Hallo zusammen,
mir liegt die angehängte EGV vor. Ich bekomme derzeit eine Spezialbehandlung. Meine bisherige Arbeitsvermittlerin hat mich an die Intensivabteilung weitergereicht.
Der Vermittler wünscht eine neue EGV. Die alte EGV habe ich nie unterschrieben, und es kam auch nicht zu einem Verwaltungsakt bzw. meine bisherige Vermittlerin hat es versäumt, danach zu fragen.
Ich freue mich auf hilfreiche Kommentare.
Gruß
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Punkt 5 würde ich nicht Akzeptieren.
Erstens Abgabe der Bewerbungsnachweise bist zu jedem 7. würde ich niemals Unterschreiben.
(davon abgesehen ist es nicht rechtens)
Die Agentur für Arbeit kann schon VV an dich senden, aber es darf keine Verpflichtung sein, sich darauf zu Bewerben. (da schlicht nicht zuständig)
Zusätzlich noch 6 weitere Bewerbungen, egal wie viele VV kommen, würde ich auch nicht Unterschreiben.
Als Nachweis reicht eine einfache Liste, Schreiben an und von AG'n gehen das JC nichts an.
(ausser man will die Kosten dafür zurück haben)
Bewerbungen per Mail an diverse AG sind üblich, ganz sicher aber nicht die Weiterleitung dieser, an das JC.
Kurz gesagt, meine Unterschrift käme hier nicht darunter.
Von einer Spezialbehandlung kann ich hier auch nichts sehen.
Danke für deinen Kommentar.
Punkt 5 Zur Integration in Arbeit
Soll ich diesen Punkt umformulieren? Oder generell dagegen sein mit der Bitte um Abänderung. Wie soll ich das begründen? Ich habe das bereits im persönlichen Termin angesprochen. 6 Bewerbungen pro Monat + weitere VV könnten dann ja locker mal eben 15 bis 20 werden. Zumal die einfach irgendwelche Stellen raussuchen und mich damit zumüllen. Darunter sind dann auch welche, die bereits abgelaufen sind, aber die Anzeige selber noch geschaltet ist. Mich kostet es aber dennoch Zeit und Arbeit entsprechende Infos dazu rauszusuchen.
"Bis zum 7. des Folgemonats" passt mir auch nicht, weiß aber nicht wie das begründen soll. Generell können die auf Nachweise bestehen.
Da ich meine Bewerbungen schon seit über 15 Jahren ausschließlich per Email/PDF versende, wäre es ja kein Umstand für mich, diese per Email an den Vermittler zu senden, hieß es im Termin. Ich habe dem bereits im Termin widersprochen, dass ich es nicht möchte. Ein Musteranschreiben + Lebenslauf habe ich ihm zur Ansicht vorgelegt, und direkt wieder einkassiert, um ihm nachzuweisen, dass ich darin keine Hilfe und/oder Maßnahme brauche. Das hat er auch anerkannt.
Die Spezialbehandlung war ironisch gemeint. Aber ich glaube, ich habe deinen Wink verstanden. Intensivbetreuung. Naja, zumindest muss ich nicht jede Woche dort antanzen. Einmal im Monat bisher.
Übrigens war er richtig grantig, als ich es ablehnte, Telefonate zwischen ihm und dem Arbeitgeber zu mir durchschalten zu lassen. Also ohne Vorwarnung einfach mitten am Tag, um dann direkt die weiteren Einzelheiten mit dem AG zu klären und vielleicht sogar ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Klingt ja zunächst positiv. Aber welcher AG sucht so dringend nach kaufmännischen Angestellten, um solch einen Weg einzuschlagen? Naja, das fiel aus der EGV raus.
Soll ich die Unterschrift verweigern? Begründen, umformulieren oder einfach abwarten, was ab 01.07.22 gilt?
+ gültig bis auf weiteres (unzulässig, richtig?)
ich mein im zweifel unterschreibs einfach nicht und lass es dann auf nen verwaltungsakt aufkommen. Dort kannst dann im Zweifel widerspruch einlegen. Und bis das dann irgendwann mal durch ist, gibts eh das SanktionsMoratorium und dann ists eh egal weil keine sanktion möglich^^
Hallo,
eine unbefristete EGV kommt schonmal garnicht in Betracht, wenn dann höchstens für 6 Monate mit Enddatum.
Dann ist man nämlich gezwungen sich wieder mit dir an einen Tisch zu setzen und neu zu verhandeln.
Das Jobcenter verpflichtet sich selber unter Punkt 4 praktisch zu garnichts.
Alles nur an bedingungen geknöpft, auf die du teilweise keinen Rechtsanspruch hast (z.B. irgendwelche Bestätigungen von einem Arbeitgeber zu fordern). Spielt ein Arbeitgeber also nicht mit, bleibst du auf deinen Kosten sitzen.
Für jede einzelne Bewerbungen irgendwelche Quittungen vorzulegen würde ich dankend ablehnen, was denken die das du deine Bewerbungen kostenfrei verschicken kannst? Wenn dann solltest du eine Pauschale vereinbaren, üblich waren bisher immer 5 Euro pro schriftlicher Bewerbung, inzwischen dürften diese aber bei den Preissteigerungen der letzten Monate nicht mehr ausreichend sein.
