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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: FamilieRatlos am 01. Juli 2022, 13:27:08

Titel: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: FamilieRatlos am 01. Juli 2022, 13:27:08
Hallo, liebe Forengemeinde  :help:  :mocking:

Hilfe, wir haben eine grobe fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung begangen; behauptet zumindestens unsere Jobcenter Leistungsabteilung.

Unser Vergehen war nämlich, dass mein Partner und unser erwachsener Sohn (wohnt noch bei uns) beide einen Job angenommen haben und die beiden haben sogar Lohn dafür bezogen; teilweise im selben Monat, wo der Job angetreten wurde.

Wir haben dazu nämlich
1. weder das Jobcenter um Erlaubnis gefragt (Erlaubnis für Bewerbungen, Bewewrbungsgespräch mit den Firmen, Jobantritt und Lohnbezug)
2. es gewagt, den Job anzutreten innerhalb eines Monats, NACHDEM das ALG II bereits überwiesen war
Und DAS geht natürlich; laut unserem Jobcenter gar nicht.
Es ist nämlich, durch den Jobantritt und Lohnbezug im selben Monat, zu einer ALG II Überzahlung von fast 1000 € gekommen.

Wie Ihr hier alle sicher wisst, zahlt das Jobcenter am Ende eines Monats das ALG II aus, für den Folgemonat.
Nachdem das ALG II auf unserem Konto eingegangen ist, kam es zu bewerbungen,Bewerbungsgespräche, Arbeitsvertrag, Jobantritt und auch die Lohnzahlung.

So hat das Jobcenter fast 1000 € zuviel ALG II gezahlt am 29.April 2022, für Mai, und dann kam eben Löhne im Mai...tja, und das geht gar nicht.
Die Anhörungen haben wir 3 erhalten und wahrheitsgemäße Ausssagen gemacht, wie es zur ALG II Überzahlung gekommen ist; nämlich
1. ALG II kam am 30.04. auf das Konto
2. Jobantritt danach
3. Lohnzahlung gegen Ende Mai (Lohnzahlung also nicht im Folgemonat)

Ein Unding , was wir uns da geleistet haben, findet die JC Leistungsabteilung und hat uns grobe fahrlässige Mitwirkungspflicht vorgeworfen.

Das es Bewerbungen gab, Bewerbungsgespräche, und nette Arbeitgeber die sofort einen Job angeboten haben, mit Arbeitsvertragsunterzeichnung, Jobantritt und auch noch Lohn....ist grob fahrlässig.

So was muss man anscheinend schon Wochen oder Monate vorher ankündigen, dass man sich bewirbt usw.. und man muss hellseherische Fähigkeiten haben und voraussehen können, dass die Arbeitgeber einen anrufen und spontan sagen "morgen können sie bei uns anfangen und den Vertrag unterschreiben".
Außerdem muss man Firmeninternes Fachwissen haben und Wochen voorher schon wissen, wann eine Firma den Lohn tatsächlich überweist.

Und außerdem, ist es grob fahrlässig von uns gewesen und hat gegen unsere Mitwirkungspflicht verstoßen, von der bewerbung zu berichten und dem Jobcenter teilweise am selben Tag noch davon zu unterrichten, dass die Firmen angerufen haben und dass man am anderen Tag anfangen kann zu arbeiten.

Ein Mitwirkungspflichtverstoß ist es außerdem, dass man dem Jobcenter auch noch am selben Tag 1. der Arbeitsaufnahme, 2.Erhalt des Lohnbescheids und 3.den Kontoausdruck mit dem Lohneingang, zusendet und über alles sofort und freiwillig informiert.

Nun haben wir, laut der JC Leistungsabteilung also eine grobe farlässige Mitwirkungspflichtverletzung begangen und sollen zur Strafe diese fast 1000 € ALG II Überzahlung in einem Betrag, innerhab 14 Tage an das Jobcenter (bzw. Inkassodienst Recklinghausen)  :wand:

Unsere Situation :
Vom JC erhalten wir nur noch die volle Miete (die direkt an den Vermieter gezahlt wird.
ich erhalte; als Antragsstellerin unserer Bedrafsgemeinsachft, noch ca 170 € auf meinem Konto.
Sonst erhalten wir kein ALG II mehr.
Mein Partner stockt mit ALG II auf, da er z.Zt. erst einmal nur diesen Teilzeitjob hat und unser Sohn ist aus dem ALG II Bezug raus, da er einen Vollzeitjob, auf dem ersten Arbeitsmarkt angenommen hat. Ich bin noch arbeitslos und habe keinen Lohnbezug.
Wir finanzieren nun alles, von diesen ca 170 € Rest ALG II, den Teilzeit-Lohn meines Partners und dem Lohn meines Sohnes.
Aber 1000 € sofort und in einem Betrag zurückzuzahlen, ist ein Unding. Das geht nicht.

Aber jetzt mal ehrlich, was ist an unserem Verhalten (Jobantritt und Lohnbezug und sofortige Meldung beim Jobcenter) eine grobe fahrlässige Mitwirungspflichtverletzung ?
 :scratch:  :scratch:  :scratch:
Darf man keine Jobs antreten (und dafür den Lohn beziehen), nachdem das ALG II , für den Folgemonat, bereits überwiesen wurde ?
 :scratch:  :scratch:  :scratch:


Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: Bücherwurm1896 am 01. Juli 2022, 13:35:56
Auch wenn das ALGII Ende April aufs Konto kam: Das wird leider so gehandhabt, als wäre es erst Anfang Mai auf Eurem Konto eingegangen. Und da der erste Lohn bereits Ende Mai auf dem Konto war und nicht erst Anfang Juni, darf das Jobcenter leider wirklich das Geld zurückfordern.  Ob Ihr da ein Anrecht darauf habt, das irgendwie in Raten abbezahlen zu können, das müssen andere beantworten, da kenne ich mich nicht wirklich mit aus.
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: FamilieRatlos am 01. Juli 2022, 13:40:22
Zitat von: Bücherwurm1896 am 01. Juli 2022, 13:35:56Auch wenn das ALGII Ende April aufs Konto kam: Das wird leider so gehandhabt, als wäre es erst Anfang Mai auf Eurem Konto eingegangen. Und da der erste Lohn bereits Ende Mai auf dem Konto war und nicht erst Anfang Juni, darf das Jobcenter leider wirklich das Geld zurückfordern.
Es geht hier aber nicht um die Rückforderung.
Eine ALG II Überzahlung streiten wir ja gar nicht ab.
Hast du meinen Text denn richtig (und alles) gelesen ?
Hast Du verstanden, was ich da alles geschrieben habe ?
Ich habe im Titel geschrieben : "Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !"
 und ich habe nicht geschrieben :  "Hilfe, wir müssen ALG II zurück zahlen" ODER  "Hilfe, es gab bei uns eine ALG II Überzahlung !"
Es geht hier um den Vorwurf des JC, dass wir eine grobe fahrläsige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen haben sollen und deswegen die gesamte ALG II Überzahlung sofort zurück zahlen sollen.
Ist es eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung FÜR DICH, wenn man einen Job annimmt und Lohn im selben Monat erhält, nachdem bereits das ALG II überwiesen wurde (es also deswegen zu einer ALG II Überzahlung kam) ?
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: Bücherwurm1896 am 01. Juli 2022, 13:50:11
Wer solch eine WOT (Wall of Text schreibt), zudem so extrem unübersichtlich gestaltet und teilweise auch komisch formuliert, der sollte vielleicht nicht unbedingt erwarten, dass man das alles liest und auch auf alles eingeht. 

Willst Du, dass das die Leute lesen und Dir helfen? Dann gib Dir doch wenigstens etwas Mühe und mache es so gut wie irgendwie möglich übersichtlich, lesbar und verständlich. Da hätten in diesem Fall zum Beispiel schon mal deutlich mehr Absätze Wunder gewirkt.

An dem Vorwurf würde ich mich Null Komma Null stören und das freundlich und sachlich abgeklärt bekommen. Da lohnt die ganze Aufregung nämlich erst gar nicht.
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: FamilieRatlos am 01. Juli 2022, 14:17:37
Zitat von: Bücherwurm1896 am 01. Juli 2022, 13:50:11Wer solch eine WOT (Wall of Text schreibt), zudem so extrem unübersichtlich gestaltet und teilweise auch komisch formuliert, der sollte vielleicht nicht unbedingt erwarten, dass man das alles liest und auch auf alles eingeht.

