Hallo, ihr Lieben.
Ich, inzwischen dauerhaft voll erwerbsgemindert (Gutachten ärztlicher Dienst im Auftrag vom Jobcenter Sept. 2021, auf Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung wartet das Sozialamt noch, dann wird das rückwirkend zuständig), schwerbehindert GdB 50 mit MZ G (auch endlich inzwischen beschieden), lebte mit meiner Tochter (jetzt 21) seit 2010 als Bedarfsgemeinschaft (außer während ihres BAföG-Bezuges) von ALGII. Das JC zahlt so lange weiter, bis das Sozialamt übernimmt.
Seit dem 01.06.22 macht meine Tochter ein bezahltes 2-monatiges Praktikum, danach bei der gleichen Firma eine Ausbildung. Praktikums- und Ausbildungsvergütung sind 900 Euro brutto (also dann irgendwas 700-735 Euro netto). Plus Kindergeld kann sie also ihren Lebensunterhalt selbst gut bestreiten und fällt aus der BG raus. Beim Jobcenter habe ich "Haushaltsgemeinschaft" angegeben (jaja, dumm, ich weiß es jetzt inzwischen) und dass sie mich nicht unterstützt. Dazu ist sie ja aufgrund ihres Einkommens gesetzlich gar nicht verpflichtet und auch weder willens noch in der Lage. Sie muss noch Studiengebühren bezahlen (Inkasso hat schon geschrieben). Das Studium (in 2020-2021) musste sie aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nach dem 1. Semester abbrechen, war dann ab 08/21 ausbildungsplatzsuchend (bis 31.05.22). So weit, so gut (oder auch nicht, je nach dem :zwinker: ).
Zum 01.07.22 war ein neuer WBA fällig (alle 6 Monate bei uns, leider, keine Ahnung wieso nicht 1 Jahr).
Laut Jobcenter gehören Kinder unter 25 zur BG (s. Bescheid Seite 2 das rot Umrandete) ... :wand:
Außerdem wird mir das Kindergeld angerechnet - das ist nach meinen Infos zwar auch bei einer Haushaltsgemeinschaft möglich, aber erst dann, wenn der "Bedarf" gedeckt ist. Wie hoch der ist bzw. welcher "Bedarf" da gemeint ist, ist mir nicht klar.
Selbst bei dieser sog. "Unterstützungsvermutung" innerhalb einer HG müsste meiner Tochter doch wenigstens ein "angemessener Selbstbehalt" zugestanden werden?
Lt. Kindergeldgesetz ist das Kindergeld für den Unterhalt des KINDES - nicht für bedürftige Eltern.
Beim BAföG-Gesetz "geht der Gesetzgeber davon aus", dass dem Studierenden das volle Kindergeld zur Verfügung steht und ggf. noch hinzu verdient werden kann (Bundesverfassungsgericht).
Lt. Leitlinien zum Unterhalt (Düsseldorfer Tabelle) des OLG Düsseldorf unter Punkt 3. findet sich "Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern."
Ja, was denn nun? Der Staat gibt Geld für die Kinder mit der einen Hand, damit er sich über das Jobcenter mit der anderen gleich wieder selbst bedienen und Leistungen für die bedürftigen Eltern einsparen kann???? :teuflisch:
Dass meine Tochter im Berechnungsbogen als Mitglied der BG aufgeführt wird ist ganz klar falsch, Widerspruch habe ich schon eingereicht.
Aber, was steht mir denn nun eigentlich wirklich an Leistungen vom JC zu (bis dann endlich mal das Sozialamt zahlt) bzw. was darf das JC denn tatsächlich anrechnen? Würde eine Änderung von HG auf WG (wäre ab 01.07.22 den Tatsachen entsprechend) einen Unterschied machen?
Vielen lieben Dank und Gruß - und entschuldigt bitte, dass es so viel geworden ist, hoffe ich hab alles "richtig" gemacht und dass mir jemand helfen kann
P.S. Aktuell habe ich nach Abzug der Fixkosten (Anteil Wohnkosten, Telefon und mein Handy) -27,87 Euro für alles andere zur Verfügung - haha ... :sad:
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PetraL
Vorab mit Berechnungen habe ich es überhaupt nicht!
Zitat von: PetraL am 29. Juni 2022, 16:08:30Beim Jobcenter habe ich "Haushaltsgemeinschaft" angegeben (jaja, dumm, ich weiß es jetzt inzwischen) und dass sie mich nicht unterstützt. Dazu ist sie ja aufgrund ihres Einkommens gesetzlich gar nicht verpflichtet und auch weder willens noch in der Lage.
HG ist schon richtig da es mit U 25 immer eine HG ist, zumindest wenn das Kind "zuhause" wohnt. Daher muss man nicht auf "Das gemeinsame Wirtschaften" eingehen. UND
Im SGB 2 gibt es keine Unterhaltspflicht der Kinder für die Eltern.
Zitat von: PetraL am 29. Juni 2022, 16:08:30Plus Kindergeld kann sie also ihren Lebensunterhalt selbst gut bestreiten und fällt aus der BG raus.
Da bin ich nicht sicher ob die Kindergeldkasse das KG direkt an die Tochter überweist denn dann stimmt dein Gedanke.
Dadurch das sie selbst ausreichend Geld durch das zusätzliche KG hat fällt sie Berechnungstechnisch aus der HG, allerdings muss sie dann die Hälfte der KdUH tragen logischerweise durch eine schriftliche Vereinbarung.Hättest du z.b. wesentlich mehr Fläche als sie kann man auch ausrechnen wie viel sie zahlt und das JC darf kein Kopfteilprinzip* anwenden da es vertraglich geregelt ist.
Kostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag Kind im Elternhaushalt (http://hartz.info/index.php?topic=64069.msg611454#msg611454) hier ist speziell das Muster von Antwort 1 gemeint!
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
*
Zitat- Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben.
Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die Unterkunftskosten des Hauptmieters.
Zitat von: PetraL am 29. Juni 2022, 16:08:30Zum 01.07.22 war ein neuer WBA fällig (alle 6 Monate bei uns, leider, keine Ahnung wieso nicht 1 Jahr).
Evtl. wegen unregelmäßigem Einkommen :weisnich:
Änderungen bei Hartz IV – 9. SGB-II-Änderungsgesetz (s. Anhang)
Langfassung (Stand Juli 2016)
Zitat7.1 Verlängerung Bewilligungszeitraum
Leistungen werden in der Regel für zwölf statt bisher sechs Monate bewilligt (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II neu). Dies wurde bereits vielfach von den Jobcentern so praktiziert; schätzungsweise 40 Prozent aller Bescheide galten bereits vor der Gesetzesänderung für 12 Monate.
Der Bewilligungszeitraum wird ,,insbesondere" dann auf sechs Monate
verkürzt, wenn über den Anspruch nur vorläufig entschieden wird oder die KdU als unangemessen hoch eingestuft werden (§ 40 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB Bescheide gelten i.d.R. 12 Monate
Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS) – www.erwerbslos.de 10II neu).
Übergangsregelungen:
Vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits begonnene
Bewilligungszeiträume bleiben unverändert und werden nicht auf 12
Monate verlängert (§ 80 SGB II neu).
Zitat von: PetraL am 29. Juni 2022, 16:08:30Vielen lieben Dank und Gruß - und entschuldigt bitte, dass es so viel geworden ist, hoffe ich hab alles "richtig" gemacht und dass mir jemand helfen kann
Viel ist anders aber ich verstehe schon... :zwinker:
MfG FN
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Ich sehe keine Mietkosten, nur Nebenkosten und Heizkosten.
Besteht Eigentum?
Die Tochter gehört bei dieser Konstellation noch zur BG, da sie Teile des Kindergeldes für Ihren Bedarf benötigt.
WENN sie mit ihrem Einkommen (ohne Kindergeld) ihren Bedarf deckt, fällt sie aus der BG heraus.
Das Kindergeld ist Einkommen der Eltern, NUR wenn das Kindergeld bzw. Teile davon für den Bedarf der Kinder benötigt wird, wird dieses in dieser Höhe zu Einkommen des Kindes.
Die Aussage des Jobcenters, das Kinder bis zum 25 LJ zur BG der Eltern gehören ist Quatsch. Der § 7 SGBII ist völlig eindeutig! WENN ein Kind aus eigenem Einkommen oder Vermögen seinen Bedarf deckt, gehört es nicht zur BG der Eltern. Das kann im Extremfalle auch ein Baby sein! Familie oder BG sind zwei verschiedene Wertungen im SGBII
FN
Auch das grundsätzlich eine HG besteht, sofern das KInd zu Hause wohnt, ist nicht richtig, hat aber bei der Berechnung in diesem Falle keinen Einfluss.
Eine HG besteht grundsätzlich NUR, wenn gemeinsam gewirtschaftet wird!! Diese gemeinsame Wirtschaftung muss sogar das Jobcenter beweisen UND beweisen, das tatsächlich Geld fliesst!
Zitat von: Quinky am 29. Juni 2022, 18:32:22Eine HG besteht grundsätzlich NUR, wenn gemeinsam gewirtschaftet wird!! Diese gemeinsame Wirtschaftung muss sogar das Jobcenter beweisen UND beweisen, das tatsächlich Geld fliesst!
Ja damit hast du Recht.
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juni 2022, 18:06:55Daher muss man nicht auf "Das gemeinsame Wirtschaften" eingehen.
also mal etwas älteres anhängen als Nr. 1
Quinky würde ein Widerspruch natürlich angepasst und falls es überhaupt zum Thema passt hilfreich sein. Wäre auch alt und als Anhang Nr. 2 unten.
