Hallo liebe Community,
eine Person lebt vom ALG2, das Geld wird überwiesen, so wie die letzten male auch.
Doch die Person war bei der Schuldenbelastung und das Bankkonto ist gesperrt. Die Person war auch aufgrund anderer Psychischen Hintergründe nicht in der Lage die Kontoänderung mitzuteilen. Nun wurde das Geld überwiesen und die Person hat keinen Zugriff darauf.
Was kann man tun? Zufällig gibt es Schulden bei der Bank. Deswegen. Was sagt ihr?
Was heißt denn das Bankkonto ist gesperrt?
So einen zustand habe ich noch nie gehört.
Liegt eine Pfändung auf dem Konto? Wenn ja dann dieses Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Dann wird auch das AlG2 Guthaben wieder freigeschalten.
Zitat von: Harald53 am 29. Juni 2022, 20:42:19Liegt eine Pfändung auf dem Konto? Wenn ja dann dieses Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Dann wird auch das AlG2 Guthaben wieder freigeschalten.
Sozialleistungen wie ALG II dürfen m.E. unter normalen Bedingungen überhaupt nicht gepfändet werden.
Bei der Umwandlung in ein P-Konto ist Eile geboten. Der Pfändungsschutz gilt rückwirkend zum Monatsersten, wenn die Umwandlung in ein P-Konto vor Ablauf von 4 Wochen seit der Pfändung veranlasst wird, also vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank.
Danach wird es extrem schwierig.
Danke für eure Rückmeldung. Darf ich es konkretisieren.
Zitat von: Harald53 am 29. Juni 2022, 20:42:19Was heißt denn das Bankkonto ist gesperrt?
So einen zustand habe ich noch nie gehört.
Liegt eine Pfändung auf dem Konto? Wenn ja dann dieses Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Dann wird auch das AlG2 Guthaben wieder freigeschalten.
Die Person ist bei der Schuldenbelastung. Die Insolvenz ist noch nicht eröffnet. Es wurden aktuell alle Schuldner angeschrieben. Das Bankkonto war überzogen. Weil es nicht über längere zeit ausgeglichen wurde, wurde es gekündigt. Es wurde Karte und Online Zugang gesperrt. Deswegen hat die Person alles umgestellt. Die Person hat ein neues Bankkonto bei einer anderen Bank erstellt und dort das P-Konto eingerichtet.
Nun ging das ALG2 auf das alte Bankkonto ein.
1. Frage, kann die Bank das einfach mit den Schulden verrechnen?
2. Sind die ALG2 Leistungen hier geschützt, weil es dennoch unterhalb des Pfändungsbetrag ist? Kann man sagen, einfach wieder rausgeben? Fristsetzung und so? Was denkt ihr?
Zitat von: PaulHilft am 29. Juni 2022, 22:30:30Die Insolvenz ist noch nicht eröffnet. Es wurden aktuell alle Schuldner angeschrieben. Das Bankkonto war überzogen. Weil es nicht über längere zeit ausgeglichen wurde, wurde es gekündigt.
Vollstreckungsschutz besteht erst nach Eröffnung des Inso-Verfahrens.
Wenn das alte Konto kein P-Konto war kann die Bank freilich mit ihrer Forderung aufrechnen.
Die Umwandlung des alten Kontos in ein P-Konto ist jetzt nicht mehr möglich, denn die Person hat ja bereits ein neues Konto als P-Konto eingerichtet.
Gesetzlich erlaubt ist nur 1 P Konto.
Vielleicht, aber nur vielleicht? hat das JC die Möglichkeit das Geld zurück zu holen um es dann auf das richtige neue Konto zu überweisen.
Die Person hätte das JC rechtzeitig vom neuen Konto unterrichten müssen, dann wäre es nicht zur Fehlüberweisung gekommen.
Zitat von: rioreisender am 29. Juni 2022, 20:49:48Sozialleistungen wie ALG II dürfen m.E. unter normalen Bedingungen überhaupt nicht gepfändet werden.