Bei Punkt 5, "Zusätzlich bewerbe ich mich ab sofort monatlich um mindestens 6 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse als kaufmännische Kraft ..." würde ich dann auch den folgenden Passus noch dahinter setzen lassen: soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Mit diesem Passus hat sich das Jobcenter ja schließlich auch abgesichert, also wenn dann soll das für beide Parteien gelten. Ist ja schließlich eine Eingliederungsvereinbarung.
Mails werden überhaupt nicht weitergeleitet. Deine Kommunikation, die Inhalte von schriftlichen Bewerbungen/Mails oder Gesprächen mit jeweiligen Arbeitgebern gehen dem Jobcenter einen feuchten Kericht an.
Und wie/wo du deine Stellensuche durchführst bleibt ebenfalls dir überlassen.
Jeden Monat Nachweise liefern ist blödsinn, eine Liste mit allen aufgeführten Arbeitgebern wo du dich beworben hast reicht völlig aus und diese dann einfach immer beim Gesprächstermin vor Ort vorlegen. (Kann sowieso keine Kostenerstattung für die versendeten Nachweise entdecken, von daher fällt das sowieso weg oder willst du die Kosten selber tragen? Bestimmt nicht.
Allgemein zur Info:
Gerade jetzt wo SB nicht mehr mit Sanktionsdrohungen um die Ecke kommen kann, hat man wirklich gute Vorrausetzungen seine Forderungen durchzubekommen. Wenn SB nicht auf deine Forderungen eingeht dann unterschreibst du halt nicht. Selbst wenn dann ein EGV-VA erlassen wird ist dieser praktisch wertlos für das Jobcenter, da ja keine Sanktionen mehr erlassen werden können.
Vielen Dank für die hilfreichen Beiträge
@Cridi: Generell hast Du Recht, aber ich will ihn erst einmal mit einer Änderung beschäftigen. Macht das einen Sinn? Dabei möchte ich aber nicht konkret benennen, wie es final auszusehen hat. Einfach abwarten, wie er auf meinen Änderungswunsch reagiert. Ich habe hier mehrere EGV Beiträge gelesen (leider ohne Anhänge, da bereits gelöscht w/ Fristablauf), in den davon abgeraten wurde, es direkt zu einem VA kommen zu lassen. Vielleicht habe ich die auch falsch verstanden, oder die Fälle waren nicht vergleichbar mit meinem.
@Harald53: Ich möchte die Gegenzeichnung der EGV mit Begründung verweigern. Dazu zähle ich die von dir genannten Punkte auf. Sollte ich auch Punkte benennen, die eigentlich gar nicht in die EGV gehören. Ich habe hier schon andere Beiträge gefunden, wo man bestimmte Punkte der EGV als "durch das Gesetz geregelt" benannt hat, und zur Folge dessen nicht Bestandteil der EGV sein darf. Leider kann ich die angehängten EGV dieser Beiträge nicht mehr einsehen, und daher nur vermuten, was genau gemeint ist, sofern es nicht explizit thematisiert wurde.
Gibt es hier so eine Art Musterschreiben? Oder habt ihr Ideen, wie ich das formulieren soll?
Zitat von: SingleDad am 04. Juni 2022, 14:43:44Gibt es hier so eine Art Musterschreiben?
Dafür nicht, weil eben Individuell bei jedem anders.
Schreib zurück was dir nicht gefällt, z.B. max. 6 Bewerbungen im Monat inkl. aller Bewerbungen.
Also auch per Tel. pers. Teilzeit usw.
Abgabe der Nachweise per Liste zum Termin, wobei hier Einladung jeden Monat schon recht häufig ist.
Weiterleitung einer Mail an den SB ist schon gesetzlich Verboten, wegen Datenschutz.
Die Formulierung gültig bis auf weiteres ist aber o.k. da es sich nach 6 Monaten eh erledigt hat.
Spätestens da muss was neues her oder ist eben dann Abgelaufen.
Meine letzte EGV z.B. ist vom November 2019, seit dem habe ich nichts mehr von der Vermittlung gehört.
Bevor jetzt welche mit der Keule "lies dich selber durch den §§ Dschungel" wedeln. Welche Punkte sind per Gesetz geregelt und haben in meiner EGV nichts verloren?`
Weiterhin die Frage nach VV durch die Agentur für Arbeit:
Zitat von: Kopfbahnhof am 03. Juni 2022, 16:53:04Punkt 5 würde ich nicht Akzeptieren.
Erstens Abgabe der Bewerbungsnachweise bist zu jedem 7. würde ich niemals Unterschreiben.
(davon abgesehen ist es nicht rechtens)
Die Agentur für Arbeit kann schon VV an dich senden, aber es darf keine Verpflichtung sein, sich darauf zu Bewerben. (da schlicht nicht zuständig)
Als ALG 2 Bezieher bin ich "Kunde" des Jobcenters, aber sind die VV der Agentur für Arbeit nicht verpflichtend zur Bewerbung? Ich habe das immer so verstanden, dass es ein und derselbe Laden ist :D - irgendwie. Ich will nur sicher gehen, dass ich das richtig verstanden habe.
Offtopic:
Ich würde auch gerne mal einsehen, was die über mich so notiert haben. Ich weiß, dass ich ein Recht darauf habe. Macht die Einforderung aber Sinn? Mich quält der Gedanke, dass ich dann nicht alles einsehen kann, oder einfach Kommentare vorher gelöscht (zwischengespeichert) werden. Ich weiß, dass ich auf der Etage nicht gerade beliebt bin.
In meinen bisherigen Berufen (Vertrieb, Kundenmanagement usw.) habe ich mir auch manchmal Randnotizen gesetzt, damit ich den/die Ansprechpartner:in besser einschätzen konnte, bzw. mir Gedankenstützen aufbauen konnte, obwohl es eigentlich rechtlich nicht erlaubt ist, personenbezogene Details ohne Einwilligung zu speichern. Und dabei spreche ich nicht von Adressem, Telefon, Email usw. Sondern (ironisches) Bsp: Katze heißt Moritz :grins:
Zitat von: SingleDad am 04. Juni 2022, 17:03:39Als ALG 2 Bezieher bin ich "Kunde" des Jobcenters,
Wurde schon gesagt, zuschicken können sie dir schon was, aber Sanktionieren geht nicht.
Auch nicht mit RFB dazu, weil schlicht nicht zuständig.
Wenn in der EGV was dazu steht und Unterschrieben wurde, ist es schwieriger.
Zitat von: SingleDad am 04. Juni 2022, 17:03:39gerne mal einsehen, was die über mich so notiert habe
Würde für mich nur Sinn machen, wenn es irgendwas zu klären gibt.
Zumal du schon bemerkt hast, alles komplett wird dir sicher auch nicht gezeigt.
SingleDad
Zitat von: SingleDad am 04. Juni 2022, 17:03:39Als ALG 2 Bezieher bin ich "Kunde" des Jobcenters, aber sind die VV der Agentur für Arbeit nicht verpflichtend zur Bewerbung? Ich habe das immer so verstanden, dass es ein und derselbe Laden ist :D - irgendwie. Ich will nur sicher gehen, dass ich das richtig verstanden habe.
Hast du falsch verstanden und dass
Zitat von: Kopfbahnhof am 04. Juni 2022, 17:19:43Wurde schon gesagt, zuschicken können sie dir schon was, aber Sanktionieren geht nicht.
stimmt auch nicht
wenn du beim JC bistUnzulässige Vermittlungstätigkeit von Arbeitsagenturen für ALG II Empfänger (https://hartz.info/index.php?topic=115711.msg1293801#msg1293801)
Zitat von: SingleDad am 04. Juni 2022, 17:03:39Bevor jetzt welche mit der Keule "lies dich selber durch den §§ Dschungel" wedeln. Welche Punkte sind per Gesetz geregelt und haben in meiner EGV nichts verloren?`
ACHTUNG! EinV (Eingliederungsvereinbarung) (http://hartz.info/index.php?topic=726.0)
Zitat von: SingleDad am 03. Juni 2022, 19:25:33Zumal die einfach irgendwelche Stellen raussuchen und mich damit zumüllen. Darunter sind dann auch welche, die bereits abgelaufen sind, aber die Anzeige selber noch geschaltet ist. Mich kostet es aber dennoch Zeit und Arbeit entsprechende Infos dazu rauszusuchen.
VV müssen auf dich persönlich und deine Möglichkeiten raus gesucht und dir übermittelt werden, alles was da nicht passt oder es nicht mehr gibt musst du dich nicht bewerben, lediglich das "Beiblatt zum VV" ausfüllen. z.B.: nict beworben weil es den Job nicht mehr gibt, ich keine Personen befördern darf....etc.
und die Zumutbarkeitskriterien nach § 10 SGB II bei Jobs und Maßnahmen zur Eingliederung (http://hartz.info/index.php?topic=4593.0)
Ausserdem kannst du dich bei solchen Fällen in denen der SB seinen Job nicht richtig macht und das wiederholt über den SB beschweren.
Zitat von: SingleDad am 04. Juni 2022, 14:43:44Ich möchte die Gegenzeichnung der EGV mit Begründung verweigern.
Dass kannst du als Formulierungshilfe nehmen dürfte das JC aber wenig interessieren.
ZitatWerden zum Nachweis der Eigenbemühungen als auch für die Erstattung der Bewerbungskosten Kopien gefordert und es gibt keine Regelung, wonach das Mobcenter die Kosten der geforderten Kopien erstattet, stellt das eine einseitige unangemessene Benachteiligung dar.
Die Vorlage von Kopien der Anschreiben ist zudem nicht leistungsrelevant und abgesehen davon rechtswidrig – hier greift auch noch der Datenschutz und das Briefgeheimnis –, denn was die potentiellen Arbeitgeber dir mitgeteilt haben, geht das Jobcenter absolut nichts an.
Das BSG hat grundsätzlich klargestellt:
Entstehen dem Hilfsempfänger Kosten aufgrund seiner Pflichten gegenüber dem Leistungsträger und sind diese Ausgaben nicht durch das ALG II gedeckt, so hat der Leistungsträger kein Ermessen und dieser hat die Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Ansonsten müsste der Leistungsempfänger diese Kosten aus seiner Regelleistung bestreiten, was diese unzulässig mindert.
Vgl. B 14/7b AS 50/06 R vom 06.12.2007 und ergänzend dazu LSG Bayern L 11 AS 774/10 vom 27.03.2012
Was die Häufigkeit deiner Einladungen angeht noch ein .png zu deiner Info. Ob du es verwenden kannst musst du selber wissen.
