Hallo, ihr Lieben, :help: :help: :help:
ich brauche ganz dringend (Frist 05.07.22) Hilfe:
Meine Tochter schuldet der Hochschule noch Studiengebühren, eine Zahlungsvereinbarung hat diese abgelehnt und die erste der (über)fälligen Rechnungen der Studiengebühren nun an ein Inkasso-Unternehmen gegeben.
Dieses hat meiner Tochter neben dem Anschreiben 2 Formulare zur Unterschrift übersandt,
1. Die Vergleichsvereinbarung zwischen dem Gläubiger (Hochschule) und ihr. (Warum ist da nicht das Inkasso-Unternehmen der Vertragspartner? Ist das normal?)
Sowohl Seite 1 als auch 2 enthalten für uns unverständliche Formulieren, besonders in Bezug auf "alle/alles", "zukünftig", vom Gläubiger einseitig änderbare Raten, etc. etc. etc.
Sind diese "Vertragsbedingungen" tatsächlich rechtlich zulässig?
Und wenn ja: Was bedeuten sie wirklich?
Muss sie diesen Wisch so unterschreiben, oder darf sie Passagen streichen, denen sie nicht zustimmt?
2. Die "Schweigepflichtentbindungserklärung" gegenüber der Hochschule:
Warum sollte diese Auskünfte von Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder sämtlicher Kreditinstitute bekommen dürfen?
Das geht die doch wohl alles gar nichts an?
Ist sowas tatsächlich zulässig?
Das muss sie doch wohl nicht unterschreiben, oder doch?
Welche andere Möglichkeiten hätte sie?
Das Geld (von ursprünglich 339 Euro Studiengebühr auf inzwischen 406,35 Euro angewachsen) kann sie ja unmöglich auf einmal bezahlen. Und 4 weitere Monate werden jetzt auch noch auf sie zukommen, die sind halt bloß noch nicht überfällig.
Morgen werde ich für sie zur Verbraucherzentrale gehen, die kann ich mit Rollator zu Fuß erreichen, aber es ist fraglich, ob die uns da irgendwie weiter helfen können. (Sie ist außerhalb in Vollzeit berufstätig und kann das deshalb nicht selber machen, Vollmacht hat sie mir schon unterschrieben.)
Mit solchen - uns zumindest dubios erscheinenden - Vertragsbedingungen haben wir natürlich nicht gerechnet, als sie um Ratenzahlung bei dem Inkasso-Unternehmen gebeten hat, schon gar nicht mit so einer "Schweigepflichtentbindung". Oder ist das alles "ganz normal" und sie kann ohne Bedenken unterschreiben? :weisnich:
Wer kennt sich mit diesem "Kauderwelsch" aus und kann uns das "übersetzen"?
Ganz herzlichen Dank schonmal im Voraus für eure Hilfe, lieben Gruß und einen schönen Sonntag noch
Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 17:37:20Die Vergleichsvereinbarung zwischen dem Gläubiger (Hochschule) und ihr. (Warum ist da nicht das Inkasso-Unternehmen der Vertragspartner? Ist das normal?)
Für einen Vergleich benötigt man kein Inkassp. Der wird außergerichtlich vereinbart. Vertragspartner ist und bleibt das Amt.
Also nichts unterschreiben. Bloß nicht wenn ich die Formulierung lese.
Es dürfte sich wohl um ein Schuldanerkenntnis handeln.
Ein Vergleich ist niemals einseitig änderbar. Nur wenn die Raten nicht eingehalten werden kann die ganze Forderung in 1 Summe verlangt werden.
Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 17:37:20Warum sollte diese Auskünfte von Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder sämtlicher Kreditinstitute bekommen dürfen?
Das ist praktisch eine Blanco-Vollmacht.
Niemals unterschreiben denn es geht nur um eine Geldforderung.
In welcher Höhe kann und will sie Ratenzahlung anbieten? Sollte sich auch etwas am Verdienst orientieren da Vollzeit beschäftigt.
Die Zahlung der 1. Rate zeigt immer den Zahlungswillen der Schuldnerin und die Behörde darf der Dame keine Daumenschrauben ansetzen - siehe Sozialstaatsgebot Art. 20 GG
sorry, ich habe glatt vergessen, die Schreiben anzuhängen!
Ich bin ja so ein Schussel ... :wand:
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 17:46:44Für einen Vergleich benötigt man kein Inkassp. Der wird außergerichtlich vereinbart. Vertragspartner ist und bleibt das Amt.
Und warum, zum Geier, hat die Hochschule dann erst die Ratenzahlung trotz 2maliger Bitte abgelehnt und dieses Inkasso-Unternehmen beauftragt ????
Nur, um die Gebühren für meine Tochter in die Höhe zu treiben oder was ????
Ich glaub, mein Adrenalinspiegel schießt grad in die Höhe ... :teuflisch:
P.S.:
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 17:46:44In welcher Höhe kann und will sie Ratenzahlung anbieten?
Die Zahlung der 1. Rate zeigt immer den Zahlungswillen der Schuldnerin und die Behörde darf der Dame keine Daumenschrauben ansetzen - siehe Sozialstaatsgebot.
Sie hat von Anfang an 200 Euro angeboten.
Es ist keine Behörde, sondern eine private Hochschule (über die ich in einem anderen Thread schon geschrieben hatte und von der ich nur abraten kann :zwinker: ).
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
ZitatVertragspartner ist und bleibt das Amt.
Ähm.. kein Amt / Behörde.
Gläubiger ist hier ein privates Unternehmen.
Die Anhänge brauche ich gar nicht erst anzusehen. Das ist normale Post.
Antworte bitte: Wer isst der Gläubiger?
Wie hoch ist die Hauptforderung - wie hoch die Forderung dieses IKB?
Es gilt das RVG. Die Macht eines IKB ist stark eingeschränkt.
Also keine Angst und nichts unterschreiben - das ist das Wichtigste !!!!!!!!
Man muss erstmal prüfen ob eine staatliche Hochschule überhaupt ein IKB beauftragen darf.
Seite 2 ist eine Abtretung aller deiner Ansprüche in Geld und Werten - egal von wem sie sind.
Die hebeln so ein P Konto aus und könnten theoretisch beim AG direkt pfänden - aber nur wenn ein Urteil vorliegt und ein IKB darf kein Verfahren eröffnen.
Ist alles haltlose Einschüchterungstechnik
@Ratlos: Wie kommst du darauf, dass die Hochschule staatlich ist?
Die Hauptforderung beträgt 406,35 €, hat Petra doch geschrieben.
@Petra: Wie hoch war die Rate, die ihr angeboten habt bzw. in der Lage seid, zu zahlen?
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 18:01:16Wie hoch ist die Hauptforderung - wie hoch die Forderung dieses IKB?
Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 17:37:20Das Geld (von ursprünglich 339 Euro Studiengebühr auf inzwischen 406,35 Euro angewachsen) kann sie ja unmöglich auf einmal bezahlen. Und 4 weitere Monate werden jetzt auch noch auf sie zukommen, die sind halt bloß noch nicht überfällig.
Also jetzt gerade 406,35 Euro Gesamtforderung, 200 Euro 1. Rate (fällig 05.07.22), 2. Rate 207,12 (nochmal Zinsen obendrauf, fällig 01.08.22)
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 18:01:16Antworte bitte: Wer isst der Gläubiger?
IU Internationale Hochschule
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 18:01:16Also keine Angst und nichts unterschreiben - das ist das Wichtigste !!!!!!!!
Welche Möglichkeit hat sie denn sonst?
Die ursprünglich angebotene ihr mögliche Rate zu zahlen.
Das IKB kann ihr nichts anhaben.
Und ohne Titel gehtgar nichts.
Unterschreibe die 3 Seiten und damit legst du dir selber den Strick um den Hals.
ZitatSie hat von Anfang an 200 Euro angeboten.
Achso, sorry Petra. Jetzt erst gelesen. Dann ist doch aber die Höhe der Raten in Punkt 2 korrekt.
Die Schweigepflichtsebtbindung würde ich nicht unterschreiben, den Vertrag zur Ratenzahlung ja. Die Höhe der Raten kommt doch hin.
Zitat von: Ellen_Alien am 03. Juli 2022, 18:13:51den Vertrag zur Ratenzahlung ja.
Wenn ich x-mal schreibe nichts unterschreiben dann hat das rechtliche Grüne liebe Ellen_Alien die du sicher nicht kennst.
Das IKB hat maximale Macht einen Mahnbescheid zu erwirken. Damit erschöpft sich für die alles weitere.
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 18:13:25Die ursprünglich angebotene ihr mögliche Rate zu zahlen.
Das IKB kann ihr nichts anhaben.
Und ohne Titel gehtgar nichts.
Unterschreibe die 3 Seiten und damit legst du dir selber den Strick um den Hals.
Den Titel seitens des Gläubigers zu erwirken, kostet sie doch nochmals Geld. Die Forderung bestreitet sie doch gar nicht und die Höhe der Raten kommt doch hin in ihrem Interesse? Wo ist hier das Problem?
Sagte eben du kennst die rechtlichen Möglichkeiten nicht.
Mit Unterschrift der 3 Seiten umgeht das IKB ganz viele gesetzliche Bestimmungen weil es sich damit um eine Individualvereinbarung zwischen IKB und der Frau handelt.
Kein Richter kann die Tochter verurteilen wenn sie das IKB auslacht und die Raten einfach so -. aber direkt - an die Hochschule zahlt.
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 18:15:55Zitat von: Ellen_Alien am 03. Juli 2022, 18:13:51den Vertrag zur Ratenzahlung ja.
Wenn ich x-mal schreibe nichts unterschreiben dann hat das rechtliche Grüne liebe Ellen_Alien die du sicher nicht kennst.
Das IKB hat maximale Macht einen Mahnbescheid zu erwirken. Damit erschöpft sich für die alles weitere.
Der MB kostet sie doch ebenfalls zusätzlich Geld.
Die Vereinbarung jetzt nur die Hauptforderung nebst Zinsen und anteilig Portopauschale. So kommt sie doch günstiger?
So so günstiger also :mocking:
Mit der Unterschrift der Tochter dürfen sie abrechnen wie ein RA nach RVG.
Du hast vergessen die Verzugszinsen, die Vergleichsgebühr, die Postpauschale 20 € und die Blanco-Vollmacht - auch gegenüber der DRV, Krankenkasse usw. usw.
Im übrigen erstreckt sich der Schrieb nicht nur auf diese Forderungen sondern auf die Gesamtforderung und alle künftigen Forderungen und gewährt den Zugriff auf das Einkommen der Tochter.
Letztmals: Nichts unterschreiben, das IKB umgeht damit rechtliche Bestimmungen zu Gunsten der Tochter!
Wer es unterschreibt dem wünsch ich viel Spaß mit dem IKB. Mich ruft jetzt der Hunger.
Ein Termin 05.07. ist unbeachtlich.
Zitat von: PetraL am 03. Juli 2022, 17:51:07Und warum, zum Geier, hat die Hochschule dann erst die Ratenzahlung trotz 2maliger Bitte abgelehnt und dieses Inkasso-Unternehmen beauftragt ????
Nur, um die Gebühren für meine Tochter in die Höhe zu treiben oder was ????
Vermutlich, weil sie die Erfahrung gemacht haben, dass der Aufwand um einiges höher ist als die Kosten, die ein Inkassounternehmen verursacht.
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 18:20:57Mit Unterschrift der 3 Seiten umgeht das IKB ganz viele gesetzliche Bestimmungen weil es sich damit um eine Individualvereinbarung zwischen IKB und der Frau handelt.
Magst du vielen gesetzlichen Bestimmungen mal aufführen und inhaltlich was dazu schreiben.
Zitat von: AlterGaul am 03. Juli 2022, 18:45:07Magst du vielen gesetzlichen Bestimmungen mal aufführen und inhaltlich was dazu schreiben.
Nein, beim jetzigen Stand der Dinge noch nicht weil PetraL es nicht würde umsetzen können.
Sie ist ja durch das IKB-Schreiben schon nervös und das ist echter Pipifax, aber ein saugefährlicher wenn man unterschrieben hat!
Außerdem würden Erklärungen zu einzelnen Vorschriften und Abwehrmöglichkeiten momentan den Rahmen sprengen.
Später, wenn Notwendigkeit besteht erkläre ich es ihr in den Einzelheiten gerne.
Man soll helfen wo man kann.
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 18:31:28So so günstiger also :mocking:
Mit der Unterschrift der Tochter dürfen sie abrechnen wie ein RA nach RVG.
Du hast vergessen die Verzugszinsen, die Vergleichsgebühr, die Postpauschale 20 € und die Blanco-Vollmacht - auch gegenüber der DRV, Krankenkasse usw. usw.
Im übrigen erstreckt sich der Schrieb nicht nur auf diese Forderungen sondern auf die Gesamtforderung und alle künftigen Forderungen und gewährt den Zugriff auf das Einkommen der Tochter.
Letztmals: Nichts unterschreiben, das IKB umgeht damit rechtliche Bestimmungen zu Gunsten der Tochter!
Wer es unterschreibt dem wünsch ich viel Spaß mit dem IKB. Mich ruft jetzt der Hunger.
Ein Termin 05.07. ist unbeachtlich.
Die Verzugszinsen sind doch im BGB geregelt und die werden bei eigenmächtiger Kürzung der Rate, da sie einen Vertrag mit der Hochschule hat, genauso fällig.
Das Schreiben bezieht sich auf die Forderung iHv 406,35 € zzgl. Einigungsgebühr iHv 0 € zzgl. 6,86 € anteilige Kommunikationspauschale zzgl. Zinsen gem. BGB.
Wo ist hier das Problem? Seite 3 unterschreibt sie nicht..
Auf Seite 2 einfach ankreuzen Selbstüberweisung..
Du brauchst da auch gar nichts unterschreiben @Petra, sondern einfach die Forderung, wie vorgeschlagen zahlen. Die Zahlung der 1. Rate ist quasi Einverständnis mit der vorgeschlagenen Ratenzahlung.
Die Zinsen gem. BGB kämen mMn so oder so zustande, auch durch den Vertragsbruch mit der Hochschule.
Mir ist nur nicht klar, wie nun mit den nachfolgend fälligen Raten verfahren werden soll, da sich die Vereinbarung ja nur auf 1 Monatsrate bezieht und 4 weitere noch auflaufen werden.
@ Ellen_Alien
Du verstehst leider den brisanten Inhalt dieser 3 Seiten nicht. Aber das geht vielen so.
Nur so als Info: Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr (früher Vergleichsgebühr) bemisst sich nach sämtlichen Ansprüchen, die mit dem abgeschlossenen Vertrag oder Vergleich erledigt werden-
Die Gesamt-Forderung (nicht nur die 400 €] und das sind wohl um die 2000 € insgesamt wird umfasst.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt mit Wert 1,5 der Tabelle bei außergerichtlicher Beilegung.
Aufgeklärt ist TE - handeln und entscheiden muss sie selbst.
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 19:02:38@ Ellen_Alien
Du verstehst leider den brisanten Inhalt dieser 3 Seiten nicht. Aber das geht vielen so.
Nur so als Info: Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr (früher Vergleichsgebühr) bemisst sich nach sämtlichen Ansprüchen, die mit dem abgeschlossenen Vertrag oder Vergleich erledigt werden-
Die Gesamt-Forderung (nicht nur die 400 €] und das sind wohl um die 2000 € insgesamt wird umfasst.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt mit Wert 1,5 der Tabelle bei außergerichtlicher Beilegung.
Aufgeklärt ist TE - handeln und entscheiden muss sie selbst.
Die Einigungsgebühr hier beträgt 1,0 und wird mit 0,00 € angegeben.
Die Höhe der Forderung wird im Punkt 1 beziffert und ausdrücklich genannt, dass sich der Wert durch die Höhe der Forderung (406,35 €) bestimmt.
Also wo liest du das alles raus?
2 Monate zahlen und zumindest diese Forderung ist erledigt. Steht ausdrücklich auf Seite 2 sogar fettgedruckt. :weisnich:
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 18:50:34Nein, beim jetzigen Stand der Dinge noch nicht weil PetraL es nicht würde umsetzen können.
Sehr schade, dass du erst Behauptungen in den Raum schmeißt und bei genauerer Nachfrage diese aufgrund einer fadenscheinigen Ausrede nicht belegen willst. Würdest du das tun, hätten alle Leser was davon und könnten dadurch Wissen aufnehmen. Allerdings bleibt jetzt nur hängen, dass du nicht in der Lage bist deine Behauptungen weiter auszuführen.
Zitat von: Ellen_Alien am 03. Juli 2022, 18:54:38Du brauchst da auch gar nichts unterschreiben @Petra, sondern einfach die Forderung, wie vorgeschlagen zahlen. Die Zahlung der 1. Rate ist quasi Einverständnis mit der vorgeschlagenen Ratenzahlung.
