Hallo zusammen,
im Februar 2022 habe ich nach einem erforderlichen Umzug eine Erstausstattung für meine Wohnung beantragt mit folgender Begründung:
Hausbrand mit Totalverlust im Jahre 2013. Alle danach bewohnten Wohnungen waren möbliert (mitvermietetes Mobiliar) und mit einer Küche ausgestattet. Die jetzt bewohnte Wohnung ist unmobliert und hat keine Küchenausstattung.
Das Jobcenter rührt sich zu meinem Antrag überhaupt nicht. Der Antrag ist dem Jobcenter positiv bekannt. Trotz Erinnerung im Mai bis heute kein Bescheid, nicht einmal eine Eingangsbestätigung.
Fragen hierzu:
- Welche Möglichkeiten gibt es, die Entscheidungsgeschwindigkeit des Jobcenters zu erhöhen?
- Es scheint mir nicht zumutbar zu sein, seit Februar keine Kochmöglichkeit und keine Küchenschränke zu haben und "aus den Kartons" zu leben.
Ab wann kann ich wegen Untätigkeit klagen?
Ich empfehle dir umgehend eine eA beim Sozialgericht zu erwirken. Hättest du schon längst tun sollen. Eine Kochgelegenheit und Kühlschrank werden dir ganz schnell zugesprochen.
Soweit mir bekannt, gilt bei Untätigkeit eine Wartefrist von 6 Monaten, bis z.B. Untätigkeitsklage eingereicht werden kann. Ein wie auch immer gearteter Bescheid ist ja noch nicht ergangen...
Deshalb nochmals die Ausgangsfrage: kann ich bereits jetzt (nach knapp 4 Monaten) beim Sozialgericht Klage einreichen? Es dürfte sich bei der Erstausstattung ja um einen unabweisbaren Bedarf handeln - ich möchte nur beim Sozialgericht nicht aus formalen Gründen auf die Nase fallen.
Ich habe zur Erinnerung heute folgendes an die Geschäftsführung des Jobcenters geschrieben:
″Mitte Februar [hier steht das genaue Datum] habe ich Antrag auf Bewilligung einer Erstausstattung gestellt.
Der Antrag ist hinreichend begründet und deshalb seit dem Tag der Antragstellung entscheidungsreif. Anfang Mai [hier steht das genaue Datum] habe ich das Jobcenter an die Bearbeitung des Antrags auf Erstausstattung erinnert. Bis heute ist der vorgenannte und dem Jobcenter positiv bekannte Antrag nicht beschieden worden.
Ich setze Ihnen hiermit eine kurze Frist bis [in einer Woche ab heute], den Ihnen vorliegenden Antrag auf eine Erstausstattung bis dahin zu bescheiden und die Zahlung der Erstausstattungspausche zu bewilligen und anzuweisen sowie mir eine schriftliche Bestätigung über die Bewilligung und Zahlungsanweisung zu übersenden.
Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich beim zuständigen Sozialgericht Untätigkeitsklage einreichen bzw. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
Denn offenbar ist, wie sich bereits in der Vergangenheit zeigte, die Ankündigung einer Klage die einzige Sprache, die Ihr Laden versteht.″
Bei der Frist den Postweg beachten und den letzten Satz weglassen.
Danke für den Hinweis. Den letzten Satz habe ich drin, weil ich bereits entsprechende Erfahrungen mit diesem JC gemacht habe. In einer anderen Angelegenheit wurde nach Androhung einer Klage dem zunächst zurückgewiesenen Widerspruch unter genau umgedrehter Begründung plötzlich stattgegeben.
Aber nochmal die Frage: kann ich bereits jetzt (nach knapp 4 Monaten) beim Sozialgericht Klage, ggf. Antrag auf eA einreichen?
Die Einstweilige Anordnung kannst - und solltest du auch - sofort beantragen.
Gehören noch weitere Personen zu deiner Bedarfsgemeinschaft? Ich weiß nicht, ob das bei einem "Eilantrag" genauso ist wie bei einer normalen Klage gegen das Jobcenter, aber da bin ich jetzt (Jahre nach Einreichen der ersten Klage) darüber gestolpert, dass jeder einzelne Betroffene klagen muss - nur der Vertreter der BG reicht (angeblich?) nicht, um den Gesamtanspruch geltend zu machen...
