:flag:
Ganz im ERNST.
Ich überlege gerade ob ich das JC verklagen soll weil es trotz Widerspruch meines WBA Bescheides nicht nachberechnet/bearbeitet.
Das SG wird sich schlapp lachen
und wahrscheinlich das erste mal eine Klage bekommen in der sich ein eLB beschwert dass das Guthaben nicht von den Leistungen abgezogen wurde/wird.
Es geht darum dass ich erst eine PZU bekam in welcher stand das mein Guthaben von knapp 130.- auf mehrere Monate verteilt angerechnet wird.
Dann kam mein Weiterbewilligungsbescheid, der natürlich keinerlei HK berücksichtigt hat, (
wird dann seit ein paar Jahren nach Einreichung der Jahresabrechnung vorgenommen) dafür wurde darin auch noch das Verrechnen des BK Guthaben vergessen.
Natürlich ist der Widerspruch zeitnah beim JC eingeworfen worden.
Das erste mal seit langer Zeit nicht nachweislich
(hab ich in Form der PZU dass das JC Bescheid weiß).
Bis jetzt kam keine Antwort nach fast drei Wochen, sonst hatte ich nach drei Tagen eine Rückantwort.
Heißt auch im Folgemonat wird mir das Guthaben nicht abgezogen und irgendwann kommt dann so eine Anhörung, wenn überhaupt, mit den üblichen Textbausteinen wie sie hätten machen müssen, sie hätten wissen müssen ..... und der übliche Sermon.
Da es hier um Bedarfe der KdUH geht, die ja im Voraus zu erbringen sind, habe ich keine Lust drei Monate wegen einer Untätigkeitsklage zu warten.
Wäre es genau anders herum also ich würde Geld vom JC bekommen und das Geld kommt nicht würde ich ja eine Erinnerung machen und dann eine EA beim SG.
Hierzu würde ich gerne von Euch wissen was ihr denkt.
Wenn zumindest eine Antwort dabei ist die ernsthaft auf das Thema eingeht würde ich mich freuen,
ansonsten kann ich verstehen wenn es auch bei euch für Belustigung sorgt.
Irgendwie so oder so ähnlich stelle ich mir das vor.
ZitatKlage wegen nicht Berechnung Guthaben
S.g.D.u.H.
Mit Datum 29.04.22. habe ich ein BK Guthabenabrechnung sowie einen WBA an mein JC übermittelt.
Ich bekam am 03.05. per PZU einen (rechtsfehlerhaften) Bescheid in dem mir mitgeteilt wurde dass das Guthaben (ca 127.-) auf mehrere Monate verteil angerechnet wird.
Am 12.05.(am 10.05 erstellt)kam mein Weiterbewilligungsbescheid in dem diese Anrechnung nicht vorgenommen wurde.
Hier gegen erhob ich mit Datum 12.05.22 Widerspruch,
hauptsächlich weil das Antragsdatum mit 01.06 angegeben wurde.
In diesem Widerspruch forderte ich das JC aber auch auf das Guthaben bitteschön rechtskonform auf einmal abzuziehen.
Mit der Nichtanerkennung der HK habe ich mich abfinden müssen sonst wäre das auch in den Widerspruch eingeflossen.
Nun ist schon ein Monat vergangen und das JC hat nicht reagiert.
Für mich unverständlich denn die HK wurden wie leider üblich für das Folgejahr nicht anerkannt dies gehe erst wenn ich davon die Jahresendabrechnung nach Erhalt einreiche. Dies kann immer zwei bis drei Monate dauern was einer permanenten Bedarfsunterdeckung gleichkommt.
Hier interessiert es das JC nicht das ich mtl. sofort benötigte Gelder nicht bekomme und beim Anrechnen des BK Guthabens passiert nichts. Ausnahme wäre der Zugang per PZU welcher eine für mich unerwünschte Aussenwirkung darstellt, Steuerverschwendung ist und überflüssig da es noch nie Anlass von meiner Seite gab welcher eine PZU rechtfertigen würde.