Das Problem für uns ist, dass wir mit Zahlung der 1. Rate nicht die vorgeschlagene Ratenzahlung, sondern diese ganzen - für uns doch ziemlich dubios klingenden - Vertragsklauseln dieser Vereinbarung akzeptieren.
Und da steht für uns einfach zu viel von "alles" und "zukünftig" ...
Dazu noch die Formulierung "Gläubiger kann Höhe der Raten ändern" etc etc etc
Die Seite 3 (Schweigepflichtentbindung) wird ganz klar nicht unterschrieben.
Aber, was ist mit diesen ganzen Klauseln? Sind die tatsächlich in Ordnung? @Ratlos meint ja auch anscheinend, dass nicht - zumindest habe ich ihn/sie/divers so verstanden?
Zitat von: Ellen_Alien am 03. Juli 2022, 19:29:572 Monate zahlen und zumindest diese Forderung ist erledigt. Steht ausdrücklich auf Seite 2 sogar fettgedruckt.
Den Eindruck haben wir aber eben nicht aufgrund der ganzen vorherigen Klauseln. Nur, das ist für uns jetzt so merkwürdig ver-klausuliert, dass wir nicht wirklich schlau draus werden. Deshalb ja mein "Hilferuf".
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 19:02:38Die Gesamt-Forderung (nicht nur die 400 €] und das sind wohl um die 2000 € insgesamt wird umfasst.
Irgendwie habe ich auch dieses Gefühl, ja ...
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 19:02:38Aufgeklärt ist TE - handeln und entscheiden muss sie selbst.
Wirklich "aufgeklärt" (zumindest was dieses Inkasso-Ding betrifft :zwinker: ) fühle ich mich aber nicht ... :weisnich:
Ich habe jetzt mal die in dieser Inkasso-Vereinbarung angegebene Kontoverbindung mit der verglichen, wohin sonst die Studiengebühren überwiesen wurden: Das ist eine andere.
Wenn meine Tochter nun ihre 200 Euro auf die normale Kontoverbindung überweist (und zwar nicht mit Angabe dieses AKZ sondern ihrer Matrikel- und der Rechnungs-Nummer wie immer), würde sie ja damit diese "dubiose" Inkasso-Vereinbarung nicht anerkennen, aber dennoch ihr Zahlungsversprechen einlösen, oder?
Oder was sollen wir tun? :weisnich: :weisnich: :weisnich:
ZitatWenn meine Tochter nun ihre 200 Euro auf die normale Kontoverbindung überweist (und zwar nicht mit Angabe dieses AKZ sondern ihrer Matrikel- und der Rechnungs-Nummer wie immer), würde sie ja damit diese "dubiose" Inkasso-Vereinbarung nicht anerkennen, aber dennoch ihr Zahlungsversprechen einlösen, oder?
Ja, nur dass sie ihre Zahlungsverpflichtung nicht in vertraglich vereinbarter Höhe erfüllt.
ZitatIch habe jetzt mal die in dieser Inkasso-Vereinbarung angegebene Kontoverbindung mit der verglichen, wohin sonst die Studiengebühren überwiesen wurden: Das ist eine andere.
Ja, natürlich. Die in der Vereinbarung ist die vom Inkasso Unternehmen. Die leiten das weiter und führen mit dir die Kommunikation, dafür entstehen die zusätzlichen Gebühren.
ZitatDen Eindruck haben wir aber eben nicht aufgrund der ganzen vorherigen Klauseln.
Da steht ausdrücklich drin, Gesamtforderung gemäß Punkt 1.
Die vielen Klauseln beziehen sich alle auf den Fall der Nichtzahlung. Da steht aber auch ausdrücklich, mit Zahlung der unter Punkt 1 genannten Forderung ist das alles hinfällig.
So wie Ratlos meint, würde euch ein P-Konto oder Pfändungsfreibetrag im Falle einer Nichtzahlung nicht schützen. Ich kenne mich nicht gut genug aus, würde aber sagen nein, P- Konto hat in jedem Fall schützende Funktion.
Was mir hier Sorgen macht, ist der Punkt mit den zukünftigen Forderungen des Gläubigers. So wie ich das verstehe, erwarten die die reguläre Zahlung der folgenden Beiträge zusätzlich und unberührt von der Ratenzahlung und räumen die Vereinbarung nur für den einen Monat des Verzugs ein. Alle übrigen Raten sollt ihr regulär zahlen.
Tatsächlich wäre es wohl sinnvoller, die Raten direkt an die Schule zu bezahlen. So oder so geratet ihr dann aber in Verzug. Theoretisch dauert es dann einfach doppelt so lange, bis die abgezahlt sind und durch den Vertragsbruch kommen die Verzugszinsen oben drauf. Gut.. die Zinsen sind überschaubar. Die Gebühren fürs Inkasso werden vermutlich trotzdem eingefordert, da der Auftrag bereits erteilt wurde.
Wenn wirklich vollstreckt wird, kommen eben immer noch weitere Kosten hinzu, egal ob P-Konto oder nicht. Ob aber vollstreckt wird, wenn regelmäßig Zahlungen kommen... eher nicht.
Zitat von: Ellen_Alien am 03. Juli 2022, 20:44:36Alle übrigen Raten sollt ihr regulär zahlen.
Tatsächlich wäre es wohl sinnvoller, die Raten direkt an die Schule zu bezahlen. So oder so geratet ihr dann aber in Verzug. Theoretisch dauert es dann einfach doppelt so lange, bis die abgezahlt sind und durch den Vertragsbruch kommen die Verzugszinsen oben drauf.
In der regulären Höhe (339 Euro) geht ja eben zur Zeit nicht - jetzt durch die fetten Inkasso-Gebühren erst recht nicht, Verzug ist ja schon da bei 3 von 5 Monaten, um den 20.07. dürfte die nächste Rechnung bei dem Inkasso-Büro landen, 20.08. dann die 3. etc.
Was soll meine Tochter also tun? Wie ich geschrieben habe einfach die verringerten Raten an die Hochschule zahlen statt an das Inkasso-Büro? Oder habe ich dich da falsch verstanden?
ZitatIn der regulären Höhe (339 Euro) geht ja eben zur Zeit nicht - jetzt durch die fetten Inkasso-Gebühren erst recht nicht, Verzug ist ja schon da bei 3 von 5 Monaten, um den 20.07. dürfte die nächste Rechnung bei dem Inkasso-Büro landen, 20.08. dann die 3. etc.
Ah, jetzt habe ich auch Punkt 1 der Vereinbarung verstanden. Die 1,0 Einigungsgebühr ist in demnach in der Gesamtforderung enthalten. Ergibt Sinn, lässt sich aber durch die Bezeichnung ,,iHv 0,00 €" nicht ableiten. Hast du irgendwo noch eine Forderungsaufstellung, wie genau die auf den Betrag von 406,35 € kommen?
Ich schätze mal, da sind noch Inkasso Gebühren dabei und es ist vor der Vereinbarung bereits Schriftwechsel vorausgegangen.
ZitatWas soll meine Tochter also tun? Wie ich geschrieben habe einfach die verringerten Raten an die Hochschule zahlen statt an das Inkasso-Büro? Oder habe ich dich da falsch verstanden
Ja, an die Schule zahlen, hast du richtig verstanden.
Es gibt mMn hier 2 Szenarien:
1. du zahlst Raten gemäß Vereinbarung an die Inkasso Firma, dann hast du jeden Monat diese Höhe und die Schule meldet monatlich jeden weiteren Verzug und die Gebühren erhöhen sich monatlich.
2. du zahlst Raten direkt an die Schule und verringerst so wenigstens den geschuldeten Betrag etwas. Am Ende wird es wie beschrieben, die Laufzeit der Raten verlängert sich etwas, der Gesamtbetrag wird etwas höher, aber in absehbarer Zeit ist das abgezahlt. Du kommst aber günstiger weg als mit Variante 1. :scratch:
Du hast zwar so keine Sicherheit, dass nicht doch Zwangsvollstreckungsmaßbahmen betrieben werden, ich denke, so lange regelmäßig Raten eingehen, passiert nicht viel, außer dass eben die Zinsen und übrigen Inkasso Gebühren noch dazu kommen und es entsprechend länger dauert, die reduzierten Raten abzustottern.
Also eher Variante 2 und nichts unterschreiben.
Vielleicht hat ja noch jemand anderes hier Sinnvolleres beizutragen oder dein Besuch beim Verbraucherschutz erhellt das ganze mehr..
Zitat von: Ratlos am 03. Juli 2022, 18:15:55Wenn ich x-mal schreibe nichts unterschreiben dann hat das rechtliche Grüne liebe Ellen_Alien die du sicher nicht kennst.
Das IKB hat maximale Macht einen Mahnbescheid zu erwirken. Damit erschöpft sich für die alles weitere.
Die Forderung ist doch vertraglich gerechtfertigt?
Ein MB kostet den Schuldner zusätzlich Gebühren und danach kommt der VB und dann liegt als nächstes der Titel vor und das alles kostet den Schuldner zusätzlich Geld.
Wieso empfiehlst du das?
Zitat von: Ellen_Alien am 03. Juli 2022, 22:35:17MB kostet den Schuldner zusätzlich Gebühren und danach kommt der VB und dann liegt als nächstes der Titel vor und das alles kostet den Schuldner zusätzlich Geld.
Wieso empfiehlst du das?
Das IKB ist nicht aktivlegitimiert um einen Titel oder gar einen VB zu erwirken.
Das ist Gesetz. Zahlung ist Schuldanerkenntnis.
Ich versuche mal nachvollziehbar Seite 2 zu erklären:
Damit tritt die Tochter allle ihre Geldeingänge ab, auch Überziehungskredie und alle eingehenden Gutschriften egal woher sie kommen,
Hier ist weder ein Mahnbescheid noch ein Urteil erforderlich, denn es handelt sich um eine Abtretung die allem anderen vorgeht.
Damit wird der Tochter jeder Rechtsweg erstmal abgeschnitten. Passt etwas nicht muss die Tochter klagen - nicht aber das IKB das gar nicht klagen darf. (Aktivlegitimation fehlt)
Seite 1: Die Tochter unterwirft sich einer 30 jährigen Verjährungsfrist ohne Urteil.
Die Höhe der Raten ist nicht festgelegt. Nach dem Schrieb kann das IKB die Raten "anpassen", also auch erhöhen.
Die Tochter bestätigt auch, dass sie keine weiteren Schulden hat. Hat sie welche oder macht welche verpflichtet sie sich dass keine Gläubigerbenachteiligung eintritt und die Raten dennoch bezahlt werden.
Gläubigerbenachteiligung wäre sogar strafbar.
Sie verpflichtet sich gleichzeitig die Gesamtschuld von ca. 2000 € (400 € x 5 Raten) zu bezahlen - immer wieder durch die
Abtretung, die allem anderen vorrangig ist.Sie hat keinerlei Möglichkeiten ihre gesetzlichen Rechte wahrzunehmen wenn etwas nicht passt.
Es handelt sich zudem um einen gestörten Kreditvertrag, (keinen geplatzten) da kann durchaus eine Meldung an die Schufa bereits erfolgt sein.
Ist sie auch nur mit 1-2 Tagen in Verzug (geschrieben steht 5 Tage) wird die Gesamtsumme in 1 Betrag fällig. In dem Fall kann und wird die Abtretung (das ist keine Pfändung im eigentlichen Sinne) bei jeden offengelegt von dem die Tochter Geld zu erwarten hat.
Die Vereinbarung gilt auch für Konten über welche die Tochter nur Verfügungsgewalt hat aber keine Inhaberin ist (z.B. Girocard der Mutter) um von deren Konto Geld abzuheben oder Zahlungen zu tätigen.
Sie unterwirft sich dem automatischen Datenabgleich (24c KWG) bei allen Deutschen Kreditinstuituten, der Rentenversicherung und der Krankenkasse.
Auf die Abgabenordnung (AO) will ich nicht eingehen, denn es betrifft in ihrem Fall auch das Finanzamt wenn Steuerrückerstattung ansteht.
Kurzum:
Nach Unterschrift gibt es praktisch nichts mehr auf das dieses IKB keinen Zugriff hat.Und das alles wegen 2000 € ? Da muss man - sorry- schon sehr naiv sein, sowas zu akzeptieren.
Frage mich warum die Tochter keinen günstigen Bankkredit aufnimmt und das IKB davon jagd.
Interessant wäre zu wissen ob die Tochter bei Vertragsabschluss mit der Hochschule wusste, dass sie die Kosten nur ratenmäßig aufbringen kann?
Zitat von: AlterGaul am 03. Juli 2022, 19:35:38Sehr schade, dass du erst Behauptungen in den Raum schmeißt und bei genauerer Nachfrage diese aufgrund einer fadenscheinigen Ausrede nicht belegen willst.
Ich gebe Ratschläge nach bestem Wissen. Bin aber kein Aufklärer. Dein Vorhalt entbehrt jeder Grundlage
Lese du meine Beiträge Nr. 25 und Nr. 28 und du bist im Bilde.
Zitat von: Ratlos am 04. Juli 2022, 10:38:57Damit tritt die Tochter allle ihre Geldeingänge ab, auch Überziehungskredie und alle eingehenden Gutschriften egal woher sie kommen,
Hier ist weder ein Mahnbescheid noch ein Urteil erforderlich, denn es handelt sich um eine Abtretung die allem anderen vorgeht.
So habe ich es auch verstanden.
Zitat von: Ratlos am 04. Juli 2022, 10:38:57Die Höhe der Raten ist nicht festgelegt. Nach dem Schrieb kann das IKB die Raten "anpassen", also auch erhöhen.
Die Tochter bestätigt auch, dass sie keine weiteren Schulden hat.
Auch das kann sie ja eigentlich gar nicht unterschreiben, schon gar nicht, dass diese Forderung nur 10% ihrer Gesamtschulden ausmacht, da sie ja noch 4 weitere Monate schuldet?
Und auch, dass die Hochschule (Gläubiger) die Raten jederzeit ändern kann macht mir "Bauchschmerzen"...
Zitat von: Ratlos am 04. Juli 2022, 10:38:57Nach Unterschrift gibt es praktisch nichts mehr auf das dieses IKB keinen Zugriff hat.
Nicht das IKB, sondern die Hochschule = Gläubiger.
Zitat von: Ratlos am 04. Juli 2022, 10:38:57Frage mich warum die Tochter keinen günstigen Bankkredit aufnimmt und das IKB davon jagd.
Die Idee war mir auch gekommen, aber davon will meine Tochter (noch) nichts wissen, weil sie Angst hat, dass sie sich damit noch einen zusätzlichen "Strick um den Hals" legen würde. Ich selber kann mir aber nicht vorstellen, dass ein seriöses Bankunternehmen solche Vertragsklauseln hätte - kann mich aber auch irren, weil ich zu naiv und gutgläubig bin?
Andererseits ist halt fraglich, ob sie als Praktikantin (ab 01.08. Auszubildende) überhaupt einen Kredit bei einer Bank bekommen würde? Sie hat ja keinerlei "Sicherheiten" anzubieten?
Ich persönlich meine, es wäre einen Versuch wert, sozusagen eine "Umschuldung" vorzunehmen, bevor noch viel mehr Gebühren durch das IKB dazu kommen.
Die Mahngebühren der Hochschule kommen ja eh drauf, das sind 6,50 Euro 1. Mahnung plus 5,00 Euro letzte Mahnung = 11,50 Euro insgesamt Mahngebühren. = Gesamtforderung 350,50 der Hochschule, sofern meine Tochter es bei jeder weiteren Rechnung (bei 1 ist es schon so weit) zu einer "letzten Mahnung" kommen lässt und nicht vorher bezahlt.
Das IKB bekommt 55,42 Euro plus Zinsen. Meiner Meinung nach dürfte ein Ratenkredit billiger kommen?
Zitat von: Ellen_Alien am 03. Juli 2022, 20:44:36So wie Ratlos meint, würde euch ein P-Konto oder Pfändungsfreibetrag im Falle einer Nichtzahlung nicht schützen. Ich kenne mich nicht gut genug aus, würde aber sagen nein, P- Konto hat in jedem Fall schützende Funktion.
Ja klar hat das P Konto schützende Funktion (wenn eines vorhanden ist) aber nur wenn das Geld dort auch eingeht. Wird der Schutzbetrag überschritten ist der pfändbar ohne Titel, weil es eben eine Abtretung ist.
Legt das IKB aber seine Abtretung offen, wird der z.B. Arbeitgeber zum Drittschuldner und hat den pfändbaren Teil an das IKB zu überweisen.
Zitat von: PetraL am 04. Juli 2022, 12:01:18Nicht das IKB, sondern die Hochschule = Gläubiger.
Richtig, das IKB zieht die Forderung an Stelle eines RA im Auftrag der Hochschule ein. Der Alt-Gläubiger die Hochschule hat die Forderung zum Einzug an das IKB übergeben. Dazu benötigt das IKB eine Vollmacht die sie dir zeigen müssen. Ohne Vollmacht ist selbst eine Mahnung bedeutungslos.
