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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: Rudl am 21. Mai 2022, 21:14:16

Titel: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Rudl am 21. Mai 2022, 21:14:16
Hallo Zusammen,

ich habe eine Ladung zur Vermögensauskunft bekommen.

es sind ungefähr dieselben Fragen, die auch schon das Sozialamt wissen wollte.

Reicht es nicht, wenn ich dem Gerichtsvollzieher meinen Sozialhilfebescheid gebe?

Ocer sollte ich eine Schuldnerberatung konsultieren?

Viele Grüsse

Rudl
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Maunzi am 22. Mai 2022, 01:27:27
Nein reicht nicht, du musst alle Dokumente dabei haben und alles quasi tagesaktuell nachweisen können.

Und ja, wer Schulden hat, dem schadet das Aufsuchen der Schuldnerberatung auf keinen Fall (bitte die kostenlosen von zB caritas, awo, diakonie etc und kein Anwalt der kostet...), wobei das nicht von der Pflicht diese Auskunft zu erteilen befreit! Das führt im worst case zur Beugehaft, bedeutet du wirst festgenommen und darfst dann die Auskunft geben, wenn du den Termin absichtlich nicht wahrnimmst, sollte aber auch in der Vorladung so stehen.
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Ratlos am 24. Mai 2022, 12:21:18
Auf rechtliche Bestimmungen und §§ will ich bei der einfachen Sachlage nicht eingehen.
Du folgst der Ladung des Gerichtsvollziehers, legst deinen Bewilligungbeschied der Sozialhilfe vor und beantwortest wahrheitsgemäß die Fragen die dir gestellt werden.
Danach erstellt der GV ein so genanntes Abstandprotokoll, d.h. er erklärt dich für unpfändbar weil weder Geld noch sonstige Vermögenswerte z.B. echte Teppiche, sehr teure Uhren, usw. vorhanden sind.
Für einen neuwertigen sehr teuren Fernseher z.B. käme lediglich eine Austauschpfändung in Betracht.
Und das war es schon.
Wie Maunzi schreibt: Die Schuldnerberatung einer Sozialstelle ist kostenlos und immer empfehlenswert.
Allerdings hättest du das schon vor längerer Zeit tun sollen.
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Maunzi am 24. Mai 2022, 21:23:48
Besser spät als nie ist bei Schulden generell ein guter Grundsatz, daher lieber jetzt schauen ob noch was zu retten ist als erst in ein paar Jahren wenn nix mehr möglich ist. Die Schuldnerberatung kann je nach Fall durchaus auch schauen ob Möglichkeiten wie Privatinsolvenz infrage kommen oder auch Tipps zur Forderungsabwehr geben (zB Einreden wie Verjährung).

Es schadet jedenfalls nicht, kostet dich maximal deine Zeit und kann auf der anderen Seite durchaus helfen zu wissen woran du bist.

Bei uns hat übrigens Sozialhilfebescheid alleine nicht ausgereicht, es mussten von allen Konten aktuelle Kontostände (stand im Schreiben des Gerichtsvollziehers wie alt die max. sein durften) vorliegen, alle Versicherungen und weitere Belastungen die man hat (zB Unterhaltstitel etc), Info ob P-Konto oder nicht, etwaige Vermögenswerte usw. Für vieles wurden später noch Nachweise nachgereicht, weil sie so nicht im Anschreiben standen, aber alles was im Anschreiben gefordert wurde musste auch gezeigt werden.

Auch sowas wie Renten-, Lebens-, Bausparversicherung etc wäre wichtig.
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: 111929 am 23. Juni 2022, 14:02:09
Wer Grusi oder Hartz 4 bekommt ist schuldenmäßig 'sicher' - auf keinen Fall sich da auf Raten etc. einlassen. Und natürlich P-Konto.  Auch eine Privatinsolvenz ist da nicht wirklich sinnvoll. Bekommt mensch Grusi stirbt mensch eben mit Schulden-vorab ev. Erben darauf aufmerksam machen.
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Maunzi am 24. Juni 2022, 10:11:31
Zitat von: 111929 am 23. Juni 2022, 14:02:09Wer Grusi oder Hartz 4 bekommt ist schuldenmäßig 'sicher' - auf keinen Fall sich da auf Raten etc. einlassen. Und natürlich P-Konto.  Auch eine Privatinsolvenz ist da nicht wirklich sinnvoll. Bekommt mensch Grusi stirbt mensch eben mit Schulden-vorab ev. Erben darauf aufmerksam machen.

Ernsthaft? Du weißt weder in welcher Höhe hier Schulden existieren, noch was für Folgen daraus resultieren, noch welcher Art die Schulden sind (zB unerlaubte Handlung, wodurch Privatinsolvenz sowieso eine Sache für sich wäre), noch irgendwas über die privaten Verhältnisse der Person und ihrer eventuellen Erben.

"Sicher" ist man definitiv auch im Grusi Bezug nicht, auch da können Pfändungen vorgenommen werden - wenn man ein P-Konto hat ist dennoch die Möglichkeit gegeben, dass jemand noch andere Vermögenswerte hat (Stichwort eigengenutzte Immobilie die bei Grusi zwar aussen vor bleibt, jedoch pfändbar wäre).

Zudem können Gläubiger einem das Leben auch anderweitig schwer machen, hatte eine Freundin von uns das Problem: Forderung offen? Na dann kriegen Sie bei uns eben keinen Vertrag mehr - dumm daran war aber, dass der Anbieter der günstigste gewesen wäre und somit deutlich teurere Tarife fällig wurden bei der Konkurrenz.

Pauschale Aussagen wie deine sind leider nicht wirklich hilfreich und können unerfahrene Leser durchaus ziemlich in die Sch... reiten wenn sie sich darauf verlassen. Es gibt nicht umsonst kostenfreie Schuldnerberatungen die einem helfen alle Unterlagen zu sichten und die persönliche Lage sondieren um eine maßgeschneiderte Lösung zu finden!
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Ratlos am 24. Juni 2022, 10:23:27
Vorladung des GV zur Abgabe der EV und Schuldnerberatung sind zweierlei Sachen.
TE ist verpflichtet beim GV zu erscheinen, andernfalls kann ganz schnell Haftbefehl ergehen.
Beim GV geht es nicht um die Gesamtschulden sondern um einen einzelnen Gläubiger der vollstrecken will.
Der GV stellt ihm Fragen die er wahrheitsgemäß beantworten muss.
Ist keine pfändbare Habe vorhanden erstellt der GV ein Abstandsprotokoll und erklärt ihn damit für unpfändbar. Dann hat TE 2 Jahre Ruhe vor jeder weiteren Vollstreckung.

NACH Abgabe der EV ist es dann sinnvoll mit einer Schuldnerberatung die Gesamtschulden durchzuarbeiten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Maunzi am 24. Juni 2022, 13:54:43
Zitat von: Ratlos am 24. Juni 2022, 10:23:27Dann hat TE 2 Jahre Ruhe vor jeder weiteren Vollstreckung.

Das ist so leider nicht richtig, in der Praxis schon anderweitig mitbekommen. Siehe auch:

ZitatIst eine Pfändung trotz Vermögensauskunft überhaupt zulässig? Ja. Eine Pfändung ist trotz Abgabe der Vermögensauskunft zulässig. Sie dient der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung und schützt eben nicht vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.

https://www.schuldnerberatung.de/pfaendung-trotz-vermoegensauskunft/
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: 111929 am 24. Juni 2022, 14:25:27
Maunzi -natürlich können Privatunternehmen -z.B. Handy, Strom und Gasanträge ablehnen - wenn der Boni Score negativ ist -aber auch ohne Begründung.

Als Hartz 4 + Grusi Empfänger bekommt mensch dennoch Strom und Gas eben über die Grundversorgung. Und wer unbedingt eine Blödmaschine namens Smartphone braucht geht eben auf Prepaid.