Ich habe aber keine Lust dann irgendwann einmal eine Anhörung zu bekommen die ich dann bearbeiten muss und mir auch noch die beleidigenden, nicht passenden und Sozialleistungsbetrug unterstellenden Textbausteine durchlesen zu müssen.
Das habe ich jetzt einfach mal auf die Schnelle der Tastatur abverlangt also das ist nur ein grobes Muster.
Damit ein schönes WE
FN
Wann war der Zufluss/die Gutschrift des BK-Guthabens? Für welchen Zeitraum ist der Bewilligungsbescheid?
Eine Klage ohne ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren ist unzulässig. Und einer Klage, die etwas bemängelt, das dich nicht beschwert, ist ebenfalls wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Flip
Zitat von: Flip am 28. Mai 2022, 18:55:45Eine Klage ohne ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren ist unzulässig.
Also wenn überhaupt dann eine Untätigkeitsklage, kam mir gestern Abend noch in den Sinn
aber
Zitat von: Flip am 28. Mai 2022, 18:55:45Und einer Klage, die etwas bemängelt, das dich nicht beschwert, ist ebenfalls wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
anscheinend doch nicht.
Schade hätte dem JC gerne über diese "Hintertür" vermittelt das sie gefälligst Ihre Arbeit richtig machen sollen. Ein Widerspruch wird ja ignoriert zumindest bis jetzt und da ist ja schon die nächste Zahlung angewiesen und wieder ohne den Abzug des Guthabens.
Zitat von: Flip am 28. Mai 2022, 18:55:45Wann war der Zufluss/die Gutschrift des BK-Guthabens? Für welchen Zeitraum ist der Bewilligungsbescheid?
Der Zufluss war im April, allerdings habe ich es erst Ende April gemeldet damit sich die Mai Leistung nicht zu stark verringert da mir seit Mai auch 51.- HK nicht mehr überwiesen werden.
Mitte Juni kommt hoffentlich die Jahresendabrechnung Gas und dann darf das JC, nach Meldung, wieder neu berechnen.
Der neue Bewilligungszeitraum ist von 06.22 bis 05.23.
MfG FN
ZitatDer Zufluss war im April, allerdings habe ich es erst Ende April gemeldet damit sich die Mai Leistung nicht zu stark verringert da mir seit Mai auch 51.- HK nicht mehr überwiesen werden.
Und der Weiterbewilligungsbescheid ist ab Juni? Dann ist es doch richtig, dass kein Guthaben drin ist.
Das Guthaben ist im Monat nach Gutschrift anzurechnen, also im Mai. Oder ist es höher als die komplette Warmmiete eines Monats?
Du wirst für Mai noch eine Anhörung und dann einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bekommen. Dafür hat das Jobcenter ein Jahr Zeit.
Vielleicht auch noch ein Bußgeld, wenn du das Guthaben nicht unverzüglich gemeldet hast.
Flip
Zitat von: Flip am 29. Mai 2022, 12:03:24Und der Weiterbewilligungsbescheid ist ab Juni? Dann ist es doch richtig, dass kein Guthaben drin ist.
Nein seit Mai und ich vermute (nicht gern wie immer)du meinst kein Guthaben abgezogen.
Zitat von: Flip am 29. Mai 2022, 12:03:24Oder ist es höher als die komplette Warmmiete eines Monats?
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Mai 2022, 17:27:52das mein Guthaben von knapp 130.-
eher nicht :scratch:
Zitat von: Flip am 29. Mai 2022, 12:03:24Vielleicht auch noch ein Bußgeld, wenn du das Guthaben nicht unverzüglich gemeldet hast.
Im Monat des Zuflusses wurde es gemeldet. Nachweislich!
Auch wenn das JC wieder mal einen falschen Eintrag gemacht hat auf Anfang Mai. Also auch kein Problem aus meiner Sicht.
MfG FN
ZitatNein seit Mai
Wann genau hast du es mitgeteilt und von wann ist der Bewilligungsbescheid? Jobcenter mit eAkte (gE) oder vielleicht noch ohne (Optionskommune)?