Nachdem das IKB aber 200 € Raten will, hat der Gläubiger das auch genehmigt. Sonst ginge das Angebot gar nicht.
Ausnahme wäre ein Forderungsverkauf. Aber das ist ein anderes Thema.
Zitat von: Ellen_Alien am 03. Juli 2022, 20:44:36Wenn wirklich vollstreckt wird, kommen eben immer noch weitere Kosten hinzu, egal ob P-Konto oder nicht. Ob aber vollstreckt wird, wenn regelmäßig Zahlungen kommen... eher nicht.
Durch die Abtretung kann es zu keiner Vollstreckung kommen.
Vollstreckung ist eine gerichtliche Erlaubnis zur Pfändung nicht für eine Abtretung die eine Individualvereinbarung darstellt zwischen IKB und der Tochter.
Abtretungen werden offen gelegt - der andere wird zum zahlungspflichtigen Drittschuldner ohne dass ein Urteil ergangen ist.
Praktisch jede Bank finanziert ein Hochschulstudium.
Aber ganz so einfach geht deine "Umschuldung" nicht. Deine Tochter hat einen Vertrag mit der Schule.
Den müsste man erstmal sehen.
Wusste deine Tochter bei Vertragsabschluss dass sie die "Studiengebühren" nur ratenmäßig zahlen kann?
P.S.
Zitat von: Ellen_Alien am 03. Juli 2022, 22:35:17Ein MB kostet den Schuldner zusätzlich Gebühren und danach kommt der VB und dann liegt als nächstes der Titel vor und das alles kostet den Schuldner zusätzlich Geld.
Wieso empfiehlst du das?
Mit Erwirkung eines MB endet die rechtliche Macht eines IKB, darum das Unterschriftsverlangen. Davor scheuen die sich! Lassen dir erstmal die Abtretungserklärung oder/und die Geldempfangsvollmacht unterschrieben vom Gläubiger vorlegen, bevor du an das Inkassobüro zahlst..
Bis zum Termin einer Verhandlung ist bei 200 € / Monatsrate bereits die halbe Schuld (ca. 1000 €) getilgt.
Welcher Richter will sie da verurteilen? :weisnich:
Über den Rest schließt man bei sowas einen gerichtlichen Vergleich der kaum Klauseln enthält und der ist rechtlich kaum mehr angreifbar. Vor allem wird der mit der Hochschule geschlossen, nicht mit dem IKB.
Ein IKB ist nichts weiter als eine Mahnabteilung ohne Prozessbefugnis.
Dazu braucht sie keinen RA. Es fällt lediglich die Verfahrens- und Termingebühr an und die ist beim Rest-Streitwert von ca. 1000 € gering.
Ein Denkfehler ist unterlaufen.
Durch die Abtretungserklärung wird die Tochter zur Zendentin und das IKB neuer Gläubiger.
Daher meine Bezeichnung Alt-Gläubiger für die Hochschule.
Ob die Abtretung im Arbeitsvertrag deiner Tochter oder mittels Betriebsvereinbarung bzw. auch per Tarifvertrag ausgeschlossen ist kann ich ja nicht beurteilen.
Diezur Unterschrit vorgelegten 3 Seiten sind teilweise rechtswidrig (einseitige Vertragsänderung) und mehr.
Achte bei Überweisungen an die Hochschule auf genaueste Bezeichnung des Verwendungszweckes.
Noch mehr als bisher kann man hier zu dem Thema nicht mehr schreiben - jedenfalls ich nicht!
Wünsche dir eine glückliche Hand und besten Erfolg.
Update:
Ich habe gerade mit dem Beratungsbüro der Verbraucherzentrale hier am Ort telefoniert und 1. einen Termin zu einem Beratungsgespräch mit dem Berater "Verträge und Reklamation" für den 12. und 2. einen Termin mit deren Rechtsanwalt für den 1. August bekommen, beides für uns kostenlos.
Zitat von: Ratlos am 04. Juli 2022, 12:02:42Richtig, das IKB zieht die Forderung an Stelle eines RA im Auftrag der Hochschule ein. Der Alt-Gläubiger die Hochschule hat die Forderung zum Einzug an das IKB übergeben. Dazu benötigt das IKB eine Vollmacht die sie dir zeigen müssen. Ohne Vollmacht ist selbst eine Mahnung bedeutungslos.
Nachdem das IKB aber 200 € Raten will, hat der Gläubiger das auch genehmigt. Sonst ginge das Angebot gar nicht.
Sowohl diese "Vergleichsvereinbarung" (Seiten 1 + 2) als auch die "Schweigepflichtentbindungserklärung" wird nur zwischen dem
Gläubiger = Hochschule und meiner Tochter geschlossen - das IKB tritt da nur als "Vermittler und unbeteiligter, da ungenannter Dritter" auf.
Das Einverständnis des Gläubigers wird im Anschreiben mitgeteilt, das ich hier nicht eingestellt hatte, weil ich da nichts "verdächtiges" entdecken konnte.
Zitat von: Ratlos am 04. Juli 2022, 12:02:42Aber ganz so einfach geht deine "Umschuldung" nicht. Deine Tochter hat einen Vertrag mit der Schule.
Den müsste man erstmal sehen.
"Umschuldung" nur "quasi", deshalb in Anführungszeichen: Kredit zu günstigeren Konditionen (niedrigere Zinsen und Monatsraten) aufnehmen um die Gesamtforderung direkt bei der Hochschule (Gläubiger) zu erfüllen.
Die Beraterin der VZ, mit der ich gesprochen habe, hat sofort davon abgeraten, diese "Vergleichsvereinbarung" anzuerkennen, also auf keinen Fall unterschreiben oder zahlen.
Die "Schweigepflichtentbindungserklärung" sowieso schonmal gar nicht.
Alle die Punkte, die @Ratlos und mir schon aufgefallen waren, hat auch sie direkt moniert.
Dazu kommt noch - was ich bis jetzt total vergessen hatte zu erwähnen - dass es für die ersten beiden Rechnungen gar keine Rechnung gibt, die hat meine Tochter (nachweislich) nie bekommen (konnten aus technischen Gründen lt. Gläubiger nicht erstellt werden), was sich aber erst am 15.05. herausgestellt hat.
Auch das muss erst noch durch die VZ geprüft werden.
Ebenfalls soll auch der Vertrag mit der IU (Gläubiger) in Bezug auf Rechtmäßigkeit der Gesamtforderung (Kündigungsfrist etc.) überprüft werden.
Zitat von: Ratlos am 04. Juli 2022, 13:18:54Ob die Abtretung im Arbeitsvertrag deiner Tochter oder mittels Betriebsvereinbarung bzw. auch per Tarifvertrag ausgeschlossen ist kann ich ja nicht beurteilen.
Meine Tochter wird auf gar keinen Fall irgendwas abtreten - schon gar nicht dieser Hochschule und deren Inkassobüro! :teuflisch:
Erstmal soll sie um einen Zahlungsaufschub bei dem Inkasso-Büro bitten, um den Vertrag ordnungsgemäß überprüfen bzw. durch die Verbraucherzentrale überprüfen lassen zu können.
Den Vertrag am 01.07. (Freitag) schicken und Zahlung = Anerkennung schon bis 05.07. (Dienstag = morgen) zu fordern ist - nett formuliert - zu kurzfristig.
Ich halte euch gerne über den Fortgang der Sache auf dem Laufenden, falls es interessiert.
Auf jeden Fall danke ich euch vielmals für eure Mühe und Hilfe.
Meine "Alarmglocken" und die Einwände von @Ratlos haben sich auf jeden Fall voll bestätigt...
Da bin ich ja direkt froh dass ich nicht so dumm bin wie ich ausschaue :lachen:
Habe diesen Mist mal lernen müssen.
Rate dazu mit dem IKB keinen Kontakt aufzunehmen und nicht um Aufschub zu bitten.
Ohne 14-Tagesfrist-Setzung geht gar nichts. Die schicken dann nur eine 2. Mahnung - mehr geht gar nicht.
Und die Richtigkeit der IKB-Kosten prüfen wir wenn die Forderungsaufstellung vorliegt die angefordert werden muss von der VZ.
Und extreme Vorsicht bitte, dass die Zinsen nicht über § 367 BGB abgerechnet werden.
Die schnelle Zinspunkteberechnung kann ich dir geben. Ist die welche die Banken verwenden.
Zitat von: PetraL am 04. Juli 2022, 13:52:14Ich halte euch gerne über den Fortgang der Sache auf dem Laufenden, falls es interessiert.
Ja, der Fortgang interessiert mich schon, denn das händeln ist in der Praxis nicht immer rechtskonform.
Damit ist nicht die VZ gemeint.
Zitat von: Ratlos am 04. Juli 2022, 13:58:34Rate dazu mit dem IKB keinen Kontakt aufzunehmen und nicht um Aufschub zu bitten.
Da die Verbraucherzentrale das aber empfiehlt, bin ich schon geneigt, das auch zu machen... :scratch:
Zumal gerade solche dubiosen Inkasso-Büros erst einmal vorsichtiger werden, sobald die Verbraucherzentrale (und/oder eine rechtliche Überprüfung des Vertrags) ins Spiel kommen - die Erfahrung habe ich auch schon bei einer unberechtigten Forderung aus einem Betrugsfall gemacht.
Allerdings: gibt es irgendeine Frist, die einem Verbraucher zusteht, um einen Vertrag zu überprüfen? Z.B. 14 Tage ? (schwirren mir irgendwie im Kopf rum)
Im Netz kann ich dazu nichts finden, vielleicht suche ich aber auch nicht "richtig"?
Die Zahlungsfrist soll "angemessen" sein - das sind 2 Werktage ja wohl ganz eindeutig nicht.
"Seriöse Inkassounternehmen gewähren Ihnen regelmäßig eine angemessene Frist zur Zahlung. Misstrauisch sollten Sie insbesondere dann werden, wenn eine Zahlungsfrist gesetzt wird, die extrem kurz oder bei Erhalt des Schreibens sogar bereits verstrichen ist."Damit wäre dieses IKB eindeutig als unseriös einzustufen.
Aber welche ist angemessen?
Zitat von: Ratlos am 04. Juli 2022, 13:58:34Ohne 14-Tagesfrist-Setzung geht gar nichts.
Also 14 Tage?
Gibt es irgendwelche Gesetze, auf die ich mich (bzw. meine Tochter sich) berufen kann?
Wenn du dich unbedingt mit dem IKB in Verbindungs setzen willst - nichts dagegen!
Dann schreibe einfach nur:
Die VZ .... benötigt den Vertrag (müsste deine Tocter haben) und eine detaillierte Forderungsaufstellung. Nach Prüfung erhalten Sie von der VZ ..... entsprechende Nachricht.
Freundlich Grüße
Jedes weitere Wort wäre sinnlos und brauchst dich nicht auf Gesetzestexte oder §§ beziehen
Kannst du den Vertrag nicht mal hoch laden?
Die Creditreform Rossen, Bonn hat die IKB-Erlaubnis vom OLG Präsidenten und ist als seriöses Unternehmen einzustufen. Das bedeutet nicht das sie immer rechtskonform handeln.
Zitat von: Ratlos am 04. Juli 2022, 15:12:49Die Creditreform Rossen, Bonn hat die IKB-Erlaubnis vom OLG Präsidenten und ist als seriöses Unternehmen einzustufen.
Naja, als "seriös" würde ich 2 Werktage Zahlungsfrist und diese ganzen fragwürdigen Klauseln aber nicht unbedingt einstufen ... :scratch:
Aber: Sowohl die Vergleichsvereinbarung als auch die Schweigepflichtentbindungserklärung sind ja nicht zugunsten des IKB, sondern
zugunsten der IU Internationale Hochschule - ich glaube, das muss man unbedingt unterscheiden und beachten... :weisnich:
Habe jetzt mal was aufgesetzt (ein "paar" Worte mehr, um meine Tochter etwas besser abzusichern :zwinker: ), stelle es hier anonymisiert rein.
P.S.:
Ich bin jetzt gerade beim weiter-googeln über folgenden Satz gestolpert:
"Mahnungen, denen keine Rechnung vorausgeht, sind ungültig. "Quelle: https://www.advocado.de/ratgeber/inkassorecht-und-forderungseinzug/zahlungsverzug/inkasso-forderung-abwehren.html
Da es hier (und auch bei der als nächstes überfälligen Studiengebühr) gar keine Rechnung gibt, wären die darauf erfolgten Mahnungen ungültig? Echt??? :schock:
Und dann?
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
ZitatMeiner Meinung nach dürfte ein Ratenkredit billiger kommen?
Das kann sein, ob sie einen in ihrer Situation bekommt, ist fraglich.
Zitat1. einen Termin zu einem Beratungsgespräch mit dem Berater "Verträge und Reklamation" für den 12. und 2. einen Termin mit deren Rechtsanwalt für den 1. August bekommen, beides für uns kostenlos.
Das klingt erstmal gut, hoffe dass ihr eine Möglichkeit findet, da so kostengünstig wie möglich rauszukommen.
Zahlt, so lange ihr könnt, die monatlichen 200 € an die Schule trotzdem ab, damit verringert ihr die Forderung stetig und durch den erkennbaren Zahlungswillen ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass die derweil vollstrecken werden.
Zitat"Mahnungen, denen keine Rechnung vorausgeht, sind ungültig. "
Quelle: https://www.advocado.de/ratgeber/inkassorecht-und-forderungseinzug/zahlungsverzug/inkasso-forderung-abwehren.html
Da es hier (und auch bei der als nächstes überfälligen Studiengebühr) gar keine Rechnung gibt, wären die darauf erfolgten Mahnungen ungültig? Echt??? :schock:
Nein, in eurem Fall ist nichts ungültig. Das wäre zu schön. Ihr habt ja per Vertrag die Zahlungen mit den entstehenden Fälligkeiten geregelt. Insofern sind die Forderungen ja korrekt und es müssen nicht extra Rechnungen für diese wiederkehrenden Zahlungen gestellt werden.
Zitat von: PetraL am 04. Juli 2022, 15:58:21Aber: Sowohl die Vergleichsvereinbarung als auch die Schweigepflichtentbindungserklärung sind ja nicht zugunsten des IKB, sondern zugunsten der IU Internationale Hochschule
Falsch! Die Schule hat mit der Forderung vorerst ichts mehr zu tun, denn sie hat sie an das IKB zum Einzug freigegeben.
Zitat von: PetraL am 04. Juli 2022, 15:58:21Naja, als "seriös" würde ich 2 Werktage Zahlungsfrist und diese ganzen fragwürdigen Klauseln aber nicht unbedingt einstufen ..
Die Klauseln dienen dem IKB dazu, dich im Fall des Falles an die Wand zu stellen, sprich dir den Strick um den Hals zu legen. Die 2-Tagesfrist soll Angst erzeugen mehr nicht.
Es sind keine Klauseln wie du es nennst. Es ist der Vorschlag einer Vereinbarung, den du annehmen kannst (bloß nicht!), oder ablehnen oder selbst Änderungsvorschläge machen kannst.
Ob die Klauseln des IKB in den AGB einer Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG standhalten ist fraglich, sie dürften mit großer Sicherheit z.T. unwirksam sein.
Zitat von: PetraL am 04. Juli 2022, 15:58:21Mahnungen, denen keine Rechnung vorausgeht, sind ungültig. "
Das ist nur bedingt richtig und trifft auf deinen Fall nicht zu.
Nachdem es sich um feste vertragliche Zahlungsfristen handelt ist eine Mahnung nicht erforderlich.
Dein Brief an das IKB ist im großen und ganzen schon ok, aber viel zu langatmig.
Wenn du willst schreibe ich dir einen vor zum kopieren.
Beantworte bitte unbedingt diese Frage - das ist wichtig:
Frage: Wusste deine Tochter bei Vertragsabschluss dass sie die "Studiengebühren" nur ratenmäßig zahlen kann?
Zitat von: Ratlos am 05. Juli 2022, 11:06:28Das ist nur bedingt richtig und trifft auf deinen Fall nicht zu.
Zitat von: Ellen_Alien am 04. Juli 2022, 20:26:33Nein, in eurem Fall ist nichts ungültig. Das wäre zu schön.
Schade. Ja, das wäre wirklich zu schön gewesen. Allerdings hat meine Tochter von der ersten (hier betroffenen Forderung) ja erst durch die erste "Zahlungserinnerung" überhaupt erfahren und konnte die Rechtmäßigkeit auch erst nach Klärung mit der IU am 03.06. prüfen, nachdem diese mitgeteilt hat, auf welchen Studienzeitraum sich die nicht vorliegende Rechnung überhaupt bezogen hat. (Dazwischen lag ein Urlaubssemester, in dem keine Gebühren fällig waren)
Zitat von: Ratlos am 05. Juli 2022, 11:06:28Frage: Wusste deine Tochter bei Vertragsabschluss dass sie die "Studiengebühren" nur ratenmäßig zahlen kann?