Nur weil Du dir keine Mühe gibt´st meinen Text zu lesen, interpretierst du irgendwas hinein, was gar nicht relevant ist.
Noch einmal extra für dich erklärt !
Ich habe im Titel geschrieben : "Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !"
 und ich habe NICHT geschrieben : 
"Hilfe, wir müssen ALG II zurück zahlen"
ODER 
"Hilfe, es gab bei uns eine ALG II Überzahlung !"

ERGO geht es um den Vorwurf, dass wir angeblich eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen haben sollen.
Und ich bin nicht überheblich oder so, aber wenn mir jemand einen "Rat" gibt, zu einer Sache, die Ich nicht gefragt habe, darf ich mich ja wohl dazu so äußern.
Passt dir nicht, weil du meinen Text nicht vollständig lesen wolltest. Auch gut !

Und anstatt mich NEULING mal höflich darauf hinzuweisen, dass ich beim Text schreiben mehr Absätze machen soll, damit man den Text besser lesen kann, wirst du mir nur vor, dass ich mir keine Mühe beim schreiben gebe und (auf deutsch) nur Kauderwelsch schreibe, was niemand lesen kann und will.

Ich habe mal in einem anderen Forum etwas geschrieben (nein, nichts mit Hartz4 oder so einem Thema) und da hieß es "mache nicht so viele Absätze und nicht nach jedem Satz eine neue Zeile".
Offensichtlich sieht es jedes Forenmitglied und jedes Forum anders, wie man einen Text schreiben soll.
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: Yavanna am 01. Juli 2022, 15:02:03
Ihr habt faktisch 2x Geld erhalten, sodass 1x aufeinmal zurück zu zahlen ist. Wenn euch das nicht möglich ist, Ratenzahlung anbieten und vereinbaren. Und  nicht nur 50 pro Monat
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: JensM1 am 01. Juli 2022, 15:46:15
ZitatNun haben wir, laut der JC Leistungsabteilung also eine grobe farlässige Mitwirkungspflichtverletzung begangen und sollen zur Strafe diese fast 1000 € ALG II Überzahlung in einem Betrag, innerhab 14 Tage an das Jobcenter (bzw. Inkassodienst Recklinghausen

Die sollt ihr nicht zur Strafe, dass ihr "grobe farlässige Mitwirkungspflichtverletzung begangen habt" zurückzahlen, sondern einfach, weil euch die Leistungen nicht zugestanden haben.

Das ist ein Textbaustein, natürlich wie immer sehr serviceunfreundlich von irgendwelchen Juristen in der Zentrale ausformuliert, der aber zunächst keine weiteren Folgen hat. Hat - wenn es wirklich nur um Überzahlungen wegen EK geht und ihr alles sofort (bspw. nach Vertragsabschluss) mitgeteilt habt - gar nichts in dem entsprechendem Bescheid zu suchen und wurde uU auch nur versehentlich angeklickt. Die Bescheide schreibt doch keiner per Hand, die bestehen zu 90%+ aus zusammenklickbaren Textbausteinen. Imo hätte die Aufhebung nur mit erzieltem Einkommen begründet werden müssen, wenn es denn eine Aufhebung nach u. a. § 48 SGB X war.

Wenn dich das so aufregt, leg doch einfach Widerspruch mit der Begründung ein, dass keine Verletzung der Mitwirkungspflichten bestanden hat. Zurück zahlen musst du es dann trotzdem, Ratenzahlungsvereinbarung mit Inkasso ist idR kein großes Problem.
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: geraldxx am 01. Juli 2022, 16:12:27
Hartz4 wird im Voraus gezahlt, d.h. der Eingang Ende April ist für den Monat Mai gedacht, somit habt ihr eine Überzahlung. Was auch so korrekt vom JC festgestellt wurde. Als Harzer sollte man das doch wissen, immer dumm stellen zieht halt nicht das Geld wird überall knapp.