Vollstreckungsversuche von Gläubigern in Hartz 4 und Grusi kosten den Gläubiger nur Geld- also den Gläubigern mit entsprechenden Bescheiden (SGB II; Grusi) das klarmachen. Zugegeben, echtes Problem ist wenn mensch auf Wohnungssuche ist. Da hat mensch keine Chance. Also unbedingt dafür sorgen, das die vorhandene Wohnung gehalten wird. Das die Inkasso Unternehmen sich qua Gesetz hierzulande wie schmarotzende Drecksäcke aufführen können: leider eine spezifisch deutsche Geschichte. In anderen, sozial und kulturell weiter entwickelten Industrieländern wie den USA, EU-Ländern  oder  Japan ist so etwas nicht denkbar.

Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Maunzi am 24. Juni 2022, 17:09:17
Die Bescheide sind für die Gläubiger egal, wer kein P-Konto hat kann durchaus gepfändet werden. Zudem sind etwaige Titel durchaus 30 Jahre haltbar und daraus kann vollstreckt werden, denn:

Nicht jeder bleibt lebenslang im Bezug, sogar Rentner können noch durch eine unerwartete Erbschaft aus dem Bezug fallen. Dazu kommt, dass Menschen durchaus Dinge besitzen können die pfändbar sind (auch Austauschpfändung möglich!). Ansparen ist dann auch nicht mehr möglich ohne eine (Taschen-)Pfändung erwarten zu müssen. Es nimmt einem eigentlich so gesehen jede Perspektive wenn man sich auf seinen Schulden ausruht!

Kontoeröffnung, Wohnungssuche (Kündigung durch Eigenbedarf, Mieterhöhung, Abriss etc), Vertragsabschlüsse aller Art: Heutzutage wird an allen Enden und Ecken auf die Schufa oder die allgemeine finanzielle Situation geschaut und Grundversorgung ist nach meiner Erfahrung immer teurer (Strom, Gas, Konto etc).

Was ich in dem Falle meinte war aber eher, dass der Gläubiger künftige Geschäftsbeziehungen ablehnt, was je nachdem wer der Gläubiger ist durchaus schmerzhaft sein kann (zB wenn er auch etliche Tochterunternehmen hat und damit einen großen Teil der jeweiligen Branche abdeckt).
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: PetraL am 24. Juni 2022, 22:49:17
Zitat von: 111929 am 24. Juni 2022, 14:25:27In anderen, sozial und kulturell weiter entwickelten Industrieländern wie den USA
Ausgerechnet USA ??? Echt jetzt ???  :lachen:  :lol:  :lachen:
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: 111929 am 25. Juni 2022, 12:28:15
War klar diese Antwort-So etwas wie das Freedom of Information Act sucht mensch in Deutschland vergeblich. Und wer kämpfte gegen deutsche Nazis ? Natürlich ist die USA 'überlegen'. Und Schuldner haben in den USA bessere Karten, sind rechtlich besser gestellt als hierzulande
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Ratlos am 25. Juni 2022, 13:19:05
Zitat von: Maunzi am 24. Juni 2022, 13:54:43Das ist so leider nicht richtig, in der Praxis schon anderweitig mitbekommen. Siehe auch:
@ maunzi ist der Schuldner nach wahrheitsgemäßer Abgabe der EV für pfändungsfrei durch den GV erklärt, hat er tatsächlich für 2 Jahre Ruhe vor Pfändungen.
Dein Einwand grift nur wenn der dringende Verdacht besteht, dass er NACH Abgabe der EV zu Vermögen gelangt ist.
Austauschpfändungen gibt es nur bei sehr hochwertigen Artikeln z.B. wird ein 3000 € teurer Loewe Opta Fernseher in ein einfaches Gerät ausgetauscht.

Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Maunzi am 25. Juni 2022, 15:03:19
@Ratlos wo finde ich diese Info? Ich finde dazu im Netz irgendwie nichts und habe von den beiden Gerichtsvollziehern wo ich mitkommen sollte als Hilfestellung (körperlich eingeschränkte Frau) auch nur gehört, dass zwar nichts zu pfänden sei, jedoch die laufende Pfändung damit weder gestoppt wird, noch andere Gläubiger nun nicht mehr pfänden dürfen. Nur die Abgabe einer weiteren Vermögensauskunft innerhalb des 2-Jahres Zeitfenster sei nicht notwendig.
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Ratlos am 25. Juni 2022, 17:49:32
Früher vor der Reform 2013 galt eine 3-Jahres-Frist. Durch die Reform sind es jetzt nur noch 2 Jahre hat das Landgericht Ansbach in Übereinstimmung mit der Übergangsvorschrift des § 39 EGZPO klar gestellt.
Im Prinzip das Gleiche jetzt halt nach § 802 ZPO früher nach § 807 ZPO a.F.