Was meinst du damit?
Wir sind bei Abschluss natürlich nicht davon ausgegangen, dass sie ihr Studium nach einem Semester abbrechen müsste und wir "dank" exhorbitanten Preissteigerungen, Inflation und zu geringen Leistungen durch das Jobcenter (incl. Einzug fast der gesamten BAföG-Nachzahlung) dermaßen in Zahlungsschwierigkeiten geraten würden, dass sie die 339 Euro nicht mehr bezahlen könnte ...
Und auch nicht davon, dass nach Kündigung noch mehr als 3 Monate zu zahlen wären :sad:
P.S.: Da müsste ich auch erstmal den ganzen Vertrag durcharbeiten um zu schauen, was da dazu steht. Meine Tochter hat die IU 2x angeschrieben und um Zahlungsaufschub bis Juli und Ratenzahlung von maximal 200 Euro/Monat zu bitten.
Zitat von: PetraL am 05. Juli 2022, 12:05:21Was meinst du damit?
Wir sind bei Abschluss natürlich nicht davon ausgegangen, dass sie ihr Studium nach einem Semester abbrechen müsste
Zitat von: PetraL am 05. Juli 2022, 12:05:21Und auch nicht davon, dass nach Kündigung noch mehr als 3 Monate zu zahlen wären :sad:
Jetzt kommen wir der Sache schon näher.
Sie hat also das Studium nach 1 Semester abgebrochen. Der Grund ist egal.
Damit handelt es sich um einen geplatzten Vertrag und nicht um einen gestörten Vertrag.
Daher die sofortige Abgabe an das IKB.
Nachdem die Forderung nicht bestritten ist dürfte bereits ein Schufa-Eintrag erfolgt sein.
Damit geht es nur noch um den Vertragstext und den AGB´s der Schule.
Zu prüfen ist daher nur noch ob die 3 Monate Fortzahlung ohne Gegenleistung rechtskonform sind oder ob es sich um unwirksame Überraschungsklauseln handelt.
Wenn ich dir weiter helfen soll und kann, brauche ich den vollständigen Vertrag.
Den hochgeladenen Brief KEINESFALLS in der Form an das IKB senden!!!!!!!!!!!!!!
Zitat von: Ratlos am 05. Juli 2022, 12:24:32Den hochgeladenen Brief KEINESFALLS in der Form an das IKB senden!!!!!!!!!!!!!!
Oh, äh, wieso nicht? Hat meine Tochter gestern Abend noch erledigt, als sie nach Hause kam. Weil doch heute schon Zahlungsfrist ist ...
:schock: :schock: :schock:
P.S.:
Zitat von: Ratlos am 05. Juli 2022, 12:24:32Damit handelt es sich um einen geplatzten Vertrag und nicht um einen gestörten Vertrag.
Äh, sie hat vertraglich das Recht, jederzeit ihr Studium zu beenden? - Zumindest steht das da drin ? Wenn sie ihr Kündigungsrecht wahrnimmt, was ist daran geplatzt oder gestört? Verstehe immer weniger... :weisnich:
P.P.S.: Den Vertrag lasse ich mir heute Abend von meiner Tochter geben und scanne ihn dann ein - war allerdings ganz mächtig viel Papier ...
Zitat von: Ratlos am 05. Juli 2022, 12:36:17Die Frist 05.07. kann dir doch am Popo vorbei gehen.
Mag sein, aber uns liegt natürlich auch daran, ihren Zahlungswillen weiterhin zu beweisen. Sie hätte die 200 Euro ja Freitag oder gestern sogar überwiesen - wenn das IKB mit seinen dubiosen Klauseln da nicht den Riegel vorgeschoben hätte ...
P.P.P.S.:
Zitat von: Ratlos am 05. Juli 2022, 12:24:32Nachdem die Forderung nicht bestritten ist dürfte bereits ein Schufa-Eintrag erfolgt sein.
Wieso darf denn in dem Stadium überhaupt schon ein Schufa-Eintrag erfolgen????
Zitat von: Ratlos am 05. Juli 2022, 12:24:32Wenn ich dir weiter helfen soll und kann, brauche ich den vollständigen Vertrag.
Ohne geht bei einen geplatzten Vertrag nichts.Die Frist 05.07. kann dir doch am Popo vorbei gehen.
Zitat von: PetraL am 05. Juli 2022, 12:33:17Äh, sie hat vertraglich das Recht, jederzeit ihr Studium zu beenden? - Zumindest steht das da drin ?
Das Recht hat sie natürlich, aber wie du selbst schreibst nur mit Zahlung von 3 weiteren rd. 400 €.
Im Sinne des Gesetzes ist der Ausdruck "geplatzt" in dem Fall nicht 100 % verwendbar.
Der Vertrag ist wie sich herausgestellt hat gekündigt worden mit einer Art Konventionalstrafe (das sind die weiteren Zahlungen ohne Gegenleistung).
Insofern ist der Vertrag schon als geplatzt zu bezeichnen.
Du fragst: Wieso darf denn in dem Stadium überhaupt schon ein Schufa-Eintrag erfolgen????
Weil die Schuld anerkannt und nicht bestritten wurde. Nur eine bestrittene Schuld darf nicht eingetragen werden
@PetraL,
ZitatIch habe gerade mit dem Beratungsbüro der Verbraucherzentrale hier am Ort telefoniert und 1. einen Termin zu einem Beratungsgespräch mit dem Berater "Verträge und Reklamation" für den 12. und 2. einen Termin mit deren Rechtsanwalt für den 1. August bekommen, beides für uns kostenlos.
Und warum wartet man nicht erst diese Termine ab, anstatt in voreilenden Gehorsam "irgendetwas" zu schreiben?
Da die Termine offenbar fix und diese Leute idR bei rechtlichen Angelegenheiten nicht unbewandert sind, erübrigt sich dieses Laien-Forum.
Aber gut, dass ich nicht alles verstehen muss...
Zitat von: oldhoefi am 05. Juli 2022, 13:45:14Und warum wartet man nicht erst diese Termine ab, anstatt in voreilenden Gehorsam "irgendetwas" zu schreiben?
Wegen der vom IKB gesetzten kurzen Frist 05.07.2022 die aber unbeachtlich ist.
Behalte mal die Ruhe @ PetraL. Warte erstmal ab, ob diese Konventionalstrafe von 3-4-Monatszahlungen bei Kündigung überhaupt rechtswirksam ist.
Nichts wird so heiß gegessen wie es gekocht wird und auch ein IKB kocht nur mit einem Wässerchen.
Zitat von: oldhoefi am 05. Juli 2022, 13:45:14Und warum wartet man nicht erst diese Termine ab, anstatt in voreilenden Gehorsam "irgendetwas" zu schreiben?
Außerdem damit niemand behaupten kann, meine Tochter wolle nicht zahlen.
Und auch niemand behaupten kann, sie hätte die Zahlungsaufforderung durch das IKB einfach ignoriert.
Zitat von: oldhoefi am 05. Juli 2022, 13:45:14Da die Termine offenbar fix und diese Leute idR bei rechtlichen Angelegenheiten nicht unbewandert sind, erübrigt sich dieses Laien-Forum.
Mir hilft es sehr, um mich auf den Termin am 12. so gut wie möglich vorzubereiten, damit das Ganze so zügig wie irgendwie möglich vonstatten gehen kann.
Und ich habe den Eindruck, dass es hier durchaus einige "Laien" gibt, die ebenfalls in rechtlichen Angelegenheiten nicht ganz unbewandert sind.
Das hilft mir auch wieder, das Ganze gelassener und objektiver anzugehen.
Zitat von: PetraL am 05. Juli 2022, 12:33:17ZitatDen hochgeladenen Brief KEINESFALLS in der Form an das IKB senden!!!!!!!!!!!!!!
Oh, äh, wieso nicht? Hat meine Tochter gestern Abend noch erledigt, als sie nach Hause kam. Weil doch heute schon Zahlungsfrist ist ...
:schock: :schock: :schock:
Das wüsste ich aber schon noch gerne.
Den Vertrag werde ich auf jeden Fall noch hochladen - muss mal sehen, wie ich das bei dem Umfang hinbekomme.
Zitat von: Ratlos am 05. Juli 2022, 12:36:17Weil die Schuld anerkannt und nicht bestritten wurde. Nur eine bestrittene Schuld darf nicht eingetragen werden
D.h., jede nicht fristgemäß bezahlte Forderung darf der Schufa gemeldet werden, wenn sie nicht bestritten wird??? Echt??? Da bin ich fassungslos ... :schock:
Ich dachte immer, das geht erst, wenn was Gerichtliches vorliegt?
Zitat von: PetraL am 05. Juli 2022, 14:16:47ZitatDen hochgeladenen Brief KEINESFALLS in der Form an das IKB senden!!!!!!!!!!!!!!
Oh, äh, wieso nicht? Hat meine Tochter gestern Abend noch erledigt, als sie nach Hause kam. Weil doch heute schon Zahlungsfrist ist ...
Weil man mit einem IKB keinen Kontakt aufnimmt bevor man eine Sache nicht vollständig geprüft hat. Siehst doch wie sie dich mit der "Vereinbarung" reinlegen wollten.
Zitat von: PetraL am 05. Juli 2022, 14:16:47Außerdem damit niemand behaupten kann, meine Tochter wolle nicht zahlen.
Sie hat doch ihren Zahlungswillen durch das Ratenangebot gegenüber der Schule schon bekundet.
Zitat von: PetraL am 05. Juli 2022, 14:16:47Den Vertrag werde ich auf jeden Fall noch hochladen - muss mal sehen, wie ich das bei dem Umfang hinbekomme.
Vorerst interessiert nur die Seite wo das mit den 3-4 Monatsraten bei Kündigung drin steht.
Zitat von: PetraL am 05. Juli 2022, 14:16:47damit das Ganze so zügig wie irgendwie möglich vonstatten gehen kann.
Angenommen der Vertrag und die AGB´s der Schule sind
- vorbehaltlich einer Prüfung - rechtswirksam abgefasst geht es ganz schnell.
Dann heißt es nur noch eine Forderungsaufstellung des IKB bis zur letzten Rate anzufordern
und monatlich die 200 € zu zahlen. Das war es dann.
Alternativ die Zahlung ca. 6 Monate durch ein sinnloses Gerichtsverfahren zu verzögern. Davon rate ich dringend ab.
Zitat von: Ratlos am 05. Juli 2022, 14:25:43Sie hat doch ihren Zahlungswillen durch das Ratenangebot gegenüber der Schule schon bekundet.
ok :ok:
Zitat von: Ratlos am 05. Juli 2022, 14:25:43Vorerst interessiert nur die Seite wo das mit den 3-4 Monatsraten bei Kündigung drin steht.
Muss mir eh 'ne Kopie ziehen für den 12. bei der VZ.
Melde mich dann mit den Kündigungsklauseln wieder (wahrscheinlich morgen im Laufe des Tages)
Ganz herzlichen Dank schonmal, du warst mir bisher eine große Hilfe. (Schlafe zwar immer noch nicht viel besser, aber Panik-Level ist jedenfalls erheblich gesunken :zwinker: )
P.S.: bis auf das hier natürlich:
Zitat von: PetraL am 05. Juli 2022, 14:16:47ZitatWeil die Schuld anerkannt und nicht bestritten wurde. Nur eine bestrittene Schuld darf nicht eingetragen werden
D.h., jede nicht fristgemäß bezahlte Forderung darf der Schufa gemeldet werden, wenn sie nicht bestritten wird??? Echt??? Da bin ich fassungslos ... :schock:
Ich dachte immer, das geht erst, wenn was Gerichtliches vorliegt?
:sad:
Hier gelten bei bei der Schufa für Euch andere Löschfristen.
Sobald die letzte Rate bezahlt ist muss der Eintrag gelöscht werden. Also mal keine Panik.
Wir klären das mit dem IKB zum richtigen Zeitpunkt ab.
Zitat von: Ratlos am 05. Juli 2022, 14:45:09Sobald die letzte Rate bezahlt ist muss der Eintrag gelöscht werden. Also mal keine Panik.
Wir klären das mit dem IKB zum richtigen Zeitpunkt ab.
DANKE !!!! :sehrgut:
@Ratlos,
falls es Dir entgangen sein sollte, ich habe in meinem Beitrag #41 @PetraL mit deutlicher Nick-Nennung DIREKT angesprochen, und NICHT Dich !
Zitat• Wenn Du mit Deinem Beitrag jemanden meinst, dann sprich Ihn auch mit seinem Nicknamen an, damit jeder weiß, wen Du meinst,
Netiquette --> https://hartz.info/index.php?topic=10133.0
---
@PetraL,
ich persönlich würde eine fachkundige Rechtsberatung - siehe Deine Termine - bevorzugen.
Viele Köche verderben bekanntlich den Brei, ist aber alleinig Deine Entscheidung.
Wünsche Dir und Deiner Tochter ein schadloses Gelingen. :bye:
Zitat von: oldhoefi am 05. Juli 2022, 15:23:04falls es Dir entgangen sein sollte, ich habe in meinem Beitrag #41 @PetraL mit deutlicher Nick-Nennung DIREKT angesprochen, und NICHT Dich !
Ich werde dich bestimmt nicht um Erlaubnis fragen wenn ich in einem öffentlichen Forum seit Tagen mit dem TE kommuniziere.
Hier bereite sich TE auf das Gespräch mit der VZ und dem RA vor.
Zu den Fragen von PetraL und ihren Problemenn trägst du leider nichts nützliches bei.Darum bist du auf Igno am besten aufgehoben
Zitat von: oldhoefi am 05. Juli 2022, 15:23:04Wünsche Dir und Deiner Tochter ein schadloses Gelingen. :bye:
Vielen Dank, @oldhoefi
Schaden hat sie auf jeden Fall, aber das lässt sich nunmal nicht ändern. Jetzt geht nur noch Schadensbegrenzung.
Zitat von: oldhoefi am 05. Juli 2022, 15:23:04falls es Dir entgangen sein sollte, ich habe in meinem Beitrag #41 @PetraL mit deutlicher Nick-Nennung DIREKT angesprochen, und NICHT Dich !
Zitat von: Ratlos am 05. Juli 2022, 17:23:00Darum bist du auf Igno am besten aufgehoben
Nicht streiten, Jungs/Mädels/Diverse/Was-auch-immer
Wuuuusa ... :zwinker:
Alles gut!
Ich kann jeden Zuspruch und Hinweis gebrauchen, Ihr wart insgesamt ALLE hilfreich für mich bis jetzt!
DANKE euch ALLEN! :sehrgut:
Liebe PetraL
ich habe dich aufgeklärt und alles geschrieben was in dem jetzigen Stadium möglich war.
Es gilt im Prinzip nur noch zu klären, ob die bei Vertragskündigung in Kraft tretende Konventionalstrafe (3-4- Monate-Zalung ohne Gegenleistung) rechtskonform ist.
Das lässt sich anhand des Vertrages und der AGB´s der Schule problemlos feststellen.
Man nennt das Inhaltskontrolle nach den §§ 9 - 11 AGBG.
Das müsste der RA der VZ mit 1 Blick erkennen, wenn er sich die Zeit dazu nimmt.
Ich zitiere abschließend aus dem Beitrag Nr. 41 der Frau @ oldhoefi :
Zitat von: oldhoefi am 05. Juli 2022, 13:45:14...und diese Leute idR bei rechtlichen Angelegenheiten nicht unbewandert sind, erübrigt sich dieses Laien-Forum.
"Erübrigen heißt überflüssig".
Einer Person die hier die Beiträge für überflüssig hält, will ich nicht ins intelligente Handwerk pfuschen
weshalb ich mich aus dem Faden zurück ziehe.
Ansonsten dir liebe PetraL viel Glück.
:offtopic: @Ratlos,
Zitat von: Ratlos am 05. Juli 2022, 17:23:00Darum bist du auf Igno am besten aufgehoben
Mache das, was Besseres kann mir gar nicht passieren.
Alles Weitere - was mich betrifft - werde ich nicht mehr kommentieren, da mir dafür meine Zeit zu schade ist.
Dem geneigten Leser möchte ich empfehlen, meine Beiträge komplett zu lesen und nicht nur zitierte Auszüge daraus, um sich davon ein eigenes Bild zu machen.
Danke für's Gespräch, das von mir weder angedacht noch gewollt war. :bye:
OK, das ist jetzt schade, ich wollte morgen das "Kleingedruckte" hier einstellen, weil ich es heute nicht mehr geschafft habe ... :sad:
Aber dann muss ich mich halt bis zum 12. gedulden.
Danke euch trotzdem für euren Rat und eure Unterstützung!
Sage uns doch mal was bei dem Gespräch mit dem RA am 12.07. raus gekommen ist.
Zitat von: Ratlos am 14. Juli 2022, 10:49:07Sage uns doch mal was bei dem Gespräch mit dem RA am 12.07. raus gekommen ist.