MfG FN
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juni 2022, 18:06:55Dadurch das sie selbst ausreichend Geld durch das zusätzliche KG hat fällt sie Berechnungstechnisch aus der HG, allerdings muss sie dann die Hälfte der KdUH tragen
Wir machen Halbe/Halbe. Jede hat ihr Zimmer (ihres ist vielleicht 1/2 qm größer als meins), den Rest (Küche, Bad, Wohn-/Eßzimmer und Waschküche) teilen wir uns. Jeder soll seine persönlichen Ausgaben selbst tragen, was zusammen benötigt wird wieder Halbe/Halbe.
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juni 2022, 18:06:55oder die KdU als unangemessen hoch eingestuft werden
Das wird der Grund sein!
Zitat von: Quinky am 29. Juni 2022, 18:32:22Besteht Eigentum?
Ja.
Zitat von: Quinky am 29. Juni 2022, 18:32:22Die Tochter gehört bei dieser Konstellation noch zur BG, da sie Teile des Kindergeldes für Ihren Bedarf benötigt.
WENN sie mit ihrem Einkommen (ohne Kindergeld) ihren Bedarf deckt, fällt sie aus der BG heraus.
Wieso denn das? Ich finde z.B. im Gesetzestext § 7 SGB II Absatz (3) Nr. 4 nicht, dass das Einkommen
ohne Kindergeld maßgeblich ist. Und sonst steht auch überall, dass das Kindergeld Einkommen des Kindes ist bzw. dann nicht ist, wenn das "Kind" es nicht für seinen Lebensunterhalt benötigt. Aber natürlich benötigt meine Tochter ihr Kindergeld für sich und es steht ihr ja auch (lt. anderen Gesetzen, s. mein Eingangs-Beitrag, und auch nach meinem "Empfinden") definitiv zu.
Es heisst ja Kindergeld und nicht "Elterngeld" ... ??? ...
Zitat von: Quinky am 29. Juni 2022, 18:32:22Das Kindergeld ist Einkommen der Eltern, NUR wenn das Kindergeld bzw. Teile davon für den Bedarf der Kinder benötigt wird, wird dieses in dieser Höhe zu Einkommen des Kindes.
Das habe ich bis jetzt aber überall anders gelesen? Und welcher "Bedarf" wird dabei zugrunde gelegt? Diese lächerlichen 360 Euro für einen erwachsenen jungen Menschen, der gerade ein Studium bzw. eine Berufsausbildung beginnt???? Das KANN doch wohl nicht so richtig sein???? :schock:
Zitat von: PetraL am 29. Juni 2022, 16:08:30Lt. Kindergeldgesetz ist das Kindergeld für den Unterhalt des KINDES - nicht für bedürftige Eltern.
Beim BAföG-Gesetz "geht der Gesetzgeber davon aus", dass dem Studierenden das volle Kindergeld zur Verfügung steht und ggf. noch hinzu verdient werden kann (Bundesverfassungsgericht).
Lt. Leitlinien zum Unterhalt (Düsseldorfer Tabelle) des OLG Düsseldorf unter Punkt 3. findet sich "Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern."
Ja, was denn nun? Der Staat gibt Geld für die Kinder mit der einen Hand, damit er sich über das Jobcenter mit der anderen gleich wieder selbst bedienen und Leistungen für die bedürftigen Eltern einsparen kann???? :teuflisch:
Und eine Studentin oder Azubiene muss von ihren paar Kröten noch die bedürftige Mutter mit ernähren, damit das Jobcenter Leistungen einsparen kann????
Also, das KANN doch irgendwie nicht richtig sein ???? :no:
P.S.: Und eigentlich kann es doch dem JC völlig schnurz sein, was es mir zahlt, da es sich ja das Geld sowieso vom Sozialamt zurück holt bzw. vom Sozialamt und von mir, falls das Sozialamt weniger bewilligt (was ich nicht glaube)?
Ich versuche mal, meine Fragen ein bisschen besser zu strukturieren und zu präzisieren und füge zur Info ergänzend auch den Berechnungsbogen für August (Ausbildungsbeginn 01.08.22) bei, in dem das JC ein fiktives Einkommen (sog. "Prognoseeinkommen") eingesetzt hat. Tatsächlich sind Praktikums- und Ausbildungsvergütung gleich.
1. Nach meiner Einschätzung liegt gem. § 7 SGB II Absatz (3) Nr. 4 keine Bedarfsgemeinschaft vor. Egal, ob sie Kindergeld bekommt oder nicht, egal ob sie mit oder ohne KG ihren "Lebensunterhalt selbst bestreiten" kann. Eine Einschränkung dazu (nur ohne KG) kann ich nicht finden. Wo steht das?
2. Und was bedeutet dann "Lebensunterhalt" bestreiten? Wie hoch ist dieser "Lebensunterhalt"? Etwa die lächerlichen 360 Euro plus den gedeckelten und vom JC für "angemessen" befundenen KdU?
3. Nach meiner Einschätzung dürfte sie in meinem Berechnungsbogen als nicht-BG-Mitglied überhaupt nicht auftauchen.
Hintergrund: Während sie BAföG bezogen hat stand sie auch immer noch drin - m.E.n. auch falsch.
Meine Mutter hat während der ersten 3-4 Jahre auch mit im Haus gewohnt, stand aber - wie es korrekt ist - NIE in meinem Bescheid mit drin. Erklärung über die von mir zu zahlenden Unterkunftskosten und dass sie uns nicht unterstützt und fertig.
Meine ältere Tochter hat später mit ihren beiden Kindern auch mit im Haus gewohnt, aber mit den Kindern - wie es korrekt ist - eine eigene BG gebildet und ist entsprechend natürlich auch nie in meinem Berechnungsbogen aufgetaucht.
Warum sollte das jetzt bei meiner jüngeren Tochter was anderes sein?
4. Darf das Jobcenter meine Tochter tatsächlich zwingen, mit ihrem Einkommen (sei es BAföG + KG oder Praktikumsvergütung + KG oder Ausbildungsvergütung + KG) für meinen Unterhalt aufzukommen, wenn keine BG vorliegt?
5. Oder steht ihr ein "angemessener Selbstbehalt" als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft zu?
6. Wenn ja: Welcher Regelsatz müsste da zur Berechnung herangezogen werden? Wieder nur die lächerlichen 360 Euro?
7. Müsste sie mit ihrem Kindergeld auch für meinen Unterhalt aufkommen, wenn eine Wohngemeinschaft vorliegt? - denn das ist ab 01.07.22 durch ihr eigenes Einkommen ja der Wirklichkeit entsprechend.
8. Oder ist das alles völlig wumpe und gehupft wie gesprungen und das ganze System einfach nur ... (hier etwas euch passend Erscheinendes einsetzen :zwinker: ) - und meine Tochter dadurch gezwungen schnellstens aus dem Haus auszuziehen? Was sie ja sowieso früher oder später sowieso macht, aber dafür muss sie natürlich auch erst einmal die wirtschaftlichen Grundlagen schaffen, also sparen. Studiengebühren muss sie ja auch noch nach-/abzahlen. Und dabei darf das JC sie auch noch zwingen, für meinen Unterhalt aufzukommen???
:help: :wand: :help: :wand: :help:
Ich hoffe sehr, ihr könnt mir bzw. uns helfen. Jetzt im Juli stehe ich mit -27,87 Euro da, die nächsten Monate werden nicht besser. Aber ich will doch meiner Tochter nicht auf der Tasche liegen, wenn dafür eigentlich Jobcenter oder Sozialamt zuständig wären - wo kämen wir denn da hin? :teuflisch:
P.S.: Abzweigungsantrag bei der Kindergeldkasse wurde am 28.05.22 gestellt, aber wer weiss, wie lange das noch dauert und ob dem überhaupt stattgegeben wird.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
zu 1.
Lt. JC Bescheid in Beitrag #1 gehört deine Tochter gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II weiterhin zu deiner BG, da sie ihren Bedarf nicht vollständig aus eigenem Einkommen deckt.
Das Kindergeld spielt dabei sehr wohl eine Rolle, denn lt. Berechnung des JC benötigt sie 21,61€ vom Kindergeld, um ihren Bedarf vollständig zu decken.
Kindergeld ist lt. Gesetz dein Einkommen, nicht das deiner Tochter.
Im JC Bescheid in Beitrag #5 steht aber nun ein deutlich höheres Einkommen, ebenso ein höherer Bedarf (535,96€). Ohne die korrekten Zahlen zu wissen, kann man aber hier nur mutmaßen.
zu 2.
Mit "Lebensunterhalt" ist der rechnerische Bedarf nach SGB II gemeint, dieser beträgt hier lt. JC Bescheid in Beitrag #1 (1. Tabelle, Zeile "Gesamtbedarf") 461,61€ und lt. JC Bescheid in Beitrag #5 535,96€.
zu 3.
siehe Antwort zu 1.
zu 4. bis 7.
Deine Tochter muss mit ihrem Einkommen natürlich nicht für deinen Bedarf aufkommen. Und wie ich schon schrieb, ist das Kindergeld dein Einkommen und nicht das deiner Tochter. Es wird aufgrund einer Sonderregelung (siehe § 11 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II) nur als de facto Barunterhalt bei deiner Tochter berücksichtigt, wenn und so weit diese nicht genügend eigenes Einkommen hat, um ihren Bedarf zu decken.
