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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Hecht28 am 26. Juni 2022, 21:07:03

Titel: Eingliederungsveinbarug
Beitrag von: Hecht28 am 26. Juni 2022, 21:07:03
Hallo was heißt der Absatz siehe Bild genau?
Muß sie wenn sie eine neue machen will die alte Schrieftlisch kündigen?

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Titel: Aw: Eingliederungsveinbarug
Beitrag von: hotwert am 27. Juni 2022, 07:06:32
So wie ich das lese kann, bei geänderten Verhältnissen (irgendwas in deinem Leben tritt ein was dich hindert an den Pflichten im Vertrag festzuhalten, z.b. Pflege der Eltern oder gesundheitliche Aspekte) muss der Vertrag angepasst werden, jederzeit.

Falls man ihn nicht ändern kann, kann man ihn kündigen da er nicht mehr zumutbar ist.

Tritt nichts außergewöhnliches ein das deinen Vertrag unzumutbar macht, läuft er weiter und wird in der Regel alle 6 Monate neu besprochen.
Kommt drauf an was auf der ersten Seite steht, wie lange er gültig ist.

Also ja, einfach so kündigen muss schriftlich erfolgen, von dir oder vom Jobcenter, und die Kündigung muss begründet sein (evtl mit einem der oben genannten Beispiele)

Wenn sich an deinen Verhältnissen nichts ändert, das dich hinderten an dem Vertrag in der jetzigen Form festzuhalten, ist der Absatz auch nicht relevant.
Titel: Aw: Eingliederungsveinbarug
Beitrag von: Kopfbahnhof am 27. Juni 2022, 09:53:36
Zitat von: Hecht28 am 26. Juni 2022, 21:07:03heißt der Absatz siehe Bild genau?
Gar nichts, ist Standardtext in ziemlich jeder EGV.

Kündigung einer EGV, ist nicht so einfach wie es hier steht.
Titel: Aw: Eingliederungsveinbarug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 27. Juni 2022, 19:59:33
Hecht28

Um eine neue Einv zu machen muss es chon sehr gute Gründe zur Kündigung einer EinV brauchen.
Zum Beispiel einfach mal so weil du in eine Maßnahme sollst ist nicht.
Eingliederungsvereinbarung (EinV) ändern, aufheben, anpassen, ersetzen (http://hartz.info/index.php?topic=52746.msg491553#msg491553)

MfG FN