Hallo Zusammen,
Soweit ich weiß, stehen einem im Jahr bis 21 Tage Urlaub zu.
Reicht es aus dem SB eine Info per Mail zu senden, das man von dann bis dann sozusagen im Urlaub und somit nicht erreichbar ist?
Oder muss man das regelrecht beantragen und deren Antwort abwarten?
Meine Kinder haben jetzt Schulferien und ich möchte einfach eine zeitlang meine Ruhe haben und nicht kontaktiert werden vom JC.
Es gibt keinen Urlaub. Man kann bis zu 21 Tage im Jahr ortsabwesend sein. Allerdings bedarf das einer Genehmigung durch das Jobcenter.
Ich hatte die OAW für 21 Tage letztens telefonisch beantragt. Der Mitarbeiter trug diese ein und ich hatte 3 Wochen Ruhe vor dem JC. Nach Beendigung meldete ich mich telefonisch zurück.
Wenn du sicher gehen willst, mußt du die OAW schriftlich beantragen und die Antwort deines SB abwarten.
Wenn dieser auf persönliche Rückmeldung besteht, forderst du die Erstattung der dir entstehenden Fahrtkosten.
Im Grunde muss die Ortsabwesendheit nur angezeigt werden. Wozu ich auch raten würde. Sollte zu dieser Zeit nicht gerade eine hochprisante Maßnahme o. ä. bei dir starten, kann das nicht abgewiesen werden. Im Übrigen muss man sich nach Beendigung der abgesprochenen Ortsabwesendheit NICHT zurückmelden, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders vereinbart.
Zitat von: Schnuffel01 am 07. Juli 2022, 17:00:02Wenn dieser auf persönliche Rückmeldung besteht, forderst du die Erstattung der dir entstehenden Fahrtkosten.
Genau so.
Nein, es steht nichts an. Danke für eure Antworten.
Also reicht es ja aus, es schriftlich per Mail anzuzeigen.
Zitat von: Schneeglöckchen am 07. Juli 2022, 19:01:06Also reicht es ja aus, es schriftlich per Mail anzuzeigen.
Nein. Es muss beantragt und die Zustimmung abgewartet werden.
ZitatAlso reicht es ja aus, es schriftlich per Mail anzuzeigen.
Nein, reicht es nicht. Die maßgebliche Rechtsnorm des § 7 Abs. 4a SGB II a. F. lautet:
(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht,
wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.
Du benötigst eine Zustimmung. Egal, was so mancher hier von sich gibt. Oder Du fragst User wie jens123, ob sie dir das fehlende Geld zahlen, wenn aufgrund ungenehmigter Ortsabwesenheit das ALG2 gestrichen wird.
Zitat von: BigMama am 07. Juli 2022, 19:43:36ZitatAlso reicht es ja aus, es schriftlich per Mail anzuzeigen.
Nein. Es muss beantragt und die Zustimmung abgewartet werden.
@Schneeglöckchen:
Das kannst du aber per Email machen, evtl. auch über den Online-Dienst des Jobcenters.
Ich mache alles per Email, da habe ich sofort den Nachweis, was ich wann an wen geschrieben habe und bekomme auch sofort eine automatische elektronische Empfangsbestätigung vom Jobcenter.
Die Zustimmung wirst du dann allerdings vermutlich per normaler Briefpost bekommen. Dort wird dann auch drin stehen, ob und wenn ja wie du dich "zurückmelden" musst (persönliche Vorsprache oder telefonisch).
Wie werden die 21 Tage Ortsabwesenheit berechnet?
Zitat von: rioreisender am 07. Juli 2022, 20:13:56Wie werden die 21 Tage Ortsabwesenheit berechnet?
In Kalendertagen anhand eines Kalenders? Wie sollte das sonst "berechnet" werden? :scratch:
Kann jede Tabellenkalkulation.
Die Frage ist, ob nur Werktage (Mo-Sa) berechnet oder auch Sonntage und Feiertage mitberechnet werden.
Es sind Kalendertage.
@BigMama
Danke für die Auskunft, kannst Du für nachfolgende Leser bitte noch die Quelle nennen?
@rioreisender
einfacch mal selber googeln!
Unter den Stichworten "OAW und Hartz IV" findest du die Auskünfte.
Zitat von: OLD-MAN am 08. Juli 2022, 09:20:34@rioreisender
einfacch mal selber googeln!
Unter den Stichworten "OAW und Hartz IV" findest du die Auskünfte.
Dass ich Suchmaschinen benutzen kann und diese auch benutzt habe, darfst Du mir glauben.
Im übrigen wette ich, dass es länger gedauert hat, Deinen Beitrag #14 zu schreiben, als für nachfolgende Leser eine
vertrauenswürdige Quelle (und damit meine ich ganz bestimmt
nicht das JC) zu nennen.
Das JC behauptet unter https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/abwesenheit-erreichbarkeit z.B. folgenden Unfug:
"Damit Sie möglichst schnell eine neue Arbeit finden, bieten wir Ihnen passende Stellen oder Qualifizierungen an. Dazu müssen wir Sie jederzeit zu Hause erreichen können."
EDIT:
Dass Sonntage und Feiertage mitzählen, habe ich bisher in keiner gesetzlichen Grundlage gefunden.Den Begriff der "Ortsabwesenheit" gibt es übrigens im gesamten SGB II nicht.
Als gesetzliche Grundlage werden jedoch herangezogen: 7 Abs. 4a SGB II i. V. m. der EAO (Erreichbarkeitsanordnung)
§ 7 Abs. 4a SGB II: [...] "Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten."
Aus der EAO geht hervor, dass der Arbeitslose für die Behörde an jedem
Werktag (d. h. Montag bis Samstag) in seiner Wohnung durch Briefpost erreichbar sein muss.
Angenommen, ein ALG-II-Empfänger möchte vom 09. Juli 2022 bis einschließlich 24. Juli 2022 ortsabwesend sein.
Der 10. Juli 2022, der 17. Juli 2022 sowie der 24. Juli 2022 sind aber Sonntage.
Damit ist jedenfalls für mich unklar, ob "Ortsabwesenheit" auch für die jeweiligen Sonntage beantragt werden muss oder die beantragten und "verbrauchten" Sonntage dann "verlorene" Tage im Sinne der Ortsabwesenheit wären und sich das JC ins Fäustchen lacht.
Reicht das?
ZitatGemäß § 3 Abs. 1 EAO ist ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs bis zu drei Wochen im Kalenderjahr grundsätzlich zulässig. Drei Wochen sind gleichzusetzen mit 21 Kalendertagen. Dies beruht darauf, dass das Arbeitslosengeld II nach Kalendertagen gewährt wird (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II).747
(Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 (Stand: 29.11.2021), Rn. 330)
ZitatDa nach § 41 Abs. 1 S. 1 Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für jeden Kalendertag besteht, ist die Zustimmung mithin (maximal) für 21 Kalendertage im Kalenderjahr zu erteilen.
(Eicher/Luik/Harich/G. Becker, 5. Aufl. 2021, SGB II § 7 Rn. 177)
ZitatIst die Zustimmung erteilt, ist gem. § 3 Abs. 1 EAO aF ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs mit Leistungsanspruch gewährleistet. Dieser oft sog. ,,Urlaub" soll im Regelfall nicht länger als drei Wochen (gleichzusetzen mit 21 Kalendertagen, vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1) je Kalenderjahr dauern;
(Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II § 7 Rn. 170, beck-online)
@Flip
Danke Dir, die Kommentare spiegeln die Rechtsprechung wider und sind demnach belastbar.