Der Termin vorgestern war mit dem zuständigen Berater für Verträge und Reklamationen - der Termin mit dem Anwalt findet erst am 01.08. telefonisch statt.
Die Verbraucherzentrale vertritt den Grundsatz, dass sich Geringverdiener und ganz besonders Empfänger von Sozialleistungen niemals auf Ratenzahlungen mit Inkasso-Büros einlassen sollten. Stattdessen würde die VZ dem/den Gläubiger(n) eine Einmalzahlung anbieten (hier wären das z.B. 200 Euro) und darauf bestehen, dass es mehr nicht gäbe da mehr nicht zu holen wäre. - Um es mal stark verkürzt zusammen zu fassen.
Darauf kann sich der Gläubiger einlassen oder auch nicht. Bei Letzterem würde es dann zum Gerichtlichen Mahnverfahren (wo sich noch einmal die Gelegenheit bietet, eine Ratenzahlung zu vereinbaren) und im Weiteren dann letztendlich zum Vollstreckbaren Titel mit Pfändung etc. kommen. Wobei es ja nichts zu pfänden gibt (das Konto müsste natürlich rechtzeitig in ein P-Konto umgewandelt werden), aber die Forderung plus der ganzen zusätzlichen gerichtlichen Gebühren und Zinsen ja stehen bleibt.
Möglichkeit 2 ist, sämtliche unzumutbare Klauseln aus der Vereinbarung zu streichen (und Seite 3 natürlich nicht zu unterschreiben) und die vereinbarten Raten zu zahlen.
Da uns Möglichkeit 1 allzu große Bauchschmerzen bereitet, werden wir - wie mir ja schon hier im Thread geraten wurde - für diese Forderung erst einmal Möglichkeit 2 realisieren.
Außerdem hat uns der Berater empfohlen, eine Schuldnerberatung aufzusuchen, da ja noch weitere 4 Monate Studiengebühren in der Pipeline sind. Die Schuldnerberatung würde auch Kontakt mit Gläubigern aufnehmen und ggf. Ratenzahlungen vereinbaren.
Ob es tatsächlich bei diesen 4 Monaten (nach Kündigung) bleiben wird, muss der RA noch einmal genauer schauen. Dazu hat der Berater die Unterlagen kopiert.
Ich persönlich gehe aber mal davon aus, dass sie auch diese 4 Monate komplett wird bezahlen müssen.
Zitat von: PetraL am 14. Juli 2022, 13:55:19dem/den Gläubiger(n) eine Einmalzahlung anbieten (hier wären das z.B. 200 Euro) und darauf bestehen, dass es mehr nicht gäbe
Das geht nur wenn der Gläubiger sich damit einverstanden erklärt. Sonst geht das nicht.
Und der wird bei dem Rechtsstand zu 99 % ablehnen
Zitat von: PetraL am 14. Juli 2022, 13:55:19Gerichtlichen Mahnverfahren (wo sich noch einmal die Gelegenheit bietet, eine Ratenzahlung zu vereinbaren) un
Was auch im Verfahren allein vom Gläubiger abhängt.
Zitat von: PetraL am 14. Juli 2022, 13:55:19Möglichkeit 2 ist, sämtliche unzumutbare Klauseln aus der Vereinbarung zu streichen
Das wäre die von mir beschriebene Inhaltskontrolle der §§ 9-11 AGBG. Da braucht man einen langen Atem. Eine Klausel ist im Bestreitensfall erst dann unwirksam wenn sie vom Gericht für unwirksam erklärt wird.
Zitat von: PetraL am 14. Juli 2022, 13:55:19Ich persönlich gehe aber mal davon aus, dass sie auch diese 4 Monate komplett wird bezahlen müssen.
Kann man erst sagen, wenn man den Vertragstext und vor allem die Kündigungsklausel kennt.
Und die kennt hier bisher keiner
Zitat von: Ratlos am 14. Juli 2022, 14:09:44Kann man erst sagen, wenn man den Vertragstext und vor allem die Kündigungsklausel kennt.
Und die kennt hier bisher keiner
Wollte ja eigentlich noch das "Kleingedruckte" (wirklich sehr, sehr klein gedruckt - ich kann's nur auf dem Monitor mit Vergrößerung lesen ...) hier hochgeladen haben, aber ich hatte dich so verstanden, dass du dich an dem Thema nicht mehr weiter beteiligen möchtest und das somit überflüssig wäre ...
Zitat von: Ratlos am 06. Juli 2022, 11:18:51weshalb ich mich aus dem Faden zurück ziehe.
Ansonsten dir liebe PetraL viel Glück.
Du hast ja einen RA dessen Aufgabe das ist.
Zitat von: Ratlos am 14. Juli 2022, 17:33:54Du hast ja einen RA dessen Aufgabe das ist.
Meinst du jetzt meinen glorreichen Rechtsvertreter, der vergessen hat, dass er uns = mich UND meine Tochter vertreten sollte? :zwinker:
Oder den am 01.08. von der Verbraucherzentrale?
Naja, wie dem auch sei: Sehr viel erhellender als deine Auskünfte hier wird das wohl auch nicht werden. Denke ich jetzt mal...
@ Petra - ich will mal deutlich werden.
Zitat von: PetraL am 14. Juli 2022, 13:55:19die VZ dem/den Gläubiger(n) eine Einmalzahlung anbieten (hier wären das z.B. 200 Euro) und darauf bestehen, dass es mehr nicht gäbe da mehr nicht zu holen wäre.
Diese Aussage ist so ziemlich das Dümmste :wand: was ein RA-Berater einer ca. 20-jährigen Person raten kann. Noch dümmer geht es wirklich nicht.
Zitat von: PetraL am 14. Juli 2022, 13:55:19zum Gerichtlichen Mahnverfahren (wo sich noch einmal die Gelegenheit bietet, eine Ratenzahlung zu vereinbaren) und im Weiteren dann letztendlich zum Vollstreckbaren Titel mit Pfändung etc. kommen. Wobei es ja nichts zu pfänden gibt (das Konto müsste natürlich rechtzeitig in ein P-Konto umgewandelt werden
Ein P-Konto schützt Geldeingänge von ca. 1.340 € und ist die ""beste"" Empfehlung wenn deine Tochter einen neuen Handyvertrag oder bei eigener Wohnung einen Stromanbieter sucht usw. (Liste lässt sich lange fortsetzen).
Übrigens wird ein P-Konto der Schufa gemeldet und der Score deinter Tochter geht in den Keller.
Wirkt sich extrem negativ aus wenn sie mal einen Kredit braucht oder eine Bestellung im Versandhandel aufgeben will.
Arbeitet deine Tochter jemals Vollzeit und verdient mehr als 1300 € netto freut sich der neue Arbeitgeber bestimmt wenn er sich zum Drittschuldner erklären muss.
Sehr lange wird deine Tochter die Arbeitsstelle dann nicht behalten.
Warum solte sich die Hochschule auf einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich einlassen wenn noch 30-40 Jahre Arbeitsleben vor deiner Tochter liegen?
Ein Titel greift 30 Jahre lang. Sollte sie nach dem Titel nur 1 Cent bezahlen oder in sonstige Verhandlungen mit dem Gläubiger treten, hemmt (unterbricht) das die Verjährung und die 30-Jahresfrist beginnt von neuem.
Das und mehr sind die Folgen eines Titels gegen einen jungen Menschen.
Nochmal:
Alles steht und fällt mit dem Vertragstext und den AGB´s der Hochschule.Sind die Klauseln rechtswirksam geht der Prozess verloren bevor er beginnt.
Sind sie unwirksam wirst du das Verfahren gewinnen.Zitat von: PetraL am 14. Juli 2022, 13:55:19Möglichkeit 2 ist, sämtliche unzumutbare Klauseln aus der Vereinbarung zu streichen
Wäre der Berater halbwegs klug gewesen, hätte er zumindest Vertragstext und Klauseln gelesen und die nach seiner Meinung unwirksamen angekreuzt. Damit hätte er dem RA eine Menge Arbeit erspart.
Die Inhaltskontrolle ist recht zeitaufwändig wenn die Klausel nicht geradezu augenfällig unwirksam sind. Ob sich dein RA diese Arbeit auf PKH-Basis macht? ist fraglich!
Zitat von: PetraL am 14. Juli 2022, 13:55:19und die vereinbarten Raten zu zahlen.
Über Ratenzahlung entscheidet allein der Gläubiger und der hat beim momntanen Sach- und Rechtsstand keine Grund für eine Zustimmung.
Merkst du eigentlich nicht, dass du dich im Kreis drehst mit den vielen Gerichtsverfahren (IKB-Hochschule - mehrere JC-Sozialverfahren - Bafög-Verfahren usw.)
Denke daran: Du brauchst eine Vollmacht deiner Tochter und zwar für jedes Verfahren. Ohne diese bist du nicht aktivlegitimiert und kannst keine wirksamen Handlungen. vornehmen. Streng genommen darf der RA gar nicht mit dir reden wenn du keine Vollmacht vorlegen kannst.
In deinem anderen Thread hier erlaube ich mir noch einen Rat zu geben
Zitat von: Ratlos am 15. Juli 2022, 09:23:17Denke daran: Du brauchst eine Vollmacht deiner Tochter und zwar für jedes Verfahren
Ja, die Vollmacht habe ich. Hatte ich auch zu dem Beratungsgespräch mit - hat aber niemand nach gefragt.
Naja, wie ich schon sagte: Es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen, kommt für uns beide sowieso nicht in Frage. Zumindest nicht, was die Studiengebühren angeht.
Allerdings gibt es jetzt etwas Neues:Nun bekommt meine Tochter seit dem 14.07. erneut Unmengen an Mahnungs-Emails, jetzt zusätzlich noch von einer weiteren Email-Adresse (finanzen-kombistudium - mit denen hatte sie nie etwas zu tun!) dieser (mir zunehmend dubioser erscheinenden) Hochschule und zwar werden dort
Rechnungen über Mahngebühren erfunden und gemahnt und nochmal
Mahngebühren auf die Mahngebühren erhoben - dürfen die sowas ????
Ist sowas rechtlich zulässig??? :schock:
Lade bitte mal so eine Mail von denen hoch.
Zitat von: PetraL am 15. Juli 2022, 10:49:58Naja, wie ich schon sagte: Es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen, kommt für uns beide sowieso nicht in Frage. Zumindest nicht, was die Studiengebühren angeht.
Dann hat sich die Sache mit der Hochschule ja praktisch schon erledigt.
Das IKB hat dir doch Ratenzahlung von 200 € / Monat angeboten.
Also liegt die Zustimmung des Gläubigers vor sonst könnte/dürfte das IKB ein solches Angebot gar nicht unterbreiten.
AUSNAHME wäre ein FORDERUNGSKAUF durch das IKB!
Hier so eine ominöse "Letzte Mahnung" zu einer fingierten Rechnung über Mahngebühren in Höhe von 6,50 Euro und einer Berechnung von 11,50 Euro Mahngebühren für diese 6,50 Euro.
So etwas kann doch eigentlich nicht zulässig sein - oder doch?
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Da stimmt was nicht. Hier sindnicht nur die Studienkosten an ein IKB ausgelagert sondern offensichtlich auch die Nebenkosten an eine Zweitfirma - wer immer das ist.
Diese Mahnung kommt von der Hochschule - siehe deren Briefbogen.
Sie kommt nicht vom IKB was normal wäre.
Mahngebühren (es sind Kosten, keine Gebühren) fallen erst nach der 2. Mahnung an und dürfen zwischen 3 und max. 5 € liegen.
Zeig mir doch bitte mal den Briefkopf dieses zweiten Unternehmens. Mich interessieren die Inhaber und ob die nach IKB-Methode handeln weil sie mit einem IKB drohen.
Ein IKB ist bereits involviert und ein 2tes könnte wiederum nur im Auftrag der Hochschule tätig werden.
Es ist etliches unstimmig.
Zitat von: Ratlos am 15. Juli 2022, 11:39:59Da stimmt was nicht. Hier sindnicht nur die Studienkosten an ein IKB ausgelagert sondern offensichtlich auch Nebenkosten
Diese Mahnung kommt von der Hochschule - siehe deren Briefbogen.
Sie kommt nicht vom IKB was normal wäre.
Diese "Letzte Mahnung" kommt - wie alle anderen - von der
Hochschule IU, nicht vom IKB. Jedoch von einer anderen Email-Adresse (kombistudium), mit der meine Tochter bisher noch nie etwas zu tun hatte (sonst immer "fernstudium", da sie ja ein Fernstudium gemacht hatte).
Zugrunde liegt
keine existierende Rechnung über Studiengebühren, sondern irgendeine fiktive Rechnung über Mahngebühren in Höhe von 6,50 €.
Die Mahngebühren sind aber bereits immer in allen Mahnungen der Studiengebühren enthalten.
Hier wird
1. Eine Mahngebühr als neue (fiktive) Rechnung aufgeführt und separat
noch einmal gemahnt und
2.
Mahngebühren auf diese Mahngebühr erhoben.
Meine Frage ist: Dürfen Mahngebühren, die ja in anderen Mahnungen bereits in Rechnung gestellt wurden, noch einmal im Nachhinein mit einer fingierten Rechnungs-Nummer als "Letzte Mahnung" angemahnt und
für diese - ja bereits in anderen Rechnungen enthaltenen -
Mahngebühren noch einmal separat Mahngebühren erhoben werden, die zudem noch den Betrag der gemahnten Mahngebühr ganz erheblich übersteigen?
Das erscheint mir doch sehr zweifelhaft!
Im Internet konnte ich bisher zu
Mahngebühren für Mahngebühren überhaupt nichts finden ...
Zitat von: Ratlos am 15. Juli 2022, 11:39:59Zeig mir doch bitte mal den Briefkopf dieses zweiten Unternehmens.
Das verstehe ich jetzt leider nicht. Welches 2. Unternehmen? Welcher Briefkopf? Der Briefkopf ist doch da zu lesen?
Es gibt doch bestimmt rechtliche Regelungen, ob Mahngebühren zu tatsächlichen Rechnungen als eigenständige, neue Rechnungen (die tatsächlich gar nicht existieren) gemahnt und dafür zusätzliche Mahngebühren berechnet werden dürfen?
Und das dann auch noch für Mahngebühren, die ja bereits in den Mahnungen der tatsächlichen Rechnungen enthalten waren und somit dann auch noch nachträglich eine neue Rechnung fingiert wird?
Das kommt mir doch sehr "spanisch" vor! Ich werde die IU auch daraufhin schnellstens anschreiben, hätte aber gerne irgendeine Rechtsgrundlage dazu, die ich ggf. zitieren kann.
Bestreite den Zugang dieser fingierten Rechnung und lass dir eine Kopie senden.
Geht auch per PDF-Dateianhang. Dann sieht man weiter.
Es gibt keine Mahngebühren auf Mahngebühren.
Hier gibts nur Verzugszinsen und die sind im BGB geregelt.
Jetzt muss ich mal anfangen den wöchentlichen Hausputz zu machen. Man liest sich später wieder.
Viel Spass beim Hausputz, @Ratlos :zwinker:
Hier mal mein erster Entwurf zu einer weiteren dieser fingierten Rechnungen, noch ohne Mahngebühren auf die Mahngebühren - ich will mich erst "langsam steigern" ... :teuflisch:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
von o.g. Email-Adresse wurde mir eine Zahlungserinnerung zu einer angeblichen Rechnung mit
Rechnungsnr. CIV-10229615
Rechnungsdatum 21.06.2022
Betrag 6,50 €
zugestellt.
Diese Rechnung existiert tatsächlich nicht und wurde mir entsprechend auch nie zugestellt.
Anscheinend handelt es sich hier um bereits berechnete Mahngebühren aus einer anderen Rechnung.
Das nachträgliche Fingieren einer (separaten) Rechnung über Mahngebühren ist unzulässig.
Ihre Forderung aus dieser unzulässigen Rechnung weise ich daher hiermit rechtskonform und rechtswirksam zurück.
Bitte stellen Sie dieses Vorgehen unverzüglich ein.
Mit freundlichen Grüßen"
Ist das so ok?
Vielen lieben Dank.
P.S.: Meine "Steigerung" als Antwort auf die hier eingestellte "Letzte Mahnung" mit den Mahngebühren für Mahngebühren sieht im Entwurf so aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
von o.g. Email-Adresse wurde mir eine "Letzte Mahnung" (s. Weiterleitung) zu einer angeblichen Rechnung mit
Rechnungsnr. CIV-102118609
Rechnungsdatum 29,04.2022
Betrag 6,50 €
Mahngebühr 11,50
zugestellt.
Diese Rechnung existiert tatsächlich nicht und wurde mir entsprechend auch nie zugestellt. Ebensowenig wie irgendeine vorhergehende Mahnung zu dieser Rechnung, die zu einer ,,Letzten Mahnung" und Übergabe Ihrer unzulässigen Forderung an Ihr Inkassobüro überhaupt berechtigen würde.