Oh doch !.... Solange das Geld nicht auf einem P-Konto liegt darf alles gepfändet werden
Zitat von: Bundspecht am 30. Juni 2022, 10:27:05Zitat von: rioreisender am 29. Juni 2022, 20:49:48Sozialleistungen wie ALG II dürfen m.E. unter normalen Bedingungen überhaupt nicht gepfändet werden.
Oh doch !.... Solange das Geld nicht auf einem P-Konto liegt darf alles gepfändet werden
Danke für den Hinweis und die Richtigstellung, ich habe dazu im Nachbarforum gerade noch folgenden gefunden:
"Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Pfändung von ALG-2-Leistungen rechtens ist. Laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) sind Hartz-4-Leistungen grundsätzlich pfändbar (u.a. Az.: VII ZB 111/09). Sie unterliegen also keinem besonderen Schutz." Sie unterliegen also keinem besonderen Schutz. Jedoch ist zu beachten, dass eine Pfändung von Hartz 4 meist nicht zustande kommt, da dabei die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen gemäß § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) beachtet werden müssen.
Grundsätzlich darf ein Einkommen, wozu auch Hartz-4-Leistungen zählen, nicht gepfändet werden, wenn es maximal 1.133,80 Euro beträgt. Der Regelsatz in Höhe von 416 Euro (Stand 2018) für eine alleinstehende Person liegt weit darunter.Inwieweit das o.g. noch gilt, weiß ich aber nicht.
Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 10:38:22wenn es maximal 1.133,80 Euro beträgt.
Der unpfändbare Betrag liegt seit 01.07.2021 bei 1.252,64 € - für Arbeitseinkommen nach
§ 850c Absatz 5 ZPO sogar bis 1 259,99 €.
Rufe doch das JC mal an. Kostet doch nichts. Siehe Antwort 4. Alles andere nützt dir doch nichts.
Hier ein Auszug aus der Pfändungstabelle 2021/22:
Nettolohn monatlich in Euro
bis 1.259,99 – pfändbar NULL
1.260,00 bis 1.269,99 pfändbar 5,15
1.270,00 bis 1.279,99 pfändbar 12,15
1.280,00 bis 1.289,99 pfändbar 19,15 (alle Daten ohne Unterhaltsverpflichtung)
Zitat von: Ratlos am 30. Juni 2022, 11:20:41Der unpfändbare Betrag liegt seit 01.07.2021 bei 1.252,64 € - für Arbeitseinkommen nach
§ 850c Absatz 5 ZPO sogar bis 1 259,99 €.
Aber doch "nur" in Verbindung mit einem P-Konto.... wenn ich mich nicht irre :scratch:
Wichtig fand ich eher die Aussage "Jedoch ist zu beachten, dass eine Pfändung von Hartz 4 meist nicht zustande kommt, da dabei die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen gemäß § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) beachtet werden müssen. Grundsätzlich darf ein Einkommen, wozu auch Hartz-4-Leistungen zählen, nicht gepfändet werden, wenn es maximal 1.133,80 Euro beträgt."
Dass die Pfändungsfreigrenze hin und wieder steigt, ist unmittelbar einsichtig. Zweitrangig ist die Höhe der Pfändungsfreigrenze, wichtiger ist, dass eine Pfändungsfreigrenze besteht.
Das war die Botschaft.
Zitat von: rioreisender am 30. Juni 2022, 12:33:06Grundsätzlich darf ein Einkommen, wozu auch Hartz-4-Leistungen zählen, nicht gepfändet werden[/b], wenn es maximal 1.133,80 Euro beträgt."
Aber nur auf dem Pkonto, ansonsten müssten sich Schuldner ja überhaupt kein Pkonto zulegen wenn Arbeitseinkommen und Hartz4 sowieso nicht pfändbar wären.
Sehe ich auch so. Beachte das Wort "grundsätzlich" in der Fundstelle. "Grundsätzlich" heißt eben nicht ausnahmslos. :schock:
Fraglich ist ob die Pfändungstabelle überhaupt hier zur Anwendung kommen kann.
Das müsste man genauestens überprüfen.
Fakt ist:
Es besteht ein mit Schulden behaftetes ganz normales Girokonto.
Aber die Bank pfändet ja nicht!
Sie verrechnet einen Geldeingang mit einem Schuldsaldo. Das ist erstmal ihr gutes Recht
Zitat von: Ratlos am 30. Juni 2022, 13:34:20Aber die Bank pfändet ja nicht!
Nein, die Bank pfändet selbst nicht. Sondern sie erhält ein vom Gläubiger erwirktes Zahlungsverbot, möglicherweise auch einen gerichtlich erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Effekt ist derselbe, der Kontoinhaber kommt erstmal nicht mehr an sein Geld ran.
Der Gläubiger kann kein Zahlungsverbot aussprechen.
Er hat entweder einen PfÜB oder er hat keinen.
Die Person kann aber über das Vollstreckungsgericht dagegen vorgehen. Erfolg ungewiss!
Eile ist in jedem Fall geboten.
Ich an deiner Stelle würde ganz naiv den Rechtspfleger im Vollstreckungsgericht anrufen und den Fall erklären und fragen was zu tun ist. Schließlich ist es Geld für den Lebensunterhalt und der ist jetzt nicht mehr gesichert.
Die Einleitung rechtlicher Möglichkeiten dauert Zeit und noch ist das Geld bei der Bank.
Hallo zusammen!
Ich melde mich mal an dieser Stelle und lasse gerne mal meine eigenen Erfahrungen in dieser Angelegenheit einfließen.
Also grundsätzlich sind soziale Leistungen, die vom Job-Center stammen, zunächst mal vor Pfändungen geschützt; weil die Höhe der Leistungen vom Job-Center meist im pfändungsfreien Bereich liegen. Das Problem hierbei liegt am alten Bankkonto, das kein P-Konto war. Hier handelte es sich um ein normales Giro-Konto, evtl. mit Dispo-Rahmen; welches ja leider in deinem Fall im MINUS steht, wegen Überziehung; falls ich das so richtig verstanden habe.
Bei einer Konto-Pfändung ist die Bank bei einem normalen Giro-Konto zunächstmal dazu verpflichtet, das Geld ein-zu-behalten!
Mit deinem aktuellen Bewilligungs-Bescheid vom Job-Center als Nachweis kannst du bei Gericht einen Freistellungs-Antrag stellen. In der Regel bekommst du sofort vom Gericht die Freistellung deiner Leistungen vom Job-Center genehmigt / erhälst einen Beschluss auf Auszahlung deiner Leistungen und damit kannst du dann zu deiner alten Bank gehen, legst denen den Freistellungs-Bescheid oder bzw. Beschluss auf Herausgabe der sozialen Leistungen vor und dann bekommst du deine kompletten Leistungen ausgezahlt. Mit deinem Geld kannst du dann zu deiner neuen Bank mit deinem neuen P-Konto gehen, zahlst dort dann dein Geld ein und brauchst dir keine weiteren Sorgen zu machen. Wichtig ist nur, dass du dem Job-Center deine neuen Konto-Daten mitteilst, damit das Geld bzw. deine Leistungen in Zukunft auf dein P-Konto gehen. Dort kannst du dann immer wieder im Rahmen deines Pfändungsfreien Betrages in Höhe von 1.340 Euro (Stand ab dem 01.07.2022) bis zu 3 Monate drüber verfügen. Hast du irgendwelche Unterhalts-Verpflichtungen, dann steigt der Pfändungsfreie Betrag gemessen an deinen Unterhalts-Verpflichtungen laut Düsseldorfer Tabelle (Aktueller neuer Stand seit 01.07.2022).
Bei einem P-Konto kannst du sogar Überweisungen tätigen, Daueraufträge einrichten, mit deiner Konto-Karte dir am Automaten Geld auszahlen lassen, Konto-Auszüge ausdrucken und sogar Online-Banking betreiben (bei Antragstellung bei deiner Bank für´s Online-Banking).
