Zitat:
"Differenz zwischen den Energiekosten im RS (36,43 € für eine Alleinstehende Person) und den tatsächlichen Kosten, d.h. den Stromkosten des letzten oder diesen Jahres. "Diese Kosten können dann als laufender, unabweisbarer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend gemacht werden."
Hier bezieht man sich auf
§ 21 Abs. 6 SGB II
Welcher Paragraph gilt aber bei Grundsicherung nach SGB XII.
Kann man sich auf denselben berufen oder welcher Paragraph gilt bei Grundsicherung?
Mfg
Bezgl. Haushaltsstrom gibt es keinen Mehrbedarf!
Deine Differenz ./. Anteil im RS musst du selber bezahlen.
Leider musst du alles an Strom selber zahlen da gibts keine Zuzahlungen oder Mehrbedarf. Außer bei einer Gasheizung, da kannst du ca 2-3 Euro pro Monat an Zündstrom geltend machen das wars.
Zitat von: hanskanns am 22. Juni 2022, 22:13:54Außer bei einer Gasheizung, da kannst du ca 2-3 Euro pro Monat an Zündstrom geltend machen
Falsch!
In der Regel werden 5% dieser Heizkostenabrechnung als sog. "Zündstrom" gewährt!
Zündstrom ist eine Ermessensentscheidung. Da gibt es keinen Rechtsanspruch. Die 200 Euro die ab Juli fließen solle, werden wohl von den erhöhten Stromrechnungen aufgefressen. Das ist nur denr Anfang. Die herrschende Russenhassfraktion wird das Land , auf Kosten vor allen der unteren 25 % Prozent gegen die Wand fahren. Da steht die dritte Niederlage der größten Verbrechernation des 20 . Jahrhunderts an.
Zitat von: OLD-MAN am 23. Juni 2022, 07:52:22Zitat von: hanskanns am 22. Juni 2022, 22:13:54Außer bei einer Gasheizung, da kannst du ca 2-3 Euro pro Monat an Zündstrom geltend machen
Falsch!
In der Regel werden 5% dieser Heizkostenabrechnung als sog. "Zündstrom" gewährt!
Es sollte hier wirklich ein Daumen Runter geben in dem Forum... sagß bloß. Und was sind 5% von einer normalen Heizkostenrechnung bei einer durchschnittlichen Wohnung? 2-3 Euro. *mind blow*
Zitat von: hanskanns am 23. Juni 2022, 18:20:50Es sollte hier wirklich ein Daumen Runter geben in dem Forum
:ok: