Wenn es einen Zufluss auf meinem Konto geben wird, wird dieser ja während des Leistungsbezugs als Einkommen angerechnet.
Mal in der theorie, wäre der Betrag größer, als sechs Monate Leistungen des Jc ausmachen würde, würde man sicher aus dem Leistungsbezug für mindestens sechs Monate raus fallen oder ?
Da das Jc bei mir sowieso nur ca. die hälfte des normalen Regelsatzes/Kdu aufbringt, da ca. die hälfte meiner Einkünfte eine Unfallrente ausmacht. Würde dann bei einer Aufteilung auf 6 Monate, auch nur der ca. hälftige Betrag meiner Einküfte des Jc zur
Berechnung heran gezogen werden ? Wenn dies so wäre, würde man ja bei einer deutlich kleineren Summe Geldeingang auf dem Konto, die als Einkommen vom Jc gewertet würde, bereits aus dem Leistungsbezug herausfallen.
Dieser Geldeingang würde dann erst nach frühestens 6 Monaten in den man vom Jc abgemeldet wäre, als Vermögen von Seiten des Jc gewertet werden, so dass man erst dann seine Schonvermögensgrenze ausschöpfen könnte ?
???
Wenn du aufgrund von Einkommen 6 Monate aus dem Bezug raus bist,wird bei erneuter Antragstellung nach diesen 6 Monaten alles als Vermögen gewertet, was schon da ist. Egal wann noch etwas zusätzlich nach Ablehnung zugeflossen ist.
Ansonsten verstehe ich deine Frage nicht. Geht es überhaupt um einen wirklichen Sachverhalt oder was wäre wenn?
Zitat von: Yavanna am 30. Juni 2022, 17:29:48Wenn du aufgrund von Einkommen 6 Monate aus dem Bezug raus bist,wird bei erneuter Antragstellung nach diesen 6 Monaten alles als Vermögen gewertet,
Dies ist mir schon klar. Aber man ist dann automatisch dazu verpflichtet mit dem gewerteten Einkommen die minimum 6 Monate eigen zu finanzieren, bevor man einen neuen Antrag stellen könnte ?
Zitat von: Yavanna am 30. Juni 2022, 17:29:48Geht es überhaupt um einen wirklichen Sachverhalt oder was wäre wenn?
Ja es geht um einen wirklichen Sachverhalt, zu dem es aber erst noch kommen wird. Ich soll aus einem Nachlass zu teilen als begünstigter einen Betrag x aus einer privaten rentenversicherung erhalten.
:scratch:
Da müsste man mal im § nachschauen ob eine Unfallrente angerechnet werden darf, aber ich befürchte es.
MfG FN
Wird auf ALG 2 und Sozialleistungen angerechnet.
Unfallrenten zählen lt BSG Urteil zum Einkommen von ALG-II-Empfängern.
Zitat von: Ratlos am 30. Juni 2022, 18:27:14Wird auf ALG 2 und Sozialleistungen angerechnet.
Unfallrenten zählen lt BSG Urteil zum Einkommen von ALG-II-Empfängern.
Das Unfallrenten als Einkommen zählen ist mir schon klar, das war aber nicht meine Frage.
Zitat von: jeschik am 30. Juni 2022, 18:51:34Das Unfallrenten als Einkommen zählen ist mir schon klar,
Bloß die Ausnahmeregelungen und das mögliche Splitting sind dir nicht bekannt
Zitat von: Ratlos am 30. Juni 2022, 19:02:42Bloß die Ausnahmeregelungen sind dir nicht bekannt und die ergeben sich aus deinem bisherigen Vortrag nicht.
Ich blick grad garnicht mehr durch, tut mir leid.
Dann schreib doch mal den genauen Sachverhalt auf. Dann können die Antworten auch konkreter werden.