Die Pfändung als solche wird durch die EV freilich gestoppt. Sie ist fruchtlos verlaufen und damit ist der Vollstreckungsauftrag erledigt. Damit ist Pfändung gestoppt und erledigt.
Es wäre ein neuer Vollstreckungsauftrag notwendig, den der GV aber abweisen würde / muss!

Der Gläubiger kann auch innerhalb der 2 Jahre eine neue EV verlangen, aber nur wenn er explizit Anhaltspunkte darlegen kann, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldner positiv verändert haben. - s. § 802 d ZPO n.F.

An den GV können innerhalb der 2 Jahre auch 100 Vollstreckungsaufträge von 100 Gläubigeern gegeben werden.
Nur... lehnt er sie ab. Er muss sie ablehnen weil ja bereits festgestellt ist, dass der Schuldnere unpfändbar ist.
Der Schuldner erfährt davon nur - wenn überhaupt - dass sein Vermögensverzeichnis an XY weitergeleitet wurde, sonst gar nichts und hat seine Ruhe.

Zitat von: Maunzi am 25. Juni 2022, 15:03:19jedoch die laufende Pfändung damit weder gestoppt wird, noch andere Gläubiger nun nicht mehr pfänden dürfen.
Da was du meinst wäre eine "Ruhendstellung" der Pfändung die der Gläubiger veranlassen könnte. Bloß hat er nix davon wenn kein Vermögen vorhanden oder zu erwarten ist.


Das Ganze gilt aber nicht für Kontopfändungen, wenn auf einem P-Konto der Schutzbetrag überschritten wird.
Der wird dann von der Bank ausgekehrt wenn der Gläubiger auch eine Kontopfändung durchgeführt hat was auch bei P-Konten möglich ist.
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Maunzi am 26. Juni 2022, 00:49:55
Das wundert mich jetzt total. Ich habe mal nachgeschaut und die letzte Vermögensauskunft bei der ich dabei war, verlief fruchtlos und dennoch haben zwei andere Gläubiger weiter gepfändet (eine Kontopfändung die fruchtlos blieb weil sie immer unterhalb der Freibeträge des P-Kontos blieb) und zwei Besuche von anderen Gerichtsvollziehern denen die Vermögensauskunft (Aktenzeichen und Name der Kollegin wurden jeweils genannt) total egal war. Es wurde zweimal die ganze Wohnung besichtigt und auch ihr Geldbeutel und die Handtasche mussten ausgeleert werden, es wurde zwar kaum was gepfändet (Barbetrag der leider frisch abgehoben war zum Einkaufen für den Monat) aber dennoch, die Vermögensauskunft hat da gar nichts gestoppt.

Gilt die Regelung auch für ein Inkasso von der BA? Ein Jobcenter hatte noch offene Forderungen gegenüber einer Freundin von uns und hat diese trotz mehrfachem Hinweis (schriftlich dem Inkasso gegenüber und dem JC gegenüber) auf die Vermögensauskunft durch das Inkasso weiter verfolgen lassen. Die brauchen ja keinen Titel erwirken, ein nicht angefochtener Erstattungsbescheid reicht da ja zum Pfänden.
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Ratlos am 26. Juni 2022, 12:12:34
Wie ich schon geschrieben habe ist mit dem Abstandsprotokoll des GV die Pfändung/Vollstreckung für Gläubiger "A" abgeschlossen.
Das hindert andere Gläubiger nicht daran weitere Vollstreckungsaufträge an den GV zu geben.
Nur wird er die abweisen weil ja bereits feststeht dass nichts pfändbares vorhanden ist. - s. § 802 d ZPO.
Zitat von: Maunzi am 26. Juni 2022, 00:49:55zwei Besuche von anderen Gerichtsvollziehern denen die Vermögensauskunft (Aktenzeichen und Name der Kollegin wurden jeweils genannt) total egal war.
Wie sollte das vor sich gehen. für den Wohnbezirk der Schuldnerin ist nur 1 GV zuständig.
Bei Gericht eingehende weitere Aufträge werden von der Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle nur an diesen einen weitergeleitet und der lehnt sie ab wenn keine wesentliche Änderung in den Vermögensverhältnissen dargelegt wird.

Wohnungsbesichtigung muss durchgeführt werden wegen möglicher verwertbarer /pfändbarer Gegenstände.
Die Sicht in den Geldbeutel und Handtasche kommt einer Taschenpfändung gleich und ist zulässig.

Die Vollstreckungsversuche der 2 weiteren GV scheinen mir jedenfalls unzulässig - nochmals § 802 d ZPO. Der Pfändungsfreibetrag muss beachtet werden sonst käme es einer Kahlpfändung gleich.
Die unpfändbaren Beträge kannst du § 850 a ff ZPO entnehmen.

Zitat von: Maunzi am 26. Juni 2022, 00:49:55(Barbetrag der leider frisch abgehoben war zum Einkaufen für den Monat)
Sollte der Barbetrag oder ein Teil davon der für die Lebenshaltungskosten des lfd. Monats bestimmt ist, gepfändet worden sein, muss deine Schuldnerin mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO dagegen vorgehen. Vollstreckung erfolgt dann in einen unzulässigen Gegenstand, bzw. bewegliches Vermögen. BGH vom 18.08.2020.
Ob der Betrag nach § 851c Abs. 1 ZPO unpfändbar war kann man hier nicht feststellen ohne weitere Kenntnisse.
Die mögliche Unzulässigkeit oder Fehlerbelastung einer Vollstreckung ist vom Laien-Schuldner nicht prüfbar.

Deine Schuldnerin hätte schon vor Gericht in der Verhandlung einen anderen Weg einschlagen müssen, dann wäre es mit großer Wahrscheinlichkeit gar nicht zu einer Vollstreckung gekommen.

Bei Inkasso ist zwischen dem Inkasso der BA und den freien Inkassobüros zu unterscheiden. Der Inkassoservice MUSS die Forderung einziehen. Wird nicht bezahlt vollstreckt das Hauptzollamt gem der AO.

Wenn sie auf die vorgelegte Vermögensauskunft nicht reagieren ist das deren Sache.
Sache der Schuldnerin wäre das Angebot einer geringen Teilzahlung (je nach Höhe der Schuld) zu machen.
Sie beweist damit ihren Zahlungswillen.  Mit dem Hauptzollamt kann man reden.
Handelt es sich aber um Steuerschuld für ein Kfz. kann die zwangsweise Abmeldung durchgeführt werden, wenn keine Vereinbarung zustande kommt.

Es würde hier zu weit führen auf sämtliche Vollstreckungsanforderungen und Abwehr derselben einzugehen.
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Ratlos am 27. Juni 2022, 10:47:36
Zitat von: Maunzi am 26. Juni 2022, 00:49:55zwei Besuche von anderen Gerichtsvollziehern denen die Vermögensauskunft (Aktenzeichen und Name der Kollegin wurden jeweils genannt) total egal war.
@ Maunzi - diese Schilderung ist unschlüssig! Da kann was nicht stimmen!
Zuständig ist immer der GV der für den Wohnbezirk der Schuldnerin zuständig ist und der ihr auch die EV abgenommen und - weil unpfändbar - auch das Abstandsprotokoll erstellt hat.
Bei dem (GV 1) befindet sich der Titel (das Urteil) in seiner Akte.
Ohne Titel keine EV - das ist Gesetz.

Gretchenfrage: Woher wollen die beiden anderen "GV´s" den Titel her haben? Es existiert immer nur einer und der ist in der Akte von GV 1 und bleibt auch dort.
Woher wollen sie den PfÜB haben? Das Gericht stellt nur einen für den Gläubiger aus!
Diese beiden wollten also ohne Titel und PfÜB vollstrecken?
Dann waren das keine echten, amtlichen GV´s. Haben sie ihre Ausweise gezeigt?

Eine Ausnahme gibt es. Nämlich die, dass nach fruchtloser Pfändung durch den GV 1 der Gläubiger seine Forderung zum Einzug an ein Inkassobüro abgetreten oder verkauft hat.
Dann hätte die Schuldnerin die versuchte Vollstreckung der 2 wegen Vollmachtslosigkeit zurückweisen und im Zuge der Gegenklage die Anpassung des Verzugsschadens fordern müssen.
Denn dann waren das Inkasso-Mitarbeiter aber keine GV´s. Dann hatten sie kein Zutrittsrecht zur Wohnung und ihr hättet sie - notfalls mit der Polizei - entfernen lassen müssen.

Ohne weitere Details zur Sache sind weitere Auskünfte nur Spekultionen.





Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Maunzi am 27. Juni 2022, 18:18:16
Okay ich sehe es war missverständlich ausgedrückt: es gab unterschiedliche Gläubiger. Einer hat die Vermögensauskunft gefordert, andere haben aus ihren Titeln pfänden lassen. Und bei uns hier werden die drei für den Bezirk zuständigen im Wechsel losgeschickt.

Und ja die sind real - hatten beim Amtsgericht angefragt, die haben uns die Auskunft gegeben, dass es eben diese drei für unseren Stadtteil gibt die sich die Zuständigkeit aufteilen und sogar im selben Gebäude das Büro haben... weshalb es für mich umso unverständlicher ist, dass die es nichtmal geschafft haben die Unterlagen einzusehen.

Es gab bei den verschiedenen Titeln keine Verhandlung vor Gericht, Mahnbescheid wurde erlassen und nicht widersprochen aus Unkenntnis ihrer Rechte etc.

Mich ärgert es ja auch, da wir diese Regelungen nicht kannten und sie daher dem Theater mehrfach ausgesetzt war damals (panische Angst vor fremden Personen in der eigenen Wohnung etc) obwohl ja eigentlich nichts zu holen war bei ihr.

Schätze aber nach mehreren Jahren kann man den Vorgang wohl eher nicht mehr rückgängig machen lassen?

PS Es war das Inkasso von der BA, nicht das Hauptzollamt. Die haben versucht ihre Forderung aus einem Bescheid geltend zu machen.
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Ratlos am 27. Juni 2022, 18:33:24
Ja ok, dann wohnt die Frau in einem Riesenbezirk. Dann gibt es natürlich mehrere zuständige GV´s. Bei normaler Bezirksgröße gibts nur einen GV pro Bezirk.
Zitat von: Maunzi am 27. Juni 2022, 18:18:16Es gab bei den verschiedenen Titeln keine Verhandlung vor Gericht, Mahnbescheid wurde erlassen und nicht widersprochen aus Unkenntnis ihrer Rechte etc.
Dann sind Versäumnisurteile ergangen gegen die man problemlos hätte vorgehen können. Passiert vom Schuldner nichts ist es ein vollstreckbarer Titel und der Gläubiger lässt einen PfÜB ausstellen und vollstreckt daraus.
Zitat von: Maunzi am 27. Juni 2022, 18:18:16Die haben versucht ihre Forderung aus einem Bescheid geltend zu machen.
Ein bestandskräftiger Bescheid hat die Wirkung eines Titels.
Zitat von: Maunzi am 27. Juni 2022, 18:18:16Schätze aber nach mehreren Jahren kann man den Vorgang wohl eher nicht mehr rückgängig machen lassen?
Was willst noch rückgängig machen? Die EV ist abgegeben - der Käse gegessen.

Rat: Sollte sowas nochmal passieren, lass dir vom GV die Vollmacht des Gläubigers zeigen.
Ist es -- wie üblich - eine Kopie dann bestreite die Echtheit der Urkunde.
Dann kann er schauen dass er das Original vorlegt sonst geht gar nichts. Das ist Gesetz.
Aber ist auch bloß eine Verzögerungstaktik. Hätte aber bei den beiden anderen GV´s insofern Wunder gewirkt, dass sie den Vollstreckungsversuch sofort hätten abbrechen müssen.

Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Maunzi am 28. Juni 2022, 21:19:12
Die EV sollte nicht rückgängig gemacht werden, die war ja durchaus gerechtfertigt - wurde auch nach 2 Jahren wieder erneuert. Jedoch die Pfändungen die vorgenommen wurden innerhalb dieses Zeitraumes, da war die Überlegung ob man da noch was machen könnte, aber das ist ja schon zu lange her schätze ich.

Danke für den Tipp, da sie immernoch anruft wenn sowas passiert um nicht alleine zu sein (hat leider keine Kinder oder so) werde ich da nächstesmal genauer drauf schauen. Mit dem neuen Wissen wirds für die nächstes mal auch nicht mehr so einfach werden :)
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Ratlos am 29. Juni 2022, 10:38:27
Was genau ist denn gepfändet worden. Nicht alle Gegenstände und nicht jedes Bargeld ist pfändbar.
Zitat von: Maunzi am 28. Juni 2022, 21:19:12Danke für den Tipp, da sie immernoch anruft wenn sowas passiert um nicht alleine zu sein
Sie hat die EV abgegeben, was soll da noch passieren? Geht doch gar nicht!
Mit Abgabe der EV und dem GV-Abstandsprotokoll ist die Sache zu Ende, es sei denn sie gelangt zu Vermögen.

Bei neuen Sachen nach Ende der Schonfrist kannst du doch die Ladung des GV und/oder den anonyimisierten Titel mal hier rein stellen. Dann erst sieht man ob und wie eine Abwehr erfolgreich ist.
Aber VORSICHT: Es ist alles an FRISTEN gebunden. Nach Ablauf wird es schwer was zu unternehmen!
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Maunzi am 29. Juni 2022, 13:00:14
Es geht um den Zeitraum mehrerer Jahre mittlerweile, daher gab es zweimal die Vorladung zur Vermögensauskunft (beidemale nachgekommen in Begleitung) und eben diese beiden anderen Gerichtsvollzieher die Forderungen von den anderen Gläubigern, welche nicht die Vermögensauskunft gefordert hatten, vollstrecken wollten (siehe oben).

Nach Ablauf der zwei Jahre wird ja jeweils neu geladen für die Vermögensauskunft, sofern der Gläubiger immernoch danach verlangt. Demnach kommt wohl bald die nächste Runde, war immer um Juni / Juli rum die letzten Male.

Vermögen kommt nicht dazu, das ist schon klar - nur dem Gläubiger offenbar nicht.

Sobald was kommt frag ich mal ob ich das hier einstellen darf, die Dame gehört zum älteren Semester und hat mit Internet nix am Hut, da gehts über Festnetzanschluss nicht raus.
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Ratlos am 29. Juni 2022, 13:13:37
Wichtig in dem Zusammenhang ist wie alt die Forderungen der Gläubiger sind, d.h. wann die Urteile ergangen sind.
Daran kann man erkennen, ob es sich um Forderungskauf oder Sonstigem handelt.
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Maunzi am 30. Juni 2022, 18:03:15
Danke, werde ich drauf achten wenn es wieder so weit sein sollte
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Ratlos am 30. Juni 2022, 18:20:19
Zitat von: Maunzi am 29. Juni 2022, 13:00:14. Demnach kommt wohl bald die nächste Runde, war immer um Juni / Juli rum die letzten Male.
Nicht vergessen:
Lass dir vom GV die Vollmacht des Gläubigers zeigen. Liegt keine in der GV-Akte dann die Abgabe der eV ablehnen wegen Vollmachtslosigkeit.

Liegt nur eine Kopie drin, dann die Echtheit/Richtigkeit der Urkunde bestreiten und das Original verlangen.

Ist eine hilfreiche Verzögerungstaktik wenn du hier erst Rat einholen willst.
Das Inkasso der BA aber braucht keine Vollmacht.
Titel: Aw: Ladung zur Vermögensauskunft ...Grundsicherung im Alter
Beitrag von: Maunzi am 30. Juni 2022, 18:36:59
Das Inkasso der BA hat bisher auch keine Vermögensauskunft verlangt, das war ein anderer Gläubiger.

Aber danke für die Tipps. Sind abgespeichert :)