Anscheinend handelt es sich hier um bereits berechnete Mahngebühren aus einer anderen Rechnung.
Das nachträgliche Fingieren einer (separaten) Rechnung über Mahngebühren ist unzulässig. Die Berechnung von Mahngebühren für eine Mahngebühr ist – abgesehen von der ohnehin unzulässigen Höhe dieser Mahngebühren – gesetzwidrig.
Ihre Forderung in Höhe von 18,00 € aus dieser unzulässigen Rechnung und Mahnung weise ich daher hiermit rechtskonform und rechtswirksam zurück.
Bitte stellen Sie dieses Vorgehen unverzüglich ein, da ich mich sonst gezwungen sehe, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen"
Viel zu aufwändig und unnötig.
Es genügt zu schreiben:
Eine Rechnung Nr. .... liegt hier nicht vor.
Bitte übersenden Sie mir eine Kopie dieser Rechnung und des Posteinlieferungsscheines.
Für den Zugang sind Sie beweispflichtig.
Im übrigen wird der gesamte Hochschul-Vorgang bereits von meinem Rechtsanwalt bearbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Zitat von: Ratlos am 15. Juli 2022, 17:45:47Viel zu aufwändig und unnötig.
Ok, dann lasse ich mir das nochmal durch den Kopf gehen.
Wäre das denn inhaltlich/rechtlich in Ordnung?
Das nächste hatte ich nämlich auch schon fertig, das kam wieder wie gewohnt von der Fernstudium-Abteilung, da hatten die auch noch 2 Rechnungen mit Mahngebühren dazu "gemischt", außerdem möchte ich da auch die Mahngebühren (ist die 1. Mahnung) ablehnen, weil die echt unverschämt sind:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
In Ihrer Mahnung vom 14.07.22 zu Rechnungsnr. CIV-102182911 vom 25.05.22 über die Studiengebühren vom 21.04.22 bis 20.05.22 in Höhe von 339,00 € führen Sie außer den Mahngebühren i.H.v. 6,50 € zusätzlich noch
zwei angebliche Rechnungen mit
Rechnungsnr. CIV-102198507
Rechnungsdatum 25.05.2022
Betrag 6,50 €
und
Rechnungsnr. CIV-102202194
Rechnungsdatum 25.05.2022
Betrag 11,50 €
auf.
Diese Rechnungen existieren tatsächlich nicht und wurden mir entsprechend auch nie zugestellt.
Offensichtlich handelt es sich hier um bereits berechnete Mahngebühren aus anderen Rechnungen.
Das nachträgliche Fingieren von (separaten) Rechnungen über Mahngebühren ist unzulässig.
Ihre Forderung aus diesen unzulässigen Rechnungen i.H.v. 18,00 € weise ich daher hiermit rechtskonform und rechtswirksam zurück.
Die Höhe Ihrer pauschalen Mahngebühren ist ohnehin gem. aktueller Rechtssprechung unzulässig hoch, so dass hier von Ihnen ein konkreter Nachweis für Ihre tatsächlichen Mahnkosten für Rechnung Nummer CIV-102182911 vom 25.05.22 erforderlich ist. Gem. § 309 Nr. 5a BGB dürfen Sie nur Kosten in Rechnung stellen, die tatsächlich durch die Mahnung anfallen. Dies können Kosten für Papier, Briefumschlag und Porto sein, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten für Personal oder Computer.
Ich erkenne daher zunächst nur Ihre Forderung der Studiengebühren i.H.v. 339,00 € aus Rechnung CIV-102182911 vom 25.05.22 unter Vorbehalt an.
Bitte stellen Sie Ihr unzulässiges Vorgehen der Mehrfachberechnung von Mahngebühren, überhöhten Mahngebühren, Fingieren von Rechnungen über Mahngebühren sowie der Berechnung von Mahngebühren für Mahngebühren unverzüglich ein, da ich mich sonst gezwungen sehe, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen"Dann bleibt nur noch die letzte Rechnung übrig, da gibt es bis jetzt nur eine Zahlungsaufforderung ohne Mahngebühren, allerdings auch mit einer beigemischten Mahngebühren-Rechnung aus irgendeiner anderen Mahnung und da soll meine Tochter auch erstmal die Studiengebühren gar nicht anerkennen, bevor das der RA geprüft hat, weil die über das Ende der Kündigungsfrist hinaus geht.
Hallo, ich lese diesen Strang seit Beginn mit und hier ist einiges, was irgendwie nicht so ganz an Infos da ist. Bis heute habe ich aber auch nicht registriert mitgelesen. So wenig ich die IU aus anderen Gründen nicht mag, kenne ich mich doch schon im Bereich Fernstudien etwas aus und hätte da noch ein paar offene Fragen, die irgendwie gar nicht gestellt worden sind.
Die IU ermöglicht ein 4 Wöchiges Probestudium, in dieser Zeit hätte Problemlos gekündigt werden können, gehe ich recht in der Annahme, dass das nicht erfolgt ist, weil zu dem Zeitpunkt noch nicht das BaföG bewilligt war? Kündigt man später ist der Monat natürlich regulär zu bezahlen.
Hat sich deine Tochter denn nicht auch zu dem Thema Studiengebühren vorher beraten lassen, denn auch hier bietet die IU ja verschiedene Modelle an. Auch hätte eine Beratung beim Jobcenter z.B. den Hinweis ergeben, dass im ALG II Studiengebühren in der Regel leider "Privatvergnügen" sind, ergo selbst zu tragen sind.
Auch habe ich herausgelesen, dass deine Tochter gekündigt hat. Die IU, wie aber auch die SRH, PFH, WBH, HFH, EURO-FH, APOLLON usw. haben alle gewisse Kündigungszeiten, diese finden sich in den AGBs, die man ja bei Vertragsabschluss auch mit unterschreibt.
Bei der IU sogar in den FAQ (https://www.iu-fernstudium.de/beratung-und-kontakt/faq/#:~:text=Sp%C3%A4ter%20steht%20es%20Dir%20frei,fernstudium%40iu.org%20einreichen.)
ZitatKann ich euer Fernstudium testen und wie kündige ich es bei Nichtgefallen?
Nach Deiner Immatrikulation kannst Du unser Fernstudium vier Wochen lang kostenlos und unverbindlich testen. In dieser Zeit stehen Dir alle Angebote und Services der IU zur Verfügung. Sollte das Fernstudium bei uns doch nicht das Richtige für Dich sein, kannst Du innerhalb dieser vier Wochen kostenfrei kündigen. Wenn Dir Dein Studium gefällt, studierst Du nach Ablauf der Testphase einfach weiter. In diesem Fall gilt Dein erster Monat als regulärer und kostenpflichtiger Studienzeitraum. Den ersten Monat buchen wir erst nach Ende der Testphase ab.
Anschließend kannst Du den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres kündigen. Später steht es Dir frei, jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen (jeweils zum Ablauf eines vollen Monats, bezogen auf den Vertragsbeginn.
Weder bei der IU noch bei all diesen anderen Hochschulen bedeutet aber die eingereichte Kündigung, dass man nicht mehr während der Kündigungsfrist die Leistungen hätte in Anspruch nehmen können. Das Studienmaterial steht für die Zeit zur Verfügung, die in der Zeit fälligen Prüfungen können abgeschlossen werden, also auch die ECTS erlangt werden, die dann später an einer anderen Hochschule angerechnet werden können. Wenn deine Tochter das nicht macht ist das ihre Entscheidung, kann aber nicht der Hochschule angelastet werdem. Es kann natürlich sein, dass die IU wegen der Zahlungsrückstände irgenwann den Zugang zum Campus/Lernapp Teams oder was es jetzt gerade für ein Kanal ist einschränkt.
An dieser Stelle ist die IU aber nicht unflexibler als jeder andere private Dienstleistungsanbieter (ohne sie jetzt in Schutz nehmen zu wollen).
Dann strukturiert sich die IU ständig um, nur weil jetzt etwas von einer anderen offiziellen E-Mailadresse kommt heißt das erst mal nicht, dass es nicht grundsätzlich deine Tochter betrifft oder nicht von der IU ist und mit dem Fernstudium zu tun hat. Es kann auch einfach sein, dass es im Rahmen einer Urlaubsvertretung im Studienservice/Finanzmanagement ein Mitarbeiter bearbeitet hat, der sonst im Bereich Kombistudium tätig ist und nur vergessen hat vor dem Absenden die fernstudium Adresse auszuwählen und die Signatur zu ändern.
Dass das Ganze ärgerlich ist sicherlich. Aber ich habe auch den Eindruck, dass ihr da etwas blauäugig reingegangen seid. Ein Fernstudium aus dem SgB II Bezug zu finanzieren ist meist weder sinnvoll noch möglich. Ebenso so lange deine Tochter bei dir lebt und aus leistungsrechtlicher Sicht habe ich jetzt auch noch keine abschließenden Gründe erkennen können, warum deine Tochter nicht zur BG hätte zählen sollen. Wenn sie U25 ist im elterlichen Haushalt lebt und BaföG erhält und nicht noch irgendwas, was du bisher nicht benannt hast daggegen spricht hinzukommt, dann kann sie SGB II Leistungen unter Anrechnungen von BaföG erhalten, abzüglich des Freibetrages und es wäre nach den bisherigen Schilderungen eine BG anzunehmen. Und da das BaföG eine vorrangige Leistung zum ALG II ist, war auch der Erstattungsanspruch scheinbar erst mal ok. (aber das nur grob weil vermutlich 99trillionen Infos fehlen, die dich klagen lassen, dass deine Tochter nicht zur BG gehört und außerdem ja off Topic).
Dennoch viel Erfolg auch mit dem Anwalt, ich denke, dass die Situation IU tyoisch mittlerweile unflexibel festgefahren ist und es wirklich auch nicht ohne Anwalt zu einer Einigung kommen wird, die dann aber auch die Gesamtrückstände umfassen sollten (spricht habt auch den Probemonat noch im Blick, der für euch nicht mehr kostenfrei ist wegen der Kündigung).
Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47Die IU ermöglicht ein 4 Wöchiges Probestudium, in dieser Zeit hätte Problemlos gekündigt werden können, gehe ich recht in der Annahme, dass das nicht erfolgt ist, weil zu dem Zeitpunkt noch nicht das BaföG bewilligt war? Kündigt man später ist der Monat natürlich regulär zu bezahlen.
1. Richtig. Aber nicht wegen BAföG, sondern weil meine Tochter tatsächlich studieren wollte, was sie ja auch 1 Semester gemacht hat.
2. Korrekt. Um diesen Probemonat geht es auch nicht.
Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47Hat sich deine Tochter denn nicht auch zu dem Thema Studiengebühren vorher beraten lassen, denn auch hier bietet die IU ja verschiedene Modelle an. Auch hätte eine Beratung beim Jobcenter z.B. den Hinweis ergeben, dass im ALG II Studiengebühren in der Regel leider "Privatvergnügen" sind, ergo selbst zu tragen sind.
1. Von wem? Sie hat sich für diese Variante entschieden, die anderen kamen weniger infrage.
2. "Beratung" beim Jobcenter??? :lachen: :lachen: :lachen: :lachen:
Neee, danke!
3. Uns war klar, dass sie die Studiengebühren selber zahlen muss. Sie sollte ja eigentlich BAföG bekommen...
Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47Wenn deine Tochter das nicht macht ist das ihre Entscheidung, kann aber nicht der Hochschule angelastet werdem.
Tut ja auch niemand.
Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47dann kann sie SGB II Leistungen unter Anrechnungen von BaföG erhalten, abzüglich des Freibetrages und es wäre nach den bisherigen Schilderungen eine BG anzunehmen
Eigentlich ist lt. Gesetz der BAföG-Bezug ein Ausschlusskriterium und BAföG-Bezieher können gar nicht Mitglied irgendeiner BG sein. Aber das ist auch nicht strittig.
Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47(spricht habt auch den Probemonat noch im Blick, der für euch nicht mehr kostenfrei ist wegen der Kündigung).
Der Probemonat ist längst bezahlt. Er ist auch nicht deshalb nicht mehr kostenfrei, weil der Vertrag gekündigt wurde, sondern weil das Studium regulär über den Probemonat hinaus begonnen wurde. Der Probemonat wäre nur bei Kündigung IM Probemonat kostenfrei gewesen.
Ich hatte das übrigens auch erst irgendwo in deren Werbebroschüren gelesen, dass bei regulärem Studium der Probemonat am Ende des Studiums berücksichtigt würde - in den AGB der IU findet sich allerdings davon nichts. Und die sind nunmal das, was zählt.
Es geht (bzw. ging zunächst) um diese unsäglichen wenn nicht gar unzulässigen Vertragsklauseln (bei dem erpresserischen Vorgehen des IKB und einem Zahlungsziel von 2 Tagen würde ich sogar von "sittenwidrig" sprechen wollen) sowie jetzt noch um überhöhte Mahngebühren, Mehrfachberechnung der Mahngebühren und schließlich sogar noch Berechnung von Mahngebühren für die Mahngebühren - und DAS ist jetzt einfach zuviel... :zwinker:
Dazu ist fraglich, ob der 4. Monat nach Kündigung bei einer Kündigungszeit von 3 Monaten tatsächlich noch in Rechnung gestellt werden darf, dann da war sie schon exmatrikuliert und hatte keinerlei Zugriff mehr auf das DV-System der IU. Aber, das soll ja noch ein RA prüfen.
Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47dass die Situation IU tyoisch mittlerweile unflexibel festgefahren ist und es wirklich auch nicht ohne Anwalt zu einer Einigung kommen wird
Da verstehe ich jetzt leider den Wortlaut nicht. Willst du damit sagen, dass so eine Abzocke für die IU typisch ist?
Und warum sollte es nicht zu einer Einigung kommen, auch ohne Anwalt? Im Prinzip gibt es doch die Einigung bereits? - Zumindest für die Rechnung, die bei diesem zwielichtigen Inkasso-Schuppen gelandet ist (sorry, aber dieses Gebaren ist in meinen Augen definitiv nicht mehr seriös zu nennen). Auch wenn wir die Rechtmässigkeit der Forderung aus dieser Rechnung mangels Rechnung erst am 03.06.22 überprüfen konnten wegen dem Urlaubssemester. Während dem meine Tochter übrigens auch KEINEN Zugriff auf das IU-DV-System hatte.
Aber ich danke dir für deine guten Wünsche - können wir auf jeden Fall gebrauchen!
Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47heißt das erst mal nicht, dass es nicht grundsätzlich deine Tochter betrifft oder nicht von der IU ist und mit dem Fernstudium zu tun hat.
Nö, sagt auch keiner. Ist nur sehr merkwürdig und die haben mit diesem Mahnkosten-Mist angefangen :zwinker: ...
Aber Antwort geht natürlich an die übliche Adresse, die ja auch unter "wenn du Fragen hast, wende dich bitte an:" aufgeführt ist.
Zitat von: PetraL am 15. Juli 2022, 21:22:22Eigentlich ist lt. Gesetz der BAföG-Bezug ein Ausschlusskriterium und BAföG-Bezieher können gar nicht Mitglied irgendeiner BG sein. Aber das ist auch nicht strittig.
Hier liegst du aus leistungsrechtlicher Sicht etwas daneben. Der Gesetzgeber hat zwei Personenkreise definiert die entweder anspruchsberechtigt nach §7 Abs. 6 Nr. 2SGB II sind oder eben nicht. Wenn es nicht strittig ist müsstest du ja nicjt klagen oder? Oder schreiben, dass das JC die Nachzahlung einkassiert hat.
Leistungsberechtigt sind Auzbildende, die im Haushalt der Eltern wohnen nach dem obigen Paragraphen dann, wenn sie 1. die Förderung tatsächlich erhalten (trifft auf deine Tochter zu) bzw. z.B. beantragt haben und noch nicht erhalten, weil über den Antrag noch nicht entschieden ist oder nur wegen zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen nicht erhalten und neben anderen möglichen Schulformen 2. eine Hochschule besuchen und bei den Eltern leben (trifft auch auf deine tochter zu). Und da sie nicht von den Leistungen ausgeschlossen ist, sonden vielmehr SGB II Leistungen unter Anrechnung der Bafög Leistungen zu gewähren sind, ist sie so lange der Bedarf nicht vollständig gedeckt ist, Teil der BG, sonst hätte sie ausziehen müssen. Aber du möchtest das Thema ja weder hier besprechen, noch scheinst du auch nur Ansatzweise in Erwägung zu ziehen, dass du falsch liegen könntest. Deswegen nur noch ein Satz dazu dann sage ich nichts mehr zu dem Thema. Das JC hat nach aktuell geltendem Recht unter Beachtung von §7 Abs. 6§ 13 Abs.1 Nr. 2 SGB II und § 13 Abs. 1 Nummer 2 i. V. m. Abs. 2 Nummer 1 BAföG schon korrekt gehandelt.