Habe bereits den genaueren Sachverhalt geschildert, oder was ist unklar? Nur meine Fragen, scheint niemand so ganz verstanden zu haben, wie auch diese, oder? :
Zitat von: jeschik am 30. Juni 2022, 16:40:49Da das Jc bei mir sowieso nur ca. die hälfte des normalen Regelsatzes/Kdu aufbringt, da ca. die hälfte meiner Einkünfte eine Unfallrente ausmacht. Würde dann bei einer Aufteilung auf 6 Monate, auch nur der ca. hälftige Betrag meiner Einküfte des Jc zur
Berechnung heran gezogen werden ? Wenn dies so wäre, würde man ja bei einer deutlich kleineren Summe Geldeingang auf dem Konto, die als Einkommen vom Jc gewertet würde, bereits aus dem Leistungsbezug herausfallen.
Zitat von: jeschik am 30. Juni 2022, 18:12:28Ich soll aus einem Nachlass zu teilen als begünstigter einen Betrag x aus einer privaten rentenversicherung erhalten.
Zitat von: jeschik am 30. Juni 2022, 16:40:49da ca. die hälfte meiner Einkünfte eine Unfallrente ausmacht.
Im Prinzip geht es - wenn ich es richtig verstehe - um eine Erbschaft bei bereits laufender Zahlung einer Unfallrente in Verbindung mit ALG 2 Leistungsbezug.
Ein komplexes Thema mit strengen Regelungen in das ich mich lieber nicht einmische.
Zitat von: jeschik am 30. Juni 2022, 20:49:02Wenn dies so wäre, würde man ja bei einer deutlich kleineren Summe Geldeingang auf dem Konto, die als Einkommen vom Jc gewertet würde, bereits aus dem Leistungsbezug herausfallen.
Ja, ich denke, darauf läuft es hinaus. Ich kann mich natürlich irren und es wird der Gesamtbedarf zugrunde gelegt - vielleicht weiß @Ottokar da genaueres?
Zitat von: PetraL am 01. Juli 2022, 13:40:17Ja, ich denke, darauf läuft es hinaus. Ich kann mich natürlich irren und es wird der Gesamtbedarf zugrunde gelegt - vielleicht weiß @Ottokar da genaueres?
Wäre schön wenn dies jemand von euch sicher beantworten könnte.
Ich weiß nicht, ob du ggf. einem Denkfehler unterliegst, was diese "hälftige" angeht. Das ist nämlich eigentlich völlig egal, ob du voll ALG 2 bekommst oder Aufstocker bist.
Spielen wir mal ein paar Beispiele durch. Nehmen wir an, dein Bedarf aus Regelsatz und KdUH sind 800 Euro. Du bekommst ein Erbe in Geld in Höhe von 8000 Euro.
Fall 1: Du hast außer dem Erbe kein Einkommen. Dein ALG 2 war bisher die 800 Euro. Die 8000 Euro werden auf 6 Monate verteilt und mit 1333,33 Euro/Monat angerechnet. Dein Einkommen übersteigt den Bedarf um 533,33 Euro. Du bekommst für 6 Monate kein ALG 2 mehr.
Fall 2: Du hast noch ein monatliches Einkommen aus einem Nebenjob i. H. v. anrechenbaren 400 Euro. Deshalb hast du nur 400 Euro ALG 2 bekommen. Die 8000 Euro werden auf 6 Monate verteilt und mit 1333,33 Euro angerechnet. Zuzüglich 400 Euro Lohn hast du ein Gesamteinkommen in den 6 Monaten von 1733,33 Euro. Dein Einkommen übersteigt den Bedarf um 933,33 Euro. Du bekommst für 6 Monate kein ALG 2 mehr.
Danke Flip für dein Beispiel, wenn dies so ist wie du schilderst, hatte ich wirklich einen Denkfehler. Demnach spielt es dann wohl am Ende keine Rolle, wenn man neben Alg2 eine Unfallrente erhält oder sonstiger Aufstocker ist.
