Das Jobcenter schreibt mir:
"Bevor ich Ihnen eine neue Einladung zukommen lasse, bitte ich Sie um die Einreichung folgender Unterlagen:"
- Lebenslauf
- Übersicht der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben [Anm.: für einen von JC benannten bestimmten Zeitraum von drei Monaten.]
Mit der Einreichung der Übersicht der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben habe ich keine Probleme.
Mit der Einreichung des Lebenslaufes schon.
Denn das Jobcenter ist bereits mehrfach durch Datenschutzverstöße aufgefallen, u.a. dadurch, dass es einen um die Angaben des Vermieters geschwärzten Mietvertrag als ″für das Jobcenter nicht verbindlich″ bezeichnet hat und die nicht leistungsrelevanten Daten trotzdem erheben wollte, vorher könne der Antrag nicht bearbeitet werden.
Eine Rechtsfolgenbelehrung (RFB) lag nicht bei, eine Eingliederungsvereinbarung (EinV) wurde bisher nicht abgeschlossen.
Über die Suchfunktion habe ich zum Thema "Einreichung des Lebenslaufs" keine aussagekräftigen Infos gefunden.
Die Einnahmen und Ausgaben solltest du einreichen, da die für die Leistungsberechnung die Grundlage sind.
Das mit dem Lebenslauf kannst du einfach ignorieren. Da es keine RFB gibt, kann es keine Rechtsfolgen geben.
Du hast wirklich einen netten SB: Ohne Einreichung vom Lebenslauf will er dich nicht mehr einladen. Schade aber auch, dass du dann diese ganzen sinnlosen Zwangstermine nicht wahrnehmen musst. :cool:
Zitat von: lappa am 08. Juli 2022, 13:29:19Ohne Einreichung vom Lebenslauf will er dich nicht mehr einladen.
War klar, dass dieser Spruch kommt :cool:
Aber nochmal ernsthaft: Durch die Einreichung des Lebenslaufes würde
ich(!) massenhaft Datenschutzverstöße zu Lasten Dritter begehen, da mir deren Einverständnis zur Datenverarbeitung nicht vorliegt. Ich gehe davon aus, dass mir die Einholung des Einverständnisses bei den zahlreichen Dritten nicht zugemutet werden kann. :grins:
Mal abgesehen von der dort enthaltenen Angabe meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer, die ich dem JC nicht bekanntgeben möchte.
Eine Rechtsgrundlage, warum das JC den Lebenslauf eingereicht haben möchte, wurde nicht benannt.
Zitat von: rioreisender am 08. Juli 2022, 13:45:11würde ich(!) massenhaft Datenschutzverstöße zu Lasten Dritter begehen
Wie soll das gehen, im Lebenslauf steht so was doch nicht drin.
Es gibt keinerlei Pflicht/Rechtsgrundlage, dem JC einen Lebenslauf zukommen zu lassen.
Freiwillig kann man dem SB ja auch einen "Abgespeckten" Lebenslauf geben :grins:
Ich frage mich, ob ich auf die Bitte, den Lebenslauf "einzureichen", überhaupt reagiere.
Wenn ja, wäre ein Ansatz, das JC mal nach der Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und der Leistungsrelevanz zu fragen, insbesondere vor dem Hintergrund der von ihm bereits begangenen Datenschutzverstöße (siehe Stichwort "Mietvertrag" oben)...
Wozu überhaupt drauf eingehen?
Der SB hat doch schon geschrieben, was die Konsequenz ist: Keine Einladungen.
Wenn der SB nochmal nachfragt (mit RFB oder echten Drohungen), kann man immer noch nach der Rechtsgrundlage fragen.
Zitat von: rioreisender am 08. Juli 2022, 13:25:39bitte ich Sie
Es ist eine Bitte.
Ansonsten steht da: "Ich fordere Sie auf". Dem müßte man nachkommen.
Zitat von: Schnuffel01 am 08. Juli 2022, 18:21:45Zitat von: rioreisender am 08. Juli 2022, 13:25:39bitte ich Sie
Es ist eine Bitte.
Ansonsten steht da: "Ich fordere Sie auf". Dem müßte man nachkommen.
Ich denke, das ist vom SB einfach freundlich formuliert. Und selbst einer Aufforderung müsste man nicht nachkommen, wenn diese einer Rechtsgrundlage entbehrt oder man selbst gegen Gesetze verstoßen würde.
Die Frage, um die es (mir) geht, ist: Gibt es eine rechtliche Grundlage oder höchstrichterliche Rechtsprechung darüber, dass ein LE explizit verpflichtet ist, einen Lebenslauf einzureichen?
Entgegen steht nämlich, dass im Lebenslauf Daten Dritter enthalten sind, welche dem Datenschutz unterliegen und außerdem sehr wahrscheinlich nicht leistungsrelevant sind.
Selbst wenn da stehen würde "Ich fordere Sie auf", wäre das egal.
Es muss ganz konkret die Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung angedroht werden, damit es zu einer Leistungseinstellung kommen kann.
Ansonsten spielt das keine Rolle, was der SB wünscht, bittet, verlangt, oder sonst was.
Und selbst dann wäre es nicht bedrohlich. Bei einer Leistungseinstellung müssen die Leistungen SOFORT wieder gezahlt werden und ggf. nachgezahlt werden, sobald die Mitwirkung nachgeholt wurde.
Wozu also die Obrigkeitshörigkeit? :zwinker:
Zitat von: rioreisender am 08. Juli 2022, 18:58:05Entgegen steht nämlich, dass im Lebenslauf Daten Dritter enthalten sind, welche dem Datenschutz unterliegen und außerdem sehr wahrscheinlich nicht leistungsrelevant sind.
Jetzt würde mich aber doch interessieren, inwieweit überhaupt ein
Lebenslauf "leistungsrelevant" sein sollte? :scratch:
Bekommt man mehr Leistungen oder weniger, wenn man die XY-Schule in Pusemuckel besucht oder eine Ausbildung als ABC-Schütze in Z-Stadt absolviert hat o.ä.??? :schock:
:weisnich:
Natürlich muss man keinen Lebenslauf zeigen, genauso wenig eine Bewerbung oder anderes. Wichtig ist nur, dass man diese bei der Bewerbung an eine Arbeitsstelle mitschickt, dass man es nicht als bewusst falsche Bewerbung macht und dann quasi als fehlerhafte Bewerbung führt (wobei ich bisher immer im Anschreiben geschrieben habe auf einen Vermittlungsvorschlag, dass ich mich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages bei Ihnen bewerben muss und 0 auf das Unternehmen in der Bewerbung eingehe ^^ Da wurde ich noch nie mit sowas eingeladen :D )
Zitat von: PetraL am 08. Juli 2022, 19:14:19Bekommt man mehr Leistungen oder weniger, wenn man die XY-Schule in Pusemuckel besucht oder eine Ausbildung als ABC-Schütze in Z-Stadt absolviert hat o.ä.??? :schock:
:weisnich:
Haha, vielleicht frage ich das den SB mal...