Das Kindergeld, welches deine Tochter nicht zur Deckung ihres Bedarfes benötigt, wird deshalb bei dir als Einkommen berücksichtigt.
Zitat von: PetraL am 30. Juni 2022, 14:29:07Abzweigungsantrag bei der Kindergeldkasse wurde am 28.05.22 gestellt, aber wer weiss, wie lange das noch dauert und ob dem überhaupt stattgegeben wird
Eine Abzweigung wird die Familienkasse nicht bewilligen, solange deine Tochter noch mit dir zusammenlebt. Und auch wenn sie ausziehen sollte, wird die Familienkasse keine Abzweigung bewilligen, wenn du deiner Tochter das Kindergeld auszahlst bzw. überweist.
Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens durch das JC ist generell rechtswidrig.
Sollte das Sozialamt für dich zuständig werden, wird dieses das Kindergeld bei dir als Einkommen anrechnen (§ 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII) und zwar ohne Freibetrag.
Aufgrund der unterschiedlichen Zuordnungen (du SGB XII, Tochter SGB II) muss das Sozialamt aber einen ev. Restbedarf deiner Tocher beim Kindergeld berücksichtigen.
Das kann man jedoch verhindern, indem du das Kindergeld nachweislich an deine Tochter weiterleitest, z.B. mittels Dauerauftrag. Dann darf das Sozialamt das Kindergeld nicht mehr bei dir als Einkommen anrechnen.
Wer hier zuständig ist, kann man noch nicht beantworten.
Sollte die RV keine dauerhafte volle Erwerbsminderung bei dir feststellen, und sollte deine Tochter ihren Bedarf nach SGB II nicht aus eigenem Einkommen decken können (Kindergeld ist ja nicht ihr Einkommen), bleibt weiterhin das JC zuständig. Deine Tochter hat dann Anspruch auf ALG II, auch wenn sich aufgrund der Berücksichtigung von Kindergeld kein Zahlbetrag ergibt, und du hast Anspruch auf Sozialgeld vom JC.
Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Sie taucht auch nicht als BG-Mitglied auf, sondern nur noch rechnerisch, um den Kindergeldübertrag auf dich zu berechnen.
Da steht sie doch ganz eindeutig als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, mitsamt der entsprechenden Nummer (geschwärzt)?
Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51zu 2.
Mit "Lebensunterhalt" ist der rechnerische Bedarf nach SGB II gemeint, dieser beträgt hier lt. JC Bescheid in Beitrag #1 (1. Tabelle, Zeile "Gesamtbedarf") 461,61€ und lt. JC Bescheid in Beitrag #5 535,96€.
Und was ist mit "angemessenem Selbstbehalt" ? - Nix ???
Die NK sind im August höher, weil da die Abgaben an die Stadt gezahlt werden müssen.
Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Sollte das Sozialamt für dich zuständig werden, wird dieses das Kindergeld bei dir als Einkommen anrechnen (§ 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII) und zwar ohne Freibetrag.
Was für ein ...System !!! :sad: :sad: :sad: :sad:
Fazit: Also wird meine Tochter doch gezwungen, für meinen Lebensunterhalt aufzukommen - und zwar mit ihrem Kindergeld, dass ja für sie gezahlt wird und nicht für mich
und wird, wenn sie das nicht will gezwungen, aus dem Haus auszuziehen.
Das ist doch total ungerecht und - mit Verlaub - eine absolute Schande für unseren angeblichen "Sozialstaat" !!! :wand: :wand: :wand: :wand:
Und daran lässt sich auch mit WG oder sonstwie nix ändern? Gibt's denn gegen dieses himmelschreiende Unrecht keine Klagen oder Verfassungsbeschwerden oder sonstwas?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass sämtliche Betroffenen das einfach so hinnehmen? Oder doch? Das ist doch nicht richtig so, wozu gibt es denn das Angehörigen-Entlastungsgesetz? :no: :no: :no:
Vielen lieben Dank für deine Mühe - auch wenn mir die Antwort natürlich überhaupt nicht gefällt ... :heul:
P.S.:
Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Aufgrund der gemischten HG muss das Sozialamt aber einen ev. Restbedarf deiner Tocher beim Kindergeld berücksichtigen.
Als ich meinen Antrag beim Sozialamt gestellt habe, sagte mir die damalige Sachbearbeiterin, dass das Einkommen von Haushaltsangehörigen generell unberücksichtigt bleibt solange es unter der Grenze liegt (100.000 Euro bereinigtes Nettoeinkommen/Jahr).
P.P.S:
Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Eine Abzweigung wird die Familienkasse nicht bewilligen, solange deine Tochter noch mit dir zusammenlebt. Und auch wenn sie ausziehen sollte, wird die Familienkasse keine Abzweigung bewilligen, wenn du deiner Tochter das Kindergeld auszahlst bzw. überweist.
D.h., wenn das Kindergeld MEIN Einkommen ist, das mir von MEINEM Bedarf abgezogen wird, dann kann ich es meiner Tochter natürlich NICHT überweisen, falls es MIR weiter ausgezahlt wird. Dann kann meine Tochter natürlich nochmal einen Abzweigungsantrag stellen, den die Familienkasse dann natürlich bewilligen müsste. Aber trotzdem wird MIR das Kindergeld dann immer noch angerechnet, weil es ja angeblich mein Einkommen ist?
Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Das kann man jedoch verhindern, indem du das Kindergeld nachweislich an deine Tochter weiterleitest, z.B. mittels Dauerauftrag. Dann darf das Sozialamt das Kindergeld nicht mehr bei dir als Einkommen anrechnen.
Die letzten 2 Absätze von dir hatte ich irgendwie überlesen (oder hattest du sie noch nachträglich ergänzt?).
Wenn ich das KG in voller Höhe weiterhin an meine Tochter weiterleite (lässt sich selbstverständlich nachweisen), darf das Sozialamt es also nicht mehr als mein Einkommen rechnen.
FRAGE: Das Jobcenter darf es aber trotzdem?
Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Sollte die RV keine dauerhafte volle Erwerbsminderung bei dir feststellen
Ist zwar ziemlich unwahrscheinlich, aber mittlerweile traue ich jedem alles zu. Vielleicht bin ich ja auch längst "wundergeheilt" und hab es nur noch nicht mitbekommen (Ironie aus) ...
Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51und sollte deine Tochter ihren Bedarf nach SGB II nicht aus eigenem Einkommen decken können (Kindergeld ist ja nicht ihr Einkommen), bleibt weiterhin das JC zuständig. Deine Tochter hat dann Anspruch auf ALG II, auch wenn sich aufgrund der Berücksichtigung von Kindergeld kein Zahlbetrag ergibt, und du hast Anspruch auf Sozialgeld vom JC.
Meine Tochter WILL aber überhaupt nix mehr vom Jobcenter (außer natürlich ihre Kohle aus der BAföG-Nachzahlung und ihr Kindergeld)!!
Sie will mit dieser Bande sonst absolut nix mehr zu tun haben. Kein ALGII. Kein Aufstocken.
Nur ihre Ruhe vor denen. Und nur ihr Geld, das ihr gehört und für das sie arbeiten geht und das für sie von der Familienkasse gezahlt wird und Punkt. (Und da kann ich ihr auch nur zu 100% beipflichten)
Sie hat gestern Nachmittag endlich ihr erstes Gehalt bekommen (740 Euro). Ich habe daraufhin jetzt einmal nachgerechnet: Bei ihr müsste Kindergeld in Höhe von 1,61 Euro verbleiben.
Meines Erachtens nach ist aber der Freibetrag in dem Berechnungsbogen für Juli falsch (August ist ja sowieso ganz falsch), oder ich verstehe die Berechnung des Freibetrages nicht richtig:
"Bei
Erwerbseinkommen über 400,00 Euro werden die tatsächlichen Absetzbeträge für Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und eine geförderte Altersvorsorge, mindestens aber 100,00 Euro berücksichtigt."= also 100 Euro "Grundabsetzungsbetrag" (oder was für "Versicherungsbeiträge" sind da gemeint?) +
"Auf das monatliche Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit über 100 Euro bis 1.000 Euro wird ein Freibetrag in HÖhe von 20 Prozent gewährt"= 20% von 900 Euro Brutto =
180 Euro
Müsste also einen Freibetrag von 280 Euro ergeben - und nicht von 260 Euro, wie vom JC errechnet? Wie kommen die auf die Zahl? Oder rechne ich falsch?
Auf jeden Fall sieht das Ganze äußerst besch...eiden aus und die Rückzahlung für Juni wird "saftig" (über 330 Euro) wegen dem Sch...-Kindergeld. Dann kann sich die Familienkasse das doch eigentlich gleich irgendwohin tun, ganz ehrlich ... :teuflisch:
Irgendwie bin ich jetzt erstmal ganz schön am Boden :heul: :heul: :heul:
ZitatMüsste also einen Freibetrag von 280 Euro ergeben - und nicht von 260 Euro, wie vom JC errechnet?
Das JC hat (wahrscheinlich geschätzt) mit 900 Euro Brutto gerechnet. Und da sind es nunmal nur 260 Euro. 100 Euro Grundfreibetrag und dann 20% von 800 Euro.
Und zum Kindergeld wurde doch jetzt ausreichend geschrieben. Kindergeld ist nunmal eine Steuererleichterung für die Eltern. Und damit eigentlich Einkommen des Kindergeldberechtigten. Daran ändert sich nichts, ob dir das gefällt oder nicht.
Deine Tochter wird ihre Ruhe haben angesichts dessen, dass sie genug verdient.
Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 19:32:11100 Euro Grundfreibetrag und dann 20% von 800 Euro.
Und weshalb rechnet das JC mit 800 Euro statt mit den 900 Euro brutto? OK, bin vielleicht schwer von Begriff, aber das erschließt sich mir nicht.
Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 19:32:11Und zum Kindergeld wurde doch jetzt ausreichend geschrieben. Kindergeld ist nunmal eine Steuererleichterung für die Eltern.
Leider sind aber noch nicht alle Fragen geklärt.
Und seit wann ist Kindergeld eine "Steuererleichterung" für die Eltern? Dafür gibt es andere Freibeträge. Das Kindergeld wird per Kindergeldgesetz als Zuschuss für den Unterhalt des Kindes gezahlt.
Wenn dich meine Nachfragerei stört, weil ich da gerne ganz klar sehen möchte und vielleicht auch ein bisschen "begriffsstutzig" bin (sorry, aber ist krankheitsbedingt nunmal so, hab ich mir nicht ausgesucht und ist auch bestimmt kein böser Wille), musst du es ja nicht lesen?
Für mich bleiben da immer noch 2 (oder auch 3) - für mich ganz entscheidende - Fragen offen, die ich aber nicht an dich im Besonderen gerichtet habe sondern an @Ottokar und diejenigen, die antworten können und wollen. Wenn ich diese nicht klar genug formuliert haben sollte, versuche ich es gerne später nochmal.
Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 20:17:10nd weshalb rechnet das JC mit 800 Euro statt mit den 900 Euro brutto? OK, bin vielleicht schwer von Begriff, aber das erschließt sich mir nicht.
Ich beschreibe es mal anders.
1-100 € = 100 % Selbstbehalt = 100 €
Von den 900 € minus 100 Euro bleiben noch 800 € übrig.
101 - 900 € = 20 % Selbstbehalt = 160 €
100 € + 260 € = 260 €
Ach, sooo ist das zu verstehen! Alles klar. Danke dir, @BigMama
P.S.: Darf ich denn nochmal die Fragen zusammenfassen/präzisieren, die - für mich jedenfalls - noch offen sind?
ZitatUnd seit wann ist Kindergeld eine "Steuererleichterung" für die Eltern?
Schon sehr lange.
ZitatEltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach Paragraf 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) als Steuervergütung.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kindergeld/kindergeld-73892
Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 21:07:15ZitatUnd seit wann ist Kindergeld eine "Steuererleichterung" für die Eltern?
Schon sehr lange.
ZitatEltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach Paragraf 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) als Steuervergütung.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kindergeld/kindergeld-73892
:flag: Okeee ... da ich keine Steuern zahle, habe ich mich bisher immer nur am Bundeskindergeldgesetz (oder wie das Dingen richtig heisst) orientiert.
Vielen Dank für die Info, das ist mir tatsächlich völlig neu. :ok:
Dann sollte man das aber wirklich umbenennen, z.B. in Elterngeld. Sonst denkt man womöglich wie ich - und bestimmt auch noch andere - Kindergeld wäre tatsächlich für die Kinder bestimmt ... :zwinker:
P.S. (da ich keinen neuen Beitrag machen darf):Jetzt sind bei mir nur noch ein paar Details offen:
Zitat von: Ottokar am 01. Juli 2022, 11:22:51Das kann man jedoch verhindern, indem du das Kindergeld nachweislich an deine Tochter weiterleitest, z.B. mittels Dauerauftrag. Dann darf das Sozialamt das Kindergeld nicht mehr bei dir als Einkommen anrechnen.
1. Wenn ich das (weiterhin) mache, darf denn das
Jobcenter mir das Kindergeld aber trotzdem weiter als Einkommen anrechnen?
2. Wenn mir das Jobcenter das KG als mein Einkommen anrechnet, kann ich es aber nicht an meine Tochter weiterleiten - ich muss ja auch von was leben. Da beisst sich doch die Katze irgendwie in den Schwanz? Wie kann ich dieses Problem lösen? - Denn das muss ich ja jetzt irgendwie, solange das Sozialamt noch nicht für mich zuständig ist? :weisnich:
3. Was ist denn mit dem "angemessenen Selbstbehalt" für meine Tochter als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft? Gilt der gar nicht? Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass das KG trotzdem (bei 740 Euro netto voll) mein Einkommen bleibt?
4. Ist das Kindergeld auch dann mein Einkommen, wenn gar keine HG sondern eine WG vorliegt?
Bitte entschuldigt, wenn ich euch mit meinem Nachfragen/-bohren nerve, aber das ist für meine Tochter und mich echt überlebenswichtig!!!
Wir müssen halt wissen und verstehen, was wir nun machen sollen/müssen/können und das auch noch möglichst bald, es wird finanziell ja immer enger und enger ...
Vielen lieben Dank für eure Hilfe und Geduld!
ZitatWenn ich das (weiterhin) mache, darf denn das Jobcenter mir das Kindergeld aber trotzdem weiter als Einkommen anrechnen?
Ja, in dem Umfang, in dem es deine Tochter nicht braucht. Die Rechtsnorm hat Ottokar bereits genannt. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG2-Verordnung greift nur bei Weitergabe an Kinder, die nicht im Haushalt leben.
Zitat2. Wenn mir das Jobcenter das KG als mein Einkommen anrechnet, kann ich es aber nicht an meine Tochter weiterleiten - ich muss ja auch von was leben. Da beisst sich doch die Katze irgendwie in den Schwanz? Wie kann ich dieses Problem lösen?
Ihr müsst euch doch dann sowieso einig werden, wieviel Geld dir deine Tochter für Miete, Strom, Kochen etc gibt ("Kostgeld"). Sie wohnt doch bei dir und muss sich sowieso beteiligen.
Zitat3. Was ist denn mit dem "angemessenen Selbstbehalt" für meine Tochter als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft?
Wieso? Niemand verlangt, dass sie was für dich bezahlt. Kindergeld ist sowieso eigentlich dein Einkommen und dass sie die Hälfte von Miete und Co. bezahlen muss, ist ihr Lebensunterhalt, nicht deiner. Für dich muss sie nichts zahlen.
Zitat4. Ist das Kindergeld auch dann mein Einkommen, wenn gar keine HG sondern eine WG vorliegt?
Solange du es als Kindergeldberechtigte erhältst: ja.
Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 22:37:45Ja, in dem Umfang, in dem es deine Tochter nicht braucht. Die Rechtsnorm hat Ottokar bereits genannt. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG2-Verordnung greift nur bei Weitergabe an Kinder, die nicht im Haushalt leben.
OK, verstanden. Jobcenter darf anrechnen, Sozialamt nicht. Egal, was Tochter tatsächlich braucht, es zählt nur der Regelsatz. Alles klar.
Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 22:37:45Ihr müsst euch doch dann sowieso einig werden, wieviel Geld dir deine Tochter für Miete, Strom, Kochen etc gibt ("Kostgeld"). Sie wohnt doch bei dir und muss sich sowieso beteiligen.
Wir wohnen als WG.
Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 22:37:45Solange du es als Kindergeldberechtigte erhältst: ja.
Also egal, ob ich es weiterleite oder nicht, hab ich das jetzt richtig verstanden?
Ich denke, damit sind jetzt alle "Klarheiten beseitigt" :zwinker: (nein, SCHERZ, ich glaube, ich blicke jetzt durch)
und bedanke mich von ganzem Herzen für die Hilfe, auch wenn das Resultat daraus sehr "unbefriedigend" ist. Ich werde also ab sofort das Kindergeld für mich behalten, solange das Sozialamt (noch) nicht zahlt. Sollte - was ich nicht hoffe - das Jobcenter aber weiterhin für mich zuständig bleiben, ist meine Tochter leider gezwungen, früher auszuziehen, als wir es eigentlich wollen und es sinnvoll wäre. Aber hilft ja nix. 219 Euro sind für sie eine Menge Geld.
Einen schönen Abend noch euch allen und nochmal vielen lieben Dank !! :bye:
Was hat sich denn in der Haushaltsführung seit heute geändert, dass ihr nur noch eine WG und keine HG seid?
Und du bist dir sicher, dass deine Tochter mehr Geld in der Tasche hat (übrig bleibt), wenn sie mit ihren dann ca. 950 Euro Lohn und Kindergeld eine eigene Wohnung bezahlen muss?
Zitat von: Flip am 01. Juli 2022, 23:23:13Was hat sich denn in der Haushaltsführung seit heute geändert, dass ihr nur noch eine WG und keine HG seid?
Und du bist dir sicher, dass deine Tochter mehr Geld in der Tasche hat (übrig bleibt), wenn sie mit ihren dann ca. 950 Euro Lohn und Kindergeld eine eigene Wohnung bezahlen muss?
1. Dass sie nun Einkommen hat, das auch eine echte Kostenaufteilung ermöglicht.
2. Sie würde sich eine WG suchen. Ob sie dann tatsächlich mehr in der Tasche hätte ist natürlich fraglich, aber zumindest müsste sie dann ihr Kindergeld nicht dem Jobcenter schenken. Und ausziehen muss/will sie eh so bald wie möglich.
Kostenaufteilung hat nichts mit WG zu tun. Getrennt wirtschaften bedeutet, dass jeder sein Zeug für sich macht. Kochen, einkaufen, putzen, Wäsche waschen, alles getrennt. In einem anderen Thread schreibst du selbst noch "wir haben nur 100 Euro für Lebensmittel". Ein "wir" ist keine WG.