Warum du da jetzt solch ein Theater veranstalten musst erschliesst sich mir nicht. Die Faktenlage ist klar und eindeutig, d.h. zurückzahlen und wie mein Vorposter schrieb, nicht in 50€ Raten sondern eher was in Richtung 200-300€. Die 1000€ auf einen Schlag zurückzahlen geht nicht aber den doppelten Geldeingang verprassen geht schon? Willkommen in der Realität ;)
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: HansiHansen am 01. Juli 2022, 16:13:54
Um das Geld zurück zu fordern benötigt es einen Grund, und der ist diesem Fall die fehlende MWP.
Ob diese nun grob fahrlässig oder nicht ist interessiert keinen.
Wichtig bleibt nur das ihr es zurückzahlt, und euch dadurch keine weitere Kosten entstehen.
Denn eine fehlende MWP ist keine Straftat. :D


Das die Formulierung einen nervt ist ganz normal, aber nicht von belang für das JC oder einen Anwalt.
Seid einfach froh das ihr die nicht mehr benötigt. :D
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: Cridi am 01. Juli 2022, 17:31:06
Zahls einfach monatlich zurück und ignorier einfach, was die geschrieben haben und fertig
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: Fettnäpfchen am 01. Juli 2022, 17:39:47
FamilieRatlos

Zitat von: FamilieRatlos am 01. Juli 2022, 13:27:08Hilfe, wir haben eine grobe fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung begangen; behauptet zumindestens unsere Jobcenter Leistungsabteilung.
Dazu wurde ja genug geschrieben das deutlichste:
Zitat von: JensM1 am 01. Juli 2022, 15:46:15Das ist ein Textbaustein, natürlich wie immer sehr serviceunfreundlich

Mich nerven die Textbausteine auch jedesmal ist halt so und bleibt auch so.
Je nach SB wurde ich sogar "vorgeladen" und nicht eingeladen.

Auch zur Rückzahlung ist alles gesagt. Ratenzahlung vereinbaren und gut ist`s.

Zitat von: FamilieRatlos am 01. Juli 2022, 13:27:08(Jobantritt und Lohnbezug und sofortige Meldung beim Jobcenter)
Da hätte das JC halt gerne die Meldung gehabt dass Mann und Sohn einen Arbeit gefunden haben und antreten/angetreten haben. Das gehört halt zu den Mitwirkungspflichten.
Zitat von: FamilieRatlos am 01. Juli 2022, 13:27:08am selben Tag 1. der Arbeitsaufnahme, 2.Erhalt des Lohnbescheids und 3.den Kontoausdruck mit dem Lohneingang,
Und nicht erst wenn der erste Lohn zugeflossen ist.
Wie hat das JC denn berechnet oder
ist der Lohnbescheid die Lohnabrechnung und diese habt ihr mitgeteilt, denn die brauchen ja Brutto und Netto zum berechnen.
Übrigens der AV geht das JC nichts an.

Bei weiteren Frage einfach fragen!
und u.U. den Bescheid anonymisiert einstellen wie eine Moderatorin gern als Textbaustein den Satz:
ZitatUm das besser einschätzen zu können, wäre es sinnvoll, den Bescheid zu scannen und anonymisiert hier hochzuladen.
Ohne den genauen Wortlaut stochern wir sonst im Nebel herum.
verwendet hat.

Wie lade ich hier einen Dateianhang hoch? Und wie lösche ich ihn wieder? (http://hartz.info/index.php?topic=3107.0)
oder
Wie lade ich mit imgbox.de ein Schreiben/Bild hoch? (Update 08/2011) (http://hartz.info/index.php?topic=108.0)
oder abtippen.

MfG FN
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: PetraL am 01. Juli 2022, 17:47:36
Zitat von: JensM1 am 01. Juli 2022, 15:46:15Wenn dich das so aufregt, leg doch einfach Widerspruch mit der Begründung ein, dass keine Verletzung der Mitwirkungspflichten bestanden hat. Zurück zahlen musst du es dann trotzdem, Ratenzahlungsvereinbarung mit Inkasso ist idR kein großes Problem.
Schreib auch rein, dass du selbstverständlich bereit bist zurück zu zahlen, aber in realistischen Raten.
200-300 Euro im Monat sollten bei euch eigentlich drin sein.
Sollte auch eigentlich möglich sein, das mit der BA-Inkasso-Dingens so zu vereinbaren. Ich drücke dir jedenfalls die Daumen (darfst uns auch drücken, wir werden auch für Juni zurückzahlen müssen)
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: Fred am 02. Juli 2022, 14:31:35
Das ist doch genau das, was ich immer sage. Jedes Mal, wenn sich bei mir der Lohn erhöht hat, bekam ich Probleme mit dem Jobcenter. Ergo? Keine Änderungen -> keine Probleme. So ein Jobcenter-Sachbearbeiter ist doch selbst froh, wenn er deinen Aktenordner ohne Änderungen nur von links nach rechts schieben muss.