Zitat von: rioreisender am 08. Juli 2022, 16:31:37Ich frage mich, ob ich auf die Bitte, den Lebenslauf "einzureichen", überhaupt reagiere.
Wenn ja, wäre ein Ansatz, das JC mal nach der Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und der Leistungsrelevanz zu fragen
Die Rechtsgrundlage entspringt mithin dem Ansinnen dessen. (Als Beispiel):
Zitatc) Daten zur Berufsberatung sowie zur Vermittlung/Integration in Arbeit
Das sind beispielsweise:
Lebenslauf, Nachweise über Abschlüsse etc., Angaben zu Kenntnissen und Fähigkeiten, Führerschein, Qualifikation (schulische und berufliche), Leistungsfähigkeit, Motivation, Rahmenbedingungen
Quelle:https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/Dahme-Spreewald/DE/UeberUns/Datenschutzbeauftragte/Informationen/Informationen_node.html
Das einzige,was das JC nicht braucht, das sind Arbeitszeugnisse. Die kannst du einem AG selbst vorlegen. Und Träger für Maßnahmen haben darauf auch keinen Anspruch.
Du kannst das mit dem Lebenslauf gegenüber dem SB auch ignorieren.
Jedoch könnte Dir dann ein SB behelfsweise eine Maßnahme unterjubeln, wo Du dich indirekt mit der Bearbeitung Deines Lebenslaufes durch den Träger einverstanden erklärst, ohne, dass das gleich offensichtlich erkennbar ist. Die Notwendigkeit und Rechtsgrundlage dessen würde dann mit der Notwendigkeit zur Vermittlung (im Nachhinein) begründet. Und dem Ansinnen des Trägers auf schreibenden Zugriff, Deinen Lebenslauf betreffend. Siehe Seite 6:
Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013193.pdf
Das wäre das Risiko dessen. Und das ist nicht aus der Luft gegriffen. Denn Dein Jobcenter hat aktuell eine Maßnahme bis Anfang Januar 2023 auf der Palette, deren Zielgruppe sich dadurch kennzeichnet ,dass eine fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jobcenter vorläge. Und diese Maßnahme kann von 3 Monaten bis 6 Monaten dauern. Je nach Entscheidung des SB. Und diese Maßnahme hätte zudem schikanöse ergänzende Inhalte, weswegen die auch leicht abzuwehren wäre, meiner Einschätzung nach. Jedoch ist das Deine Entscheidung, wie Du das einschätzt.
mein schlaumeier vermittler wollte mal den lebenslauf haben und hat sogar mit 60 sgb i gedroht.
der übliche blödsinn a lá "sie sind verplichtet alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind".
nach meiner anmerkung, dass nur die leistungsabteilung sich auf den 60 berufen kann und nicht der vermittler und dass der lebenslauf in keinster weise für die leistung erheblich ist, wurde er plötzlich ganz zahm. zwar zähneknirschend aber zahm.
wenn man die grenzen der gesetze kennt, kann man denen manchmal zeigen, dass diese bevormundung keine einbahnstraße ist und man sie selbst auch in die schranken der gesetze verweisen kann.
Auf diese Frage hin habe ich einem damaligen SB geantwortet; Ich hätte gerne den Lebenslauf von Detlef Scheele, er geht mich zwar genauso wenig an wie sie meiner, aber wen sie darauf bestehen sende ich seinem Büro, selbstverständlich in CC diverser Medien, unseren Schriftverlauf.
Ich wünsche ihnen einen schönes WE.
Zitat von: Yasha am 08. Juli 2022, 22:46:53Die Rechtsgrundlage entspringt mithin dem Ansinnen dessen. (Als Beispiel):
Zitatc) Daten zur Berufsberatung sowie zur Vermittlung/Integration in Arbeit
Das sind beispielsweise:
Lebenslauf, Nachweise über Abschlüsse etc., Angaben zu Kenntnissen und Fähigkeiten, Führerschein, Qualifikation (schulische und berufliche), Leistungsfähigkeit, Motivation, Rahmenbedingungen
Quelle:https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/Dahme-Spreewald/DE/UeberUns/Datenschutzbeauftragte/Informationen/Informationen_node.html
Danke für Deinen Beitrag. Leider weiß ich nicht, was Du mit "Die Rechtsgrundlage entspringt mithin dem Ansinnen dessen" meinst.
Die von Dir genannte Quelle enthält die Angaben der Datenschutzbeauftragten
eines[!] Jobcenters. Sie enthält eine Auflistung von Daten, die
theoretisch vom Jobcenter verarbeitet werden könnten,
wenn diese
vom LE selbst eingereicht wurden. Eine Rechtsgrundlage zur Erhebung dieser Daten kann ich darin nicht erkennen.
Die obige Auflistung erweckt im übrigen den Eindruck, dass sie einer möglichen Anfrage von LE auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO vorgreifen soll. Dies vermutlich vor dem Hintergrund, dass das Jobcenter sich mit den Angaben (mutmaßlich rechtswidrig) lästige Arbeit ersparen will.
Anfragen aus Auskunft nach Art. 15 DSGVO sind allerdings immer individuell zu beantworten, es werden schließlich auch individuelle Daten verarbeitet.
Zitat von: rioreisender am 09. Juli 2022, 09:13:48Danke für Deinen Beitrag. Leider weiß ich nicht, was Du mit "Die Rechtsgrundlage entspringt mithin dem Ansinnen dessen" meinst.
Du hast die Verlinkung zum Umgang mit Bewerberdaten, bezüglich Träger, nicht gelesen, vermute ich mal..
Zitat von: rioreisender am 09. Juli 2022, 09:13:48Anfragen aus Auskunft nach Art. 15 DSGVO sind allerdings immer individuell zu beantworten, es werden schließlich auch individuelle Daten verarbeitet.
Was nicht unbedingt zu Deinem Vorteil und immer vollständig erfolgen muss. Jedoch mindestens unter Beachtung der Handlungsempfehlung des BfDI. Die solltest Du kennen. Denn viele Jobcenter ignorieren die schlichtweg. Kannst du Dir bei Interesse hier downloaden:
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Jobcenter/Anlagen/Rundschreiben-1-Jobcenter-Anlage2.html?nn=409858
Zudem empfehle ich Dir ergänzende allgemeine Hinweise -warum das Jobcenter Deine Sozialdaten benötigt.
"Diese Sozialdaten umfassen vor allem Ihren beruflichen Werdegang von der Schulausbildung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung "
Quelle:
https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Inhalte/Flyer/Jobcenter/Jobcenter.html
Deinen Werdegang kannst du Deinem SB auch nur mündlich mitteilen. Jedoch fehlt dem SB dann immer noch die Information, inwieweit und in welcher Form Du das bislang zu Papier gebracht hast. Und ob hier eine ggf. eine Optimierung erforderlich wäre. Via Bewerbungstraining. SB haben Vermutungs- und Einschätzungsermessen, was das betrifft. Und alle Entscheidungen des SB dazu, die unterliegen der gerichtlichen Überprüfung, im Bedarfsfall.
Zitat von: Yasha am 09. Juli 2022, 13:58:01SB haben Vermutungs- und Einschätzungsermessen
was soll denn das sein? oder sind das nur "hübsch" klingende wortschöpfungen
Zitat von: violet am 09. Juli 2022, 15:28:29Zitat von: Yasha am 09. Juli 2022, 13:58:01SB haben Vermutungs- und Einschätzungsermessen
was soll denn das sein? oder sind das nur "hübsch" klingende wortschöpfungen
Ich hätte auch noch treffender Verdachts- und Auswahlermessen schreiben können. Das hätte aber zusätzlicher Erklärungen bedurft. Grundsätzlich kann das aber rechtlich vereinfacht so definiert werden:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/sauer-sgbii-3-leistungsgrundsaetze-21-individualitaet-und-ermessen-abs1_idesk_PI13994_HI2658697.html
Grundsätzlich ist es Aufgabe der SB, individuellen Bedarf oder die Notwendigkeit an Förderinstrumenten in der Beratungs- und Integrationsarbeit für den Kunden zu erschließen bzw. zu erkennen und rechtssicher anwenden können.
Mehr oder minder heikel, für den Elo, kann es werden, wenn sich SB das Ermessen mittels Verdacht/Vermutung bemühen ...
Weshalb ich niemals persönliche Befindlichkeiten im Jobcenter ausplaudern würde. Denn das geht die SB und auch AG nichts an , meiner Meinung nach. Das ist Privatsache. Allerdings gibt es aktuell da leider einen übergriffigen Trend in Sachen privater und seelischer Ausforschung ...
https://www.iab-forum.de/psychische-probleme-von-menschen-im-sgb-ii-was-fachkraefte-im-jobcenter-tun-um-diese-zu-erkennen/
Es gibt da aktuell auch immer wieder Schulungsangebote für SB in systemisch geprägten Jobcentern:
https://www.bildungsmarkt-sgb2.de/interaktiv/course/detail/kompaktseminar-psychosoziale-beratung-im-sgb-ii-kontext-bochum/id:65978/mode:searchext
Und selbstverständlich soll dann ein teuer geschulter SB das auch anwenden. Wobei ich hier dann durchaus viel Potential für Ermessen auf "Verdacht" sehe, wobei entsprechende Maßnahmen leicht abgewehrt werden könnten, sofern der Elo sich da ncht vorher selbst hinein "geplaudert" hat.
Zitat von: Yasha am 09. Juli 2022, 15:55:43Ich hätte auch noch treffender Verdachts- und Auswahlermessen schreiben können.
Auswahlermessen ist wohl das Einzige, was du richtig hinbekommen hast.
Du kannst es nennen, wie du lustig bist, doch zwischen deinen Wortschöpfungen und juristischen Fachtermini liegen Welten.
Zitat von: violet am 09. Juli 2022, 16:09:14Du kannst es nennen, wie du lustig bist, doch zwischen deinen Wortschöpfungen und juristischen Fachtermini liegen Welten.
:sleep: Warte mal ab, bis mir mal wieder eine juristisch abgesegnete Konzeption einer Maßnahme vorliegt, die der SB Zuweisungen und Diagnosen (erneut) auf Verdacht zugesteht, die dazu noch öffentlich einsehbar sind, dann sehen wir weiter, inwiefern Deine Definition "Fachtermini" :wand: da von Belang sind oder je waren.
Für Elo ist aktuell eher vorrangig, inwieweit SB da verhältnismäßig und pflichtgemäß agieren.
Zitat von: Yasha am 09. Juli 2022, 13:58:01Du hast die Verlinkung zum Umgang mit Bewerberdaten, bezüglich Träger, nicht gelesen, vermute ich mal..
Unabhängig davon, wie Du zu dieser Vermutung gekommen sein willst: sie ist unzutreffend.
Zitat von: Yasha am 09. Juli 2022, 13:58:01Zudem empfehle ich Dir ergänzende allgemeine Hinweise -warum das Jobcenter Deine Sozialdaten benötigt.
Die von Dir genannten ergänzenden allgemeinen Hinweise sind mir selbstverständlch bekannt. Sie enthalten an keiner Stelle eine Rechtsgrundlage dergestalt, dass ein Lebenslauf einzureichen wäre.
Deine Aussage
Zitat von: Yasha am 09. Juli 2022, 13:58:01Jedoch fehlt dem SB dann immer noch die Information, inwieweit und in welcher Form Du das bislang zu Papier gebracht hast. Und ob hier eine ggf. eine Optimierung erforderlich wäre. Via Bewerbungstraining. SB haben Vermutungs- und Einschätzungsermessen, was das betrifft. Und alle Entscheidungen des SB dazu, die unterliegen der gerichtlichen Überprüfung, im Bedarfsfall.
ist allein Deine Interpretation und daher für mich nicht relevant.
Die eingangs gestellte Frage bleibt daher weiter offen.
[/quote]
Zitat von: rioreisender am 09. Juli 2022, 19:04:50Die eingangs gestellte Frage bleibt daher weiter offen.
Antwort 3
Man kann muss aber nicht, was ist da noch offen?
Wenn ich es richtig verstanden habe, gab und gibt es hier Stimmen, die die Auffassung vertreten, dass das JC einen Anspruch auf Einreichung des Lebenslaufes des LE hat (die datenschutzrechtlichen Bedenken einmal außer Acht gelassen)
Zitat von: rioreisender am 10. Juli 2022, 17:06:19dass das JC einen Anspruch auf Einreichung des Lebenslaufes des LE hat
Hat es aber nicht.
Die meisten JC juckt das gar nicht, was da drin steht.
Die Vermitteln in alle möglichen Sklavenjob's egal was im Lebenslauf steht.
Wozu also brauchen die einen?
Zitat von: Kopfbahnhof am 10. Juli 2022, 18:00:40Wozu also brauchen die einen?
Damit sind wir wieder irgendwie am Anfang :clever:
Eine Rechtsgrundlage, warum SB den Lebenslauf braucht, wird nicht genannt.
Zitat von: rioreisender am 10. Juli 2022, 18:18:19sind wir wieder irgendwie am Anfang
Und nun auch am Ende.
Abgabe ist Freiwillig
Zitat von: rioreisender am 09. Juli 2022, 19:04:50Deine Aussage,,,
ist allein Deine Interpretation und daher für mich nicht relevant.
Ach so -Du glaubst hier selektiv zu argumentieren und daraus faktische Schlussfolgerungen herzuleiten, die allein Deine Sichtweise weiter untermauern.
Meine Argumente stammen übrigens aus dem faktischem Wissen einer Broschüre DEINES Jobcenters, welche Du im Internet mit dem Suchmodus :
Wegweiser, Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf
gleich zum PDF Download angezeigt bekommen kannst.
Seite 36.
Die Vorlage eines Lebenslaufs und Überprüfung dessen gehört sozusagen zur Geschäftspolitik DEINES Jobcenters. Schon seit Jahren. Und das ist nicht meine" Interpretation."
