Guten Tag,
ich habe formlos gebeten meinen Anspruch für die Nachzahlung von Heizkosten zu prüfen. Als Beleg habe ich die jeweilige Rechnung vom Vermieter beigefügt.
Im Schreiben vom JC heißt es: "Folgende Unterlagen werden noch benötigt: ... beigefügte Mietbescheinigung ... von Ihrem Vermieter ausfüllen... bis 14.06.2022."
Es ist abzusehen, dass ich den Termin nicht einhalten kann, weil mein Vermieterauf unbestimmte Zeit in den Urlaub gefahren ist. Wie kann ich dokumentieren, dass ich das mir mögliche getan habe? Was wäre das konkret?
LG Benny
Wurde die Forderung dieser Datenerhebung begründet? Wenn ja: wie?
Ohne Begründung ist jede Datenerhebung rechtswidrig. Und sofern sich an deinen KdUH nichts geändert hat, ist unabhängig davon auch die Forderung einer Mietbescheinigung rechtswidrig.
Zudem gibt es keine rechtliche Grundlage, wonach ein Vermieter verpflichtet ist, eine Mietbescheinigung auszustellen. Genau damit würde ich auch argumentieren und die Forderung zurückweisen.
:smile: Vielleicht so:
ZitatIhre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...
Sehr geehrte SB,
es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach mein Vermieter verpflichtet wäre, mir eine Mietbescheinigung auszustellen. Somit besteht hier aufgrund der offensichtlichen Unmöglichkeit der Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I keine Mitwirkungspflicht.
Abgesehen davon sind Ihnen die Höhe meiner Miete, Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen nachweislich bekannt. Auch diesbezüglich habe ich meine Mitwirkungspflicht somit bereits erfüllt.
Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 3 zum Datenschutz des BfDI an die Jobcenter:
"Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
Rundschreiben vom 23. Juni 2020 an die Jobcenter
Bereits in meinem 25. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz habe ich darauf hingewiesen, dass die Jobcenter Leistungsempfänger nicht verpflichten dürfen, eine vom Vermieter ausgefüllte oder unterschriebene Mietbescheinigung vorzulegen.
Bei mir gehen jedoch immer wieder Beschwerden darüber ein, dass eine solche Mietbescheinigung von Jobcentern gefordert wird.
Das Jobcenter ist berechtigt, Sozialdaten zu erheben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist (§ 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X). Mit einer Mietbescheinigung werden Daten erhoben, die für die Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) benötigt werden. Diese Angaben können jedoch in der Regel mit anderen Unterlagen nachgewiesen werden. Hier bieten sich beispielsweise Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung an.
Datenschutzrechtlich problematisch ist bei der vom Vermieter ausgefüllten oder unterschriebenen Mietbescheinigung, dass dieser dann regelmäßig Kenntnis über eine Antragstellung seines Mieters auf Leistungen nach dem SGB erlangt.
Es bestehen jedoch weder gesetzliche Auskunfts- noch Mitwirkungspflichten des Vermieters gegenüber dem Jobcenter oder seinem Mieter. Daher scheidet eine Anforderung unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten aus. Eine Mietbescheinigung kann ausschließlich auf freiwilliger Basis verwendet werden, um die Kosten für Unterkunft und Heizung nachzuweisen.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass keine Pflicht zur Vorlage der vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung beim Jobcenter besteht. Diese kann lediglich als ein Angebot an die Betroffenen für den Fall angesehen werden, dass diese mit der Übermittlung des Sozialleistungsbezuges an den Vermieter einverstanden sind."
Mit freundlichen Grüßen
Den Auszug aus dem Rundschreiben würde ich weglassen und den 1. Satz dergestalt ergänzen, dass der Vermieter keine Mietbescheinigung ausstellt.
Zitat von: Ottokar am 01. Juni 2022, 11:57:03Den Auszug aus dem Rundschreiben würde ich weglassen und den 1. Satz dergestalt ergänzen, dass der Vermieter keine Mietbescheinigung ausstellt.
:smile:
ZitatIhre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...
Sehr geehrte SB,
es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach mein Vermieter verpflichtet wäre, mir eine Mietbescheinigung auszustellen. Somit besteht hier aufgrund der offensichtlichen Unmöglichkeit der Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I keine Mitwirkungspflicht.