Wenn sie auszieht, wirst du deine jetzt schon 200 Euro zu teure Wohnung dann aber definitiv nicht mehr halten können. Das ist dir klar? Und deine Tochter wird eine WG mit fremden Personen wahrscheinlich nicht weniger kosten.
Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 21:29:331. Wenn ich das (weiterhin) mache, darf denn das Jobcenter mir das Kindergeld aber trotzdem weiter als Einkommen anrechnen?
Im SGB XII sind Kinder ab dem 18. LJ, also ab Volljährigkeit, eine eigene BG. Egal ob sie ihren Bedarf selbst decken können oder nicht. Die Weiterleitung des Kindergeldes an das volljährige Kind wird als Erfüllung der Barunterhaltspflicht angesehen.
Im SGB II darf Kindergeld nur dann nicht mehr beim Kindergeldberechtigten als Einkommen berücksichtigt werden, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt und das Kindergeld nachweislich an dieses weitergeleitet wird.
Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 21:29:332. Wenn mir das Jobcenter das KG als mein Einkommen anrechnet, kann ich es aber nicht an meine Tochter weiterleiten - ich muss ja auch von was leben. Da beisst sich doch die Katze irgendwie in den Schwanz?
Das beisst sich gar nichts.
Wie ich bereits erklärt hatte, wird das Kindergeld lt. § 11 Abs. 1 SGB II in der Höhe bei der Tochter berücksichtigt, in welches es dieses zur Deckung ihres Bedarfes benötigt.
Nur das was die Tochter nicht zur Deckung ihres Bedarfes benötigt, wird dann bei dir als Einkommen berücksichtigt. Das sieht man auch deutlich auf den Berechnungen des JC.
Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 21:29:333. Was ist denn mit dem "angemessenen Selbstbehalt" für meine Tochter als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft? Gilt der gar nicht? Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass das KG trotzdem (bei 740 Euro netto voll) mein Einkommen bleibt?
Deine Tochter gehört aber nicht zur HG, sondern zu deiner BG. Das hatte ich bereits ausführlich erklärt.
Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 21:29:334. Ist das Kindergeld auch dann mein Einkommen, wenn gar keine HG sondern eine WG vorliegt?
Eine HG/WG wäre es nur dann, wenn deine Tochter ihren Bedarf aus eigenem Einkommen ohne Kindergeld decken kann (oder mind. 25 Jahre alt ist).
Hast du bei einer solchen HG/WG weiterhin Anspruch auf ALG II (teilweise Erwerbsminderung), würde das Kindergeld bei dir angerechnet, denn deine Tochter benötigt es ja nicht zur Deckung ihres Bedarfes.
Hast du keinen Anspruch auf ALG II (volle Erwerbsminderung), bekämst du nach SGB XII HZL (befristete volle Erwerbsminderung) oder GruSi (dauerhafte volle Erwerbsminderung), leitest du dann das Kindergeld nachweislich an deine Tochter weiter, darf es nicht bei dir als Einkommen berücksichtigt werden.
Zitat von: Flip am 02. Juli 2022, 01:40:14Kostenaufteilung hat nichts mit WG zu tun. Getrennt wirtschaften bedeutet, dass jeder sein Zeug für sich macht. Kochen, einkaufen, putzen, Wäsche waschen, alles getrennt.
Jede hat schon vorher ihr Zeug für sich gemacht, aber es war ein gemeinsamer finanzieller Topf, weil alles über mein Konto läuft und meine Tochter kein eigenes Einkommen hatte. Das ist jetzt eben seit dem 01.07. anders. Deshalb vorher zwar schon noch HG, jetzt aber nicht mehr.
Zitat von: Flip am 02. Juli 2022, 01:40:14In einem anderen Thread schreibst du selbst noch "wir haben nur 100 Euro für Lebensmittel". Ein "wir" ist keine WG.
Auch eine WG ist ein "wir", nämlich das wir als Wohngemeinschaft. Und bei 100 Euro meinte ich jede von uns. Habe ich nichts geschrieben von "pro Person" oder so? :scratch:
Für diesen Monat kann ich auch noch nichts definitives sagen - der Monat ist gerade mal 1 Tag alt und was mir/uns für diesen Monat überhaupt zur Verfügung stehen wird, klärt sich ja gerade erst. Dies galt (natürlich) für zurückliegende Zeiträume, in die Zukunft schauen kann ich noch nicht :zwinker:
Zitat von: Ottokar am 02. Juli 2022, 15:16:39Eine HG/WG wäre es nur dann, wenn deine Tochter ihren Bedarf aus eigenem Einkommen ohne Kindergeld decken kann
Ja, kann sie, das habe ich mit deiner, @BigMama's und @Flip's Hilfe schon nachrechnen können. 0 Kindergeld für meine Tochter, da 740 Euro Netto als Erwerbseinkommen (900 Brutto) - jedenfalls für Juni (Zufluss-Prinzip).
Ich danke euch allen für eure Mühe und Hilfe, soweit ist jetzt erstmal alles klar.
Zitat von: Flip am 02. Juli 2022, 01:40:14Wenn sie auszieht, wirst du deine jetzt schon 200 Euro zu teure Wohnung dann aber definitiv nicht mehr halten können. Das ist dir klar? Und deine Tochter wird eine WG mit fremden Personen wahrscheinlich nicht weniger kosten.
Die Wohnung ist ein altes Haus (von meinen Ur-Großelten und Großeltern 1911 erbaut) und natürlich mache ich mir da schon seit langem immer wieder Sorgen, wie ich das alleine dann überhaupt halten kann.
Aber, da ich jetzt gerade schon genug Stress und Sorgen habe und was wohl in 3 Monaten wieder an Stromnachzahlung auf mich/uns zukommen wird, lasse ich zukünftige Sorgen erst einmal da, wo sie hingehören: In der Zukunft, statt jetzt schon "über ungelegte Eier zu gackern", falls du verstehst, was ich meine. Es bringt mich im Moment einfach überhaupt nicht weiter, ich bin auch so schon gestresst und deprimiert genug.
Mal abgesehen davon, dass ich auch nicht wirklich eine Alternative habe und denke (oder besser gesagt: hoffe), dass auch besonders Strom- und Heizkosten doch etwas geringer sein werden, wenn der Verbrauch meiner Tochter wegfällt. Ob dann auch noch mal die städtischen Gebühren geringer werden, weiß ich noch nicht (Zukunft, wie gesagt).
Ob sie woanders in einer WG mit anderen Personen tatsächlich billiger oder sogar noch teurer wohnen wird, muss sich ebenfalls erst zeigen, ist dann - meiner Meinung nach - aber ihr Problem. Auf jeden Fall wird das eine wichtige und absolut unverzichtbare Erfahrung für sie werden. (So wie meiner Meinung nach für jeden jungen Menschen, wenn er "flügge" wird :zwinker: )
Das ist halt auch einfach der Lauf der Dinge bzw. des Lebens, dass Kinder irgendwann erwachsen werden und sich von Mama (und/oder Papa) abnabeln und auf eigene Füße stellen (müssen). Das "trainieren" wir ja schon etwas seit sie mit der Schule fertig und volljährig ist. Da es für einen Auszug außerdem sehr wichtige Gründe gibt, ist der sowieso nicht fraglich sondern so bald wie möglich erforderlich. Aber halt so bald wie es für UNS MÖGLICH ist und nicht durch äußeren Zwang. Falls du verstehst, was ich meine? :weisnich:
Bei 900€ Brutto müsste deine Tochter ca. 742€ Netto rausbekommen.
Legt man den Bedarf aus Juli 2022 iHv 461,61€ zugrunde, kann sie ihren Bedarf vollständig aus eigenem Einkommen decken.
Legt man den höheren Bedarf aus August 2022 iHv 535,96€ zugrunde, kann sie ihren Bedarf bei dem o.g. Einkommen nicht vollständig aus eigenem Einkommen decken.
Zum höheren Bedarf in/ab August 2022 hast du dich leider nicht geäußert. Sollte der ab August generell so hoch sein, stimmt deine Annahme zur HG/WG nicht.
@Ottokar:
Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 11:38:57Die NK sind im August höher, weil da die Abgaben an die Stadt gezahlt werden müssen.
Die Städtischen Gebühren werden jeweils im Februar, Mai, August und November fällig.
Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 19:20:42Sie hat gestern Nachmittag endlich ihr erstes Gehalt bekommen (740 Euro).
Zitat von: Ottokar am 03. Juli 2022, 10:00:22Sollte der ab August generell so hoch sein, stimmt deine Annahme zur HG/WG nicht.
Da es ja aber beim Jobcenter sowieso egal ist, ob BG oder HG oder WG, da das Kindergeld immer als Einkommen abgezogen wird und davon egal unter welchen Umständen maximal 30 Euro übrig bleiben, hat das ja eigentlich keine praktische Auswirkung?
Oder muss meine Tochter sich gegen ihren Willen zwangsweise vom Jobcenter in einen ALGII-Bezug pressen lassen, obwohl sie überhaupt nichts mehr von denen will und selbstverständlich auch zuviel gezahlte Leistungen zurück zahlen wird?
Sie ist volljährig und eigentlich sollte sie doch ein Recht darauf haben, selber zu entscheiden, ob sie Leistungen beziehen will oder nicht?
Natürlich kann sie verzichten. Das hat aber die Folge, dass in den Monaten, in denen ihr Lohn den Bedarf nicht deckt, du trotzdem das volle Kindergeld angerechnet bekommst, obwohl ohne Verzicht ein Teil davon bei ihr angerechnet würde und du deshalb mehr ALG 2 bekämst.