Wenn man nach Aufteilung auf 6 Monate aus dem Leistungsbezug raus fallen sollte, müsste man sich in jedem Fall selbst Krankenversichern oder ?
Wenn man noch anderweitige Schulden zu begleichen hätte, könnte man auch dann nicht vor Ablauf der 6 Monate einen erneuten Antrag beim Jc stellen ?
Könnte man diese zu erwartende Summe sonst irgendwie nutzen oder schützen ? Z.b. in dem man selbst noch eine private rentenversicherung abschließen würde und hierein investieren würde ?
Da man nur einer der begünstigten ist, also kein Erbe, könnte man diese Zahlung auch gegenüber der Versicherung ablehnen ?
Wenn man die Auszahlung ablehnen würde, wird in so einem Fall dann mein Anteil auf die restlichen begünstigten aufgeteilt ?
ZitatWenn man nach Aufteilung auf 6 Monate aus dem Leistungsbezug raus fallen sollte, müsste man sich in jedem Fall selbst Krankenversichern oder ?
Kommt drauf an. Wenn du z. B. über Lohn, Rente oder ähnliches versichert bist, nicht.
ZitatWenn man noch anderweitige Schulden zu begleichen hätte, könnte man auch dann nicht vor Ablauf der 6 Monate einen erneuten Antrag beim Jc stellen ?
Kann man. Allerdings gibt es dann Alg 2 nur als Darlehen.
Zum Schutz: um es zu investieren, muss es dir zur Verfügung gestanden haben. Damit ist ein Zufluss gegeben und es ist Einkommen, was du aber vorzeitig unverfügbar gemacht hast. Damit tritt das ein, was passieren würde, wenn du vor Ablauf der 6 Monate das Einkommen verbrauchst: du bekommst ALG2 nur als Darlehen.
Den Nachlass ablehnen und doch dadurch hilfebedürftig(er) machen, könnte zu Kostenersatz bei schuldhaften Verhalten führen.
Zitat von: Flip am 05. Juli 2022, 17:55:43Kommt drauf an. Wenn du z. B. über Lohn, Rente oder ähnliches versichert bist, nicht.
Über die Unfallrente wird man ja nicht normal krankenversichert sein.
Zitat von: Flip am 05. Juli 2022, 17:55:43Kann man. Allerdings gibt es dann Alg 2 nur als Darlehen.
Dann würde es keinen Sinn machen daran zu denken anderweitige Schulden zu begleichen.
Zitat von: Flip am 05. Juli 2022, 17:55:43Zum Schutz: um es zu investieren, muss es dir zur Verfügung gestanden haben.
hätte ja sein können das es eine möglichkeit gibt, die ich bisher nicht auf dem Schirm hatte.
Zitat von: Flip am 05. Juli 2022, 17:55:43Den Nachlass ablehnen und doch dadurch hilfebedürftig(er) machen, könnte zu Kostenersatz bei schuldhaften Verhalten führen.
Es soll rechtlich nichts zu beanstanden sein, aber über welchen Weg sollte das Jc von einer Ablehnung erfahren ?
Kann sonst noch jemand bisherige Fragen beantworten oder hat vll. jemand noch sonstige Ideen ?
Kommt es mir nur so vor, oder ist im Forum hier deutlich weniger los seit das Design etc. hier erneuert wurde ?
Der 100 Euro Freibetrag gilt nur wenn der Zufluss aus Erwerbstätigkeit stammt ?
Zitat von: jeschik am 13. Juli 2022, 09:29:46Der 100 Euro Freibetrag gilt nur wenn der Zufluss aus Erwerbstätigkeit stammt ?
Soweit ich das bisher verstanden habe: Ja.
Alles sonstige Einkommen 30 Euro Freibetrag.
Zitat von: PetraL am 13. Juli 2022, 10:41:01Soweit ich das bisher verstanden habe: Ja.
Alles sonstige Einkommen 30 Euro Freibetrag.
So habe ich das auch bisher verstanden.