Zitat von: PetraL am 15. Juli 2022, 21:22:22Beratung" beim Jobcenter??
Auch wenn dir vermutlich die Antwort nicht gefällt. Es soll vorkommen, dass es da Menschen gibt, die möglicherweise Ahnung von ihrem Job haben. Und das hätte ggf. dieses Drama erspart.
Zitat von: PetraL am 15. Juli 2022, 21:22:22Willst du damit sagen, dass so eine Abzocke für die IU typisch ist?
Nein. Ich habe gesgat, dass die Unflexibilität in einer festgefahrenen Situation für die IU typisch ist. Ich sehe hier auch weiterhin keine Abzocke. Sondern eine Menge Blauäugigkeit bevor ihr einen Vertrag in der Größenordnung eines Kleinwagens eingegangen seid. Die IU bietet ja auch eine Menge an Workshops zum Thema Finanzierung an und zudem die FAQs was ist bei Kündigung usw.(nein ich arbeite nicht da, habe da auch nicht studiert, aber auch persönliche Fernstudienerfahrung ub
nd ja auch meine Kontakterfahrung mit der IU. Mir war sie damals für meine Situation in der Finanzierung zu unflexibel)
Es ist nicht unmöglich, ich drücke es mal anders aus. Von den Fernstudienanbietern ist die IU das Wachstumsoroentierteste Unternehme.Es wurde mehrfach verkauf, um die Gewinnmarge zu steigern, es hat stark expandiert und mehr und mehr hat die IU den persönlichen Bezug zum Kunden verloren. Es geht nicht um das "Wir finden eine Lösung" sondern darum, dass die Quatalstahlen stimmen. Unter den Anbietern hat IU sicher auch viel positives, trampelt man ihr auf die Füße ist sie aber das trotziges Kind oder Rumpelstilzchen, sie lässt ihre Muskeln spielen und hat auch keine Probleme das auszusitzen, wie ihr ja gerade merkt an den Briefen oder dem Tonfall.
Ihr glaubt eine Lösung für eine Rate zu haben und was ist mit der nächsten und nächsten? Hier war viel wretvolles im Thread, schau es dir in Ruhe an und vermutlich wird kein Forum eine fundierte anwaltliche Beratung in der Sache ersetzen können.
Sachbezogene Diskussion zwischen @ keinplanvonnix und @ PetraL, aber nicht zielgerichtet.
Entscheidend für einen Anspruch der IU auf weitere Zahlungen sind alleine der Vertragstext und die AGB´s.
Sind Klauseln darin rechtlich unwirksam gewinnt Petra das Verfahren,
sind sie rechtskonform wird sie es verlieren und muss zahlen.
Also warten wir erstmal das Ergebnis der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG ab.
Dann reden wir weiter und handeln entsprechend.
@Ratlos ja du hast ja Recht :flag:. Das Ergebnis wäre durchaus interessant, wenn die IU nicht noch seperate Vertragsklauseln hat, hat sie nämlich zu 99% die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage, wie nahezu alle privaten Fernhochschulen und Fernstudienanbieter
Nachzulesen hier (https://www.iu-fernstudium.de/agb/?s=sug-allgemeine-geschaftsbedingungen) übrigens.
Wie gesag, ich wünsche der TE viel Erfolg, kann ja sein, dass es noch andere Vertragsbestandteile gibt (bei meinen Fernstudienverträgen war es jetzt nicht so, aber die waren auch nicht an der IU). Basis waren ausschließlich die AGBs im zu unterschreibenden Studienvertrag.
Ich denke egal, wie es aus geht, es bleibt eine Erfahrung sich einfach bei Verbindlichkeiten in dieser Größenordnung umfassend beraten zu lassen. Vor allem wenn einen in den AGBs die Hochschule mit einem Baustrahler drauf stößt, das Arbeitslosigkeit zum Problem werden könnte. Vorausgesetzt man hat die ajmuch gelesen. (aber nur meine Meinung und auch, wie hat Ratlos geschrieben nicht zielführend, weil es jetzt nur noch darum geht rechtskonform ja nein)
Zitat von: keinplanvonnix am 16. Juli 2022, 12:30:05Das Ergebnis wäre durchaus interessant, wenn die IU nicht noch seperate Vertragsklauseln hat, hat sie nämlich zu 99% die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage,
Die können Klauseln haben soviel sie wollen.
Entscheidend ist nur die Generalklausel des AGBG i.V. mit §§ 307-309 BGB.
Hast du schon mal Klauseln gesehen die für den Vertragspartner günstig sind? - Wohl kaum!
Hier wird Geld für Leistungen gefordert die wegen Kündigung nicht erbracht werden und dennoch bezahlt werden sollen.
Andererseits ist ins Verhältnis zu setzen, dass die IU durch die Kündigung einen gewissen materiellen Verlust zu verzeichnen hat, weil der jetzt freie Platz kurzfristig nicht mehr vergeben werden konnte.
Genau hier setzt eine sorgfältige Prüfung der AGBs an.
Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 23:07:51Ihr glaubt eine Lösung für eine Rate zu haben und was ist mit der nächsten und nächsten?
Wird wohl vermutlich genauso laufen. Ich kann mich nur auf Gottes Hilfe und Beistand verlassen, das tun, was ich tun kann und Gott das tun lassen, was nur ER tun kann.
Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 23:07:51Hier war viel wretvolles im Thread, schau es dir in Ruhe
Längst geschehen, wie du vielleicht mitgelesen hast?
Zitat von: Ratlos am 16. Juli 2022, 11:19:46Sind Klauseln darin rechtlich unwirksam gewinnt Petra das Verfahren,
sind sie rechtskonform wird sie es verlieren und muss zahlen.
Welches Verfahren? :scratch:
Die Studiengebühren stehen - bis auf den 4. Monat nach Kündigung - eigentlich außer Frage. Die Mahngebühren sind zwar deutlich überhöht, aber naja, werden halt zähneknirschend notfalls auch mit bezahlt, wenn die IU nicht davon abrückt (und das wird sie vermutlich nicht, da mache ich mir nichts vor).
Allerdings: Für Mahngebühren aus anderen Rechnungen jetzt im Nachhinein neue Rechnungen zu erfinden und diese (Mahngebühren) damit gleich mehrfach zu berechnen und auch noch Mahngebühren auf die Mahngebühren - DAS ist ja wohl ganz zweifelsfrei unzulässig! Und dann auch noch jede (überhöhte) Mahngebühr einzeln an das IKB geben, um auf jede Mahngebühr noch einmal zig Euro Mahn- und Inkasso-Gebühr drauf zu schlagen? DAS ist m.E. ganz klar gesetzwidrig. Damit kann die IU ja wohl nicht durchkommen - Oder sehe ich das falsch?
Noch einmal: Es geht nicht um Klauseln der AGB der IU, sondern um diese "Selbstvernichtungs"-Klauseln in dieser Vereinbarung des IKB mitsamt dieser "Schweigepflichtentbindungserklärung". Es gibt kein Gesetz, dass meine Tochter zwingen kann, solches zu unterschreiben. Sie hat das Recht, alles was eklatant gegen ihre Rechte verstößt, zu streichen. Zumindest habe ich alles bisher Gesagte so verstanden, der Berater vom Verbraucherschutz hat das ebenfalls bestätigt. Oder sehe ich das falsch?
Zitat von: keinplanvonnix am 16. Juli 2022, 12:30:05es bleibt eine Erfahrung sich einfach bei Verbindlichkeiten in dieser Größenordnung umfassend beraten zu lassen
Dazu werden wir auf jeden Fall noch die Schuldnerberatung aufsuchen. Zunächst einmal steht aber noch der Termin für die telefonische Rechtsberatung beim RA des Verbraucherschutzes an (01.08.22).
Zitat von: keinplanvonnix am 16. Juli 2022, 12:30:05das Arbeitslosigkeit zum Problem werden könnte
Hier ist nicht Arbeitslosigkeit das Problem, da hast du vielleicht etwas missverstanden?
Wie gesagt: Es geht - mal den 4. Monat nach Kündigung ausgenommen - NICHT um die AGBs der IU. Die kann ich auch gerne hochladen wie (bei Abschluss von meiner Tochter) unterschrieben. Und auch da geht es nur um die Kündigungsfrist. Wobei ich vermute, dass auch dieser 4. Monat - leider, leider - doch durch irgendeine Formulierung in den AGBs rechtens ist. Wäre zwar schade, aber ist dann halt so. Nur muss meine Tochter den ja nicht von vornherein einfach akzeptieren, ohne sich wenigstens zu vergewissern, oder?
So langsdam wird es zum Drama.
Das IKB ist - wie schon mehrmals geschrieben - nichts weiter als eine ausgelagerte Mahnabteilung der IU. Mit dem OKB hast du im Prinzip überhaupt nichts zu tun.
Die Macht des IKB endet bei Erlass eines Mahnbescheides. Dann ist Ende für die.
(Ausnahme wäre lediglich ein Forderungskauf).
Zitat von: PetraL am 16. Juli 2022, 13:02:37Die Studiengebühren stehen - bis auf den 4. Monat nach Kündigung - eigentlich außer Frage.
Du sollst doch für die 3 Monate nach Kündigung zahlen.
Und ob das rechtskonform ist bestimmt sich allein nach den Klauseln ver Studienvertrages und der AGB´s.
Darum ist die Inhaltskontrolle das Wichtigste überhaupt.
Zitat von: PetraL am 16. Juli 2022, 13:02:37Welches Verfahren?
Wenn nicht die volle Summe des abgebrochenen Studiums einschl. der IKB-Kosten gezahlt werden, wird die IU Klage einreichen. Das muss dir doch klar sein.
Zitat von: Ratlos am 16. Juli 2022, 13:16:15Du sollst doch für die 3 Monate nach Kündigung zahlen.
Ne, 4 Monate. 3 Monate waren ja klar aufgrund der Kündigungsfrist, der 4. Monat hat uns natürlich überrascht.
Zitat von: Ratlos am 16. Juli 2022, 13:16:15Wenn nicht die volle Summe des abgebrochenen Studiums einschl. der IKB-Kosten gezahlt werden, wird die IU Klage einreichen. Das muss dir doch klar sein.
Äh, wie bitte? Die volle Summe des vollen Studiums? Wieso denn das, wenn sie doch gemäß der AGBs gekündigt hat? :schock:
Die noch offenen Studiengebühren für 4 bzw. wenn rechtens für 5 Monate will und wird sie ja bezahlen. Und die vom IKB rechtmäßig erhobenen Gebühren muss sie ja auch zahlen. Dagegen sagt ja niemand was, warum also sollte die IU klagen? :weisnich:
Wenn die IU allerdings ihre erfundenen Rechnungen über die Mahnkosten nebst Mahnkosten für die Mahnkosten einklagen will, kann sie ja wohl nicht gewinnen? Oder seh ich das falsch?
Zitat von: PetraL am 16. Juli 2022, 14:21:23Die noch offenen Studiengebühren für 4 bzw. wenn rechtens für 5 Monate will und wird sie ja bezahlen.
Das ehrt deine Tochter zwar, aber genau darum geht es bei einer Inhaltskontrolle der Klauseln.
MUSS sie das überhaupt bezahlen nachdem nach dem 1. Semester gekündigt wurde.
Eigentlich ist die Sache recht einfach gelagert.
Gefordert werden von der IU über ein IKB rd. 1800 - 2000 €.
Wäre das meine eigene Sache würde ich wie folgt vorgehen, was garantiert der richtige Weg wäre.
1. Vertragstext und AGB´s - falls diese überhaupt zum Vertragsgegenstand wurden - der IU genauestens überprüfen ob tatsächlich eine Zahlungspflicht der Tochter über die Gesamtsumme besteht.
Sog. Inhaltskontrolle von Vertrag und AGB´s.
2. Besteht nach Prüfung eine Zahlungspflicht liegt der Vergleichsvorschlag mit einer Rate von 200 €/Monat durch das IKB bereits vor. Und zwar mit Einverständnis des Gläubigers, denn ohne dem könnte und dürfte das IKB keinen solchen Vorschlag unterbreiten.
3. würde ich vom IKB eine Forderungsaufstellung über alle Kosten - hochgerechnet bis zum Ende der Raten-Laufzeit fordern, was problemlos zu berechnen ist. Als Schuldner will ich immer die Gesamtsumme wissen mit der die Sache abgeschlossen wird.
4. würde ich einen eigenen Vertragstext für einen außergerichtlichen Vergleich schreiben, diesen der IU zusenden und eine Bestätiung fordern, dass die Forderung weder verkauft wurde noch während der Laufzeit verkauft wird.
Gleichzeitig eine Bestätigung der IU fordern, dass Zahlungen auf das Konto der IU mit befreiender Wirkung erfolgen. Mit dem IKB würde ich mich gar nicht abgeben. Das ist nur eine ausgelagerte Mahnabteilung ohne rechtliche Macht
5. Über Verzugszinsen müssten wir noch reden. Das ist reine Verhandlungssache bis hin zum Verzicht auf solche Zinsen. Vor allem die Berechnung ist da enorm wichtig sonst zahlt man Zinsen für die Zinsen.
6. Gleichzeitig mit dem eigenen Vergleichsvorschlag würde ich eine Rate von 200 € auf das Konto der IU überweisen.
Lehnt der Gläubiger die IU den Vergleich ab, habe ich vor Gericht die größte Chance auf einen absolut bindenden gerichtlichen Vergleich.
Bis zu einem Verhandlungstermin vergehen gut 3-4 Monate. Derzeit ist die Schuld bereits zu rd. 50 % bezahlt.
Wozu sollte da ein Richter den Schuldner noch verurteilen.
Nehmen wir den schlechtesten aller Fälle an. Das wäre ein negatives Urteil des Amtsgerichts.
Gehe ich dagegen in Berufung dauert es wieder ca. 3 Monate bis zum Verhandlungstermin. Derzeit ist dann die Schuld bezahlt oder max. 2 Raten offen. Die zahle ich dann und lache die ganze Bande aus.
Das ist mein Vorschlag, der Weg den ích gehen würde. Entscheiden tut natürlich die PetraL.
Aber noch 1000 Beiträgsdiskussionen führen im Endeffekt auch zu keinem anderen Ergebnis.
Das hört sich ziemlich gut an, vielen Dank @Ratlos. :yes:
Allerdings muss ich mir das erst noch ganz in Ruhe ein paar Mal durchlesen. Besonders Punkt 3 und 5 verstehe ich im Moment noch nicht.
LG und einen gesegneten Sonntag noch
Erklärung zu Punkt 3:
Das bedeutet das in die Endsumme alle Kosten, einschl. der IKB-Kosten, Mahnkosten und Zinskosten hochgerechnet wird bis die letzte Rate bezahlt ist.
Das ergibt die Gesamtsumme nach deren Zahlung - falls Zahlungspflicht besteht - die Angelegenheit erledigt ist.
Erklärung zu Punkt 5:
Verzugszinsen stehen dem Gläubiger immer zu und zwar 5 % über Basiszins.
Bei Nachweis kann er auch einen höheren Verzugsschaden geltend machen.
Er kann aber - = Verhandlungssache - auf einen Teil der Zinsen oder generell auf Verzugszinsen verzichten.
Was die Berechnung der VZ betrifft ist äußerste Vorsicht geboten.
Beispiel:
2000 € werden in 10 Raten bezahlt.
Die 2000 € verzinsen sind ab Fälligkeit bis zur Zahlung der 1. Rate.
Danach bleibt eine Schuld von 1800 € offen und es verzinsen sich nur 1800 € bis zur Zahlung der 2. Rate
danach haben wir eine Schuld von 1600 € und nur die verzinsen sich wieder usw. usw.
Das kann ich dir zu gegebener Zeit nach dem bankeneigenen Punktesystem in nullkommanix berechnen.
Nur kennen das Privatpersonen und Bankschuldner nicht.
Ein schnelles Moin Moin in die Runde.
Es gibt Antwort von dem IKB auf die geänderte Vereinbarung (alle Klauseln gestrichen, mit denen wir nicht einverstanden sind):
"Sehr geehrte Frau xxx,
vielen Dank für die Rücksendung der Vereinbarung.
Aufgrund der Ihnen angepassten Änderungen ist eine Unterzeichnung unsererseits nicht möglich. Wir bitten um Ausgleich der Raten zu den entsprechenden Fristen.
Nach Zahlungseingang werden wir die Akte zum Abschluss bringen.
Mit freundlichem Gruß
xxx
Forderungsmanagement"
Können wir das so deuten, dass das IKB auf ihre Vereinbarung + Schweigepflichtentbindung damit vollständig verzichtet + stattdessen einfach die 3 Raten zu zahlen sind und Punkt? :scratch:
Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 12:16:33+ stattdessen einfach die 3 Raten zu zahlen sind und Punkt?
nein.
Es fehlen die Kosten dieses IKB und die Kosten der Verzugszinsen und auch Nebenkosten usw.