Zitat von: Flip am 03. Juli 2022, 14:22:40Natürlich kann sie verzichten. Das hat aber die Folge, dass in den Monaten, in denen ihr Lohn den Bedarf nicht deckt, du trotzdem das volle Kindergeld angerechnet bekommst, obwohl ohne Verzicht ein Teil davon bei ihr angerechnet würde und du deshalb mehr ALG 2 bekämst.
Mehr als die 30 Euro gibts doch eh nicht? :scratch:
Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 14:24:59Mehr als die 30 Euro gibts doch eh nicht? :scratch:
Du verstehst das offenbar nicht, also nimm mal die Berechnung aus Beitrag 1 und siehe dir die mal an.
Dort werden bei deiner Tochter 21,61€ Kindergeld berücksichtigt, bei dir der Rest von 197,39€, von dem dann noch 30€ Freibetrag abgezogen werden.
In den Monaten wo die städtischen Gebühren fällig sind (siehe Mai 2022), wird bei deiner Tochter 95,96€ Kindergeld berücksichtigt, bei dir dann nur noch der Rest von 123,04€, von dem dann noch 30€ Freibetrag abgezogen werden.
Es werden also nicht nur 30€ abgezogen, sondern auch der Betrag, den deine Tochter noch für ihren Bedarf benötigt.
Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 12:57:58Da es ja aber beim Jobcenter sowieso egal ist, ob BG oder HG oder WG, da das Kindergeld immer als Einkommen abgezogen wird und davon egal unter welchen Umständen maximal 30 Euro übrig bleiben, hat das ja eigentlich keine praktische Auswirkung?
Leider.
Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 12:57:58Die Städtischen Gebühren werden jeweils im Februar, Mai, August und November fällig.
Auf den Monat umgerechnet sind das 24,78€, damit beträgt der tatsächliche monatliche Bedarf 486,39€.
Das anrechenbare Einkommen (740€ Netto - 260€ Freibetrag) beträgt 480€, damit ist der monatliche Bedarf der Tochter höher als deren Einkommen, womit sie ihren Bedarf nicht mit eigenem Einkommen deckt, was wiederum dazu führt, dass ihr eine BG seid.
Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 12:57:58Oder muss meine Tochter sich gegen ihren Willen zwangsweise vom Jobcenter in einen ALGII-Bezug pressen lassen, obwohl sie überhaupt nichts mehr von denen will und selbstverständlich auch zuviel gezahlte Leistungen zurück zahlen wird?
Wenn sie mit dem JC nichts mehr zu tun haben will, kann sie gegenüber dem JC Widerspruch gegen die Vertretungsvermutung des § 38 SGB II einlegen und darin erklären, dass sie kein ALG II möchte und du nicht berechtig bist, in ihrem Namen welches zu beantragen. Diese Erklärung müsste imho sofort wirksam werden.
Dieser Verzicht deiner Tochter auf ALG II ändert aber nichts daran, dass lt. Gesetz eine BG besteht und deine Tochter leistungsberechtigt ist. Somit würdest du weiterhin Sozialgeld erhalten und das Kindergeld würde komplett bei dir als Einkommen angerechnet, obwohl deine Tochter nichts vom JC bekommt.
Zudem müsste deine Tochter ihren Anteil an den städtischen Gebühren selbst tragen, statt höheres ALG II (bzw. einen höheren Kindergeldanteil) zu erhalten.
Der Verzicht ändert also nichts am Grundproblem, sondern würde sich finanziell sogar deutlich nachteilig auswirken.
Das Problem mit dem JC und dem Kindergeld lässt sich nur lösen, wenn
- a) du dauerhaft voll erwerbsgemindert bist (dann hast du Anspruch auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII, wo dann das an deine Tochter weitergeleitete Kindergeld nicht mehr als dein Einkommen zählt; deine Tochter kann dann ihrerseits auf ALG II verzichten und ist raus), oder
- b) deine Tochter ein insgesamt höheres anrechenbares Einkommen hat, das ihren Bedarf vollständig deckt (dann gehört sie per Gesetz nicht mehr zu deiner BG, womit dein Sozialgeldanspruch entfällt und du stattdessen HZL/GruSi nach SGB XII erhälst, wo dann das an deine Tochter weitergeleitete Kindergeld nicht mehr als dein Einkommen zählt), oder
- c) deine Tochter auszieht (was hier auch dazu führen würde, dass sie nicht mehr zu deiner BG gehört, usw.).
a) ist derzeit offen, c) kommt wohl nicht in Frage, bleibt b), womit sich die Frage stellt, ob deine Tochter sich nicht irgendwo monatlich 20€ oder mehr dazuverdienen kann (und sei es nur auf dem Papier).
Dann würde ihr zu berücksichtigendes Einkommen 500€ oder mehr betragen, womit sie ihren Bedarf komplett aus eigenem Einkommen deckt und so lt. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr zu deiner BG gehört. Du landest dann mangels Sozialgeldanspruch schon aufgrund des Gutachtens des äD im SGB XII (HZL, ev. durch RV dann GruSi) und kannst das Kindergeld nachweislich an deine Tochter weiterleiten mit der Folge, dass es im SGB XII nicht bei dir als Einkommen angerechnet wird.
Zitat von: Ottokar am 03. Juli 2022, 14:26:08Zudem müsste deine Tochter ihren Anteil an den städtischen Gebühren selbst tragen, statt höheres ALG II (bzw. einen höheren Kindergeldanteil) zu erhalten.
Der Verzicht ändert also nichts am Grundproblem, sondern würde sich finanziell sogar deutlich nachteilig auswirken.
Ihren Anteil trägt sie doch sowieso? :scratch:
Zitat von: Ottokar am 03. Juli 2022, 14:26:08Der Verzicht ändert also nichts am Grundproblem, sondern würde sich finanziell sogar deutlich nachteilig auswirken.
Ah, ok, das kann ich jetzt nachvollziehen. Vor allem, wenn ich berücksichtige, dass wir ja gegen die Kappung der Heizkosten klagen. Wenn uns diese nachträglich dann - irgendwann mal in 1 oder 5 oder 10 oder ... Jahren - bewilligt und nachgezahlt werden, haben wir als BG dann natürlich entsprechend mehr davon, richtig?
Ergo doch besser einfach bei BG belassen, richtig?
Es sei denn,
Zitat von: Ottokar am 03. Juli 2022, 14:26:08a) du dauerhaft voll erwerbsgemindert bist (dann hast du Anspruch auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII und nicht mehr auf Sozialgeld nach § 19 SGB II),
Zitat von: Ottokar am 03. Juli 2022, 14:26:08Du landest im SGB XII (entweder HZL oder GruSi)
Oh weh, das ist ja alles noch verwirrender als ich dachte (zumal unsere Leistungen sowieso immer "Hilfe zum Lebensunterhalt" heißen in den Bescheiden) - und ich hatte schon geglaubt, ich hätte es jetzt endlich geblickt... :sad:
In absehbarer Zeit (also irgendwann in den nächsten Monaten, vielleicht auch nur Wochen) gibt es den Feststellungsbescheid von der DRV, dann wird das Sozialamt zuständig = Grundsicherung nach SGB XII Kap. 4 wenn dauerhaft, sonst HLU nach SGB XII Kap. 3. Richtig?
Dann gehört das Kindergeld meiner Tochter, ich kann es ihr überweisen, wir sind beide weg vom JC. Es sei denn, sie würde für sich selber ALGII beantragen. Richtig?
So lange bleiben wir einfach BG beim JC und alles läuft wie in den Bescheiden berechnet bzw. nach Korrektur des Nettos und ab August von Brutto und Netto. Korrekt?
Wenn sie
dann danach ALGII für sich beantragen würde, würden ihr durch die KdU (nach aktuellem Stand, d.h. mit den gedeckelten Heizkosten) zumindest in den Monaten Februar, Mai, August und November ein paar Euro (55,96 €) mehr Kindergeld angerechnet, die ich dann entsprechend netto mehr hätte, weil ich dann ebenfalls wieder beim JC landen bzw. bleiben würde. Korrekt?
Dafür dürfte sie dann vor dem 25. Geburtstag nicht ausziehen (Residenzpflicht). Korrekt?
Oder hab ich es immer noch nicht verstanden? :scratch: :weisnich:
Wenn dann in weiteren 2-3 oder sogar mehr Jahren (oder vielleicht auch nur ein "paar" Monaten?) unsere Klage(n) positiv entschieden würden und sich dadurch unsere anerkannten KdU erheblich erhöhen, sähe die Rechnung natürlich völlig anders aus. Hab ich doch jetzt auch soweit richtig verstanden, oder?
OMG - ich fühl mich überfordert ... :sad:
:help: :help: :help:
Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 15:51:15Ihren Anteil trägt sie doch sowieso? :scratch:
Nein, tut sie nicht! Sieh doch mal auf die Berechnung vom JC!
Ihr Anteil wirkt sich insgesamt bedarfserhöhend auf die BG aus.
Ihr Anteil führt dazu, das bei ihr mehr Kindergeld berücksichtigt wird, was wiederum dazu führt, dass bei dir weniger Kindergeld berücksichtigt wird, weshalb du letztlich mehr ALG II bekommst.
Das ist doch nun wirklich nicht schwer zu verstehen.
Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 15:51:15In absehbarer Zeit (also irgendwann in den nächsten Monaten, vielleicht auch nur Wochen) gibt es den Feststellungsbescheid von der DRV, dann wird das Sozialamt zuständig
... oder auch nicht.