ZitatIm Monat des Zuflusses wurde es gemeldet.
Von wann genau ist die Abrechnung und wann genau war der Zufluss?
Was genau ist eigentlich der finanzielle Schaden im Monat? Bedroht dieser dein Mietverhältnis?
Flip
Zitat von: Flip am 29. Mai 2022, 17:27:46Wann genau hast du es mitgeteilt und von wann ist der Bewilligungsbescheid? Jobcenter mit eAkte (gE) oder vielleicht noch ohne (Optionskommune)?
Ende April habe ich es in den Hausbriefkasten des JC geworfen und mir ist klar dass das im Mai nicht angerechnet werden konnte.
Allerdings kam der Bewilligungsbescheid am 12.05. und die Berechnung war nur so dass keine HK für den Bewilligungszeitraum berechnet wurden. Das BK Guthaben wurde ausser acht gelassen.
Obwohl vorher eben die PZU kam (03.05.) und das JC Bescheid weiß. Wäre also kein Problem gewesen dann im WBABescheid für den Monat 06 die 127.- Euro anzurechnen.
Nur wurde einmal von Fr. X einmal von Fr.Y bearbeitet aber beides Leistungsabteilung;
wobei in beiden Briefköpfen Fr. Y angegeben war und in einem Fr.X unterschrieben hat.
Und ich bin sicher dass es auch für den Juni nicht in Abzug kommt.
Das habe ich aber alles schon geschrieben. Scheint der Nachteil der neuen Foren Software zu sein.
Wenn man da nicht >Bei den Zitaten den Button erweitern drücken< dazu schreibt oder die lesenden dies nicht machen dann fehlen natürlich sämtliche Informationen.
Werde mir angewöhnen das in Zukunft dazu zu schreiben ist sogar schon in meinem Clippingsmanager verankert ( so wie viele Textbausteine)bloß noch nicht in meinem Kopf.
Zitat von: Flip am 29. Mai 2022, 17:27:46Von wann genau ist die Abrechnung und wann genau war der Zufluss?
Die Abrechnung mit Datum 23.03 also ca 25. bis 27te eingegangen und der Zufluß laut Kontoauszug am 01.04.
MagnaCharta
Zitat von: MagnaCharta am 29. Mai 2022, 22:32:02Was genau ist eigentlich der finanzielle Schaden im Monat? Bedroht dieser dein Mietverhältnis?
Wegen der BK Abrechnung keiner denn das bekam ich ja im April als Guthaben und wegen den HK jetzt dann für zwei Monate 102.- falls die Jahresendabrechnung nicht diesen Monat kommt dann halt nochmal 51.- obendrauf.
Aber das bekomme ich ja mit Vorlage der Jahresendabrechnung erstattet. Also wenn das JC sieht das ich den Vertrag nicht gekündigt habe.
Für mich eine hannebüchene Begründung die HK deswegen nicht zu leisten denn ich kann ja höchstens wechseln und auch da müsste ich mtl. in Vorleistung gehen. Kein Gas kein warmes Wasser, Heizung ist ja relativ egal um die Jahreszeit aber könnte man evtl trotzdem brauchen bei Kälteeinbruch.
Mein Mietverhältnis ist nicht bedroht, ich habe genug Schonvermögen um so etwas aufzufangen.
MfG FN
ZitatWäre also kein Problem gewesen dann im WBABescheid für den Monat 06 die 127.- Euro anzurechnen.
Das geht nicht. Das Guthaben muss im Mai angerechnet werden. Hast du für Mai dann erst später ALG2 bekommen, wenn der Bewilligungsbescheid erst am 12.5. erstellt wurde?
ZitatDie Abrechnung mit Datum 23.03 also ca 25. bis 27te eingegangen und der Zufluß laut Kontoauszug am 01.04.
Dann ist die Mitteilung Ende April definitiv nicht unverzüglich. In meinem JC würde das an die Bußgeldstelle abgegeben.
Zitat von: Flip am 30. Mai 2022, 18:17:15Hast du für Mai dann erst später ALG2 bekommen, wenn der Bewilligungsbescheid erst am 12.5. erstellt wurde?
Nein wie immer am vorangegangenen Monatsende.
Der WBA kam diesmal verzögert weil ich unter Punkt 5
(damals noch WBA vom 04.20 )vergessen habe ein Kreuz bei Nein für >Es sind weitere Veränderungen eingetreten< zu machen. Ansonsten wäre er pünktlich vor Auszahlung gekommen.
Habe ich auch wie immer umgehend erledigt. Allerdings weiß ich auch nur deswegen das als Antragstellung der 01.06.
(rot geschrieben alle anderen Anmerkungen wurden grün geschrieben) eingetragen wurde
Zitat von: Flip am 30. Mai 2022, 18:17:15Dann ist die Mitteilung Ende April definitiv nicht unverzüglich. In meinem JC würde das an die Bußgeldstelle abgegeben.
Da hätten wir bzw die Bußgeldstelle sicherlich regen Schriftverkehr.
Aktuell bin ich sogar heute schon in die Stadt um die Kontoauszüge zu holen, weil ich neugierig war was jetzt, ohne einen neuen Bescheid zu haben, von meinem JC unternommen wurde.
Im gültigen Bescheid,
also aktueller als der PZU Bescheid mit der Nachricht der mehrmonatigen Anrechnung ohne Angabe in welcher Summe und in wie viel Monaten,wurden durchgehend 777.- nach Abzug der HK bewilligt.
Überwiesen für diesen Monat wurden 777.-
Also wieder keine Anrechnung des Guthabens weder in Teilen noch am Stück.
Ob ich folgendes noch machen werde weiß ich noch nicht zu 100%, aber wahrscheinlich schon. Schließlich verlange ich nicht nur das man korrekt mit mir umgeht sondern auch ich will korrekt mit dem JC umgehen.
Und mit der Leistungsabteilung hatte ich nie Probleme bis auf Kleinigkeiten.
Ich werde dann wohl eine Erinnerung an das JC schicken was den Widerspruch gegen den Weiterbewilligungsbescheid angeht
und zusätzlich die Information fordern dass das Datum der Antragsabgabe im Feld für Bearbeitungsvermerke ausgebessert wurde.
Hier wurde unter dem Randfeld Bearbeitungsvermerke für die SB irrtümlich der 01.06.22 angegeben. Der wäre dann morgen.
Das ist dann mein letzter Versuch das JC darüber zu informieren das es noch Geld bekommt.
Wenn ich die Jahresendabrechnung bekomme werde ich die ja einreichen und dann mal schauen ob das JC dann wenigstens das Guthaben verrechnet.
Gibt ja wieder einen neuen Bescheid dazu also sollte so wie die letzten Jahre üblich seit die HK Zahlung eingestellt wurde.
Diesmal wären es rechnerisch also drei Weiterbewilligungsbescheide.
Einen falsch berechneten, einen richtig berechneten und dann noch einen für die Aktualisierung HK mit Nachzahlung der vorangegangen Monate.
MfG FN
ZitatNein wie immer am vorangegangenen Monatsende.
Soweit ich weiß, ist eine Zahlbarmachung ohne Bescheid gar nicht möglich. Bist du sicher, dass der Bescheid vom 12.5. nicht doch erst ab Juni ist?
ZitatÜberwiesen für diesen Monat wurden 777.-
Also wieder keine Anrechnung des Guthabens weder in Teilen noch am Stück.
Gern zum wiederholten Mal: das wäre auch falsch, da das Guthaben ausschließlich im Mai anzurechnen ist.
Und für einen Aufhebungsbescheid hat das Jobcenter ein Jahr Zeit. Also noch gaaaaanz viel.