Und den letzten Satz würde ich auch streichen. Oder "auf neutral-höflich umfrisieren". :zwinker:
LG und viel Erfolg
Danke für die Hinweise bis hierher.
Ich bin als juristischer Laie mir aber immer noch nicht sicher, ob wegen der fehlenden Küche eine normale "Untätigkeitsklage" oder ein Antrag auf einstweilige Anordnung der richtige juristische Weg ist und ob ich die 6 Monate für die Antrags"bearbeitung", von denen man immer hört, bei einer oder beiden Klageformen erst komplett abwarten muss.
Der ursprüngliche Antrag war folgendermaßen formuliert:
"ich beantrage hiermit eine Erstausstattung für meine Wohnung.
Hintergrund: Am [genaues Datum im August 2013] wurde ich Opfer eines Haus-/
Wohnungsbrandes mit Totalverlust der Ausstattung / des Hausrates. Eine
Versicherung für die Ausstattung / den Hausrat bestand nicht. Die jetzige
Wohnung ist unmobliert. Nach der Ihnen bekannten Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts besteht für die Beantragung der Erstausstattung der
Wohnung keine Antragsfrist (B 14 AS 45/08 R).
Ist es schädlich, nicht die einzelnen benötigten Gegenstände aufzuführen und zu beantragen?
Übrigens habe ich mir zwischenzeitlich im Wege des Selbsthilferechts (siehe ähnlich hier: https://hartz.info/index.php?topic=128890.0) Teile der Einrichtung (Waschmaschine, Leuchten) und auch der Küche (Kühlschrank, Herd) gebraucht gekauft.
Der Herd ist aber nicht angeschlossen und damit nicht nutzbar (kann man die Kosten für den Herdanschluss beantragen), und es fehlen mindestens:
- Spüle
- Arbeitsplatte
- Oberschränke
- Unterschränke
Besten Dank im Voraus, falls mir jemand juristisch kompententes zu der einzureichenden Klage eine Antwort geben könnte.
Zitat von: rioreisender am 15. Juni 2022, 12:11:23im Februar 2022 habe ich nach einem erforderlichen Umzug eine Erstausstattung für meine Wohnung beantragt mit folgender Begründung
Hat das JC bestätigt, dass der Umzug in deren Sinne erforderlich war? Hat also das JC den Umzug genehmigt?
Wenn nein, dann wirst du keine Grundausstattung bekommen, da du auf eigenes Risiko umgezogen bist. Wärst du also in deiner alten Wohnung geblieben, würdest du keine Grundausstattung benötigen.
Wenn ja...
Zitat von: rioreisender am 17. Juni 2022, 10:18:07Ist es schädlich, nicht die einzelnen benötigten Gegenstände aufzuführen und zu beantragen?
Ja, das ist sehr schädlich, da es dafür keine Pauschale gibt, sondern jeder bekommt nur das, was er beantragt (ohne Fernseher). Wenn du also nicht auflistest, was du benötigst, wird der Antrag nicht bearbeitet.
Zitat von: rioreisender am 17. Juni 2022, 10:18:07Übrigens habe ich mir zwischenzeitlich im Wege des Selbsthilferechts (siehe ähnlich hier: https://hartz.info/index.php?topic=128890.0) Teile der Einrichtung (Waschmaschine, Leuchten) und auch der Küche (Kühlschrank, Herd) gebraucht gekauft.
Das ist noch viel schlechter, weil du jetzt nicht mehr beweisen kannst, dass die genannten Sachen nicht schon vorher da waren und du die nicht deshalb ersetzt hast, um was besseres zu bekommen.
Danke für Deine Einschätzung.
Ergänzend: Der Umzug war erforderlich, da der Hauseigentümer dem Hauptmieter gekündigt hat, somit war automatisch auch mein Untermietvertrag gekündigt / obsolet. Mit dieser Begründung wurde auch die Genehmigung zum Umzug beantragt. Selbstverständlich unterblieb auch auf diesen Antrag bis heute jegliche Reaktion seitens des JC.