Die Höhe des aktuellen Pfändungs-Frei-Betrages liegt derzeit aktuell bei 1.340 Euro (Aktueller Stand ab 01.07.2022!) (Ohne Unterhaltsverpflichtungen!)!
Laut meinem aktuellen Kenntnis-Stand, kann man bei einem P-Konto - aktuell seit dem 01.07.2022 - sein Geld bis zu 3 Monate liegen lassen und sich sogar einen kleinen Betrag ansparen, um sich z.B. eine neue Waschmaschine anschaffen zu können oder das Geld für eventuelle Reparaturkosten ansparen zu können oder wer weiß für sonst was.
Mir ist es klar, dass man sich bei Alg-II-Bezug (bzw. bei Hartz IV) kaum irgendwas auf Seite sparen kann. Mir geht es da leider auch nicht anders! Und ich denke mal, da geht es vielen so!?
Die Pfändungs-Frei-Beträge der Düsseldorfer Tabelle gelten allerdings nur für ganz normale Verbraucher- bzw. Konsum-Schulden und nicht bei Unterhalts-Zahlungs-Verpflichtungen. Laut meinem Kenntnis-Stand könnte & dürfte die Unterhalts(Vor-)Schuss-Kasse sogar schon ab 850,-€ das Geld wegpfänden. Dafür sollte vorsichtshalber auch je-nach-dem bei Gericht ein Freistellungs-Antrag zur Herausgabe der sozialen Leistungen gestellt werden; sollte die Unterhalts-(Vorschuss-)Kasse schon ab 850,-€ pfänden. Nach Bewilligung durch das Amtsgericht sollte der Beschluss der Unterhalts-(Vorschuss-)Kasse vorgelegt werden. Am besten wäre es, wenn man bei Unterhalts-Verpflichtungen vorsichtshalber die Unterhalts-(Vorschuss-)Kasse über die aktuelle wirtschaftliche Situation informiert und sich irgendwie gütig einigt.
Ich weiß allerdings nicht, ob bei dir irgendwelche Unterhalts-Verpflichtungen vorliegen. So hast du aber schonmal einige Infos, sollte es doch bei dir zutreffen.
Sorry, dass ich so viel geschrieben habe, aber ich hoffe, ich konnte dir mit meinen Infos, Erfahrungen & Erkenntissen irgendwie weiterhelfen.
All das, was ich zuvor geschrieben habe, habe ich selbst durch und befinde mich selbst schon seit ca. 3 Jahren im Regel-Insolvenz-Verfahren (für ehemals Selbstständige; also kein privates Verbraucher-Insolvenz-Verfahren). Nach der neuen Gesetz-Gebung habe ich sogar die Möglichkeit bzw. die Chance, meine Insolvenz für eine Dauer von normalerweise 6 Jahren unter bestimmten Umständen auf 3 Jahre zu verkürzen.
So, das sollte es von mir gewesen sein! Ich hoffe, es war dir bzw. euch nicht zu viel, was ich hier geschrieben habe!?
LG sendet euch
Chris-Me-46
"Für Leistungen wie:
Sozialleistungen vom Arbeitslosengeld
Sozialhilfe
Wohngeld
Kindergeld
gilt eine 7 Tage Frist. Innerhalb dieser Zeit können Sie die Einkünfte dieser Leistungen von Ihrem Konto abheben." https://www.schuldnerberatung-diskret.de/kontopfaendung
Das ist seit Jahren so. Wenn die 7 Tage um sind, ist auch das Geld weg! Sofortiges Handeln deshalb erforderlich.
Jeder, der eine Kontopfändung bekommt, muss als Erstes begreifen, dass diese Konto für alle Zeiten nicht mehr nutzbar ist, weshalb SCHNELLSTENS ein neues Konto eröffnet werden muss (falls man nur eines hat). Vorallem ist sicher zu stellen, dass kein Cent mehr dort eingeht, woher auch immer.