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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: FrauRatlos am 11. Mai 2022, 18:17:32

Titel: Zuflussprinzip vom Lohn , wenn die Buchung auf dem Konto nicht feststeht
Beitrag von: FrauRatlos am 11. Mai 2022, 18:17:32
Hallo,
ich habe eine Frage zum Zuflussprinzip.
Wenn jemand zB im Monat Mai 2022 seine Arbeitsstunden leistet und der Lohn ab dem 01.Juni überwiesen wird, darf das Jobcenter den Lohn erst ab Juni anrechnen.
Richtig ?!
Wenn der Lohn für die Arbeitsstunden im Mai schon am 30.05. oder 31.05.22 auf dem Konto drauf ist, dann berechnet das Jobcenter den Lohn schon im Mai an.
Richtig ?!
Was ist aber, wenn in einem Arbeitsvertrag drin steht, dass der Lohn am Monatsende gezahlt wird, aber noch nicht 100%tig sicher ist, wann der Lohn tatsächlich auf dem Bankkonto drauf ist ? Also entweder am 31.des Monats oder ab dem 01.des Folgemonats ?
Was soll man denn jetzt schon beim JC angeben zum Lohnzufluss ?

Das Formular Einkommensbescheinigung hat der Arbeitgeber noch nicht ausgefüllt bzw zurück gegeben.

Anmerkung : das Jobcenter verlangt eine Kopie des Arbeitsvertrages und die Einkommensbescheinigung, vom Arbeitgeber !

lG





Titel: Aw: Zuflussprinzip vom Lohn , wenn die Buchung auf dem Konto nicht feststeht
Beitrag von: CCR am 11. Mai 2022, 20:43:52
Zufluß ist immer der Tag wo das Geld eingebucht auf dem Konto, sonst wäre das nicht rechtens.

Lohn Nachzahlung werden auch bei Buchung in ALG II angerechnet was ja auch ungerecht wäre wenn nicht.
Titel: Aw: Zuflussprinzip vom Lohn , wenn die Buchung auf dem Konto nicht feststeht
Beitrag von: Ottokar am 12. Mai 2022, 08:56:44
Der AV regelt die Fälligkeit, d.h. ab wann der AG dem AN den Lohn schuldet. Ansonsten ist der Lohn lt. BGB am ersten Tag des folgenden Monats fällig (§ 614 BGB) und muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Fälligkeitsmonats gezahlt werden (§ 2 MiLoG).
Diese Regelungen zur Fälligkeit sind im SGB II aber vollkommen unrelevant, dort zählt bezüglich der Zulässigkeit der Anrechnung ausschließlich der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses (§ 11 Abs. 2 S. 1 SGB II).
Titel: Aw: Zuflussprinzip vom Lohn , wenn die Buchung auf dem Konto nicht feststeht
Beitrag von: FrauRatlos am 12. Mai 2022, 11:52:29
Vielen Dank,
Ein Verwandter hat Stress mit dem Jobcenter, weil einmal der Lohn schon am 30 oder 31.des Monats auf dem Konto drauf ist und einmal erst am 01. oder 02.des Folgemonats; je nachdem wie der erste Tag oder der letzte Tag des Monats fällt z.B. auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag und wann die Bank gebucht hat oder der AG überwiesen.
Im Monat April hat er 2 x Lohn erhalten.
Beispiel : Er hat am 01.April für die Arbeitsstunden im März den Lohn auf dem Konto gehabt und dann am 28.April für die Arbeitsstunden im April. Also 2 x ca 1500 € in einem Monat erhalten.
Das Jobcenter will ihm jetzt die ca. 3000 € Lohn für April anrechnen (abzüglich Freibetrag)und bei so viel Lohn hat für April eine Überzahlung des ALG II.
Und wann der Lohn, für die Arbeitsstunden im Mai 2022 gezahlt werde bzw wie die Bank bucht, weiß er nicht; entweder am 31.05. oder erst am 01.06.2022.
Das ist ja echt verwirrend.
Titel: Aw: Zuflussprinzip vom Lohn , wenn die Buchung auf dem Konto nicht feststeht
Beitrag von: Quinky am 12. Mai 2022, 11:59:52
Bitte darauf achten, ob der korrekte Freibetrag berücksichtigt wurde, DENN:

Falls für mehrere Monate ein Lohn in einer Summe gezahlt wurde, MUSS für Jeden Arbeitsmonat getrennt der Freibetrag nach § 11 SGBII gewährt werden.
In vorliegendem Fall also 2 x Freibetrag!!!