In Berlin gelten Pauschalen, ab dem 1. Januar 2020 für die Erstausstattung der Wohnung z.B. bei 1-Personenhaushalt 1.213,00 Euro,
Quelle: https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2017_06-658136.php
Bei der neuen Wohnung handelt es sich um einen Neubau, dessen Wohnungen ohne Küche ausgestattet sind und denklogisch auch keine weitere Ausstattung beinhalten, insbesondere keine Gebrauchtgeräte.
Das nur ergänzend, konntest Du nicht wissen.
Das mit Berlin wusste ich tatsächlich nicht.
Ich würde an deiner Stelle trotzdem eine Liste machen und auch die Teile draufschreiben, die du bereits gekauft hast.
In der Regel bekommt man Besuch vom Außendienst, der gucken will, ob du nicht versuchst, mit falschen Anträgen das JC abzuzocken. Dem/der musst du dann halt erklären, warum du die Sachen bereits kaufen musstest.
Das hat nix damit zu tun, ob du eine leere Wohnung anmietest, du könntest die Sachen ja schob vorab von Bekannten geschenkt bekommen haben.
Mach schnellstmöglich die Liste, reich sie persönlich ein und sag "Bitte Bitte", wegen einer zügigen Bearbeitung. Sollte dir es lieber sein, nicht "Bitte Bitte" machen zu wollen, kannst du ja den Klageweg beschreiten und wirst vielleicht in ein paar Monaten zu deinen Möbeln kommen.
Vergiss nicht den Hausrat in der Liste, also Teller, Töpfe, Messer. Gabel usw.
rioreisender
Feddi
Zitat von: Feddi am 17. Juni 2022, 10:45:35Hat das JC bestätigt, dass der Umzug in deren Sinne erforderlich war? Hat also das JC den Umzug genehmigt?
Wenn nein, dann wirst du keine Grundausstattung bekommen, da du auf eigenes Risiko umgezogen bist. Wärst du also in deiner alten Wohnung geblieben, würdest du keine Grundausstattung benötigen.
So was von falsch!
Eine Erstausstattung hat überhaupt nichts mit einem Umzug oder dessen Genehmigung zu tun.
Lies zumindest mal das erste Urteil damit du in Zukunft etwas bessere Tipps gibst: Erstausstattung (http://hartz.info/index.php?topic=2362.msg18428#msg18428)
Zitat von: rioreisender am 17. Juni 2022, 10:18:07"ich beantrage hiermit eine Erstausstattung für meine Wohnung.
Hintergrund: Am [genaues Datum im August 2013] wurde ich Opfer eines Haus-/
Wohnungsbrandes mit Totalverlust der Ausstattung / des Hausrates. Eine
Versicherung für die Ausstattung / den Hausrat bestand nicht. Die jetzige
Wohnung ist unmobliert. Nach der Ihnen bekannten Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts besteht für die Beantragung der Erstausstattung der
Wohnung keine Antragsfrist (B 14 AS 45/08 R).
Ist es schädlich, nicht die einzelnen benötigten Gegenstände aufzuführen und zu beantragen?
Wenn es eine Pauschale gibt dann sollte der Text eigentl. reichen da nach einem Brand in der Regel nichts mehr da ist.
Besser wäre natürlich eine komplette Auflistung gewesen.
Zitat von: rioreisender am 17. Juni 2022, 11:04:19Selbstverständlich unterblieb auch auf diesen Antrag bis heute jegliche Reaktion seitens des JC.
Soll was heißen?
Zitat von: Feddi am 17. Juni 2022, 10:45:35Das ist noch viel schlechter, weil du jetzt nicht mehr beweisen kannst, dass die genannten Sachen nicht schon vorher da waren und du die nicht deshalb ersetzt hast, um was besseres zu bekommen.
Mit Belegen ist das zu beweisen und wenn das JC nicht in die Pötte kommt darf man das auch so machen. Meistens muss man sich halt mit dem JC rumärgern weil die es auch nicht besser wissen wollen/dürfen.
MfG FN
Zitat von: rioreisender am 17. Juni 2022, 10:18:07Der Herd ist aber nicht angeschlossen und damit nicht nutzbar (kann man die Kosten für den Herdanschluss beantragen), und es fehlen mindestens:
Dafür gibt es die Pauschale.