Warum musstet Ihr Euch auch Arbeit suchen  :grins:

Wenn ich dort kucke, wo ein Bekannter von mir wohnt. Dort fahren die Leistungsbezieher mit Mercedes und BMW vor mit dem neuesten iPhone und einer Goldkettenaustattung am Körper.

In ihrer Heimat - ich sag jetzt nicht wo - haben sie dann noch ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung. Und selbstverständlich machen sie dort auch monatelang Urlaub, weil ihr Kollega überwacht natürlich den Briefkasten.

Und hier verdienen sie bei ihrem Landskollegen schwarz nebenbei. Ich sag jetzt natürlich nicht, um welche Nationalitäten es sich handelt ;-)

Aber ich als Urdeutscher werde gefic..., wenn sich mein Lohn erhöht.
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: FamilieRatlos am 05. Juli 2022, 08:28:26
Hallo,
uich glaube, hioer hat keiner verstanden worum es geht und was ich geschrieben habe.
Und es geht mir nicht um die Rückzahlung des zuviel erhaltenen ALG II für Mai, sondern um die Tatsache, dass uns das Jobcenter eine grob fahrlässige Mitwirkungsverletzung vorwirft, weil wir keine hellseher sind, die Angaben zum Jobangebot einer Firma und Überweisungsdatum des ersten Lohn machen konnten.
Es ist umunstritten, dass es eine ALG II Zahlung gibt.
Und ja, wir müssen sas Überzahlte ALG II zurück zahlen.
Aber wie schonn mehrfach von mir erwähnt, um die Überzahlung des ALG II geht es mir hier nicht, sondern NUR um den Vorwurf der grob fahrlässigen Mitwirkungspflichtsverletzung.
Ich weiß also nicht, warum ihr hier ständig auf die "Ihr müsst das ALG II zurück zahlemn" herum reitet, wenn es mir hier NICHT darum geht.

Also noch einmal, für alle hier, erklärt !!!

Am Freitag den 29.04.2022 gab es das ALG II , für Mai 2022, auf unserem Konto.

Job 1 / 1te Überzahlung :
Am 10.Mai 2022 gab es einen Anruf, von der Firma, dass der Arbeitsvertrag am 10.05.22 unterschrieben werden kann und der erste Arbeitstag beginnt.
Das heißt, wir wussten am 29April noch gar nicht, dass es einen Arbeitsvertrag und Arbeitsantritt gibt, ab dem 10.Mai.
Wie erwähnt, wir sind keine Hellseher und können nicht in die Zukunft sehen (was das JC aber wohl von uns verlangt).
Also konnten wir auch erst am 10.Mai (am Tag des Anrufs von dieser Firma) die Arbeitsaufnahme beim Jobcenter melden.
Da wir keine Hellseher sind, konnten wir die Arbeitsaufnahme auch nicht bereits im April 22; das heißt VOR der Auszahlung des ALG II FÜR Mai melden.
Wir haben also dem Jobcenter am 10.Mai.22 von der Arbeitsaufnahme berichten können und nicht vorher.

Wir sind auch davon ausgegangen, dass es den Lohn, für die Arbeitsstunden, ab dem 11.Mai 2022, auch erst ab dem 01.Juni 2022 gibt.
Im Arbeitsvertrag steht, dass der Lohn am Ende des Monats überwiesen wird...mehr nicht. Kein konkretes Überweisungsdatum.
Das Formular Einkommensbescheinigung, was der Arbeitgeber ausfüllen muss
, hatten wir auch noch bis zum 01.Juni 2022 nicht vom AG zurück erhalten.
Wir haben also beim JC angegeben, dass der erste Lohn, für die Arbeitsstunden im Mai (vom 11.05.-31-05) erst ab dem 01.Juni auf dem Konto eingeht.
Und das haben wir so dem JC gemeldet.
Dann stellten wir aber fest, dass der ERSTE Lohn bereits im Mai auf das Konto einging (was wir nicht voraussehen konnten, da wir keine Hellseher sind).
Also haben wir den Lohnzufluss (mit schriftlichen Nachweis) am tag des Lohneingangs bei JC gemeldet.

