Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem. Mein Bruder bezieht eigentlich Grundsicherung ist aber momentan beim Jobcenter weil der Gutachter Termin Ende des Monats erst ist. Nun ist unser Vater im März verstorben. Mein Bruder hat seit über 20 Jahren keinen Kontakt zu ihm und möchte mit dem erbe nichts zu tun haben. ( Keine Immobilien, kein Grundbesitz es gibt ein kleinen Teil bargeld ca 4000€ und 2 gebrauchte Autos ein ebikes und Laptop) seine neue Ehefrau erbt hier ja schon 75% und schulden sind auch noch da. Also bleibt evtl ein kleiner Teil. Trotzdem würde er es gerne ausschlagen bzw sein Teil einfach abgeben. Kann mir einer helfen und und weiß Rat ob er das darf?
Zunächst ist eine genaue(!) Prüfung des gesamten Nachlasses (Vermögen und Verbindlichkeiten) geboten.
Wenn sich ergibt, dass die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen, kann und sollte er das Erbe ausschlagen. Wenn hingegen das Vermögen die Verbindlichkeiten übersteigt und das JC kommt dahinter, wird das Ausschlagen des Erbes fiktiv so gewertet, als hätte er das Erbe angenommen und die Höhe der Differenz zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten auf sechs Monate aufgeteilt. Im schlechtesten Fall entfällt damit die Anspruchsgrundlage auf ALG II.
Nein, die Leistungen nach SGB II entfallen in diesem Falle nicht -sie werden dann als Darlehen bewilligt . Da lohnt sich aber auch ein Widerspruch.
Wenn Schulden bekannt sind, ist das ein glasklares Argument gegenüber dem JC das Erbe ausgeschlagen zu haben. Wenn dazu noch kein Kontakt zum Verstorbenen bestanden hat und damit gar kein Einblick in die Finanzsituation möglich ist, wäre man irre, es darauf ankommen zu lassen.
Die andere interessante Frage hier ist folgende: Wenn der Vater bereits im März verstorben ist, kann vermutet werden, dass der Sohn das Erbe bereits angetreten hat, ohne es zu wollen. Ein Erbe kann man nur innerhalb 6 Wochen nach persönlichem Bekanntwerden ausschlagen. Sollte er es erst im Nachhinein erfahren haben und die 6 Wochen noch nicht um sein - was heutzutage keine Ausnahme ist - sollte er schnellstens handeln.
Zitat von: jens123 am 07. Juli 2022, 19:06:37Ein Erbe kann man nur innerhalb 6 Wochen nach persönlichem Bekanntwerden ausschlagen.
Die Ausschlagung der Erbschaft (Erbausschlagung) kann nur binnen 6 Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 BGB).
mein beileid