Flip
Zitat von: Flip am 31. Mai 2022, 18:13:07Soweit ich weiß, ist eine Zahlbarmachung ohne Bescheid gar nicht möglich. Bist du sicher, dass der Bescheid vom 12.5. nicht doch erst ab Juni ist?
Hab nachgeschaut und stimmt du hast Recht.
Er gilt für den Zeitraum 06.22 bis 05.23
Zitat von: Flip am 31. Mai 2022, 18:13:07Gern zum wiederholten Mal: das wäre auch falsch, da das Guthaben ausschließlich im Mai anzurechnen ist.
Nun wann sollte es dann angerechnet werden und warum in Raten?
Zitat von: Flip am 31. Mai 2022, 18:13:07Und für einen Aufhebungsbescheid hat das Jobcenter ein Jahr Zeit. Also noch gaaaaanz viel.
Also kann ich mir die Erinnerung sparen da sie ja auf den Widerspruch nicht reagiert haben. Kommt ja vllt. noch.
und dann ? nach einem Jahr, gehört es dann mir wenn die es nicht aufrechnen?
MfG FN
Hat @Flip doch schon erklärt. Das Guthaben mindert die Kosten der Unterkunft im Folgemonat der Gutschrift (§ 22 Abs. 3 SGB II), also die des Monats Mai 2022. Insofern ist der Bescheid ab 06/22 zumindest bezüglich des Guthabens korrekt.
Im Normalfall kommt irgendwann eine Anhörung zur Überzahlung, danach entweder ein Bescheid inkl Aufrechnung iHv 10 % (wenn du Glück hast), oder 30 % wegen Verletzung Mitteilungspflicht oder Zahlung an Inkasso. Ein Jahr nach Kenntnis verjährt die Geschichte, wenn bis dahin nix passiert, hast du Glück gehabt.
Wegen Verletzung Mitteilungspflicht droht zusätzlich noch ein Bußgeld, aber auch das @Flip schon erläutert.
ZitatNun wann sollte es dann angerechnet werden und warum in Raten?
Beitrag Nr 3.
ZitatDas Guthaben ist im Monat nach Gutschrift anzurechnen, also im Mai.
Beitrag Nr. 8
ZitatDas Guthaben muss im Mai angerechnet werden.
Beitrag Nr. 10
ZitatGern zum wiederholten Mal: das wäre auch falsch, da das Guthaben ausschließlich im Mai anzurechnen ist.
Raten (wahrscheinlich über Einbehalt nach § 43 SGB II) wird es dann nach Erstattungsbescheid geben.
Zitatund dann ? nach einem Jahr, gehört es dann mir wenn die es nicht aufrechnen?
Ja. Aber da kommt sicherlich noch was. Erstattungen sind derzeit nachrangig. Die Jobcenter haben derzeit damit zu tun, die Schnellschussentscheidung, dass ukrainische Flüchtlinge ab 1.6. ALG2 bekommen sollen, umzusetzen und Rückforderungen, für die es ein Jahr Zeit hat, haben da keine Priorität.
@Fettnäpfchen klagst du wieder? Deine letzte am LSG in Augsburg lief aber nicht so gut. :nea:
Was um alles in der Welt soll es hier denn zum momentanen Zeitpunkt zu klagen geben?!
Über eine Klage würde sich das SG vermutlich schlapp lachen und diese dann mangels Grund abweisen. Schlimmstenfalls dir sogar noch eine Geldstrafe wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung auferlegen.
Mehr als
Zitat von: JensM1 am 31. Mai 2022, 19:26:06Das Guthaben mindert die Kosten der Unterkunft im Folgemonat der Gutschrift (§ 22 Abs. 3 SGB II), also die des Monats Mai 2022. Insofern ist der Bescheid ab 06/22 zumindest bezüglich des Guthabens korrekt.
Im Normalfall kommt irgendwann eine Anhörung zur Überzahlung, danach entweder ein Bescheid inkl Aufrechnung iHv 10 % (wenn du Glück hast), oder 30 % wegen Verletzung Mitteilungspflicht oder Zahlung an Inkasso. Ein Jahr nach Kenntnis verjährt die Geschichte, wenn bis dahin nix passiert, hast du Glück gehabt.
gibt es dazu nicht zu sagen.