Job 2 / 2te Überzahlung :
Auch hier war es wir beim Job 1 !
Auch hier haben wir alles am selben tag dem JC gemeldet, als wir davon erfahren haben.
Auch hier waren wir keine Hellseher, die alles voraussehen konnten.

Tja, und weil wir keine Hellseher sind, die in die Zukunft sehen können und dem JC nichts melden können, was wir selbst noch nicht 100%tig wissen.....behauptet das JC, wir wären unserer Mitwirkungspflicht grob fahrlässig NICHT nachgekommen.


Ich hoffe, ihr habt das jetzt verstanden.
Vielleicht wisst ihr schon Wochen oder Monate vorher, dass ihr in der Zukunft einen Job bekommt und noch vor dem Stellenabgebot wann der erste Lohn auf eurem Konto dreauf sein wird (mit genauem Datum des Lohneingangs und dem Lohnzufluss), noch bevor ihr die Bewerbung geschrieben habt und noch bevor ihr das vorstellungsgespräch hattet.

So, und nun werde ich meinen Account hier löschen, weil mir das hier zu anstrengend wird etwas städig zu erklären, was ihr nicht verstehen könnt oder wollt....oder auch von mir hellseherische Fähigkeiten erwartet.


Schade, dass die Moderatoren und der Admin mir hier nicht helfen konnten.

 :bye:
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: am 05. Juli 2022, 08:53:18
Ich glaube, die meisten haben es verstanden.
Aber, es ist so und es wird immer so bleiben, das bei Arbeitsaufnahme und Zufluss des 1. Gehaltes in einem Monat eine verschuldensunabhängige Überzahlung entsteht.
Auch wenn es die Textbausteine anders suggerieren, und darüber kann man wahrlich streiten, weiß auf der Mitarbeiter, dass die Überzahlung einfach nicht vermeidbar war.

Also, einfach nicht daran aufhängen bzw. Energie dafür verschwenden. 
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: Hary am 05. Juli 2022, 11:54:37
Die Formulierungen in den Scheiben sind Standardtexte die man nicht auf die Goldwaage legen sollte. Davon abgesehen bist du verpflichtet eine Arbeitsaufnahme vor Beginn zu melden. Also wenn du Sonntag morgen deinen Vertrag zu heute Arbeitsbeginn 14 Uhr unterschreibst, dann muss das Jobcenter bis 13:59,59 Uhr die Information haben z.B durch Anruf, Mail, Fax oder Zettel im Briefkasten. Für diesen Zweck gibt es bei der Hotline außerhalb der Zeiten einen Anrufbeantworter.

Zusätzlich kann man die Rückzahlung elegant vermeiden wenn der AG mitmacht. Die erste Zahlung leistet er zum 01. Und nicht zum Ende des Monats. Dann hat man das Zuflussprinzip für dich genutzt und kann die gezahlte Leistung beiseite legen für die kommende Forderung ohne Probleme zu bekommen.
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: PetraL am 05. Juli 2022, 12:16:32
Zitat von: FamilieRatlos am 05. Juli 2022, 08:28:26Also haben wir den Lohnzufluss (mit schriftlichen Nachweis) am tag des Lohneingangs bei JC gemeldet.
Da der Vorwurf des Jobcenters unberechtigt ist, kannst du darauf auch entsprechend hinweisen.
Wenn euch deshalb die Zahlung in angemessenen Raten verweigert wird, kannst du dagegen Widerspruch einlegen.
Ich wünsche dir viel Erfolg und alles Gute. LG
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: Yavanna am 05. Juli 2022, 16:38:30
Die Formulierung ist völlig egal. Du musst ALG II zurück zahlen und KEIN Bußgeld. Textbausteine eben.
Titel: Aw: Hilfe, wir haben eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung beganngen !
Beitrag von: Kopfbahnhof am 05. Juli 2022, 17:00:19
Zitat von: Hary am 05. Juli 2022, 11:54:37Davon abgesehen bist du verpflichtet eine Arbeitsaufnahme vor Beginn zu melden.
Wie kommst du darauf?

Dazu ist man keineswegs verpflichtet.