bei einem titulierten Unterhalt wird dieser bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens in voller Höhe als abzugsfähig berücksichtigt.
Ernie
Zitat von: Quinky am 30. Juni 2022, 12:11:05bei einem titulierten Unterhalt wird dieser bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens in voller Höhe als abzugsfähig berücksichtigt.
So einfach ist das in Fällen, wie hier, wo der Selbstbehalt unterschritten wird (derzeit 1160 Euro) aber nun nicht:
"Der Umstand, dass die Leistungsträger und die Sozialgerichte im Rahmen des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II jedenfalls im Regelfall von der eigenständigen Ermittlung gesetzlicher Unterhaltsansprüche entlastet werden sollen, schließt jedoch eine Prüfung, ob die Aufwendungen der ,,Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten" dienen, nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R -, Rn.20; im Urteil vom 09. November 2010 – B 4 AS 78/10 R – wohl noch offengelassen). Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht, die SGB II-Träger und die Gerichte befugt sind, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen (der Senat schließ sich insoweit dem Hessischen Landessozialgericht an, vgl. Beschluss vom 28. August 2017 – L 9 AS 228/17 B ER –, Rn. 38; ebenso: Schmidt in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 11b Rn 29). Eine solche Offensichtlichkeit ist nach Ansicht des erkennenden Senats z.B. dann gegeben, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht schon nach Aktenlage, d.h. ausweislich der dem Leistungsträger im Verwaltungsverfahren zur Anspruchsprüfung vorliegenden Unterlagen nicht bestehen kann.
20In diesem Sinne ist vorliegend offensichtlich, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nach dem hier als Anspruchsgrundlage einzig infrage kommenden § 1361 BGB (Unterhalt bei Getrenntleben von Ehegatten) gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau ausgesetzt war.
Denn eine Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich dann nicht, wenn der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ist die Voraussetzung jeder Unterhaltspflicht (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB für den Verwandtenunterhalt; vgl. für den ehelichen Unterhalt: Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1361 BGB, Rn. 429 m.w.N.). Dem Unterhaltsverpflichteten sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 -, Rn. 20). Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet folglich dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (Mindestselbstbehalt - vgl. BVerfG, Urteil vom 20.08.2001 - 1 BvR 1509/97 - FamRZ 2001, 1685 f.; BGH, Urteil vom 15.03.2006 - XII ZR 30/04; vgl auch Viefhues, a.a.O., § 1361 BGB, Rn. 429 m.w.N.). Der Selbstbehalt hat nach der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten eine unterschiedliche Höhe (vgl. Brudermüller in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 1603 Rn. 14; vgl. auch die gesetzliche Wertung in § 1603 Abs. 1 einerseits und Abs. 2 BGB andererseits)."
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2018 - L 11 AS 1373/14
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/200269?modul=esgb&id=200269
Zitat von: Flip am 30. Juni 2022, 15:06:32Zitat von: Quinky am 30. Juni 2022, 12:11:05bei einem titulierten Unterhalt wird dieser bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens in voller Höhe als abzugsfähig berücksichtigt.
So einfach ist das in Fällen, wie hier, wo der Selbstbehalt unterschritten wird (derzeit 1160 Euro) aber nun nicht:
"Der Umstand, dass die Leistungsträger und die Sozialgerichte im Rahmen des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II jedenfalls im Regelfall von der eigenständigen Ermittlung gesetzlicher Unterhaltsansprüche entlastet werden sollen, schließt jedoch eine Prüfung, ob die Aufwendungen der ,,Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten" dienen, nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R -, Rn.20; im Urteil vom 09. November 2010 – B 4 AS 78/10 R – wohl noch offengelassen). Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht, die SGB II-Träger und die Gerichte befugt sind, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen (der Senat schließ sich insoweit dem Hessischen Landessozialgericht an, vgl. Beschluss vom 28. August 2017 – L 9 AS 228/17 B ER –, Rn. 38; ebenso: Schmidt in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 11b Rn 29). Eine solche Offensichtlichkeit ist nach Ansicht des erkennenden Senats z.B. dann gegeben, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht schon nach Aktenlage, d.h. ausweislich der dem Leistungsträger im Verwaltungsverfahren zur Anspruchsprüfung vorliegenden Unterlagen nicht bestehen kann.
20In diesem Sinne ist vorliegend offensichtlich, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nach dem hier als Anspruchsgrundlage einzig infrage kommenden § 1361 BGB (Unterhalt bei Getrenntleben von Ehegatten) gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau ausgesetzt war. Denn eine Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich dann nicht, wenn der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ist die Voraussetzung jeder Unterhaltspflicht (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB für den Verwandtenunterhalt; vgl. für den ehelichen Unterhalt: Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1361 BGB, Rn. 429 m.w.N.). Dem Unterhaltsverpflichteten sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 -, Rn. 20). Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet folglich dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (Mindestselbstbehalt - vgl. BVerfG, Urteil vom 20.08.2001 - 1 BvR 1509/97 - FamRZ 2001, 1685 f.; BGH, Urteil vom 15.03.2006 - XII ZR 30/04; vgl auch Viefhues, a.a.O., § 1361 BGB, Rn. 429 m.w.N.). Der Selbstbehalt hat nach der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten eine unterschiedliche Höhe (vgl. Brudermüller in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 1603 Rn. 14; vgl. auch die gesetzliche Wertung in § 1603 Abs. 1 einerseits und Abs. 2 BGB andererseits)."
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2018 - L 11 AS 1373/14
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/200269?modul=esgb&id=200269
Das heißt jetzt was?Die ganzen Paragraphen bringen mich gerade völlig durcheinander und verstehe den Text nicht