Aber Du wirst dem SB sicher gegenüber vertreten, warum auch das für Dich nicht relevant ist, vermute ich mal.
Isofern ist oder wäre da sowieso jeder weitere Rat überflüssig, so meine Einschätzung.
Du kennst oder oder könntest nunmehr zumindest insgesamt die Risiken kennen oder zumindest zur Kenntnis nehmen, die Sache mit der Vorlage des Lebenslaufs weiter als irrelevant betrachten.
wir alle hier wissen, was und wie viel dieses "faktische Wissen einer Broschüre des Jobcenters" wert ist.
siehe auch das neu eingerichtete Thema Rechtswidrige Weisung der BA zu Leistungskürzungen wegen Meldeversäumnissen (https://hartz.info/index.php?topic=129149.0)
Meine Erfahrung im JC Frankfurt_Main ist, das ein Lebenslauf nicht gefragt war. Im Geigenteil, ich hatte damals meinen Lebenslauf bei Terminen immer dabei-dennoch kein Interresse vom JC. Auch Zeugnisse etc. nicht gefragt. So wurde ich trotz abgeschlossener Ausbildung und zweiten Bildungsweg Abi. als Bürohilfskraft mit mittlerer Reife geführt. Eben auch gegenüber dem SG.
Zitat von: Yasha am 10. Juli 2022, 20:27:08Zitat von: rioreisender am 09. Juli 2022, 19:04:50Deine Aussage,,,
ist allein Deine Interpretation und daher für mich nicht relevant.
Ach so -Du glaubst hier selektiv zu argumentieren und daraus faktische Schlussfolgerungen herzuleiten, die allein Deine Sichtweise weiter untermauern.
Meine Argumente stammen übrigens aus dem faktischem Wissen einer Broschüre DEINES Jobcenters, welche Du im Internet mit dem Suchmodus :
Wegweiser, Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf
gleich zum PDF Download angezeigt bekommen kannst.
Seite 36.
Die Vorlage eines Lebenslaufs und Überprüfung dessen gehört sozusagen zur Geschäftspolitik DEINES Jobcenters. Schon seit Jahren. Und das ist nicht meine" Interpretation."
Aber Du wirst dem SB sicher gegenüber vertreten, warum auch das für Dich nicht relevant ist, vermute ich mal.
Isofern ist oder wäre da sowieso jeder weitere Rat überflüssig, so meine Einschätzung.
Du kennst oder oder könntest nunmehr zumindest insgesamt die Risiken kennen oder zumindest zur Kenntnis nehmen, die Sache mit der Vorlage des Lebenslaufs weiter als irrelevant betrachten.
Einfache kurze antwort es gibt keine Rechtsgrundlage auf der das Jobcenter deinen Lebenslauf verlangen darf. Das es für individuelle Vermittlung von Vorteil sein kann, sofern man einen Sachbearbeiter hat der bei der Auswahl von Stellenangeboten sein Hirn benutzt, einen Lebenslauf einzureichen steht natürlich außer Frage. Leider sind diese Sachbearbeiter rar gesät.
Noch was zu dem andern Unsinn der hier teilweise geschrieben wird. Einen Lebenslauf einzureichen stellt keinen Datenschutzverstoß dar diese Behauptung ist schlicht bullshit.
Zitat von: Meph1977 am 13. Juli 2022, 02:08:44Noch was zu dem andern Unsinn der hier teilweise geschrieben wird. Einen Lebenslauf einzureichen stellt keinen Datenschutzverstoß dar diese Behauptung ist schlicht bullshit.
Danke für Deine Einschätzung. Könntest Du ggf. noch ausführen, warum Du das so siehst? Nochmals Danke im Voraus!
Zitat von: rioreisender am 13. Juli 2022, 08:26:37Danke für Deine Einschätzung. Könntest Du ggf. noch ausführen, warum Du das so siehst? Nochmals Danke im Voraus!
Wenn man den Lebenslauf freiwillig einreicht, dann ist es kein Datenschutzverstoß. Erst, wenn der Lebenslauf ohne Einwilligung an Dritte weitergegeben wird ist es ein Verstoß (ist allerdings schwer zu beurteilen ob der Kollege vom JC Mitarbeiter schon ein Dritter ist).
Zitat von: geraldxx am 13. Juli 2022, 09:05:10Wenn man den Lebenslauf freiwillig einreicht, dann ist es kein Datenschutzverstoß.
Das sehe ich (aus juristisch laienhafter Sicht) anders. Denn ich gehe davon aus, dass auch ein LE einen Datenschutzverstoß zu Lasten Dritter begehen kann. Personenbezogene Daten unterliegen jedenfalls dann dem Datenschutz, wenn durch sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Identifizierung einer Einzelperson möglich wird. Und genau das wäre der Fall, würde der LE seinen Lebenslauf dem JC einreichen, ohne das Einverständnis von im Lebenslauf namentlich genannter oder sonstwie identifizierbarer Dritter zu haben.
Und das JC ist dann fein raus, denn die Angaben aus dem Lebenslauf sind ihm ja nur "bekannt geworden", wie es so schön heißt. Somit dürfte das JC die bekannt gewordenen Daten vermutlich sogar verarbeiten.
Dem entgegen könnte wiederum die Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten stehen, dass bereits die Anfrage von nicht leistungsrelevanten Daten (wie beispielsweise Name und Kontonummer des Vermieters) einen Datenschutzverstoß des JC darstellt.
Hat hierzu jemand eine verlässliche juristische Einschätzung?
Zitat von: rioreisender am 13. Juli 2022, 11:25:25Dem entgegen könnte wiederum die Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten stehen, dass bereits die Anfrage von nicht leistungsrelevanten Daten (wie beispielsweise Name und Kontonummer des Vermieters) einen Datenschutzverstoß des JC darstellt.
Hat hierzu jemand eine verlässliche juristische Einschätzung?
Juristisch nicht aber meine laienhafte Meinung:
Im Lebenslauf stehen Firmen und nicht Personen. Ein Firmenname und dessen Adresse ist so oder so öffentlich und unterliegt nicht dem Datenschutz von Privatpersonen. Wenn deine Vermutung stimmen würde wären keine normalen Lebensläufe mehr möglich, da müsste man ja jede Firma schriftlich anfragen ob man sie im Lebenslauf nennen darf, da man Bewerbungen ja an sehr viele Firmen verschickt.
Zum Namen des Vermieters: Schwierig aber normalerweise sollte das in Abstimmung mit dem Vermieter geschehen, wenn die Vermieterbescheinigung benötigt wird.
Zum Namen des Vermieters: Das war nur ein Beispiel für massenhafte Datenschutzverstöße. Das JC fordert wider besseres Wissen z.B. "ungeschwärzte" Mietverträge an. Die Anforderung einer Vermieterbescheinigung durch das JC wird vom JC niemals benötigt und ist bereits deshalb unzulässig, da nicht leistungsrelevant.
Jedenfalls in meinem Lebenslauf stehen auch Personen, z.B. die Namen von namhaften Dozenten, bei denen ich meinen Abschluss gemacht habe.
