Bsp. Widerspruch gegen 30% Sanktion
Widerspruch gegen den rechtswidrigen Vollzug von § 31a SGB II
Sehr geehrte Damen und Herren,
obwohl am 01.07.2022 § 84 SGB II in Kraft getreten ist, wonach der Vollzug von Sanktionen für Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II ab dem 01.07.2022 auszusetzen ist, haben Sie die mit Bescheid vom ... festgestellte Sanktion (auch) für den Monat Juli 2022 vollzogen, was rechtswidrig ist.
Ich fordere Sie auf, den Vollzug der Sanktion rückwirkend zum 01.07.2022 aufzuheben und den zu Unrecht zu wenig gezahlten Betrag nachzuzahlen.
Dazu setze ich Ihnen eine Frist bis zum 15.07.2022, nach Fristablauf werde ich beim Sozialgericht mittels einstweiliger Anordnung dagegen vorgehen.
MfG
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Bsp. Widerspruch gegen 10% Sanktion wegen erstem Meldeversäumnis
Widerspruch gegen den rechtswidrigen Vollzug von § 32 SGB II
Sehr geehrte Damen und Herren,
obwohl am 01.07.2022 § 84 SGB II in Kraft getreten ist, wonach der Vollzug von Sanktionen für Meldeversäumnisse erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zulässig ist, haben Sie die mit Bescheid vom ... festgestellte Sanktion für das erste Meldeversäumnis (auch) für den Monat Juli 2022 vollzogen, was rechtswidrig ist.
Ich fordere Sie auf, den Vollzug der Sanktion rückwirkend zum 01.07.2022 aufzuheben und den zu Unrecht zu wenig gezahlten Betrag nachzuzahlen.
Dazu setze ich Ihnen eine Frist bis zum 15.07.2022, nach Fristablauf werde ich beim Sozialgericht mittels einstweiliger Anordnung dagegen vorgehen.
MfG
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Bsp. Widerspruch gegen mehrere 10% Sanktionen wegen wiederholtem Meldeversäumnis
Widerspruch gegen den rechtswidrigen Vollzug von § 32 SGB II
Sehr geehrte Damen und Herren,
obwohl am 01.07.2022 § 84 SGB II in Kraft getreten ist, wonach der Vollzug von Sanktionen für Meldeversäumnisse erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zulässig ist und bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt ist, haben Sie für den Monat Juli 2022 2/3 Minderungen i.H.v. insgesamt 20%/30% des maßgebenden Regelbedarfs vollzogen, was rechtswidrig ist.
Ich fordere Sie auf, den Vollzug der Sanktionen rückwirkend zum 01.07.2022 auf 10% des maßgebenden Regelbedarfs zu begrenzen und im Übrigen aufzuheben, und den zu Unrecht zu wenig gezahlten Betrag nachzuzahlen.
Dazu setze ich Ihnen eine Frist bis zum 15.07.2022, nach Fristablauf werde ich beim Sozialgericht mittels einstweiliger Anordnung dagegen vorgehen.
MfG
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Hinweise:
Sollte das Jobcenter den Vollzug nicht aufheben und die Leistung nachzahlen, ist es erforderlich, dies beim zuständigen Sozialgericht zu beantragen.
Dazu stellt man dort unter Verweis auf § 84 SGB II (und dem Nachweis von Sanktionsbescheid sowie Kontoauszug mit der gekürzten Zahlung) den Antrag, die Aussetzung des Vollzuges des Sanktionsbescheides anzuordnen.