Grundsätzlich ist gegen die vorliegende Anrechnung nichts einzuwenden, es sei denn, es wurde ein Durchschnittsverdienst im Bescheid bereits berücksichtigt.

Gruß
Ernie
Titel: Aw: Zuflussprinzip vom Lohn , wenn die Buchung auf dem Konto nicht feststeht
Beitrag von: Ottokar am 12. Mai 2022, 12:05:01
Nö, ist nicht verwirrend.
Zu dem Thema gibt es schon länger eine Klarstellung vom BSG, danach sind zwei im selben Monat zufließende Einkommen für unterschiedliche Arbeitsmonate separat zu bereinigen, also jedes für sich.
Außerdem muss das JC in einem solchen Fall vorläufig bewilligen.
Titel: Aw: Zuflussprinzip vom Lohn , wenn die Buchung auf dem Konto nicht feststeht
Beitrag von: Fettnäpfchen am 13. Mai 2022, 17:14:36
FrauRatlos

Zitat von: FrauRatlos am 11. Mai 2022, 18:17:32Anmerkung : das Jobcenter verlangt eine Kopie des Arbeitsvertrages und die Einkommensbescheinigung, vom Arbeitgeber !
Können sie ja verlangen muss aber nicht gemacht werden, u.U. ist es sogar datenschutzrechtlich bedenklich.
Alternativ gibt es die Kontoauszüge für den Zufluss und die Abrechnung für das Brutto/Netto dass das JC zur Berechnung braucht.

MfG FN
Titel: Aw: Zuflussprinzip vom Lohn , wenn die Buchung auf dem Konto nicht feststeht
Beitrag von: Flip am 13. Mai 2022, 18:40:50
Die Einkommensbescheinigung kann es auf alle Fälle verlangen, § 58 SGB II. Die Nichtvorlage des Vordrucks beim Arbeitgeber kann sogar zu einem Bußgeld führen. Das gilt auch für den Arbeitgeber, wenn er sie nicht, nicht rechtzeitig oder falsch ausfüllt, § 63 Absatz 1 Nr. 2 und 3 SGB II.

Titel: Aw: Zuflussprinzip vom Lohn , wenn die Buchung auf dem Konto nicht feststeht
Beitrag von: FrauRatlos am 17. Mai 2022, 19:42:26
Hallo,
noch einmal hier zum Thema, dass Jobcenter fordert schriftlich zur Mitwirkung auf und verlangt die Kopie des Arbeitvertrages.
Titel: Aw: Zuflussprinzip vom Lohn , wenn die Buchung auf dem Konto nicht feststeht
Beitrag von: Flip am 17. Mai 2022, 20:11:14
Zum Arbeitsvertrag kannst du die Meinung des Bundesdatenschutzbeauftragten im7. Rundschreiben nachlesen. Den Link findest du in dem Thread hier:

https://hartz.info/index.php?topic=127433.0
Titel: Aw: Zuflussprinzip vom Lohn , wenn die Buchung auf dem Konto nicht feststeht
Beitrag von: Fettnäpfchen am 18. Mai 2022, 14:39:54
FrauRatlos

Zitat von: FrauRatlos am 17. Mai 2022, 19:42:26noch einmal hier zum Thema, dass Jobcenter fordert schriftlich zur Mitwirkung auf und verlangt die Kopie des Arbeitvertrages.
Ja und
es ist ja nicht selten das etwas verlangt wird (was nicht verlangt werden darf) aber wenn du den AV nicht übermitteln willst dann musst du dem Mitwirkungsschreiben halt widersprechen
und
wenn schon eine Abrechnung und ein Kontoauszug existiert dann gleich als Anhang mitschicken
und
u.U. gleich mit weiteren rechtlichen Schritten drohen.
 
https://hartz.info/index.php?topic=115503.0

MfG FN