Nur wenn die RV bei dir dauerhafte volle Erwerbsminderung anerkennt, hast du Anspruch auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII, womit dein aktuell bestehender Sozialgeldanspruch entfällt.
Wenn die RV nur eine befristete volle Erwerbsminderung anerkennt, erfüllst du nicht die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII, womit du weiterhin Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 SGB II hast.
Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 15:51:15So lange bleiben wir einfach BG beim JC und alles läuft wie in den Bescheiden berechnet bzw. nach Korrektur des Nettos und ab August von Brutto und Netto. Korrekt?
korrekt
Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 15:51:15Wenn sie dann danach ALGII für sich beantragen würde
Mit "danach" ist gemeint, dass du im SGB XII Bezug bist und das Kindergeld an deine Tochter weiterleitest.
Würde deine Tochter dann für sich ALG II beantragen, würde das JC das von dir an sie weitergeleitete Kindergeld als Einkommen mit anrechnen, womit sie wegen zuviel Einkommen keinen Anspruch mehr auf ALG II hätte, auch nicht in den Monaten mit wegen der städtischen Gebühren erhöhtem Bedarf.
Zitat von: Ottokar am 03. Juli 2022, 16:06:31Wenn die RV nur eine befristete volle Erwerbsminderung anerkennt, erfüllst du nicht die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen des 4. Kap. SGB XII, womit du weiterhin Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 SGB II hast.
Der Fall ist nun (leider) eingetreten, das Sozialamt hat meinen Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt (s. hier https://hartz.info/index.php?topic=129268.new#new )
Nun habe ich hier im Forum und in anderen Infos und Urteilen, auf die hier vom Forum aus verwiesen wurde, öfters gelesen, dass erwachsenen Angehörigen außerhalb der Bedarfsgemeinschaft (also bei Haushaltsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft) der volle Regelsatz und die vollen KdU (bei 1 Person = Bedarfsstufe 1) zugestanden werden müssten. Gilt das für U25-Jährige nicht?
Oder gilt das bei uns nicht, weil meine Tochter aufgrund ihres Nettos (20 Euro zu wenig) zwangsweise zur Bedarfsgemeinschaft gehören muss?
Oder wird meine Tochter jetzt zur Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft und zum Haushaltsvorstand und ich gehöre zu ihrer BG? Sonst könnte ich ja eigentlich kein Sozialgeld beziehen?
Falls ja, welcher Regelsatz ist dann für mich zutreffend?
Da ja aber meine Tochter eigentlich gar nichts mehr mit dem Jobcenter zu tun haben und auch keine Leistungen von denen beziehen will, wer soll denn dann der Leistungsberechtigte sein, zu dessen BG ich gehören würde, um SG zu beziehen?
Sorry, ich blicke da jetzt leider im Moment gar nicht mehr durch ... :scratch: :weisnich:
Deine Tochter und du, ihr bildet doch weiterhin eine BG und keine HG.
Wenn deine Tochter auf ALG II verzichten würde, dann würde das für sie einen erheblichen finanziellen Verlust bedeuten (siehe Betrag #26).
An deinem Anspruch auf Sozialgeld würde dieser Verzicht nichts ändern, da es für den Anspruch lt. § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II nur darauf ankommt, dass du mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebst.
Das tust du, solange deine Tochter noch keine 25 ist und ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken kann (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Ob diese erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren Anspruch auf ALG II verwirklicht oder nicht, ist dabei nicht relevant.
Sorry, wenn ich das irgendwie überhaupt nicht kapiere ... :heul:
Meine Tochter ist doch gar nicht leistungsberechtigt, weil sie in Vollzeit versicherungspflichtig arbeitet?
Tut mir leid, irgendwie verstehe ich das einfach nicht. Sie ist doch weder Arbeits- noch Ausbildungsplatz-suchend? :weisnich:
Um als U25-jährige trotzdem Leistungen erhalten zu können, müsste sie doch mit einem Leistungsberechtigten in einer BG leben?
Und ich bin doch auch nicht leistungsberechtigt, da gar nicht erwerbsfähig?
Tut mir leid, ich bin da wohl zu doof für - ich kapier's einfach nicht ... :scratch: :weisnich:
P.S.: Dazu kommt, dass wir ja eigentlich gar keine Bedarfsgemeinschaft sind sondern eine Wohngemeinschaft...
Vielleicht bekomme ich ja deshalb keine Einmalzahlung, weil das Jobcenter auch nicht mehr durchsteigt? :scratch:
Lies nochmal was ich in Beitrag #22 schrieb.
Zitat von: Ottokar am 29. Juli 2022, 18:16:52Lies nochmal was ich in Beitrag #22 schrieb.
Jaaa ...
Ich kann alles noch so oft lesen - ich kapier's trotzdem nicht, tut mir echt leid ... :heul:
Meine Tochter könnte zu meiner BG gehören, wenn ich eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte wäre. Bin ich aber nicht.
Ich könnte zur BG meiner Tochter gehören, wenn sie eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte wäre. Ist sie aber nicht.
:scratch: :weisnich:
Natürlich ist deine Tochter eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte i.S.d. SGB II.
Und lt. deinem Beitrag hier (https://hartz.info/index.php?msg=1547963), wonach du bereits seit mindestens 09.05.2016 voll erwerbsgemindert bist, bildest du bereits seit 2016 eine BG mit deiner Tochter und erhälst Sozialgeld. Eben weil deine Tochter eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte i.S.d. § 23 SGB II ist.
Und wenn du bereits seit 2016 voll erwerbsgemindert bist, wurde diese befristete volle Erwerbminderung bereits 2019 erstmals verlängert und nun, nach weiteren 3 Jahren, wird sie zum 2. Mal verlängert.
Wie kommst du darauf, dass mit der 2. Verlängerung nun alles anders wird? Es bleibt wie es ist, wie schon nach der 1. Verlängerung.
Sollte deine Tochter irgendwann keine erwerbsfähige Leistungsberechtigte i.S.d. § 23 SGB II mehr sein, wird dies das JC dir und dem Sozialamt umgehend mitteilen und du wirst nahtlos Sozialhilfe nach SGB XII erhalten. Dazu musst du dann nicht mal einen Antrag stellen.
Übrigends wird mit dem 3. Verlängerungsantrag die volle Erwerbminderung i.d.R. unbefristet festgestellt.
Wenn also 2025 dieser Antrag fällig wird, kannst du damit rechnen, das eine dauerhafte volle Erwerbminderung festgestellt wird. Dann hast du auch Anspruch auf Leistungen des 4. Kapitels SGB XII.
Zitat von: Ottokar am 01. August 2022, 16:22:09Sollte deine Tochter irgendwann keine erwerbsfähige Leistungsberechtigte i.S.d. § 23 SGB II mehr sein, wird dies das JC dir und dem Sozialamt umgehend mitteilen und du wirst nahtlos Sozialhilfe nach SGB XII erhalten. Dazu musst du dann nicht mal einen Antrag stellen.
Das hatten wir schon mal, da war meine Tochter noch zu jung. Damals bekam ich ein Schreiben vom JC, ich sollte einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, ab dann und dann (ca 1-2 Wochen später) würden die Leistungen eingestellt...
Allerdings war der Antrag da bei weitem nicht so aufwändig wie dieses Mal und die Bearbeitung dauerte auch nicht so lange.
Was ich allerdings tatsächlich immer noch nicht verstehe (ich bin da wohl einfach zu dumm zu, sorry):
Wie kann es sein, dass meine Tochter Leistungsberechtigte ist, obwohl sie weder Arbeits- noch Ausbildungsplatz-Suchend und (eigentlich) auch nicht hilfebedürftig ist?
Wie würde denn überhaupt gerechnet, wenn sie die Haupt-Leistungsberechtigte und ich ihr "Anhängsel" wäre? Etwa ganz genauso wie bisher?
Müsste dann nicht für sie Bedarfsstufe 1 zutreffend sein und ihr Kindergeld ihr Einkommen (wie es ja eigentlich auch richtig wäre)? Und welche Bedarfsstufe hätte ich dann? :scratch: :weisnich:
Müsste das denn nicht auch irgendwie aus dem Bescheid ersichtlich sein, wer Haupt-Leistungsberechtigter und wer das "Anhängsel" ist - vor allem, wenn sich das geändert hat - und dass ich ab dann und dann Sozialgeld bekomme?
Früher war das jedenfalls mal so ... :scratch: :weisnich: :weisnich: :weisnich:
Nun gibt es Neues von dieser Baustelle:
Gestern erhielt ich vom JC einen Aufhebungsbescheid ab 01.10.22 - so weit so gut.
Ich soll erneut Sozialhilfe beantragen. Habe entsprechend vorhin die zuständige SB vom Sozialamt angeschrieben, mein Widerspruch gegen ihren Ablehnungsbescheid läuft ja zwar noch, aber macht ja nix ...
Was sich mir aber nicht erschließt:
1. Warum kann das JC zwar für die Zeit ab dem 01.10. entscheiden, nicht aber für die Zeit vom 01.06.-30.09.? - Im Oktober ändert sich ja nichts! Angeblich brauchen sie dazu die Gehaltsnachweise meiner Tochter ...
2. Was zum Geier hat das Einkommen meiner Tochter damit zu tun? Mal abgesehen davon, dass ich sowohl Brutto- als auch Netto-Gehalt dem JC mitgeteilt und nachgewiesen habe, weil die meine Leistungen von ihrem Einkommen abhängig machen/bis jetzt gemacht haben.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Zitat von: PetraL am 08. September 2022, 14:49:551. Warum kann das JC zwar für die Zeit ab dem 01.10. entscheiden, nicht aber für die Zeit vom 01.06.-30.09.? - Im Oktober ändert sich ja nichts! Angeblich brauchen sie dazu die Gehaltsnachweise meiner Tochter ...