MfG FN
Zitat von: Feddi am 17. Juni 2022, 10:45:35Hat das JC bestätigt, dass der Umzug in deren Sinne erforderlich war? Hat also das JC den Umzug genehmigt?
Wenn nein, dann wirst du keine Grundausstattung bekommen, da du auf eigenes Risiko umgezogen bist. Wärst du also in deiner alten Wohnung geblieben, würdest du keine Grundausstattung benötigen.
Falsch!
Der Anspruch auf Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach § 24 Abs. 3 SGB II ist nicht davon abhängig, ob das JC den Umzug für erforderlich hält oder nicht. Eine derartige Regelung existiert im SGB II nicht.
Zitat von: Feddi am 17. Juni 2022, 10:45:35Ja, das ist sehr schädlich
Unsinn. Das JC wird lediglich nachfragen, was genau beantragt wird. Dabei entsteht kein Schaden.
Zitat von: Feddi am 17. Juni 2022, 10:45:35Das ist noch viel schlechter, weil du jetzt nicht mehr beweisen kannst, dass die genannten Sachen nicht schon vorher da waren und du die nicht deshalb ersetzt hast, um was besseres zu bekommen.
Noch mehr Unsinn. Aus den Kaufnachweisen geht eindeutig hervor, wann die Gegenstände gekauft wurden: nach Antragstellung.
Zitat von: Feddi am 17. Juni 2022, 11:16:37Mach schnellstmöglich die Liste, reich sie persönlich ein und sag "Bitte Bitte", wegen einer zügigen Bearbeitung.
Und dazu noch auf den Knien rutschen und die Stiefel lecken. :ironie:
Recap: Das JC hat bezüglich der Erstausstattung nicht auf meine Fristsetzung 22.06.2022 reagiert. Ich bin allerdings zwischenzeitlich umgezogen. Dem JC war rechtzeitig zuvor bekannt, dass ich umziehen werde, eine Genehmigung zum Umzug wurde bis heute (seit über vier Monaten) liegengelassen und nicht beschieden. Statt Erstausstattung gab es vom JC erstmal eine vorläufige Einstellung der Leistungen, da ich angeblich "nicht erreichbar" wäre.
Die neue Wohnung ist nun genausowenig möbliert wie die vorherige. Kann ich mich auf den seit über vier Monaten bei Jobcenter liegenden Antrag bzgl. Erstausstattung beziehen oder sollte ich (zumindest hilfsweise) einen neuen Antrag Erstausstattung stellen?
Sollte man sich überhaupt noch mit dem JC abgeben oder wegen abgelaufener Fristsetzung 22.06.2022 gleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ans Sozialgericht? Man muss ja auch glaubwürdig bleiben...
Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 11:46:31Sollte man sich überhaupt noch mit dem JC abgeben oder wegen abgelaufener Fristsetzung 22.06.2022 gleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ans Sozialgericht?
In meiner Antwort Nr. 1 habe ich dir bereits zu einer eA beim SG geraten!
Warum tust du das nicht?
Eine Untätigkeitsklage bringt dir doch keine Möbel und endlose Diskussionen auch nicht.
Die eA kostet nichts, sollte aber sehr gut (substantiiert) begründet sein.
Die Entscheidung des SG erfolgt ziemlich schnell. Eine Anhörung dürfte hiere nicht erforderlich sein.
Zitat von: Ratlos am 30. Juni 2022, 12:00:43In meiner Antwort Nr. 1 habe ich dir bereits zu einer eA beim SG geraten!
Warum tust du das nicht?
Ich weiß nicht, ob Du es vielleicht überlesen hast: ich bin nach Antragstellung auf Erstausstattung umgezogen. Mich würde daher nun interessieren, ob nun formal ein neuer Antrag gestellt werden muss. Denn die Umstände sind die gleichen geblieben (neue Wohnung nicht möbliert, genausowenig wie die alte Wohnung).
Wenn das gleiche JC weiterhin zuständig ist, dürfte das keinen Einfluß haben.
Ist dagegen ein anderes JC nach dem Umzug zuständig sollte ein neuer Antrag fällig sein.