Das und wann du das JC informiert hast, dieses also i.S.d. Gesetzes Kenntnis erlangte, kannst nachweisen. Also warte einfach ab.
Ottokar
Zitat von: Ottokar am 01. Juni 2022, 12:03:46Das und wann du das JC informiert hast, dieses also i.S.d. Gesetzes Kenntnis erlangte, kannst nachweisen. Also warte einfach ab.
Ja werde ich machen habe ich mir gestern schon überlegt.
Zitat von: Ottokar am 01. Juni 2022, 12:03:46Über eine Klage würde sich das SG vermutlich schlapp lachen
Ja
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Mai 2022, 17:27:52Das SG wird sich schlapp lachen
Zitat von: CCR am 31. Mai 2022, 21:18:55@Fettnäpfchen klagst du wieder? Deine letzte am LSG in Augsburg lief aber nicht so gut. :nea:
Nein das hat sich nach dem ersten Beitrag erledigt und die Überlegung der Untätigkeitsklage dann etwas später.
Zitat von: JensM1 am 31. Mai 2022, 19:26:06Hat @Flip doch schon erklärt. Das Guthaben mindert die Kosten der Unterkunft im Folgemonat der Gutschrift (§ 22 Abs. 3 SGB II), also die des Monats Mai 2022. Insofern ist der Bescheid ab 06/22 zumindest bezüglich des Guthabens korrekt.
Ja das schon aber blauäugig wie ich bin dachte ich da es im Mai nicht klappen konnte wird das im Juni nachgeholt. Warum das nur für den Mai geht ist mir schleierhaft, bestimmt weil es im § "im Folgemonat" heißt.
MfG FN
Zitat von: Ottokar am 01. Juni 2022, 12:03:46Das und wann du das JC informiert hast, dieses also i.S.d. Gesetzes Kenntnis erlangte, kannst nachweisen. Also warte einfach ab.
ich hatte auch schon so was, bei mir war es ein Nebenjob, von dem die wussten, am Ende meines Bezuges kam dann die Abrechnung korrekt bei mir an, es dauert eben manchmal länger. Danach Vollzeit
Einstiegsgeld und Arbeitgeberzuschuss nicht alles ist schlecht beim JC.
Hallo Ottokar
Mal aktualisieren es hat sich was getan.
Am 03.05 kam ein Bescheid das ab Juli das NK Guthaben mtl. verrechnet wird. Denn hatte ich aber irgendwie nicht mehr auf dem "Bildschirm" deswegen machte ich nach dem Juliabzug von knapp 45.- eine Anfrage.
Das wurde mit Verweis auf oberen Bescheid erklärt. Also passt und ich habe mich sogar schriftl. bedankt.
Über den Bewilligungsbescheid vom 10.05. habe ich Widerspruch eingelegt
keine Reaktion
Dann kam mein Gasguthaben welches ich gemeldet habe und darauf kam ein neuer Bescheid mit Datum 20.06
Gegen diesen machte ich einen Widerspruch da das Guthaben HK bei den NK berechnet wurde
keine Reaktion
bis die Woche ein Anruf kam den ich ignoriert habe. Erfahrungsgemäß macht das nur Probleme da der RA sich nicht zu schade ist falsche Angaben in die Akte zus schreiben.
Dann kam der neueste Bewilligungsbescheid mit Datum 25.07.
Diesmal mit dem berichtigten Abzug Gas Guthaben bei den HK.
Jetzt haben die aber geschrieben das ich die Nachzahlung (weil ab Juni keine HK bezahlt werden bis zur Vorlage der Jahresendabrechnung) von ca 70.- auf mein Konto bekomme. Okay das wurde mir ja schon vor dem Widerspruch überwiesen, dass werde ich beobachten wenn nichts kommt passte es ja
Aber
in dem neuesten also dritten Bescheid wurde wie beim ersten und zweiten nicht aufgelistet das ab Juli der Einbehalt des BK Guthabens gemacht wird aufgelistet.