2. Was zum Geier hat das Einkommen meiner Tochter damit zu tun? Mal abgesehen davon, dass ich sowohl Brutto- als auch Netto-Gehalt dem JC mitgeteilt und nachgewiesen habe, weil die meine Leistungen von ihrem Einkommen abhängig machen/bis jetzt gemacht haben.
Niemand eine Meinung dazu?
Zitat von: PetraL am 10. September 2022, 13:10:28Zitat von: PetraL am 08. September 2022, 14:49:551. Warum kann das JC zwar für die Zeit ab dem 01.10. entscheiden, nicht aber für die Zeit vom 01.06.-30.09.? - Im Oktober ändert sich ja nichts! Angeblich brauchen sie dazu die Gehaltsnachweise meiner Tochter ...
Niemand eine Meinung dazu?
Meine Meinung ist, was da steht: Es hängt an den Gehaltsnachweisen. Darauf wird gewartet, deshalb "kann" nicht abschließend berechnet werden.
Jeder kann für sich entscheiden, aber ich bin, ehrlich gesagt, ein Vertreter von: "Dann schicke ich den Sche*** eben hin." :weisnich:
War nicht immer so, aber die Scherereien und ewigen Berechnungen nerven einfach nur, und jetzt neu wegen den Erhöhungen, wieder was neu, man blickt kaum noch durch, und ich bin wirklich nicht auf der Wurstsuppe daher geschwommen. :scratch:
Habe heute erst einen Bescheid bekommen, Änderung Nebenkosten, Anrechnung Einkommen, stimmt aber nicht ganz, wieder was hinschicken und warten, das dauert ja auch ewig alles und das Geld reicht nicht. Ich bin müde, ok, haben sie mich eben klein gekriegt, aber es geht über meine Kraft.
Und vor allem denke ich, wenn die was wirklich wissen wollen, bekommen sie die Info's so oder so, also kann ich es auch gleich schicken.
Ein Hoch auf den gläsernen Bürger. :sad:
Das ist
meine Meinung dazu. :yes:
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 10. September 2022, 13:35:12Jeder kann für sich entscheiden, aber ich bin, ehrlich gesagt, ein Vertreter von: "Dann schicke ich den Sche*** eben hin." :weisnich:
Ja, ich auch. Deshalb habe ich ja auch alles soweit hingeschickt, wie es existiert.
Für Juni und Juli sogar den Praktikumsvertrag (wusste es da noch nicht besser).
Und für jeden Einkommenszugang den entsprechenden Kontoauszug (soweit schon vorhanden, d.h. Juni + Juli). August wurde erst am 01.09. überwiesen, Kontoauszug gibt's noch nicht, Datum und Höhe der Zahlung habe ich angegeben.
Ausbildungsvertrag will meine Tochter denen nicht geben - geht die ja auch nichts an und ist ja auch eigentlich gar nicht relevant. Bruttogehalt habe ich so mitgeteilt - ist gleich wie Juni + Juli.
Einkommensabrechnungen gibt es (immer) noch nicht, weil denen ihr Abrechnungssystem noch nicht mit meiner Tochter klar kommt. [edit:] Das habe ich dem JC aber auch so mitgeteilt. Und dass ich die entsprechend umgehend bei Vorliegen nachreichen werde. [edit ende]
Aber meine Frage ist ja grundsätzlich: Was hat das Einkommen meiner Tochter überhaupt für eine Relevanz für Juni - September, wenn es ab Oktober keine mehr hat und sich da nichts ändert bzw. geändert hat??? [edit 2] Und denen für Juni und Juli ja auch alles komplett vorliegt? [edit 2 ende]
Für mich ist das irgendwie unlogisch...
Irgendwie war doch auch noch was wegen dem Kindergeld.
Das wird ja, wenn Deine Tochter ihren Bedarf selbst decken kann, bei Dir mit angerechnet.
Vielleicht ist da noch was zu verrechnen. :scratch:
Über Sinn oder Unsinn muss man nicht diskutieren, für wen das KiGeld eigentlich gedacht ist ...
Warum verweigert Deine Tochter denn die Mitwirkung?
Wenn die Daten jetzt von anderer Seite eingeholt werden, haben sie sie dann auch. :weisnich:
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 10. September 2022, 15:52:45Warum verweigert Deine Tochter denn die Mitwirkung?
Sie verweigert die Mitwirkung ja nicht.
Sie möchte denen nur ihren Ausbildungsvertrag nicht schicken. Sie ist der Ansicht - und das sind hier wohl alle, soweit ich das verstanden habe - dass Arbeits- und Ausbildungsverträge nur den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer etwas angehen. Nicht aber irgendeinen Dritten und schon gar nicht das Jobcenter, das darauf überhaupt keinen Anspruch hat.
Und da kann ich ihr ja nicht widersprechen, da hat sie ja Recht.
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 10. September 2022, 15:52:45Das wird ja, wenn Deine Tochter ihren Bedarf selbst decken kann, bei Dir mit angerechnet.
Ja, das KG bekomme ich nach wie vor bis auf 30 Euro abgezogen. Das ändert sich wohl erst, wenn entweder dem Abzweigungsantrag stattgegeben oder die Sozialhilfe bewilligt wird.
Ist höchst ärgerlich, eigentlich auch absolut nicht einzusehen, aber ist halt wohl leider rechtens :sad:
... und deshalb, wenn ich es richtig verstehe, spielt Deine Tochter eine Rolle bei der endgültigen Berechnung, was ihr Einkommen betrifft und eure BG in den strittigen Monaten.
Das mit dem Ausbildungsvertrag verstehe ich nicht. Vor allem, weil das JC die Information über Dritte ja doch einholt. Somit liegt der Vertrag dem JC sowieso irgendwann vor.
Was also habt ihr / hat Deine Tochter mit der Verweigerung denn dann gekonnt? :scratch:
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 11. September 2022, 12:27:10Was also habt ihr / hat Deine Tochter mit der Verweigerung denn dann gekonnt?
Es geht nicht um's "Können" sondern darum, dass meine Tochter - auch aufgrund der hier im Forum vorherrschenden Meinung - der Ansicht ist, dass sie den Ausbildungsvertrag niemandem geben DARF und sich nicht strafbar machen will.
Der Ausbildungsvertrag ist ja auch tatsächlich gar nicht erforderlich, denn das Einkommen kann ja über die Entgeltabrechnung nachgewiesen werden, das Brutto-Entgelt für Juni + Juli wurde bereits über Praktikumsvertrag und das Netto-Einkommen bereits über Kontoauszug nachgewiesen.
Zitat von: PetraL am 11. September 2022, 12:55:59dass sie den Ausbildungsvertrag niemandem geben DARF und sich nicht strafbar machen will.
Was soll an der Übergabe des Vertrages denn strafbar sein? Sehe da keinen Straftatbestand!
Zitat von: Ratlos am 11. September 2022, 13:24:59Zitat von: PetraL am 11. September 2022, 12:55:59dass sie den Ausbildungsvertrag niemandem geben DARF und sich nicht strafbar machen will.
Was soll an der Übergabe des Vertrages denn strafbar sein? Sehe da keinen Straftatbestand!
Verstoß gegen den Datenschutz evtl.? Dazu hat @Ottokar ja schon viel hier im Forum veröffentlicht ... :scratch: :weisnich:
Zitat von: PetraL am 11. September 2022, 12:55:59Zitat von: Leeres Portemonnaie am 11. September 2022, 12:27:10Was also habt ihr / hat Deine Tochter mit der Verweigerung denn dann gekonnt?
Es geht nicht um's "Können"
Das ist doch nur so eine Floskel:
"Was hast Du dann gekonnt ..."Soll heißen: Was hat es Deiner Tochter dann gebracht / genützt, wenn der Vertrag letztendlich doch auf dem Tisch im JC liegt. Dann hätte man das gleich abkürzen können durch selbst einreichen. :smile:
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 11. September 2022, 16:13:14Zitat von: PetraL am 11. September 2022, 12:55:59Zitat von: Leeres Portemonnaie am 11. September 2022, 12:27:10Was also habt ihr / hat Deine Tochter mit der Verweigerung denn dann gekonnt?
Es geht nicht um's "Können"
Das ist doch nur so eine Floskel: "Was hast Du dann gekonnt ..."
Soll heißen: Was hat es Deiner Tochter dann gebracht / genützt, wenn der Vertrag letztendlich doch auf dem Tisch im JC liegt. Dann hätte man das gleich abkürzen können durch selbst einreichen. :smile:
Wieso sollte der Vertrag dem JC "auf den Tisch" kommen?
Wenn der AG den Vertrag rausrückt? - Hmmm.... dann könnte sich meine Tochter vielleicht beschweren wegen Datenschmutz? - Ich weiß es nicht, ist mir aber auch - ehrlich gesagt - wumpe. Ich kann - und will - meine Tochter nicht zwingen, dem JC irgendwas zu geben, das ihm gar nicht zusteht. Ich kann nur die Infos weitergeben, die sie mir gibt mit der Erlaubnis, die an das JC zu geben, und das mache ich. Fertig und Punkt. Falls meine Tochter irgendwen verklagen will - soll sie ruhig, solange sie nicht mich verklagt oder ich (mal wieder) die ganze Arbeit machen muss :zwinker: