Denke nicht, dass es so problematisch ist, man kann sich ja per Ausweis ausweisen und auf den eigenen Fehler hinweisen. Es ist ja klar zu identifizieren wem es gehört.
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Beitrag von: Hary am 31. Mai 2022, 12:34:24
Zumindest wenn man eine Einladung bekommt im Zeitraum Juni - August, dann übernehmen die Jobcenter die 9 Euro, auch wenn das Ticket bereits vorhanden ist. Zumindest einmal im Monat :)
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Beitrag von: Maunzi am 31. Mai 2022, 15:09:43
Kriegt man da nicht nur anteilige Erstattung? Ist bei Monatskarten etc doch auch so gewesen?
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Beitrag von: Spritzenhalter am 31. Mai 2022, 15:27:53
Zitat von: Hary am 31. Mai 2022, 12:34:24Zumindest wenn man eine Einladung bekommt im Zeitraum Juni - August, dann übernehmen die Jobcenter die 9 Euro, auch wenn das Ticket bereits vorhanden ist. Zumindest einmal im Monat :)

Wer fährt noch freiwillig in diese Bude?
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Beitrag von: Hary am 31. Mai 2022, 19:03:35
Zitat von: Maunzi am 31. Mai 2022, 15:09:43Kriegt man da nicht nur anteilige Erstattung? Ist bei Monatskarten etc doch auch so gewesen?
Zumindest zu mir hat der SB gesagt er würde es so machen, also komplett als Fahrkosten übernehmen. Von der Logik her kann man da durchaus diskutieren. Im Grunde wenn ich heute für alle drei Monate ein Ticket kaufe (habe ich übrigens gemacht) und dann für Juli einen Termin bekomme. Dann entstehen im Grunde ja keine Kosten weil das Ticket bereits vorhanden ist. Daher werden es die Jobcenter wohl unterschiedlich handhaben. Wenn ich mir am Tag der Anreise dann dieses Ticket kaufe weil es die günstigste Option ist, dann wäre es mit dem selben Ticket wieder eine andere Sache....

Man sieht, es ist kompliziert :) Da meine nun einmal vorhanden sind und auch genutzt werden würde ich persönlich sagen "passt so, ich beantrage nichts".
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Beitrag von: Ottokar am 01. Juni 2022, 10:59:28
Zitat von: Cridi am 30. Mai 2022, 11:19:32OK aber was ist konkret mit Anrechnung, falls ich bis dahin weiterhin Hartz4 erhalten sollte
Steht doch alles da: https://hartz.info/index.php?topic=128731.0
muss man nur lesen:
Zitat von: Ottokar am 21. Mai 2022, 16:41:30Diese ist steuerflichtig, aber SV-abgabenfrei und darf bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.


Zitat von: Hary am 31. Mai 2022, 19:03:35Zumindest zu mir hat der SB gesagt er würde es so machen, also komplett als Fahrkosten übernehmen.
Das muss er lt. Rechtsprechung auch.
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Beitrag von: Ellen_Alien am 03. Juni 2022, 19:25:21
Ähm  :scratch:  jetzt habe ich zu dem Kinderbonus doch mal noch eine Frage:
Ich bekomme Kindergeld nicht von der Familienkasse der BA sondern über die Familienkasse vom Dienstherren ausgezahlt. Gilt der Kinderbonus für alle Kinder oder nur für die, die das Kindergeld über die BA erhalten? Weil in den Artikeln darüber immer nur von der BA die Rede ist..
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Beitrag von: Ottokar am 03. Juni 2022, 20:08:30
Der Kinderbonus i.H.v. 100€ ist sowohl im BKGG als auch im EStG verankert, es ist also egal, ob man das Kindergeld nach EStG oder BKGG bekommt.
Wer das Kindergeld auszahlt, der muss auch den Kinderbonus auszahlen.
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Beitrag von: Kopfbahnhof am 04. Juni 2022, 16:02:14
Zitat von: Lina am 31. Mai 2022, 10:48:46ist das Ticket dann ungültig?
Auf keinen Fall, es ist genau so gültig wie die anderen Tickets.

Zumal es äußerst selten sein dürfte, dass jemand deinen Ausweis dazu sehen will.
Wenn man sich dann über die Schreibweise vom Namen aufregt, ist das ein extremer Korinthenkacker.
Ungültig ist es aber definitiv, deswegen nicht.
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Beitrag von: castagir am 09. Juni 2022, 11:34:31
Gut, es soll also 200 Euro geben. Die Auszahlung soll mit der Juli-Zahlung kommen, doch ich finde nirgends eine klare Aussage dazu.

Gibt es eine verlässliche Aussage dazu?
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Beitrag von: Spritzenhalter am 09. Juni 2022, 11:36:32
Zitat von: castagir am 09. Juni 2022, 11:34:31Gut, es soll also 200 Euro geben. Die Auszahlung soll mit der Juli-Zahlung kommen, doch ich finde nirgends eine klare Aussage dazu.

Gibt es eine verlässliche Aussage dazu?

Wahrscheinlich wird es auch zurückgenommen wie der Tankrabatt. 3 Wochen einfach gedulden und sehen was passiert.
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Beitrag von: Wolverine36 am 14. Juni 2022, 21:24:03
Eine frage mein Sohn ist mit Schule und Ausbildung fertig wohnt bei mir bekommt der auch die 200,00€ oder nur ich er bekommt kein Kindergeld mehr.Er ist 20 Jahre alt.Und da er auch keine Halbwaisenrente und Bafög mehr bekommt muss ich das der Arge mitteilen warte noch auf 2 Briefe wo drinne steht das er nichts mehr bekommt.Damit es geändert wird. :flag: