Guten Tag.
Ich habe mich diese Woche mit Wirkung zum 01.08.22 von meinem Harz4 Bezug abgemeldet, da ich zeitnah in ein Nicht-EU Land auswandern werde. Diesen Grund habe ich allerdings nicht angegeben.
Ich befinde mich zudem in einer Existenzgründungsmaßnahme. Habe aber seit mehreren Wochen keine Antwort bezüglich meines Antrags auf Einstiegsgeld und meinen (soliden aber unkonventionellen) Businessplan erhalten und empfinde die bisherige Kommunikation als sehr merkwürdig und wenig hilfreich. Kurz: Ich hab die Nase voll und will da einfach komplett raus.
Nun bekam ich die Nachricht, dass die Leistungen zwar eingestellt werden, eine Verkürzung des Leistungszeitraums aber ausgeschlossen sei und ich bis Oktober in dem Vertrag bleiben müsse und demnach bis Ende Oktober auch Einsicht in meine Konten gewähren müsse. Also Ende Oktober eine abschliessende EKS eingereicht werden müsse. Das heißt quasi, dass das Jobcenter darauf abzielt, dass ich meine bisherigen Leistungen ggfs. zurückzahlen muss, insofern ich ab August eigenständig Geld verdiene. ( Was für ein kontraproduktives SchuldenSystem... )
Meine Fragen:
1. Gilt in diesem Fall das Sonderkündigungsrecht, da ich das Land verlassen werde ?
In allen anderen Vertragsangelegenheiten gilt dieses Recht ja auch. Müssen sie mich ab August aus dem vertrag rauslassen?
2. Inwieweit muss ich dem Jobcenter Rechenschaft ablegen? Ich empfinde dieses System als schikanierend und kontraproduktiv. Wichtig ist doch, dass die Hilfebedürftigkeit beendet wird.
Vielen Dank für eure Einschätzung.
Sonlange du dem JC nicht mitteilst, das du auswanderst, sind die Informationen des JC richtig.
von Hartz4 in die selbstständigkeit in einem Nicht EU Land, na da hast dir ja was vorgenommen ^^ Das du auswanderst musst schon mitteilen, damit das alles beendet wird.
Zitat von: Cridi am 08. Juli 2022, 13:55:08Das du auswanderst musst schon mitteilen
Diese Behauptung ist falsch. Für die Abmeldung von ALG-II-Leistungen muss kein Grund angegeben werden.
Zitat von: rioreisender am 08. Juli 2022, 13:57:59Zitat von: Cridi am 08. Juli 2022, 13:55:08Das du auswanderst musst schon mitteilen
Diese Behauptung ist falsch. Für die Abmeldung von ALG-II-Leistungen muss kein Grund angegeben werden.
schon, aber dann passiert halt das wie oben geschrieben.
Danke ! Sobald ich mich abgemeldet habe erhält das JC die Abmeldung natürlich. Meine Info war auch dass ich keinen Grund nennen müsse. Die Frage nach dem Sonderkündigungsrecht ist trotzdem noch unbeantwortet. @ Cridi .. ja da hab ich mir was vorgenommen :)
Zitat von: Free Bird am 08. Juli 2022, 14:16:29Die Frage nach dem Sonderkündigungsrecht ist trotzdem noch unbeantwortet.
Ein Sonderkündigungsrecht, wie Du es nennst, gibt es meines Wissens im gesamten Sozialrecht nicht. Sobald Du Deutschland verlassen hast, stehst Du dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung (was eine zwingende Voraussetzung für den Bezug von ALG II ist).
Es reicht daher, wenn Du dem JC taggenau mitteilst, ab wann Du dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehst.
Da die Leistungen bekanntlich stets im Voraus für den gesamten Monat gezahlt werden, musst Du die zuviel gezahlten Leistungen zurückzahlen, sonst kann (und wird) es massiven Ärger und ggf. sehr unangenehme Überraschungen geben, solltest Du mal nach Deutschland zurückkehren.
Wünsche Gute Auswanderung! :flag:
:grins: Dankeschön !!!!
Wie interessant! Mein Kollege der am gleichen Tag wie ich, in exakt der gleichen Situation wie ich, seine Kündigung einreichte, hat diese sofort bestätigt bekommen. Das zeigt einfach mal wieder die Willkür des Bearbeiters.
Hier der dazugehörige Gesetzestext:
§40 Absatz 1 und 2 SGB2 und § 330 Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB 3 ) in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB X ) und §§7 Absatz 1,37 SGB2.
War Dein "Kollege" auch selbstständig?
Zitat von: Free Bird am 08. Juli 2022, 17:47:54Das zeigt einfach mal wieder die Willkür des Bearbeiters.
Diese Willkür heißt im Fachjargon "Ermessensspielraum" ... :zwinker: ...
@ Justine .. JA exakt die gleiche Situation. Klare Willkür.
Zitat von: rioreisender am 08. Juli 2022, 14:27:43Sobald Du Deutschland verlassen hast, stehst Du dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung (was eine zwingende Voraussetzung für den Bezug von ALG II ist).
Hast du dafür ne Rechtsgrundlage im SGB II?
Zitat von: BigMama am 10. Juli 2022, 12:11:18Zitat von: rioreisender am 08. Juli 2022, 14:27:43Sobald Du Deutschland verlassen hast, stehst Du dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung (was eine zwingende Voraussetzung für den Bezug von ALG II ist).
Hast du dafür ne Rechtsgrundlage im SGB II?
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 7 Leistungsberechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Da steht aber nichts davon dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss sondern nur, dass der gewönliche Aufenthalt in Deutschland sein muss.
Was ist mit Personen die in Elternzeit sind oder die zu pflegende Angehörige betreuen. Die stehen dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung, erhalten trotzdem Alg II.
Im SGB III findet sich diese Regelung unter § 138.
Verfügbarkeit spielt im SGB II überhaupt keine Rolle.
Zitat von: BigMama am 10. Juli 2022, 13:06:33Da steht aber nichts davon dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss sondern nur, dass der gewönliche Aufenthalt in Deutschland sein muss.
Was ist mit Personen die in Elternzeit sind oder die zu pflegende Angehörige betreuen. Die stehen dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung, erhalten trotzdem Alg II.
Im SGB III findet sich diese Regelung unter § 138.
Um mal den von Dir zitierten § 138 irgendwas zu zitieren:
Zitat§ 138 Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitslos ist, wer
[...]
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
[...]
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann
Die Gerichte werden einen Aufenthalt im Ausland wohl kaum als "ortsnah" bezeichnen. Du kannst natürlich gerne mal klagen und das Ergebnis dann hier berichten. Ich finde ohnhin, wir alle hier sollten ganz dringend Rechtsanwälte werden :lachen:
Es geht um Leistungen nach dem SGB II. Die Verfügbarkeit nach § 138 SGB III hat damit in etwa soviel zu tun wie Wohngeld eine Leistung nach dem SGB II ist.
Auch hier wäre dezente Zurückhaltung deinerseits angebracht.
Natürlich ist mit Daueraufenthalt im Ausland der ALG2 Anspruch beendet. Das gar jedoch nichts, aber auch gar nichts mit Verfügbarkeit zu tun.
Mein Verweis auf den § 138 SGB III war eine Erläuterung dafür, dass es im Bezug von Alg I bis auf eine Ausnahme, zwingend notwendig ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zustehen. Im SGB II jedoch gibt es keine Regelung diesbezüglich.