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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Paul4711 am 01. Juni 2022, 07:48:40

Titel: Aufrechnung trotz Widerspruch
Beitrag von: Paul4711 am 01. Juni 2022, 07:48:40
Aufrechnung trotz Widerspruch

gegen einen Aufrechnungsbescheid vom 03.05.2022 wurde am 25.05.2022 Widerspruch eingelegt. Trotzdem wurde per Zahlung vom 31.05.2022 aufgerechnet.
Wie könnte ich dagegen vorgehen ?
Titel: Aw: Aufrechnung trotz Widerspruch
Beitrag von: MagnaCharta am 01. Juni 2022, 10:14:34
Gar nicht. Ein Widerspruch alleine hat keine aufschiebende Wirkung. Da musst du erst die Bearbeitung und Entscheidung des Widerspruchs abwarten.

Titel: Aw: Aufrechnung trotz Widerspruch
Beitrag von: Ottokar am 01. Juni 2022, 11:18:01
Du kannst beim JC (immer mit Fristsetzung) beantragen, die Aufrechnung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens auszusetzen (§ 86a Abs. 3 SGG).
Lehnt das JC dies ab, kannst du beim Sozialgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung deines Widerspruches sowie die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen (§ 86b SGG).
Titel: Aw: Aufrechnung trotz Widerspruch
Beitrag von: Paul4711 am 01. Juni 2022, 19:18:41
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-43_ba016218.pdf (https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-43_ba016218.pdf)
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage Seite 6 (43.20)

6. Widerspruch und Klage
Widerspruch und Klage gegen einen Aufrechnungsbescheid haben
gemäß § 86a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz aufschiebende Wirkung.
Titel: Aw: Aufrechnung trotz Widerspruch
Beitrag von: Ginsu am 01. Juni 2022, 20:54:20
Zitat von: Paul4711 am 01. Juni 2022, 19:18:41Widerspruch und Klage gegen einen Aufrechnungsbescheid haben
gemäß § 86a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz aufschiebende Wirkung
Auch den 2. Absatz lesen ;)

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.    .....

2.    in Angelegenheiten ..... der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,

3.    ......

4.    .....

5.    .....
Titel: Aw: Aufrechnung trotz Widerspruch
Beitrag von: Flip am 01. Juni 2022, 21:38:47
Mit einer Aufrechnung wird aber nichts entzogen oder herabgesetzt. An der Leistungshöhe ändert sich nichts. Es wird nur ein abweichender Zahlungsempfänger bestimmt.
Titel: Aw: Aufrechnung trotz Widerspruch
Beitrag von: Torben am 01. Juni 2022, 22:45:25
unabhängig der Rechtslage ist die Antwort doch recht eindeutig.
Der Bescheid ist vom 03.05.22
Der Widerspruch wurde 22 Tage später eingereicht (auf welchem Weg? persönlich vor Ort, oder per Post/E-Mail?
Wenn nicht persönlich, dann war der Folgetag ein Feiertag mit nachfolgendem Brückentag + Wochenende.
Der Zahlungslauf zum 31.05. war demzufolge bereits beim Datum des Widerspruchs angelaufen.
Also unabhängig, warum sich damit vom Widerspruchssteller so lange Zeit gelassen wurde, nachdem vorher bereits mit Sicherheit mehrmals Post zumindest in eine Richtung gegangen ist, war an der Zahlung zum 31.05. gar nichts mehr zu machen.

Der Widerspruch, ob gerechtfertigt, oder nicht, wird sicherlich bearbeitet werden. Dies wäre aber schon allein aus zeitlichen Gründen zur Juni Zahlung gar nicht möglich gewesen.

Titel: Aw: Aufrechnung trotz Widerspruch
Beitrag von: Ottokar am 02. Juni 2022, 19:46:12
Zitat von: Paul4711 am 01. Juni 2022, 19:18:41https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-43_ba016218.pdf (https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-43_ba016218.pdf)
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage Seite 6 (43.20)

6. Widerspruch und Klage
Widerspruch und Klage gegen einen Aufrechnungsbescheid haben
gemäß § 86a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz aufschiebende Wirkung.
Sofern es sich um einen Aufrechnungsbescheid nach § 43 SGB II handelt, ist das wohl so. Was einen Aufrechnungsbescheid nach § 51 SGB I betrifft, ist die BA da gegensätzlicher Meinung:
ZitatKeine aufschiebende Wirkung haben Widersprüche gegen Aufrech-
nungsentscheidungen.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-51_ba015884.pdf

Außerdem gibt es da noch § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG:
Zitatin Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

Letztlich ist es aber egal, ob die Aufrechnung trotz Widerspruch zu Recht oder zu Unrecht vollzogen wurde, denn so oder so bleibt dem TE nur die Möglichkeit, sich an das SG zu wenden, wenn das JC den Vollzug fortsetzt.
Titel: Aw: Aufrechnung trotz Widerspruch
Beitrag von: Paul4711 am 07. Juni 2022, 09:37:38
Danke an Alle !!!