Und ich werde meinen Lebenslauf ganz bestimmt nicht extra für das JC datenschutzkonform anpassen.
Zitat von: rioreisender am 13. Juli 2022, 11:41:41Zum Namen des Vermieters: Das war nur ein Beispiel für massenhafte Datenschutzverstöße. Das JC fordert wider besseres Wissen z.B. "ungeschwärzte" Mietverträge an. Die Anforderung einer Vermieterbescheinigung durch das JC wird vom JC niemals benötigt und ist bereits deshalb unzulässig, da nicht leistungsrelevant.
Jedenfalls in meinem Lebenslauf stehen auch Personen, z.B. die Namen von namhaften Dozenten, bei denen ich meinen Abschluss gemacht habe.
Und ich werde meinen Lebenslauf ganz bestimmt nicht extra für das JC datenschutzkonform anpassen.
Ich glaube solche detaillierten Fragen kann nur ein Datenschutzbeauftragter beantworten und selbst der müsste die Gegebenheiten erst einmal genau prüfen um da eine Aussage treffen zu können.
Aber zurück zum Lebenslauf: Inhalt einer Bewerbung ist auch z.b. das Arbeitszeugnis und dort steht meist der Vorgesetzte als Unterzeichner. Das Arbeitszeugnis ist aber explizit dazu gedacht als Teil der Bewerbung weitergeleitet zu werden. Wenn solche Dinge ein Datenschutzverstoß wären, dann wäre das schon lange bekannt.
Zitat von: geraldxx am 13. Juli 2022, 11:49:57Arbeitszeugnis ist aber explizit dazu gedacht als Teil der Bewerbung weitergeleitet zu werden. Wenn solche Dinge ein Datenschutzverstoß wären, dann wäre das schon lange bekannt.
Der kleine aber feine Unterschied ist: Arbeitszeugnisse werden von Dritten erstellt in
deren Bewusstsein und in
deren konkludentem Einverständnis, dass die Arbeitszeugnisse bei Bewerbungen potentiellen neuen Arbeitgebern vorgelegt werden.
Beim Lebenslauf ist das etwas anderes: hier bin
ich der Ersteller und reiche Daten
ohne Wissen und folglich ohne Einverständnis der Betroffenen an Dritte, z.B. das JC aus.
Arbeitszeugnisse gehen das JC im übrigen nichts an, da nicht leistungsrelevant, vgl. https://hartz.info/~moderator//Anlagen-RG/BfDI_Arbeitszeugnis.pdf
Zitat von: rioreisender am 13. Juli 2022, 11:55:59Zitat von: geraldxx am 13. Juli 2022, 11:49:57Arbeitszeugnis ist aber explizit dazu gedacht als Teil der Bewerbung weitergeleitet zu werden. Wenn solche Dinge ein Datenschutzverstoß wären, dann wäre das schon lange bekannt.
Der kleine aber feine Unterschied ist: Arbeitszeugnisse werden von Dritten erstellt in deren Bewusstsein und in deren konkludentem Einverständnis, dass die Arbeitszeugnisse bei Bewerbungen potentiellen neuen Arbeitgebern vorgelegt werden.
Beim Lebenslauf ist das etwas anderes: hier bin ich der Ersteller und reiche Daten ohne Wissen und folglich ohne Einverständnis der Betroffenen an Dritte, z.B. das JC aus.
Arbeitszeugnisse gehen das JC im übrigen nichts an, da nicht leistungsrelevant.
Wie gesagt, solche detaillierten Auskünfte kann dir vermutlich nur ein Datenschutbeauftragter geben. Und wie bereits geschrieben: Wenn die Anschrift und Name des AG im Lebenslauf ein datenschutzrechtliches Problem wäre, dann wäre das mittlerweile bekannt geworden.
Zitat von: rioreisender am 13. Juli 2022, 11:41:41Jedenfalls in meinem Lebenslauf stehen auch Personen, z.B. die Namen von namhaften Dozenten, bei denen ich meinen Abschluss gemacht habe.
Also langsam aber sicher wird Deine Argumentation absurd.Denn beispielsweise obliegt die Nennung von Referenzen auch nicht dem Datenschutz.Beispiel:
https://lebenslaufdesigns.de/lebenslauf-referenzen
Zitat von: rioreisender am 13. Juli 2022, 11:41:41Und ich werde meinen Lebenslauf ganz bestimmt nicht extra für das JC datenschutzkonform anpassen.
Musst Du auch nicht.Du musst nur zur Kenntnis nehmen, dass der Datenschutz im Jobcenter , bzw. der Umgang mit den Daten im Lebenslauf bezüglich Datenschutz geregelt ist. Denn sonst würde das nicht vollkommen selbstverständlich immer wieder im Zusammenhang mit dem Datenschutz und auch der DSGVO Erwähnung finden, wie hier:
https://www.datenschutz.org/jobcenter/
Du verbreitest übrigens bei jeder Bewerbung die Daten Deines Lebenslaufs. Da brauchst Du auch nicht jedes Mal die Genehmigung aller dort verzeichneten Personen oder Firmen. Guck dazu auch da mal rein:
https://www.jobseeker.com/de/lebenslauf/artikel/lebenslauf-datenschutz-dsgvo
Es gibt aber eine -vielleicht Dir noch nicht bekannte Ausnahme - wenn nämlich das Foto in Deinem Lebenslauf beispielsweise innerhalb einer Maßnahme von einem Träger erstellt worden wäre. Dann ist der Eigentümer der Rechte an Deinem Bild im Lebenslauf. Und dann müsstest du Dir -theoretisch - vor jeder Bewerbung deren Einverständnis holen, das Bild dafür weiter nutzen zu dürfen. Oder weitergeben zu dürfen -mittels Lebenslauf. Oder wenn Du gar das Foto öffentlich verwenden willst.
https://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/169-fotorecht-bewerbungsfoto-im-internet-urheberrecht-anwalt-rostock.html
Zitat von: geraldxx am 13. Juli 2022, 12:02:24Wie gesagt, solche detaillierten Auskünfte kann dir vermutlich nur ein Datenschutbeauftragter geben. Und wie bereits geschrieben: Wenn die Anschrift und Name des AG im Lebenslauf ein datenschutzrechtliches Problem wäre, dann wäre das mittlerweile bekannt geworden.
Wie gesagt, es geht nicht um Anschrift und Name des AG. Ich habe den Bundesdatenschutzbeauftragten zum Sachverhalt informiert. Jetzt ist es bekannt. :grins:
Nachtrag: Bei solchen Einstellungen und "Quellen" wie den in Beitrag #39 genannten braucht man sich nicht zu wundern, dass die JC mehr oder weniger machen, was sie wollen.