Der Einbehalt dürfte drei Monate dauern da es ein Guthaben von ca. 130.- war.
Ich habe kein Problem einen erneuten Widerspruch zu schreiben.
Die Frage ist soll ich es oder einfach mal beobachten wie das weitergeht.
Doof ist halt das nach den drei Monaten und evtl. weiteren Fehlern dann ein Ü- Antrag gemacht werden müsste der deutlich aufwendiger ist als ein Dreizeiler als Widerspruch.
MfG FN
Hallo Ottokar
Es geht weiter....voran ist was anderes :zwinker:
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Juli 2022, 16:44:32Über den Bewilligungsbescheid vom 10.05. habe ich Widerspruch eingelegt
keine Reaktion
Gestern kam die Antwort per PZU
Die werde ich als Anhang machen genauso wie den Weiterbewilligungsbescheid und erwähnten Änderungsbescheid
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Juli 2022, 16:44:3203.05 kam ein Bescheid das ab Juli das NK Guthaben mtl. verrechnet wird. Denn hatte ich aber irgendwie nicht mehr auf dem "Bildschirm"
Im Ablehungsbescheid wird unter
"Rein ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen"
darauf verwiesen das im Erstattungs.-u. Aufhebungsbescheid vom 03.05. das BK Guthaben im Mai berücksichtigt wurde.
und weil das noch zeitlich vor dem neuen Bewilligungsbescheid war konnte der Widerspruch nicht greifen.
NUR wurde mir der Betrag NICHT im Mai abgezogen.
Allerdings wird dies seit Juni gemacht und das ist im Bescheid vom 03.05 geschrieben worden.
Also alles ein bißerl durcheinander und unverständlich für mich auch weil selbst im aktuellsten Bescheid der Abzug gar nicht aufgelistet ist.
Stellt sich also die Frage ob ich da überhaupt einen Widerspruch machen muss bzw. soll um evtl. Nachteile zu verhindern.
MfG FN
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Das JC konnte das Guthaben bei den KdUH für Mai nicht wie im Gesetz vorgeschrieben mindernd berücksichtigen. Warum ist dabei unrelevant.
Somit bleibt nur die Rückforderung der für Mai i.H. des Guthabens zuviel gezahlten KdUH übrig, was das JC folgerichtig auch tat. Zudem rechnet das JC die Rückforderung mit der laufenden Leistung i.H.v. 10% auf, was insoweit korrekt ist.
Ottokar
Dann ist das korrekt wenn es im letzten Bewilligungsbescheid für die Monate Juni bis August nicht aufgelistet wurde?
Ich mach mir da nämlich Sorgen dass dann irgendwann eine Nachforderung kommen könnte weil es da nicht aufgeführt ist.
MfG FN
Eine Aufrechnung wird ganz zum Schluss unter Zahlungsempfänger aufgeführt.
Ottokar
Zitat von: Ottokar am 31. Juli 2022, 13:59:08Eine Aufrechnung wird ganz zum Schluss unter Zahlungsempfänger aufgeführt.
Verstehe ich jetzt nicht wirklich.
Ich bin ja Empfänger also warte ich mal noch den nächsten Monat ab und wenn das JC korrekt gerechnet hat und dann auch aufhört abzuziehen
dann brauch ich ja nix machen und mach dann auch nichts.
Danke Dir und noch einen schönen Restsonntag!
MfG FN
(https://hartz.info/index.php?action=dlattach;attach=80351;image)
777€ denken die du wohnst im Wohnwagen, unfassbar.
Zitat von: CCR am 31. Juli 2022, 17:21:24777€ denken die du wohnst im Wohnwagen, unfassbar.
Schnapszahlen verfolgen mich schon mein ganzes Leben :yes:
Ich wohne relativ günstig und da fehlen ja die HK;
jetzt nach Erhöhung mit ca 65.- Euro
MfG FN