Es ist sogar dasselbe JC zuständig. Ich habe heute einen bekannten Rechtsanwalt für Sozialrecht angefragt, ob er die Sache für mich übernehmen kann. Ich habe keine Lust mehr, mich vom JC noch monatelang hinhalten zu lassen.
Ein RA rechnet nach RVG ab. Den eA-Antrag an das SG kannst du doch problemlos selber schreiben. Der vorliegende Sachstand ist doch klar und heißt: Keine Möbel.
Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 12:35:27Es ist sogar dasselbe JC zuständig. Ich habe heute einen bekannten Rechtsanwalt für Sozialrecht angefragt, ob er die Sache für mich übernehmen kann. Ich habe keine Lust mehr, mich vom JC noch monatelang hinhalten zu lassen.
Da wünsche ich dir alles Glück, das du brauchst, und viel Erfolg. Meinst du mit "bekannt", dass es ein Bekannter von dir ist oder dass er öffentlich als Rechtsanwalt für Sozialrecht bekannt ist? Wenn Ersteres, hätte ich ihn schon längst "angehauen", wenn Letzteres drücke ich dir die Daumen!
Er ist öffentlich als Rechtsanwalt für Sozialrecht bekannt. Es ist Imanuel Schulz aus Berlin. Bisher war ich immer der Ansicht, dass Rechtsanwälte im Sozialrecht auf PKH-Basis arbeiten und dennoch recht erfolgreich sind. Insbesondere bei dem o.g. Rechtsanwalt sehe ich da gute Aussichten, da er zu geschätzen 95% nichts anderes macht, als Ansprüche der LE beim JC durchzusetzen. Es scheint jedenfalls ein lukratives Geschäft zu sein, bei der Menge von Fehlern, die das JC macht :lachen:
Ich würde dem JC jetzt folgendes schreiben:
---------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren,
zwischenzeitllich haben Sie meinen ab Juni 2022 geltenden Mietvertrag erhalten.
Am [im Februar 2022] habe ich einen Antrag auf eine Erstausstattung wegen nicht vorhandener Wohnungsausstattung gestellt und begründet.
Bei der Erstausstattung handelt es sich um einen unabweisbaren Bedarf.
An den Anspruchsvoraussetzungen sich auch nach dem Umzug gegenüber der bisherigen Wohnung nichts geändert: die Wohnung ist unmöbliert, Sie haben seit mehr als vier Monaten nicht auf diesen Antrag reagiert.
Ich verweise daher auf meinen Antrag vom [im Februar 2022], den ich in Kopie nochmals beilege. Hilfsweise stelle ich den Antrag auf eine Erstausstattung hiermit neu und beantrage wegen eines Hausbrandes mit Totalverlust der Ausstattung Leistungen zur Beschaffung von konkret mindestens folgender Erstausstattung:
Wohnraum:
- Bett
- Schreibtisch
- Arbeitsstuhl
- Lampe
Bad:
- Badschrank
- Waschmaschine
Küche:
- Oberschränke
- Unterschränke
- Lampe
- Herd mit Dunstabzugshaube
- Geschirrspüler
- Kühlschrank
- Besteck
- Geschirr
In Berlin gelten ab dem 1. Januar 2020 Pauschalen, für die Erstausstattung der Wohnung, für einen 1-Personenhaushalt wie fallvorliegend 1.213,00 Euro. Quelle: https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2017_06-658136.php
Ich habe Ihnen die Situation hinreichend geschildert, den Antrag hinreichend begründet und Sie mehrfach an die Bearbeitung erinnert, ohne dass irgendeine Reaktion von Ihnen erfolgte. Der Antrag ist seit Monaten entscheidungsreif.
Bitte überweisen Sie die Erstausstattungspauschale iHv. 1.213,00 EUR nunmehr bis zum 08.07.2022 auf das Ihnen bekannte Konto.
Ich darf ergänzend noch mitteilen, dass ich zwischenzeitlich die Kanzlei Imanuel Schulz in dieser Angelegenheit in Kenntnis gesetzt habe.
Bei nochmaligem Fristversäumnis werde ich Eilantrag beim Sozialgericht stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wieso willst du was schreiben wenn du einen RA hast?