Zitat von: Yasha am 13. Juli 2022, 12:05:10Es gibt aber eine -vielleicht Dir noch nicht bekannte Ausnahme - wenn nämlich das Foto in Deinem Lebenslauf beispielsweise innerhalb einer Maßnahme von einem Träger erstellt worden wäre. Dann ist der Eigentümer der Rechte an Deinem Bild im Lebenslauf. Und dann müsstest du Dir -theoretisch - vor jeder Bewerbung deren Einverständnis holen, das Bild dafür weiter nutzen zu dürfen. Oder weitergeben zu dürfen -mittels Lebenslauf. Oder wenn Du gar das Foto öffentlich verwenden willst.
https://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/169-fotorecht-bewerbungsfoto-im-internet-urheberrecht-anwalt-rostock.html
Au weia :lachen:
Deine o.g. Behauptungen bezweifle ich. Das gilt auch für den Rest im nachträglich bearbeiteten Beitrag #39.
Wo genau steht die Grundlage für Deine o.g. Behauptungen in dem von Dir herangezogenen Artikel?
BTW: Fotos im Lebenslauf sind seit rund 20 Jahren nicht mehr üblich
Zitat von: rioreisender am 13. Juli 2022, 12:07:32Nachtrag: Bei solchen Einstellungen und "Quellen" wie den in Beitrag #39 genannten braucht man sich nicht zu wundern, dass die JC mehr oder weniger machen, was sie wollen.
Oder die , die Rechte an Bewerbungsfotos besitzen;
https://bewerbungsfoto-navigator.de/bildrechte-bewerbungsfoto/
Du solltest Dich lieber auf Dein Problem konzentrieren -mit Deinem JC.
.Aber offensichtlich hast du mehr Langeweile, der nun in schlechtes Benehmen ausartet. Ich bin nicht Dein Lakai für genehme Quellen oder Dein Hofnarr .Au weia :lachen:
Wenn Du Dich so auch im Jobcenter benimmst, dann macht da überhaupt gar kein Rat vorher mehr irgendeinen Sinn, meiner Meinung nach.
@rioreisender,
Zitat von: rioreisender am 13. Juli 2022, 12:07:32Ich habe den Bundesdatenschutzbeauftragten zum Sachverhalt informiert. Jetzt ist es bekannt.
Das es sich bei der vermeintlichen Forderung nach dem Lebenslauf lediglich um eine Bitte ohne RFB handelt - siehe Eingangsbeitrag - scheint an Dir abzuprallen.
Aber wer gerne das Forum und nun auch noch den Datenschutzbeauftragten sinnbefreit beschäftigt, dem muss tatsächlich langweilig sein.
Und soweit ich mich erinnere, waren in den Meldeaufforderungen der gE mit RFB ergänzend die Bitte "Lebenslauf und Bewerbungsunterlagen mitbringen" enthalten. Daraus sanktionsfähig war ausschließlich ein ggf. Meldeversäumnis gem. § 32 SGB II und nicht (zusätzlich) das "Vergessen" der gebetenen Unterlagen.
Dein "Wirbel" hinsichtlich des erbetenen (nicht geforderten) Lebenslaufes ist für mich deshalb nicht nachvollziehbar. Aber ich muss Gott sei Dank nicht alles verstehen.
Hallo, ich "mißbrauche" den Thread ganz kurz für mich, weil es bei meinem SB hoch hergeht.
Ganz kurz: Ich legte im Februar 2023 meine Bewerbungsunterlagen bereits beim Erstgespräch vor, alles ok.
Jetzt soll ich im Juli/August 2023 wieder meine Bewerbungsunterlagen vorlegen (Gespräch zusammen mit Teamleiter) - nachdem ich zwei freiwillige Hilfsangebote abgelehnt hatte. Diese Logik erschließt sich mir nicht. Ich vermute aber das Aufdonnern eines Bewerbungstrainings - obwohl die Unterlagen im Februar 2023 noch in Ordnung waren.
Kurze Frage: Einige schreiben, es gibt kein geltendes Recht, dass man Lebenslauf und Bewerbungsschreiben mitzubringen hat, andere sagen, das hängt davon ab, wie es formuliert ist in der Einladung, RFB ja/nein.
Falls es kein Recht auf Einsicht dieser Unterlagen gibt, ich weiß es nicht:
a) die "einfach vergessen mitzubringen - sorry" - Tour beim nächsten Gespräch/Einladung
b) schriftlich nachfragen, auf welche Paragraphen man sich beruft dabei?
Wäre aber schon merkwürdig für das JC und wohl eine Steilvorlage, wenn ich im Februar 2023 das freiwillig vorlegte und jetzt auf einmal nach den juristischen Grundlagen frage.
Bin echt überfordert.
Zitat von: Hansejunge am 08. Juli 2023, 21:40:51Ganz kurz: Ich legte im Februar 2023 meine Bewerbungsunterlagen bereits beim Erstgespräch vor, alles ok. Jetzt soll ich im Juli/August 2023 wieder meine Bewerbungsunterlagen vorlegen (Gespräch zusammen mit Teamleiter) - nachdem ich zwei freiwillige Hilfsangebote abgelehnt hatte. Diese Logik erschließt sich mir nicht. Ich vermute aber das Aufdonnern eines Bewerbungstrainings - obwohl die Unterlagen im Februar 2023 noch in Ordnung waren.
Kurze Frage: Einige schreiben, es gibt kein geltendes Recht, dass man Lebenslauf und Bewerbungsschreiben mitzubringen hat, andere sagen, das hängt davon ab, wie es formuliert ist in der Einladung, RFB ja/nein.
Falls es kein Recht auf Einsicht dieser Unterlagen gibt, ich weiß es nicht:
a) die "einfach vergessen mitzubringen - sorry" - Tour beim nächsten Gespräch/Einladung
b) schriftlich nachfragen, auf welche Paragraphen man sich beruft dabei?
Ich bin kein Jurist, sehe es aus meiner Erfahrung als Ex-Arbeitsvermittler aber wie folgt: Ich glaube, eine Sanktion ist eher unwahrscheinlich. Allerdings könnte ein AV versuchen, eine Sanktion mit Verweis auf § 31 SGB II, Abs. 1, S. 2 durchzusetzen. Darin heißt es dass ,,Kunden" ihre Pflichten verletzt, wenn sie sich weigern, ,,eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen
oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern."
Es könnte versucht werden, den Unwillen, Bewerbungen vorzuzeigen, als Verhinderung der Anbahnung auszulegen. Ich kann mich erinnern, dass eine Kollegin in dem Jobcenter, wo ich zuletzt tätig war, wegen sowas sanktioniert hat, als deren "Kunde" sich mehrmals weigerte, Bewerbungen vorzuzeigen. Wenn du dagegen in widerspruch gehst, würde dann wohl ein Gericht entscheiden, wenn die Widerspruchsstelle deinen Widerspruch verwirft.
Aber wie gesagt bin ich bei juristischen Dingen kein Fachmann. In der Praxis dürfte es, so meine Erfahrung, darauf hinauslaufen, dass der AV sagen wird:
,,Da Sie keine aktuellen Bewerbungsunterlagen vorlegen können, werde ich Sie zu einer Bewerbungsmaßnahme zuweisen, denn ich kann ja nicht erkennen, ob Ihre Bewerbungen auf dem aktuellen Stand sind, wenn Sie mir die nicht vorzeigen".Du kannst zwar dann sagen, du hättest die doch erst vor 5 Monaten vorgelegt und die seien damals nicht beanstandet worden, der AV könnte dann aber argumentieren, dass du nun "aktiviert" werden müsstest, weil du ja in den letzten 5 Monaten keinen Job gefunden hast. Ergo müsse es an deinen Bewerbungsunterlagen liegen (was keineswegs stimmen muss, aber gleichwohl wird mitunter so argumentiert).
Da die Jobcenter viele Maßnahmen besetzen müssen, um ihren Zielvorgaben zu entsprechen, wird am Ende wahrscheinlich eine Zuweisung zu einer Maßnahme erfolgen, deren Nichtantritt dann sanktioniert werden kann. Um das zu verhindern, kann ich nur dazu raten, eine möglichst aktuelle, gut aufbereitete Musterbewerbung zum Termin mitzubringen und darauf basierend dann zu begründen, dass du kein Bewerbungstraining benötigst.
Um deinen Mitwirkungswillen zu zeigen und einer Unterstellung vorzubeugen, dass du nicht hinreichend aktiv wärest, solltest du zudem erklären, dass du alternativ zu einem Bewerbungstraining sehr gerne ein Einzelcoaching von 12-16 Stunden absolvieren würdest, weil du eine Maßnahme willst, die individuell auf dich zugeschnitten ist und dich wirklich weiter bringt! (Sowas kannst du auch dann anbieten, wenn du es schon vorher angeboten hast und es abgelehnt wurde).
Bei sowas machst du individuell mit einem Coach ein paar Sitzungen von ca. 60-120 Minuten aus (meist je 1 Mal pro Woche 120 Min.) Darin kannst du sehr gezielt unterstützt werden und es werden genau auf dich zugeschnittene Tipps zur Optimierung der Bewerbung gegeben. Ich habe sowas als Arbeitsloser auch mal mitgemacht und sehr davon profitiert.
Ich will hier keine Werbung machen, kann dir aber auf Wunsch hin einen Anbieter nennen, der sowas komplett online in ganz Deutschland durchführt. Das ist nicht zu vergleichen mit einer Gruppen-Maßnahme, wo man unter Zwang mit mehreren unmotivierten Leuten zusammensitzt. Solche Einzelcoachings geben die Jobcenter aber in der Regel nur dann raus, wenn man explizit darauf besteht (und oft nur für Akademiker), weil sie eben sehr teuer sind.
Zitat von: Phil_N am 09. Juli 2023, 11:19:55Um das zu verhindern, kann ich nur dazu raten, eine möglichst aktuelle, gut aufbereitete Musterbewerbung zum Termin mitzubringen und darauf basierend dann zu begründen, dass du kein Bewerbungstraining benötigst.
Siehst Du, mein Vertrauen ist mittlerweile so weit im Keller, dass ich glaube, dass SB und TL so oder so sagen werden, ich bräuchte ein Training, egal wie die Unterlagen aussehen.
Aber nenne mir gerne den Onlinecoach. Ich hatte ja eh schon überlegt, mir jemanden zu suchen für mich, siehe hier:
https://hartz.info/index.php?msg=1582236
Danke.
Zitat von: Hansejunge am 09. Juli 2023, 11:46:23Siehst Du, mein Vertrauen ist mittlerweile so weit im Keller, dass ich glaube, dass SB und TL so oder so sagen werden, ich bräuchte ein Training, egal wie die Unterlagen aussehen.
Das kann gut sein. Aber wenn du sehr gute Unterlagen dabei hast, fällt es schwer(er), eine Zuweisung in eine Maßnahme gegen deinen Willen zu begründen.
Du hast vorm Gericht bessere Chancen, wenn du gute Unterlagen dabei hattest und dich kooperativ zeigtest.
Deshalb ist es so wichtig, Alternativangebote zu machen. Wenn weder Beratungstraining noch Coaching in Frage kommen sollten, kannst du auch eine passende Weiterbildung ,z. B. irgendwas mit IHK-Zertifikat oder im EDV-Bereich (Microsoft- oder SAP-Zertifikate etc.) vorschlagen. Das hängt von deinem Berufsbild ab, was da Sinn machen würde.
In welchen Bereich willst du denn gehen? Ich bin ja selbst auch zertifizierter Bildungsberater. Vielleicht kann ich da ehrenamtlich helfen mit meinen Erfahrungen :-)
Zitat von: Phil_N am 09. Juli 2023, 13:42:46In welchen Bereich willst du denn gehen? Ich bin ja selbst auch zertifizierter Bildungsberater. Vielleicht kann ich da ehrenamtlich helfen mit meinen Erfahrungen :-)
Da hast Du etwas falsch verstanden.
Ich meine und schrieb dazu (ich zitiere mich selbst aus dem anderen Thread):
"Ich habe jetzt zum Beispiel vor, mir extern, neutral einen Coach für eine Stunde zu suchen, der noch einmal über meine Bewerbungsunterlagen schaut und kurz sagt, wo ich noch herumschrauben kann. Das interessiert mich, das "buche" ich.
Das JC lehne ich dafür komplett ab. 1) Datenschutz und Weitergabe in die Akte (E-Mail und Telefon, etc.) 2) Keine beliebige Einzelstunde möglich, sondern nur Vollprogramm 3) Man kann eben nicht selbst entscheiden, was man "gecoacht" haben möchte und was nicht, sprich Bevormundung vom JC. Kurzum: Ich habe null Vertrauen in den Laden."
(Ich habe Dir genaueres jetzt per Nachricht geschickt.)
Zitat von: Hansejunge am 08. Juli 2023, 21:40:51es gibt kein geltendes Recht, dass man Lebenslauf und Bewerbungsschreiben mitzubringen hat
So sieht es aus, jeder muss es für sich selbst Entscheiden ob so was Sinn macht oder nicht.
Damit ist nur der Lebenslauf gemeint, Post an AG geht kein JC etwas an.
Zitat von: Phil_N am 09. Juli 2023, 13:42:46wenn du sehr gute Unterlagen dabei hast, fällt es schwer(er), eine Zuweisung in eine Maßnahme gegen deinen Willen zu begründen
Ähm, bist aber keiner von den Gebrüdern Grimm?
Es geht hier um die JC, wenn du mal da einen Job hattest, solltest du die Wirklichkeit besser kennen :zwinker:
Zitat von: Phil_N am 09. Juli 2023, 11:19:55Ich bin kein Jurist
Zitat von: Phil_N am 09. Juli 2023, 11:19:55Allerdings könnte ein AV versuchen, eine Sanktion mit Verweis auf § 31 SGB II, Abs. 1, S. 2 durchzusetzen. Darin heißt es dass ,,Kunden" ihre Pflichten verletzt, wenn sie sich weigern, ,,eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern."
und warum saugst du dir dann so mühevoll irgendwelche Horrorszenarien aus den Fingern
Zitat von: malsumis am 09. Juli 2023, 19:43:04[und warum saugst du dir dann so mühevoll irgendwelche Horrorszenarien aus den Fingern
Welches Horror-Szenario soll das sein? Ich schildere aus meiner Erfahrung als Arbeitsvermittler, was passieren kann, weil ich es eben selbst mitbekam, dass das passieren kann. Und ich schildere ebenso, was eher wahrscheinlich ist, dass nämlich wahrscheinlich eine zuweisung zu einer Maßnahme erfolgen wird.