MfG FN
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Ich hatte es schon mal in einem anderen Faden ergänzt. Coolio hat nicht alles kopiert und somit ein Stück weit aus dem Zusammenhang gerissen. Hier der vollständige Inhalt mit Quelle:
"Der erwerbsfähige Leistungsberechtige erhält Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten (Aushilfe). Das Einkommen fließt ihm in unregelmäßigen Abständen zu. Um den aktuellen Bedarf zu überprüfen, erhält er vom Jobcenter jeden Monat eine Einladung zu einem Meldetermin. Zu diesem Termin soll er die aktuelle Einkommensbescheinigung mitbringen. Der erwerbsfähige Leistungsberechtige hält das persönliche Erscheinen für nicht gerechtfertigt. Nach seiner Auffassung sei die Übersendung der Einkommensbescheinigung per Post ausreichend. Kann das Jobcenter verlangen, dass er monatlich persönlich seine Nachweise vorlegt?
Über § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht (§ 309 SGB III) entsprechend anwendbar. Danach hat sich der erwerbsfähige Leistungsberechtige beim Jobcenter persönlich zu melden, wenn dieses ihn dazu auffordert. Als zulässige Meldezwecke nennt § 309 Abs. 2 SGB III u. a. die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch.
Zu beachten ist jedoch der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit, der jedem belastenden Verwaltungshandeln zugrunde zu legen ist.
Im vorliegenden Fall soll der Bedarf unter Berücksichtigung des zuletzt zugeflossenen Einkommens überprüft werden. Als Nachweis genügt in der Regel die Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers. Deren Übersendung per Post ist daher regelmäßig ausreichend. Sofern nicht im Einzelfall das persönliche Erscheinen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigen für das Erreichen des Meldezwecks erforderlich ist, ist von einer Einladung abzusehen. Das persönliche Erscheinen wäre in diesen Fällen unverhältnismäßig und bei langwieriger Anreise auch nicht zumutbar."
Wissensdatenbank zu § 59 SGB II (https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/59-algii-meldepflicht)
BigMama
Zitat von: BigMama am 05. Juni 2022, 20:02:32Ich hatte es schon mal in einem anderen Faden ergänzt. Coolio hat nicht alles kopiert und somit ein Stück weit aus dem Zusammenhang gerissen. Hier der vollständige Inhalt mit Quelle:
:danke: wusste ich nicht werde das mal kopieren und bei mir anfügen.
Damit dürfte der TE wenigstens ein paar Argumente haben die er braucht um bei der EinV zu verhandeln, beim scheitern der Verhandlungen wirds wohl ein VA werden.
SingleDad
Bei den Zitaten den Button erweitern drücken sonst fehlt die Hälfte.
MfG FN
Vielen Dank für die hilfreichen Infos an Alle. Ich habe schreibe mal eine Vorlage. Ergänzungen, Kritik dazu erwünscht.
Sehr geehrter Herr X,
zunächst bedanke ich mich für die Überlassung der Eingliederungsvereinbarung, im Nachfolgenden kurz EGV genannt, zur inhaltlichen Prüfung.
Abschließend teile ich Ihnen mit, dass ich die EGV, so wie sie mir vorliegt, nicht unterzeichnen werde. Meine Entscheidung begründe ich mit folgenden Punkten:
1. Die Vereinbarungsdauer "gültig bis auf weiteres" ist gesetzlich nicht zulässig, auch wenn unter Punkt 8 eine regelmäßige, spätestens nach Ablauf von 6 Monaten, gemeinsame Überprüfung stattfinden soll.
2. Bitte definieren Sie den Tagespendelbereich unter Berücksichtigung meiner persönlichen Situation mit einem minderjährigen, schulpflichtigen Kind im Alter von 15.
3. Unter Punkt 4 "Unterstützung durch das Jobcenter" benennen Sie Ihre Unterstützung nicht konkret mit Zahlen. Ich habe Ihnen mitgeteilt, dass ich meine bisherigen Bewerbungen ausschließlich per Email/PDF versendet habe. Dennoch bleibt es mir frei, ob ich in Zukunft eine oder mehrere Bewerbung per Post versenden werde. Bitte benennen Sie hierzu einen Pauschalbetrag pro schriftliche Bewerbung, die mir dann erstattet wird. Ferner kann ich keinen potentiellen Arbeitgeber dazu zwingen, mir einen Nachweis über eine Nicht-Erstattung meiner Anreise vorzulegen. In diesem Fall würde gemäß dieser EGV meine Kosten alleine tragen.
4. Der Punkt 5 "Zur Integration in Arbeit" bedarf einer kompletten Überarbeitung. Vermittlungsvorschläge (kurz VV) von der Agentur für Arbeit sind nicht zulässig, da diese nicht für mich zuständig ist. Die nachfolgenden Sätze unter Punkt 5 sind per Rechtsfolgebelehrung bereits definiert und können sorglos gestrichen werden. Im nächsten Abschnitt ist nicht eindeutig erkennbar, wie viele Bewerbungen ich pro Monat versenden muss, da hier "zusätzlichen 6 Bewerbungen" benannt sind. Die Anzahl Ihrer VV pro Monat sind nicht definiert. Außerdem werde ich gemäß der Datenschutzbestimmungen keine Kopien meiner Bewerbungsanschreiben vorlegen. Eine Auflistung der Firmen mit Ortsangabe sollte hier ausreichen. Bitte beachten Sie auch die Bedingung "sofern geeignete Stellenangebote vorliegen". Abschließend möchte ich mich nicht vertraglich dazu verpflichten, wo und wie ich mich zu bewerben habe.
5. (Kann ich die 30% Kürzung "anfechten"?)
PS: Ich weiß nicht, wie ich BigMama's Beitrag hier verarbeiten soll.
Zitat von: SingleDad am 06. Juni 2022, 18:08:232. Bitte definieren Sie den Tagespendelbereich unter Berücksichtigung meiner persönlichen Situation mit einem minderjährigen, schulpflichtigen Kind im Alter von 15.
Liegt bei deinem Kind eine Beeinträchtigung vor, die es daran hindert den Schulweg alleine zu bestreiten oder alleine Zuhause zu sein?
Schau mal hier: Randziffer 10.16, letzter Absatz (https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-10_ba015846.pdf)
Ansonsten findet die Betreuung deines Kindes keine Berücksichtigung bei der Stellensuche.
Die Regelungen zum Tagespendelbereich findest du auch unter obigem Link unter Randziffer 10.37.
Nein, keine Beeinträchtigung.
Ok. Den Punkt schmeiß ich raus.
Rest + Punkt 5 (30%)?
SingleDad
Pkt.3 letzter Satz
Zitat von: SingleDad am 06. Juni 2022, 18:08:23In diesem Fall würde ich gemäß dieser EGV meinediese Zusatzkosten Kosten alleine tragen müssen..
oder so ähnlich:
Zitat von: SingleDad am 06. Juni 2022, 18:08:23In diesem Fall würde nur ich, gemäß dieser EGV, meine Kosten alleine tragen was aber nicht sein darf da Bewerbungsbemühungen erstattet gehören. Hier würde eine Benachteiligung entstehen die zu einer Bedarfsunterdeckung führen würde und damit die EinV nichtig machen würde.
Zitat von: SingleDad am 06. Juni 2022, 21:30:40Rest + Punkt 5 (30%)?
wenn du die Sanktion mit den 30% meinst dann nein denn noch ist es nicht Gesetz.
Bedenke das bei 6 Bewerbungen a 5.- im Jahr schon 360.- zusammen kommen, in der Regel wird bei 300.- gedeckelt und da sind die VV nicht mit einberechnet.
MfG FN
Edit
Die Regelung der Beantragung von erstattungsfähigen Kosten VORAB ist übrigens falsch. Wenn diese erstattungsfähig sind kann man die auch im Nachhinein beantragen!
Hat sich eh alles erledigt. Ich war heute in einem Vorstellungsgespräch, bei dem ich im Anschluss direkt eine Zusage erhalten habe. Der Arbeitsvertrag wird mir im Laufe der Woche zur Prüfung zugesandt.
Die Stelle habe ich selber gefunden. Ich habe keine Fahrtkostenerstattung beantragt, da ich nicht wollte, dass mein Sachbearbeiter davon erfährt. Muss ich den Arbeitsvertrag im Nachgang dem Jobcenter vorlegen oder eine Kopie dessen einsenden? Reicht es nicht aus, wenn ich denen nach Unterzeichnung einfach die Veränderungsmitteilung zuschicke?
Mir missfällt der Gedanke, dass der Sachbearbeiter meine Anstellung als seinen Erfolg (Vermittlung) verbucht. Außerdem geht es ihn nichts an, wieviel ich dort verdienen werde.
Andererseits gibt es ja eine Einstiegshilfe, die ich beantragen kann. Allerdings bin ich mir unsicher, ob ich bei dem Gehalt eine Zusage dafür erhalte.
mein gott hast du probleme ^^ Natürlich alles beantragen was geht jetzt, einstiegsgeld, wiedereingliederungshilfe, alles auf 12 Monate. Der Arbeitgeber soll noch was schönes schreiben, dass man für die Einarbeitung für dich mehr Zeit braucht bzw. ein Mitarbeiter extra abgestellt werden muss, dann gibts das auf jedenfall
Das Geld ist in mich und meinen Arbeitgeber besser investiert, als das monatlich Gehalt dieser Papnase von Sachbearbeiter. Ich betrachte das als Schmerzensgeld für die Zeit, in der ich in seinem Büro es aushalten musste.
Zitat von: SingleDad am 07. Juni 2022, 15:25:32Muss ich den Arbeitsvertrag im Nachgang dem Jobcenter vorlegen oder eine Kopie dessen einsenden?
Beides geht ein JC nichts an.
Wenn du sicher bist, keinen Anspruch mehr beim JC zu haben, einfach kurz Abmelden.
Habe Job ab xxx Erste Lohnzahlung am xx Abmeldung dann, ab dem Monat wo keine Ansprüche mehr.
Als Nachweis dann den Kontoauszug mit der ersten Zahlung, oder Einkommensbescheinigung vom AG. (einmalig)
SingleDad
Zitat von: SingleDad am 07. Juni 2022, 15:25:32Hat sich eh alles erledigt.
Gratuliere Dir !
Da helfe ich mal bei EinV was nicht mein Thema ist .... aber besser so :zwinker:
Zitat von: SingleDad am 07. Juni 2022, 15:25:32Die Stelle habe ich selber gefunden. Ich habe keine Fahrtkostenerstattung beantragt, da ich nicht wollte, dass mein Sachbearbeiter davon erfährt. Muss ich den Arbeitsvertrag im Nachgang dem Jobcenter vorlegen oder eine Kopie dessen einsenden? Reicht es nicht aus, wenn ich denen nach Unterzeichnung einfach die Veränderungsmitteilung zuschicke?