Die Abrechnung wird nach RVG erfolgen, d.h. die gleichen Kosten wie sie ein RA berechnen kann.
Dass du eine Vereinbarung an das IKB geschickt hast ist was neues die du uns leider nicht gezeigt hast. Das war kein kluger Schachzug und vor allem ist es kein "außergerichtlicher Vergleich"
Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 12:16:33Aufgrund der Ihnen angepassten Änderungen ist eine Unterzeichnung unsererseits nicht möglich
Es ist damit nur ein weiteres Mahnschreiben dieses IKB, das damit deine "Vorschläge" und Streichungen ablehnt.
P.S. Für mich macht es keinen Sinn mehr die Angelegenheit weiter zu bearbeiten. Viel Erfolg wünsche ich!
Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 12:16:33Wir bitten um Ausgleich der Raten zu den entsprechenden Fristen.
Nachdem für den Ratlosen
Zitat von: Ratlos am 19. Juli 2022, 13:14:09keinen Sinn mehr [macht] die Angelegenheit weiter zu bearbeiten
:bye: , klinke ich mich mal ein
Die Antwort des Inkassobüros ist so zu deuten, dass es Dich auffordert, die Raten nunmehr zu den vom Inkassobüro vorgegebenen Fristen zu zahlen.
Zitat von: rioreisender am 19. Juli 2022, 14:57:14Die Antwort des Inkassobüros ist so zu deuten, dass es Dich auffordert, die Raten nunmehr zu den vom Inkassobüro vorgegebenen Fristen zu zahlen.
Unvollständiger und damit nicht seriöser 10%-Wissen-Beitrag
:suspect: Das Ende naht. Petra du bist in besten Händen :lachen: Tschaui
Zitat von: Ratlos am 19. Juli 2022, 15:05:52:suspect: Das Ende naht. Petra du bist in besten Händen :lachen: Tschaui
:troll: - Leberwürste auch nicht.
@Ratlos:
Äh, jetzt bin ich ziemlich ratlos ... :schock:
Meine Tochter hat in dieser "Vergleichsvereinbarung" wie hier - soweit ich mich erinnere auch von dir - und von dem Berater der Verbraucherzentrale geraten alle "Selbstvernichtungs-"Klauseln gestrichen und unterschrieben, und diese "Schweigepflichtentbindungserklärung" komplett gestrichen und NICHT unterschrieben.
Das hat sie am 14.07.22 entsprechend zurück an das IKB geschickt.
Warum ist das jetzt auf einmal falsch? :weisnich:
Zitat von: rioreisender am 19. Juli 2022, 14:57:14dass es Dich auffordert, die Raten nunmehr zu den vom Inkassobüro vorgegebenen Fristen zu zahlen.
Gegen diese Raten war bzw. ist ja auch gar nix einzuwenden? Die 3 Raten (kam ja jetzt noch eine wegen weiterer IKB-Gebühren dazu) stehen fest, meine Tochter zahlt sie und gut ist.
Hätte es diese zwielichtige "Vergleichsvereinbarung" nicht gegeben, hätte sie die 1. Rate schon längst gezahlt ...
Ihr verwirrt mich jetzt total ... :sad: :heul: ...
P.S.:
Für die weiteren noch offenen Studienbeiträge und Mahngebühren kommt #80 dann ins Spiel, sowie der Telefontermin am 01.08. mit dem RA der Verbraucherzentrale und - falls dann noch nötig - auch noch die Schuldnerberatung.
Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 15:17:55@Ratlos:
Meine Tochter hat in dieser "Vergleichsvereinbarung" wie hier - soweit ich mich erinnere auch von dir [...] geraten alle "Selbstvernichtungs-"Klauseln gestrichen und unterschrieben
[...] Warum ist das jetzt auf einmal falsch? :weisnich:
Ganz einfach: Eine Vergleichsvereinbarung hängt vom guten Willen und vom Einverständnis des Gläubigers ab. Das heißt, im Zweifel bestimmt der Gläubiger, unter welchen Bedingungen eine Vergleichsvereinbarung zustande kommt.
Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 15:17:55Meine Tochter hat in dieser "Vergleichsvereinbarung" wie hier - soweit ich mich erinnere auch von dir - und von dem Berater der Verbraucherzentrale geraten alle
@ PetraL - Lese deinen eigenen Beitrag. JEDER hat dir geraten nichts zu unterschreiben -
ich als Erster und die VBZ hat meine Rechtsauffassung voll geteilt. Kopfschüttel
Ich habe dich korrekt und rechtskonform aufgeklärt - alles weitere ist deine Entscheidung!
Herr Rio ist so oberflächlich, dass er micht mal mitbekommen hat, dass die Zustimmung des Gläubigers bereits vorliegt-
Er entlarvt sich selber als gekonnter Schwürbler der wohl aus Langeweile gern viel redet/schreibt ohne die Folgen zu kennen.
Da ist echt jedes Wort überflüssig.
@PetraL
Ich denke, Du hast es schon verstanden: Die Bedingungen, unter denen ein Vergleich zustandekommt, werden maßgeblich vom Gläubiger bestimmt. Die Bereitschaft des Gläubigers zu einem Vergleich (wie vorliegend) ist noch keine Vereinbarung eines Vergleichs. Wenn der Schuldner (Du) die vom Gläubiger vorgeschlagene Vergleichsvereinbarung einseitig und auf Anraten ratloser Unbekannter mit dem Gläubiger unabgestimmt abändert, kommt ein Vergleich eben gerade nicht zustande. Dann braucht man sich über das Ergebnis wie vorliegend nicht zu wundern.
Zitat von: rioreisender am 19. Juli 2022, 16:09:07Dann braucht man sich über das Ergebnis wie vorliegend nicht zu wundern.
Äh ... wahrscheinlich bin ich jetzt grad einfach nur zu verwirrt ...
Welches Ergebnis liegt denn vor? Außer, dass die Raten so wie vereinbart gezahlt werden sollen? Und das ist doch eigentlich ok? :scratch: :weisnich:
Zitat von: Ratlos am 19. Juli 2022, 15:22:08JEDER hat dir geraten nichts zu unterschreiben
Ich hatte nur verstanden, die Seite 3 NICHT zu unterschreiben (da waren sich alle einig) und alle Klauseln, mit denen meine Tochter auf sämtliche Rechte verzichtet, zu streichen (der Vorschlag kam auch von mehreren? - [edit:] jedenfalls diese ganzen Klauseln nicht zu unterschreiben - und das hat sie ja auch nicht [edit ende])? Und genau das hat auch die VZ geraten ... :scratch:
Wie gesagt: Ihr verwirrt mich gerade total :sad:
P.S.: siehe hier:
Zitat von: PetraL am 16. Juli 2022, 13:02:37Noch einmal: Es geht nicht um Klauseln der AGB der IU, sondern um diese "Selbstvernichtungs"-Klauseln in dieser Vereinbarung des IKB mitsamt dieser "Schweigepflichtentbindungserklärung". Es gibt kein Gesetz, dass meine Tochter zwingen kann, solches zu unterschreiben. Sie hat das Recht, alles was eklatant gegen ihre Rechte verstößt, zu streichen. Zumindest habe ich alles bisher Gesagte so verstanden, der Berater vom Verbraucherschutz hat das ebenfalls bestätigt. Oder sehe ich das falsch?
P.P.S.:
Oder sind wir mit der neuesten Email von dem IKB jetzt wieder ganz am Anfang, dass mit der 1. Zahlung die Vereinbarung so akzeptiert wird, wie von denen "entworfen"?
Ich bin jetzt komplett verwirrt und verunsichert ... :heul:
Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 16:19:32P.P.S.:
Oder sind wir mit der neuesten Email von dem IKB jetzt wieder ganz am Anfang, dass mit der 1. Zahlung die Vereinbarung so akzeptiert wird, wie von denen "entworfen"?
Die Vereinbarung wird im Inkassobüro nur so akzeptiert wie vom Inkassobüro bzw. dem Gläubiger vorgegeben. Sonst keine Vereinbarung.
Zitat von: rioreisender am 19. Juli 2022, 17:13:29Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 16:19:32P.P.S.:
Oder sind wir mit der neuesten Email von dem IKB jetzt wieder ganz am Anfang, dass mit der 1. Zahlung die Vereinbarung so akzeptiert wird, wie von denen "entworfen"?
Die Vereinbarung wird im Inkassobüro nur so akzeptiert wie vom Inkassobüro bzw. dem Gläubiger vorgegeben. Sonst keine Vereinbarung.
Dann gibt es eben keine Vereinbarung? :weisnich:
Solange deren "Entwurf" nicht zum Tragen kommt, kann uns das ja eigentlich egal sein? Oder? :weisnich:
Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 17:28:56Solange deren "Entwurf" nicht zum Tragen kommt, kann uns das ja eigentlich egal sein? Oder?
Außer Deine Tochter kann nicht termingerecht zahlen.
Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 17:28:56Dann gibt es eben keine Vereinbarung? :weisnich:
Solange deren "Entwurf" nicht zum Tragen kommt, kann uns das ja eigentlich egal sein? Oder? :weisnich:
Die Vereinbarung wäre wohl zu Deinen/Euren Gunsten gewesen.
Zitat von: rioreisender am 19. Juli 2022, 18:18:56Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 17:28:56Dann gibt es eben keine Vereinbarung? :weisnich:
Solange deren "Entwurf" nicht zum Tragen kommt, kann uns das ja eigentlich egal sein? Oder? :weisnich:
Die Vereinbarung wäre wohl zu Deinen/Euren Gunsten gewesen.
Neiiin ????!!!!
Diese "Selbstzerstörungs"-Klauseln mitsamt Abtretung etc. plus "Schweigepflichtentbindung" ???? - Das kann ja wohl kaum zu Gunsten meiner Tochter sein !!!! :no: :no: :no: :no:
Zitat von: justine1992 am 19. Juli 2022, 17:46:32Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 17:28:56Solange deren "Entwurf" nicht zum Tragen kommt, kann uns das ja eigentlich egal sein? Oder?
Außer Deine Tochter kann nicht termingerecht zahlen.
Das sollte sich wohl vermeiden lassen, denke ich. Zumindest, was diese 3 Raten betrifft ...
Sie hat jetzt einfach nochmal geantwortet, dass sie deren Version nicht akzeptiert und allem, was sie in ihrer Version gestrichen hat, ausdrücklich widerspricht und die 1. Rate überwiesen.
Klappe zu, Affe tot.
Sie ist früher nach Hause gekommen und liegt mit Migräne, ich bin auch fix und alle - können beide nicht mehr "geradeaus" denken ... :sad:
Da der Gläubiger eine Hochschule ist, wird hier nach meiner Auffassung öffentliches Recht angewendet. Der Staat holt sich sein Geld, egal wie. Und da geht es recht schnell mit Pfändungen durch den institutionseigenen Vollziehungsbeamten. Vielleicht war der Rat des ratlosen dann doch nicht so gut und die Verbraucherzentrale wusste ggf. nicht, dass der Gläubiger eine Hochschule ist, mit den jeweiligen entsprechenden Folgen, die Du nun wahrnimmst. Verbraucherrecht ist hier ohnehin nicht einschlägig.
Zitat von: rioreisender am 19. Juli 2022, 18:33:48Da der Gläubiger eine Hochschule ist, wird hier nach meiner Auffassung öffentliches Recht angewendet. Der Staat holt sich sein Geld, egal wie. Und da geht es recht schnell mit Pfändungen durch den institutionseigenen Vollziehungsbeamten.
Äh, das ist eine PRIVATE Hochschule - also einfach eine Firma wie jede andere auch. Sonst wären ja auch die Studiengebühren nicht so hoch.
P.S.:
Zitat von: rioreisender am 19. Juli 2022, 18:33:48die Verbraucherzentrale wusste ggf. nicht, dass der Gläubiger eine Hochschule ist, mit den jeweiligen entsprechenden Folgen, die Du nun wahrnimmst.
Natürlich wussten die Berater der VZ das. Es geht um Studiengebühren der IU Internationale Hochschule und deren Inkassobüro - wie soll man da nicht wissen, dass es sich um eine Hochschule handelt? :scratch:
Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 20:06:58Äh, das ist eine PRIVATE Hochschule - also einfach eine Firma wie jede andere auch. Sonst wären ja auch die Studiengebühren nicht so hoch.
Ich habe mir jetzt die so genannte "Grundordnung" der IU Hochschule durchgelesen. Darin heißt es:
"Name und
Rechtsstellung
[...] Es gelten die Vorschriften des ThürHG."
Im ThürHG heißt es dann u.a.:
"§ 5 Verwaltungskostengläubiger
Verwaltungskostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung vornimmt."
Das könnte darauf hindeuten, dass hier öffentliches Recht anzuwenden ist. Und damit bin ich raus.
Zitat von: rioreisender am 19. Juli 2022, 18:33:48Der Staat holt sich sein Geld, egal wie. Und da geht es recht schnell mit Pfändungen durch den institutionseigenen Vollziehungsbeamten. Vielleic
Das wäre der erste Staat (Bundesland) das seine Forderung an Creditreform zum Einzug gibt.Wozu hätte diese staatliche Institution sonst eigene Vollziehungsbeamte und könnte sich selbständig einen PfÜB ausstellen.
@ Petra es ist alles nicht durchdacht wie du siehst.
Also mal keine Panik. Bevor das soweit ist, ist es noch ein langer Weg auch über die AO.
Wird auch hier nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird.
Zitat von: rioreisender am 19. Juli 2022, 20:35:56Und damit bin ich raus.
:danke:
Zitat von: Ratlos am 20. Juli 2022, 12:57:00@ Petra es ist alles nicht durchdacht wie du siehst.
Also mal keine Panik. Bevor das soweit ist, ist es noch ein langer Weg auch über die AO.
1. Ja, war mir klar. Die IU ist zwar staatlich zertifiziert - aber drum noch lange nicht staatlich und auch erst recht keine Behörde. Es gibt sogar "Hochschulen" mit "zertifizierten Abschlüssen" in Steilheilkunde u.ä. (ob auch Pendeln und Tarotkarten-Legen, weiss ich jetzt nicht :zwinker: ) - die sind aber trotzdem nicht das Papier wert auf dem sie stehen, da zertifiziert als "Freizeitgestaltung" .. :grins:
Es war mir jetzt aber echt zu mühsam, dazu jetzt noch was zu erklären - ich hab sowieso schon viel zu viel, was mir im Kopf "herumpoltert" ... :zwinker:
2. Aber was ist jetzt grad nochmal "AO" ?
Die AO ist die Abgabenordnung. Die ist aber für dich uninteressant weil die IU keine Behörde ist.
Käme nur mit zur Anwendung wenn die IU staatlich wäre. Wäre sie es würde sie
kein IKB Creditreform einschalten, denn eine Behörde kann eigenständig vollstrecken. Ein IK kann dagegen gar nichts. Habe ich mehrmals schon geschrieben.
Zitat von: Ratlos am 20. Juli 2022, 13:46:13Die AO ist die Abgabenordnung
Ah, ok. Konnte die Abkürzung jetzt grad nicht übersetzen :zwinker:
Eigentlich sind weitere Worte unnütz.
Du hast mehrfach geschrieben, dass du diese 4-5 Raten a´200 € zahlen willst.
Dann braucht man vorher auch nichts mehr prüfen.
Dein Vorschlag mit Streichung der euch benachteiligten Klauseln wurde abgelehnt.
Die Schuld besteht damit in vollem Umfang und du willst sie zahlen.
Dann also überweise die 1. Rate von 200 € auf das Konto der IU und schreibe der IU Mail dass erste Rate auf dem Bankweg ist und gib Kopie davon an das IKB.
Avisiere dabei gleichzeitig die nächste 2. Überweisung für den 01.08.
Das IKB diese ausgelagerte Mahnabteilung ohne Rechtsmöglichkeiten würde ich danach einfach ignorieren. Die berechnen später nur das gleiche Geld nach RVG wie ein RA
P.S. Bis zu welchem Datum hätte deine Tochter kostenfrei kündigen können und wann hat sie tatsächlich gekündigt?
Zitat von: Ratlos am 20. Juli 2022, 14:00:21die 1. Rate von 200 €
Bestimmt habe ich es überlesen - war die IU einverstanden mit ihrem Ratenzahlungsangebot?
Zitat von: justine1992 am 20. Juli 2022, 15:15:40war die IU einverstanden mit ihrem Ratenzahlungsangebot?
JA, sonst könnte und dürfte das IKB nicht den Vorschlag in dieser Ratenhöhe machen und vereinbaren.
Alles was die tun geht vom Gläubiger aus und das ist die IU.
Zum x-ten mal, das IKB ist nur eine ausgelagerte Mahnabteilung.
Anders wäre es bei einem Forderungskauf aber das ist bei einer so frischen Schuld nicht anzunehmen.
Verkauft werden eigentlich nur alte, uneinbringliche Forderungen mit ca. 5-10 % vom Nennwert..