Abgesehen davon sind Ihnen die Höhe meiner Miete, Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen nachweislich bekannt. Auch diesbezüglich habe ich meine Mitwirkungspflicht somit bereits erfüllt.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat mit Rundschreiben vom 23. Juni 2020 an die Jobcenter bereits darauf hingewiesen, dass die Jobcenter Leistungsempfänger nicht verpflichten dürfen, eine vom Vermieter ausgefüllte oder unterschriebene Mietbescheinigung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Bevor es zu Missverständnissen kommt, weil ich für mich unwesentliche Details falsch wiedergebe, habe ich es in den Anhang gepackt.
Was mir jetzt eigenartig vorkommt, ist, dass da steht der Abschlag wäre in der Vergangenheit erhöht worden. (Ich muss noch mal nachforschen, ob es eine Erhöhung gegeben hat, die ich nicht gemeldet habe. Ich muss schließlich meine Heizkosten deshalb nachzahlen, weil der Abschlag zu niedrig war, aber erhöht wird er dann für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit. Oder stehe ich auf dem Schlauch? Aber ich kann morgen auch gerne noch mal das Schreiben von mir und die angehängte Fotokopie von der ersten Seite der Abrechnung schicken auf der die Nachzahlung erwähnt wurde.)
LG Benny
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
da steht doch das sich die Heizkosten und Nebenkosten erhöht in der Abrechnung des VM, da rechtfertigt sich doch keine Mietbescheinigung solange die Grundmiete gleich bleibt.
Zitat von: CCR am 01. Juni 2022, 23:50:06da steht doch das sich die Heizkosten und Nebenkosten erhöht in der Abrechnung des VM, da rechtfertigt sich doch keine Mietbescheinigung solange die Grundmiete gleich bleibt.
Ja, im Prinzip geht aus dem Schreiben die Information hervor und so wie ich es verstehe, sagen die Mitarbeiter vom JC, weil die Informationen sich geändert haben, müssen sie in der Mietbescheinigung aktuallisiert werden und eine so zu sagen aktuallisierte Mietbescheinigung vorgelegt werden.
Ich kenne nicht genau die Gründe wofür eine Mietbescheinigung eingeholt wird. Wenn es nur um die Informationen geht, ist es aus meiner Sicht auch nicht nötig. Ich hatte aber auch schon mal den Verdacht, dass es in gewisser Weise auch eingeholt wird, um mögliche Widersprüche in Mietvertrag und Mietbescheinigung zu finden, und dass man hofft dadurch Dinge ans Licht zu fördern, die möglicherweise durch einen Paragraphen ermöglichen die Leistungen zu kürzen. Aber ich bin auch paranoid.
Zitat von: Benny74 am 02. Juni 2022, 00:08:46müssen sie in der Mietbescheinigung aktuallisiert werden
Völliger Blödsinn diese Forderung ist Nonsens.
Wenn das in der BK Abrechnung schon steht, reicht das völlig aus.
Da steh ja sicherlich drin Guthaben/Nachzahlung und künftige Zahlungen.
Völlig Logisch, dass die erhöht werden, wird momentan keinen geben bei dem das gleich bleibt.
Allein das Schreiben vom VM bzw.. die BK Abrechnung ist dafür Nachweis genug.
Das JC hat kein Recht hier noch irgendwas anderes zu fordern.
Ich würde nur kurz Antworten, alles Notwendige zur Berechnung steht in der Abrechnung.
Nochmals um zeitnahe Bearbeitung bitten und Hinweis darauf; Mietbescheinigung braucht es nicht.
Hast du seit September schon mehr gezahlt und dem JC gar nicht gemeldet?
Ich schreibe, dann ein Schreiben wo drin steht, dass
1. der Vermieter sich weigert eine erneute Mietbescheinigung auszustellen
2. daraus folgt, dass es nicht in meiner Macht steht die Mitwirkung des Vermieters zu veranlassen
3. daraus folgt, dass ich meine Mitwirkung im Rahmen meiner Möglichkeiten nachgekommen bin
4. ich bereit bin weitere Informationen und Belege zusammen zu tragen, sofern ich weiß welche und es mir möglich ist
5. ich eindringlich um eine Prüfung meiner Ansprüche bitte und mir den Rechtsweg offen halte, falls nichts weiter passiert
Gibt es eventuell noch ein paar Paragraphen, mit denen man es unterfüttern kann, um Eindruck zu machen?