Die Fahrtkostenerstattung kannst du ja immer noch stellen solange du noch im Bezug bist.
Der AV geht das JC nichts an. Was die benötigen ist nur zur Berechnung deines, dann evtl. noch, vorhandenen Anspruchs bzw. einer Rückforderung.
Also reicht eine geschwärzte Kopie der Lohnabrechnung da brauchen sie Brutto und Netto und dann noch einen Kontoauszug wann tatsächlich der Lohn auf deinem Konto zugeflossen ist.
Eine VÄM vorab reicht.
Ratgeber Zuflussprinzip (ALG II trifft auf Lohn) (http://hartz.info/index.php?topic=41.0)
Je nach dem ob du für nächsten Monat noch Anspruch hast solltest du das JC gleichzeitig darüber informieren dass es noch weiter leisten muss nicht das wie gerne gemacht die Leistung komplett eingestellt wird.
Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
Zitat von: SingleDad am 07. Juni 2022, 15:25:32Andererseits gibt es ja eine Einstiegshilfe, die ich beantragen kann.
Gibt es nur wenn du sicher aus dem ALG 2 Bezug ausscheidest und selbst dann ist es nicht sicher und auch noch von deinem Verhandlungsgeschick abhängig.
MfG FN
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
@Kopfbahnhof
Das werde ich genauso machen. Wobei ich dann aber das Einstiegsgeld nicht beantragen kann. Das ist ja quasi an eine Offenlegung geknüpft.
@Fettnäpfchen
Danke für Deine Mühe! Ich konnte es auch nicht ahnen :grins: sonst hätte ich mir die ganze Mühe auch nicht gemacht. Aber dieser Beitrag wird bestimmt anderen helfen können. Hoffe ich!
Geplante Arbeitsaufnahme ist der 01.07. Ich denke, dass ich Ende Juni eine VÄM raussende, und entsprechende Hinweise deutlich formuliere.
PS: Es gibt auch Menschen, die das Einstiegsgeld sinnvoll investieren wollen. Fühlt man sich mit solchen schnippischen Bemerkungen überlegen, oder woher kommt die Missgunst?
Zitat von: SingleDad am 07. Juni 2022, 16:16:46@Fettnäpfchen
Danke für Deine Mühe! Ich konnte es auch nicht ahnen :grins: sonst hätte ich mir die ganze Mühe auch nicht gemacht.
so wie es jetzt ist ist es auf jeden Fall BESSER !
Das JC wäre sehr wahrscheinlich eh nicht Verhandlungsbereit gewesen also nach meiner Erfahrung.
Zitat von: SingleDad am 07. Juni 2022, 16:16:46Ich denke, dass ich Ende Juni eine VÄM raussende, und entsprechende Hinweise deutlich formuliere.
Wenn das Ende Juni ist musst du nicht viel dazu schreiben denn dann ist das ALG 2 für Juli unterwegs. Danach je nach Verdienst, also kein Anspruch mehr, können sie ja die Leistung einstellen.
Dann kommt ein Schreiben wo dein AV etc. verlangt wird und du schickst Ihnen was im vorigen Post geschrieben wurde.
Zitat von: SingleDad am 07. Juni 2022, 16:16:46PS: Es gibt auch Menschen, die das Einstiegsgeld sinnvoll investieren wollen. Fühlt man sich mit solchen schnippischen Bemerkungen überlegen, oder woher kommt die Missgunst?
Da verstehe ich nicht was oder wen meinst du. :weisnich:
MfG FN
Zitat von: SingleDad am 07. Juni 2022, 16:16:46dann aber das Einstiegsgeld nicht beantragen kann.
Ist eher eine persönliche Entscheidung, mir wäre es zu viel Aufwand.
Zumal man eh keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat.
Zitat von: SingleDad am 07. Juni 2022, 16:16:46Geplante Arbeitsaufnahme ist der 01.07
Dann würde ich mit der Abmeldung bis dahin Abwarten.
Bis ganz sicher ist, du hast den Job wirklich.
Abmeldung erst, wenn das Juli Geld vom JC schon auf dem Konto ist.
Wie @Fettnäpfchen schon richtig bemerkt hat, manch JC stellt die Leistungen, SOFORT nach der Meldung ein.
Naja eine kleine Finanzspritze für meinen in die Jahre gekommenes Auto (20. Geburtstag dieses Jahr) wäre schon sehr willkommen. 3-6 Monate mit ca. 100-150EUR pro Monat. Würde ich nicht nein sagen.
@Fettnäpfchen: Das war an den sinnlosen Zwischenruf weiter oben adressiert. Nicht an Dich oder Kopfbahnhof.
ZitatNaja eine kleine Finanzspritze für meinen in die Jahre gekommenes Auto (20. Geburtstag dieses Jahr) wäre schon sehr willkommen. 3-6 Monate mit ca. 100-150EUR pro Monat. Würde ich nicht nein sagen.
Solche Vermittlungsleistungen und/oder Einstiegsgeld wird es ohne Nachweis des Arbeitsvertrags aber nicht geben.
Zitat von: Flip am 07. Juni 2022, 18:40:14Vermittlungsleistungen und/oder Einstiegsgeld
Außerdem muss der AG da auch mit machen, viele haben daran überhaupt kein Interesse.
Es gibt auch genügend AG die keinen Bock, auf eine JC Bürokratie haben.