Du kannst doch nicht zweigleisig fahren.
Eine PKH muss erst beantrag und vom Gericht genehmigt werden.
Bei Ablehnung der PKH bleibst du auf den RA-Kosten sitzen.
Schreib lieber heute noch eine eA ans SG
Nach mehr als 5 Monaten, kurz vor dem Erreichen der Klagefrist für eine Untätigkeitsklage, kommt ein Schreiben vom Jobcenter mit u.a. folgendem Inhalt:
ZitatBereits mit Schreiben vom XX. Juni 2022 [Anmerkung: welches nicht existiert] waren Sie aufgefordert, Ihre vollständigen Mietverträge ab dem Jahr 2013 einzureichen und anhand derer nachzuweisen, dass Sie nach dem Wohnungsbrand stets vollmöbliert gewohnt haben. Es werden nur die Gegenstände bewilligt, die Sie im Laufe der Jahre nicht bereits selbst angeschafft haben. Es ist daher wichtig, dass Sie Angaben dazu machen, über welche eigenen Möbel und Geräte Sie bereits verfügen. Ebenso ist es unabdingbar, dass aus den Mietverträgen ersichtlich ist, wer der Vermieter ist und dass die Verträge nachweislich unterzeichnet sind.
Auf der Rückseite desselben Schreibens dann:
ZitatDarüber hinaus dürfen Sie beispielsweise die Angaben zum Vermieter in der Kopie eines Mietvertrages schwärzen, falls das Jobcenter die Miete nicht direkt an den Vermieter überweisen soll.
Wie würdet Ihr darauf reagieren?
Hm. Im ersten Zitat ist nicht von Kopien die Rede. Bestimmt auch nur ein Versehen. Aber dennoch ein Unterschied.
Das ist richtig, das ist aber nicht der Punkt, den ich meine. Es geht um die Angaben zum Vermieter / zulässige Schwärzungen.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat sich dazu schon eindeutig geäußert.
Eben. Auf der Kopie ist das Schwärzen nicht ausgeschlossen, nur in dem Teil, in dem nichts von "Kopie" steht.
Kann mir jemand erläutern, wie die Aussagen
"es ist unabdingbar, dass aus den Mietverträgen ersichtlich ist, wer der Vermieter ist"
und
"dürfen Sie beispielsweise die Angaben zum Vermieter in der Kopie eines Mietvertrages schwärzen"
logisch zusammenpassen.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Angaben des Vermieters nicht leistungsrelevant sind und deren Erhebung einen Datenschutzverstoß darstellt.
Gemeint ist wohl die Kopie des MV die du dem JC zukommen lassen sollst.
Erkennbar soll wohl nur der Name und die Anschrift des VM sein.
Sonstige Vermieterdaten wie Bankverbindug etc. dürfen geschwärzt werden.
OK, mag sein. Unter Angaben zum Vermieter verstehe ich allerdings alle Angaben zum Vermieter. Die Angaben zum Vermieter sind hier außerdem nicht leistungsrelevant. Es geht bekanntlich um eine Erstausstattung.
Zitat von: rioreisender am 31. Juli 2022, 17:33:03Unter Angaben zum Vermieter verstehe ich allerdings alle Angaben zum Vermieter.
Das hast du falsch interpretiert.
Da steht es doch:
Zitat von: rioreisender am 31. Juli 2022, 16:51:03es ist unabdingbar, dass aus den Mietverträgen ersichtlich ist, wer der Vermieter ist
. Mehr nicht. Hat dein RA aus Berlin nichts unternommen?
Zitat von: Ratlos am 31. Juli 2022, 18:02:19Das hast du falsch interpretiert.
Da steht es doch:
Zitat von: rioreisender am 31. Juli 2022, 16:51:03es ist unabdingbar, dass aus den Mietverträgen ersichtlich ist, wer der Vermieter ist
. Mehr nicht. Hat dein RA aus Berlin nichts unternommen?
Rechtsgrundlage? Der Name des Vermieters ist nicht leistungsrelevant.
Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 12:35:27Ich habe heute einen bekannten Rechtsanwalt für Sozialrecht angefragt, ob er die Sache für mich übernehmen kann.
Frage den RA. Viel Spaß und Erfolg