Hat sich dein Vermieter denn geweigert?
Sonst lass solche Behauptungen.
Ok. Hat er nicht. Aber ich kann ihn nicht erreichen, weil er auf unbestimmte Zeit im Urlaub ist. Wie formuliere ich es stattdessen?
Benny74
Zitat von: Benny74 am 08. Juni 2022, 15:35:37Ok. Hat er nicht. Aber ich kann ihn nicht erreichen, weil er auf unbestimmte Zeit im Urlaub ist. Wie formuliere ich es stattdessen?
mit der Wahrheit wie immer und es sich auch gehört.
ausserdem könntest du nach der genauen rechtlichen Begründung fragen die diese Datenerhebung dem JC erlaubt.
MfG FN
An wen wendest du dich, wenn mit der Wohnung was ist? Wasserrohrbruch, Brand...? Wenn der Vermieter unerreichbar ist? Wie soll das funktionieren? Als Vermieter hat er doch auch Pflichten.
Zitat von: Flip am 08. Juni 2022, 18:18:31An wen wendest du dich, wenn mit der Wohnung was ist?
An den Notdienst z.B. selbst Großvermieter sind nicht immer erreichbar.
Zitat von: Benny74 am 08. Juni 2022, 15:35:37Wie formuliere ich es stattdessen?
Das diese Forderung Unsinn ist, da alles notwendige dazu in der BK Abrechnung steht.
Da braucht es keine nutzlosen Ausreden, wie VM nicht erreichbar usw.
ZitatAn den Notdienst z.B. selbst Großvermieter sind nicht immer erreichbar.
Mietrecht ist nicht deine Stärke, oder?
Ok. Ich weiß nicht, ob mein Vermieter alle Pflichten einhält. Mehr informell soll ich mich auch an seinen Onkel wenden können. Womit ich jedoch überhaupt keine gute Erfahrung habe. Einmal als ich ihn auch um ungefähr diese Zeit gebraucht hätte um das Gemüse im Garten bewässern zu können, aber der Hahn wegen des Winters noch abgeschaltet war, hat er sich geweigert und meinte nur, dass mein Vermieter ihn nicht immer für alles einspannen soll. Als er zurück kam habe ich einen auf den Deckel bekommen, weil die Nachbarschaft über den Zustand des Gartens sich den Mund zerissen hat. Dann hat der Onkel widerum anders erzählt, dass ich nicht gefragt hätte und mein Vermieter meinte, dass ich seinem Onkel nicht unterstellen könnte zu lügen. Der Onkel würde sich höchstens kümmern, wenn tatsächlich ein Schaden für den Vermieter entstehen könnte. Allles andere kann ich knicken.
Ich würde auch sehr gerne ausziehen, aber die Wohnung ist zu günstig und dann legt mir das Jobcenter wieder Steine in den Weg. So lange ich da noch bin, wird es meiner Einschätzung nach nichts mit einem Umzug werden. Vielleicht kann ich möglichst bald Vollzeit arbeiten. Das wäre eine Möglichkeit.
Ich habe noch nicht mal etwas dagegen, dass ich das nochmal ausfüllen lasse, aber dafür muss der Vermieter vor Ort sein. Würde es vielleicht sogar genügen zu zusagen es möglichst bald nachzureichen? Andererseits sollen die endlich eine Entscheidung darüber treffen, ob ich etwas zurück zu bekommen habe. Ich kann tatsächlich nicht einschätzen wie lange mein Vermieter weg bleiben wird.
Vor Corona hat er sich noch immer bemüht lange genug in Deutschland zu leben, um irgendwelche Ansprüche nicht zu verlieren, aber das scheint nicht mehr wichtig zu sein. Er war dieses Jahr zwischen Fasching und Ostern hier.
Zitat von: Kopfbahnhof am 02. Juni 2022, 15:34:28Hast du seit September schon mehr gezahlt und dem JC gar nicht gemeldet?
Ich habe noch mal nachgesehen und tatsächlich habe ich das vergessen.
Die Forderung nach einer Vermieterbescheinigung hat nichts mit Mietrecht zu tun.
Eines der deutschen Bundesgerichte hat schon vor Jahren klargestellt, dass man auf rechtlich unzulässige Fragen und Forderungen auch mit einer Lüge antworten darf.
Wenn bereits die Frage/Forderung rechtlich nicht zulässig ist, kann die Unwahrheit darauf keine rechtlichen Konsequenzen entfalten.
Die Lüge ist eine statthafte Notwehrmaßnahme im Falle rechtlich unzulässiger Fragen und Forderungen.
Zitat von: Flip am 08. Juni 2022, 19:13:50Mietrecht ist nicht deine Stärke, oder?
Aber deine oder, du hast ja mal richtig den Durchblick.
Es soll VM geben die sitzen doch tatsächlich im Ausland.
Irgendeine Reglung wird es schon geben, was bei Problemen zu tun ist.
Kein VM ist dazu verpflichtet ständig erreichbar sein zu müssen.
Er kann Aufgaben auch durch jemand anderen machen lassen.
Zitat von: Benny74 am 08. Juni 2022, 22:33:23tatsächlich habe ich das vergessen.
Kenne ja die Summe nicht, aber das solltest du beim JC noch einfordern.
Zitat von: Kopfbahnhof am 09. Juni 2022, 15:43:11Es soll VM geben die sitzen doch tatsächlich im Ausland.
Dazu sag ich mal lieber nichts
Naja, man sollte Flips Bemerkung schon ernst nehmen.
Jeder Mieter sollte wissen, wie er sich im Schadensfall zu verhalten hat, wenn der im Ausland urlaubende Vermieter nicht erreichbar ist.
Da muss man sehr aufpassen, die Chancen stehen da ganz gut, dass man am Ende den beauftragten Notdienst selbst bezahlt.
Mit dem Onkel dann am besten nur noch schriftlich kommuninizieren.
Zitat von: Schmidtchen am 09. Juni 2022, 23:37:16Jeder Mieter sollte wissen, wie er sich im Schadensfall zu verhalten hat
Eben und genau so was sollte auch zwischen Mieter und VM geregelt sein.
Jedenfalls gehe ich davon aus, dass es so ist.
Es gibt oft genug Zeiten wo ein VM eben nicht erreichbar ist, warum ist völlig egal.
Zitat von: Kein Bittsteller am 09. Juni 2022, 18:38:34dazu sag ich mal lieber nichts
Ist wohl auch besser
Ist es normal keine Rückmeldung zu bekommen? Wie lange sollte ich warten, bis ich mich erkundige?
Ich habe geschrieben, dass ich meinen Vermieter aktuell nicht kontaktieren kann, weil er im Urlaub ist und ich deshalb die Mietbescheinigung höchstens nachreichen kann.
Was erwartest du denn für eine Rückmeldung?
Zitat von: Benny74 am 30. Juni 2022, 17:26:36Ist es normal keine Rückmeldung zu bekommen?
Ja. Ist zumindest bei mir auch immer so.
Rückmeldung ist dann der positive oder negative Bescheid.
Zitat von: Benny74 am 30. Juni 2022, 17:26:36Wie lange sollte ich warten, bis ich mich erkundige?
Das kommt drauf an, wie der zuständige Sachbearbeiter generell und an dem betreffenden Tag und dir gegenüber so drauf ist, also ob er die "Belästigung" durch deine Nachfrage sehr übel nimmt oder weniger oder gar nicht :zwinker:
Ich kenne die ganzen maximalen Bearbeitungszeiten nicht, bis wann das JC tatsächlich reagieren muss. Bei Widersprüchen sind es 3 Monate, bei Erstanträgen 6 Monate, bei deinem formlosen Antrag keine Ahnung - aber würde mich auch sehr interessieren.
Wie sind denn bei dir sonst so die "Antwortzeiten"? Vielleicht daran orientieren?
Mit Ablehnungen sind die bei mir immer ratz fatz dabei. Wenn's länger dauert als 2 Wochen ist das meist schonmal ein gutes Zeichen (aber auch nicht immer, die hungern auch gerne aus)...
Mein Vermieter hat mir vor etwa 4 Wochen gesagt, dass er die Aufforderung vom Jobcenter erhalten hat und ihr nachgekommen ist, dass er eine Mietbescheinigung einreicht. Aber ich habe noch immer keine Rückmeldung. Ich habe durch die Arbeit nicht oft Zeit und nur heute morgen und noch einen anderen Tag versucht durchzurufen und letztes Mal war die entsürechende Mitarbeiterin aus der Leistungsabteilung nicht anwesend und dies mal ist bei ihr auch nur der AB dran gewesen. Am Empfang komme ich gar nicht durch, weil es immer heißt alle Leitungen belegt. Was kann ich tun? Es muss doch irgendeine rechtliche Handhabe geben, dass es geprüft wird. Ich habe mir die NAchzahlung von Freunden auslegen lassen. Was denken die eigentlich, was jemand machen soll, der gar kein soziales Netz hat? Ich habe den Eindruck, dass das JC hofft, dass es sich im Sand verläuft, aber das sind doch keine Zustände.
Mit der "Weiterbewilligung" oder Prüfung, ob ich Aufstocker bin, leider genau das gelcihe. Ich bekomme weder positive noch negative Rückmeldung.Allerdings muss ich sagen laut Rechner (https://www.hartz4.org/aufstockung-rechner/) steht mir auch nichts zu. Was ich subjektiv mit netto nur 100 Euro mehr als ALG2 plus Miete nicht richtig finde, aber das ist ein anderes Thema. Da ginge es mir mit 1-Euro-Job (130 Euro plus Arbeitswegpauschale) besser. Ich verstehe nicht, wie das richtig sein soll. Das muss man sich damit schön reden, dass man leichter bessere Jobs findet, wenn man arbeitet. Aber so lange das nicht passiert, ist das nichts wert.
Zitat von: Benny74 am 16. August 2022, 10:01:56Mein Vermieter hat mir vor etwa 4 Wochen gesagt, dass er die Aufforderung vom Jobcenter erhalten hat und ihr nachgekommen ist, dass er eine Mietbescheinigung einreicht.
Ein sehr schönes Beispiel für einen gravierenden Verstoß gegen den Datenschutz durch JC und Vermieter.
Wie das BSG schon 2012 klargestellt hat (B 14 AS 65/11 R) darf das JC sich gar nicht an den Vermieter wenden, bzw. nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Leistungsempfängers.
Und da es keine rechtliche Grundlage für eine Mitwirkungspflicht des Vermieters gibt, womit auch die rechtliche Grundlage für eine solche Datenerhebung fehlt, darf der Vermieter - aus Gründen des Datenschutzes - einer solchen Aufforderung auch nicht nachkommen und keine Daten an das JC übermitteln.
Kurz: hier haben sowohl JC als auch Vermieter einen schwerwiegenden Datenschutzverstoß begangen.
3 Monate nach Vorliegen aller Unterlagen beim JC kannst du eine Untätigkeitsklage erheben.
Wann hier diese Frist beginnt, kann ich nicht beurteilen.
War die Mietbescheinigung erforderlich, beginnt diese Frist erst mit Vorlage derselben beim JC.
Hatte das JC die Daten bereits bei Antragstellung, beginnt diese Frist mit der Antragstellung.
Zitat von: Ottokar am 30. Juni 2022, 17:33:15Was erwartest du denn für eine Rückmeldung?
ich würde die sofortige Überweisung der Nachzahlung als Rückmeldung erwarten.
Ich muss 2 Sachen dazu sagen. Ich wollte ja erst etwas hingebogen schreiben, dass mein Vermieter die Mietbescheinigung verweigert. Aber ich bin dann in mich gegangen und habe es im Prinzip so verändert, dass ich nicht weiß wie ich meinen Vermieter erreichen kann und wenn es die Sache beschleunigen würde, sollen sie gerne die Mietbescheinigung direkt vom Vermieter anfordern. Ich habe das gemacht, weil ich kein Problem darin sehe. Die Mietbescheinigung wird deswegen doch keine anderen Informationen haben und wenn sie sie brauchen. Außer ein paar Miet anpassungen an den Mietspiegel, die das Jobcenter schon kannte und den veränderten Abschlagzahlung gibt es auch keine neuen Informationen, die sie noch nicht kennen.
Was das mit der Rückmeldung angeht, finde ich trifft CCR doch relativ genau den Punkt. Entweder das oder eine schriftliche Begründung für eine Ablehnung. Irgendetwas, was man in der Hand halten kann und auf die Rechtmäßigkeit überprüfen lassen kann. Mag sein, dass ich keine Ansprüche habe, aber das muss doch zumindest kommuniziert werden.