Zitat von: Kopfbahnhof am 08. Juni 2022, 16:45:59Zitat von: Flip am 07. Juni 2022, 18:40:14Vermittlungsleistungen und/oder Einstiegsgeld
Außerdem muss der AG da auch mit machen, viele haben daran überhaupt kein Interesse.
Es gibt auch genügend AG die keinen Bock, auf eine JC Bürokratie haben.
na dann würd ich dem arbeitgeber halt wieder absagen, wenn er seinem mitarbeiter nix gutes tun will.. Wir reden hier vom Eingliederungsszuschuss, der bis zu 50 % für bis zu 1 Jahr gelten kann. Warum genau sollte das ein Arbeitgeber nicht wollen? Des ist ne Arbeit von vielleicht ner Stunde und Ersparnis von 10000 euro durchschnittlich, die der Arbeitgeber nicht zahlen muss, weil es das Amt übernimmt. Zusätzlich halt noch das Einstiegsgeld für den Arbeitnehmer, dass man in einem Wisch direkt miterledigen kann.. Wir leben im Jahr 2022, da ist das nicht mehr so schwer, paar Formulare auszufüllen, da gibts ne Erfindung, die heißt google, wenn man net weiterweiß
Den Job ablehnen weil der AG keinen Eingliederungsszuschuss beantragen will?
Dass das eine Sanktion zur Folge hat, ist bekannt?
Außerdem solltest Du dich mal mit den Gründen auseinander setzen, warum AG den Eingliederungsszuschuss ablehnen. Das ist nämlich keineswegs mit den Antrag getan, steckt eine Menge weiterer Papierkram dahinter, schlussensendlich sogar die Gefahr, dass der AG den Zuschuss zurückzahlen muss.
Ich erwarte etwas mehr Sorgfalt gegenüber Fragestellern in den Antworten!
na dann muss der arbeitgeber halt auch was machen dafür, ein Hartz4 empfänger muss auch duzente Anträge und Nachweise vorlegen, wenn er geld vom Amt will und es wird ständig damit geworben, dass man den Arbeitgeber den Eingliederungszuschuss schmackhaft machen soll. Grade in der heutigen Zeit mit soviel Lohnebenkosten, sind das viele 1000 Euro, die man wegen 1 stunde arbeit wegschmeißen soll? ^^ Als ob der Arbeitgeber den ganzen tag in Arbeit erstickt, dafür sind ja die Arbeitnehmer da :D
Zitat von: Cridi am 09. Juni 2022, 12:38:45na dann muss der arbeitgeber halt auch was machen dafür,
Es ging darum, dass viele Arbeitgeber auf sowas verzichten. Nun kommst du mit dem blöden Argument: "Da muss er halt auch mal was machen für.". Warum soll er was machen, wenn er es gar nicht haben will? Ist das so schwer zu verstehen?
Und das hier
Zitat von: Cridi am 09. Juni 2022, 12:38:45Als ob der Arbeitgeber den ganzen tag in Arbeit erstickt,
ist per se schon eine Frechheit.
Zitat von: Flip am 09. Juni 2022, 13:07:06Zitat von: Cridi am 09. Juni 2022, 12:38:45na dann muss der arbeitgeber halt auch was machen dafür,
Es ging darum, dass viele Arbeitgeber auf sowas verzichten. Nun kommst du mit dem blöden Argument: "Da muss er halt auch mal was machen für.". Warum soll er was machen, wenn er es gar nicht haben will? Ist das so schwer zu verstehen?
Und das hier
Zitat von: Cridi am 09. Juni 2022, 12:38:45Als ob der Arbeitgeber den ganzen tag in Arbeit erstickt,
ist per se schon eine Frechheit.
genauso gibt es viele arbeitgeber, die darauf nicht verzichten. Wer bist du um für alle arbeitgeber zu sprechen? Mal bissl ball flachhalten mit fakenews, danke. Oder der nächste auf ignore
Zitat von: Cridi am 09. Juni 2022, 13:12:07Wer bist du um für alle arbeitgeber zu sprechen?
Na, du bist doch lustig. Du hast doch mit "dann sollen die mal was tun." und "als ob der Arbeitgeber den ganzen tag in Arbeit erstickt" über alle Arbeitgeber geurteilt.
Und ob ich bei dir auf "ignore" gehe, ist mir gelinde gesagt schnurz.
Was bringt so ein Eingliederungsszuschuss für den AN?
Zitat von: tsumo am 11. Juni 2022, 02:26:30Was bringt so ein Eingliederungsszuschuss für den AN?
Nichts, der Chef spart sich einfach nur Geld, ist dann aber auch verpflichtet den AN nach dem Zuschuss eine Zeit lang einzustellen.
Wir hatten früher oft so billigarbeiter die eintönige Arbeit gemacht haben. Das war so 2010-2015, da wurden die für 6€ die Stunde eingestellt.
Die waren alle von Hartz eingeschüchtert und haben sich gezwungen gefühlt das machen zu müssen. Damals hatte ich ja keine Ahnung was Hartz bedeutet, aber da kamen wirklich nur leicht einzuschüchternde Persönlichkeiten, was meinen Chef natürlich Recht war.
Genau, der AN hat davon gar nichts.
Der AG muss den AN für mind. 2 Jahre einstellen und bekommt im ersten Jahr 75% und im zweiten 50% des Lohnes vom JC, aber
- das JC sieht dem AG für diese 2 Jahre vor Ort auf die Finger, was er mit dem AN macht, erhält also intensive Kenntnis über betriebliche Prozesse,
- der AG muss den AN in den ersten 6 Monaten mit vollem Lohn für ein arbeitsbegleitendes Coaching freistellen,
- der AG muss die Fördergelder der letzen 6 Monate zurückzahlen, wenn er den AN betriebsbedingt entlässt.
Welcher AG lässt sich 2 Jahre lang von einer Behörde auf die Finger sehen, vermittelt dem JC intensive Kenntnis über betriebliche Prozesse und geht auch noch das Risiko ein, einen AN bezahlen zu müssen, für den er keine Arbeit mehr hat, weil er sonst die Förderung zurückzahlen muss?
Ergänzung zu Ottokars Beitrag:
Es gibt auch die Möglichkeit einer kürzeren Förderdauer. Was Ottokar beschrieben hat sind die Regelungen des § 16e SGB II.
Ein regulärer EGZ kann auch kürzer ausfallen beispielsweise 6 Monate 50 %. Dabei besteht für den AG einen Nachbeschäftigungspflicht für die gleiche Dauer.
Es bleibt aber dabei, dass es für den AN keinen finanziellen Vorteil oder eine dauerhafte Beschäftigungsgarantie gibt.
Hier die Fachlichen Hinweise zum EGZ (https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014612.pdf).
Bitte beachten: es gibt zwei Förderungen, die als Eingliederungszuschuss bezeichnet werden.
Der von mir genannte ist in § 16e SGB II normiert und als lex specialis imho vorrangig.
Der von BigMama genannte ist in § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II i.V.m. §§ 88 bis 92 SGB III normiert.
Letzterer wird nur für 12 Monate und nur i.H.v. 50% des Lohnes erbracht (Ausnahme: ab 50. LJ kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen).
Ansonsten gilt für diesen das Gleiche, was ich bereits zum Zuschuss nach § 16e SGB II unter "aber" schrieb.
Kurzes Update. Seit meiner Stellungnahme per Email auf die EinV habe ich nichts mehr gehört, bis heute dann ein Einladung per Post kam. Persönliches Erscheinen, um eine neue EinV zu besprechen.
"Ich möchte mit Ihnen über den Abschluss einer neuer Eingliederungsvereinbarung sprechen." heisst es im Brief. Termin ist angesetzt für 25.07.2022. tja dann bin ich mal weg jetzt, würde ich sagen :grins:
Scherz. Ich muss ja am 01.07. bei meiner neuen Stelle antreten. Bisher habe ich dem JC noch nicht Bescheid gegeben. Der Vertrag ist unterschrieben. Ich wollte damit noch bis zum Anfang der nächste Woche warten. Juli Gehalt wird im August überwiesen. Alles tuti würd ich sagen.
Kann er sich die EinV einmal gebuttert sonst wohin sch...
:yes: :grins:
MfG FN
Zitat von: SingleDad am 23. Juni 2022, 14:04:30Ich muss ja am 01.07. bei meiner neuen Stelle antreten. Bisher habe ich dem JC noch nicht Bescheid gegeben.
Kann man so machen. Denke aber daran, dass Du verpflichtet bist, dem JC Veränderungen
unverzüglich[!] mitzuteilen. Das kann Ärger geben, im schlechtesten Fall hast Du ein Ermittlungsverfahren wegen Leistungserschleichung an der Backe.
Zitat von: rioreisender am 23. Juni 2022, 18:42:40dem JC Veränderungen unverzüglich
Es reicht völlig aus wenn @TE die Meldung macht, wenn er den Job ganz sicher Angetreten hat.
Sonst kann es passieren, er steht ganz schnell ohne Geld da.
Erster Zahltag ist im August, somit stehen ihm für Juli die Leistungen noch zu.
gab es oft genug, JC haben nach der Meldung die Leistungen SOFORT gestrichen.
Um das mal klarzustellen:
es gibt hier zwei nach § 60 SGB I relevante Mitwirkungsgründe
a) die Aufnahme der Erwerbstätigkeit und
b) der (Lohn)Einkommenszufluss.
Eine Mitwirkungspflicht besteht grundsätzlich immer erst mit und ab Eintritt des mitteilungspflichtigen Ereignisses(Änderung), nicht vorher.
Wenn also der erste Arbeitstag der 01.07.2022 ist, besteht die Mitwirkungspflicht zur Mitteilung dieser vermittlungsrelevanten Änderung in den persönlichen Verhältnissen ab dem 01.07.2022.
Fließt der erste Lohn am 10.08.2022 zu, besteht die Mitwirkungspflicht zur Mitteilung dieser leistungsrelevanten Änderung in den persönlichen Verhältnissen ab dem 10.08.2022.
Zitat von: Ottokar am 24. Juni 2022, 13:15:47Eine Mitwirkungspflicht besteht grundsätzlich immer erst mit und ab Eintritt des mitteilungspflichtigen Ereignisses(Änderung), nicht vorher.
Exakt, "unverzüglich" meint unverzüglich nach Eintreten des tatbestandsverändernden Ereignisses. Gesetzliche Normen, bei denen es um Geld des Staates geht, sind gerne so formuliert, dass der Durchschnittsbürger aus Angst, etwas falsches zu tun, auf seine Rechte verzichtet. Und wenn der Richter die Kappe falsch aufhat oder ihm am Morgen ein Furz quersaß, kann das zu (vermeidbaren) Problemen führen.