Daher nochmal meine Bitte an dich @malsumis, die ich schon in einem anderen Thread äußerte: Wenn du keine Ahnung von der Materie hast, wäre es besser, wenn du dich zurückhälst. Sonst führt das nur zu Verunsicherung von Usern. Denen ist damit nicht geholfen.
Zitat von: Kopfbahnhof am 09. Juli 2023, 16:10:22Es geht hier um die JC, wenn du mal da einen Job hattest, solltest du die Wirklichkeit besser kennen :zwinker:
Leider wird hier im Forum eine oft verzerrte "Wirklichkeit" dargestellt, weil hier fast nur Leute posten, die schlechte Erfahrungen mit dem JC haben. Die meisten Leute manchen aber, das zeigen Zugfriedenheitsbefragungen, keine schlechten Erfahrungen.
Die Leute, die keine schlechten Erfahrungen machen, melden sich aber selten in einem Forum wie diesem an. Dadurch entsteht ein stark ins Negative verzerrtes Bild. Die Gesamtzufriedenheit mit den Jobcentern bewerten die Kundinnen und Kunden derzeit in der Gesamtschau mit 2,2. Siehe: https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/befragungen/ergebnisse. Hier im Forum zeigt sich aber ein anderes Bild.
Gleiches gilt übrigens auch für Telefon- und Paketdienstleister. Die haben auf Online-Portalen miserable Bewertungen. Die meisten Leute aber sind nicht unzufrieden mit deren Dienstleistungen. Die Unzufriedenen machen ihrem Ärger aber lauter Luft. Negative Reviews werden häufiger gepostet als positive, weil unzufriedene Menschen ein höheres Mitteilungsbedürfnis haben.
Aber bitte nicht falsch verstehen: Der Verweis auf die negative Verzerrung heißt keineswegs, dass es nicht Fehlentwicklungen und schlechte Beratung im Jobcenter gibt. Das gibt es. Es ist aber wesentlich weniger extrem ausgeprägt, als hier im Forum der Eindruck erweckt wird. Online-Hilfe-Foren sind oft Echokammern, wobei dem hartz.info-Forum zugute zu halten ist, dass es wesentlich besser moderiert ist als z. B. das Elo-Forum, wo Leute, die eine Meinung vertreten, die den Moderatoren nicht passt, schnell verbannt und zum Schweigen gebracht werden.
Zitat von: Phil_N am 10. Juli 2023, 07:07:57das Elo-Forum, wo Leute, die eine Meinung vertreten, die den Moderatoren nicht passt, schnell verbannt und zum Schweigen gebracht werden.
Dem kann ich nur zustimmen. :sehrgut:
Jedes tickt anders.
Hier werden auch Covid Themen und So zugelassen, drüben ist da sehr die Stirn in Falten bis zum Boden.
Letztlich kann man in jeden Forum fliegen, wenn es zu Auseinandersetzungen kommt.
Gemeinsam ist man stark, als ins Klein Klein die persönlichen Fehden zu pflegen.
Zitat von: Phil_N am 10. Juli 2023, 07:07:57Wenn du keine Ahnung von der Materie hast, wäre es besser, wenn du dich zurückhälst. Sonst führt das nur zu Verunsicherung von Usern. Denen ist damit nicht geholfen.
das solltest du vor allem selber machen, bevor du so einen Blödsinn fabrizierst
für jemanden, der sich in Gesetzen nicht auskennt, maßt du dir ziemlich viel an, Arbeitsvermittler
deine Unkenntnis wirst du auch nicht hinter diesen ganzen walls of text verbergen können
kein Wunder, dass deine Pseudo-Rechthaberei im eloforum nicht geduldet wurde
Wie kommst du darauf, dass er sich mit Gesetzen nicht auskennt? Nur weil er schrieb, dass er kein Jurist ist? Da interpretierst du aber mehr rein als geschrieben wurde.
Du hilfst mit deiner Wortverdreherei wirklich niemandem.
Es ist nicht schlimm, dass du keine soliden Grundlagenkenntnisse im Sozialrecht hast. Jedoch solltest du dich mit deinen Äußerungen und deiner Wadenbissigkeit etwas zurücknehmen.
Zitat von: malsumis am 10. Juli 2023, 14:29:04kein Wunder, dass deine Pseudo-Rechthaberei im eloforum nicht geduldet wurde
Im Elo-Forum wurde ich gesperrt, weil der Admin schrieb, ich wolle die Leute dort ausforschen. Das geschah, nachdem ich schrieb, dass ich mich nicht nur in meiner Funktion als Sozialarbeiter für ALG II interessiere und Menschen dahingehend unterstützen will, im Jobcenter besser zu ihrem Recht zu kommen, sondern dass ich mich auch wissenschaftlich für die Materie ALG II interessiere.
Das als "Ausforschen" zu brandmarken, wenn wissenschafltiches Interesse kundgetan wird, halte ich für absurd. Davon abgesehen wurde auch behauptet, ich würde dort meine Dienstleistungen als Coach verkaufen wollen, was schon insofern lächerlich ist, als ich gar keine AVGS annehme (was ich auf meiner Homepage deutlich schreibe) und mich auf das Coaching von Fach- und Führungskräften (fast nur Akademiker) im Job - und keine Arbeitslosen - spezialisiert habe.
ALG II Leistungsbezieher sind nicht meine Coaching-Zielgruppe. Denen helfe ich aber (in meiner Funktion als Sozialarbeiter) gerne ehrenamtlich. Eben deshalb hatte ich mich im Elo-Forum angemeldet (und auch hier in diesem Forum angemeldet): Um zu helfen und auf Basis meiner Erfahrungen Aufklärungsarbeit zu leisten. Wer will, kann im Elo-Forum meine Texte finden. Die müssten ja noch da sein. Ich habe da unter Realnamen gepostet.
Das Elo-Forum ist in meinen Augen kein wirkliches Forum, denn eine echte Diskussion, d. h. ein Austausch unterschiedlicher Meinungen, wird dort kaum zugelassen. Sobald du etwas postet, was dem Admin nicht gefällt, folgt schnell die Sperrung. Auch wenn du Überschriften nicht so setzt, wie es die Mods wünschen, kann das schnell passieren. Das ist grotesk. Davon abgesehen würde ich im Elo-Forum ohnehin nie wieder was posten, weil ich die dort verbreitete Kriegsrelativierung erschreckend finde.
Das Elo-Forum ist meiner Überzeugung nach ein Gruselkabinett, wo Aluhut-Träger, Jobcenter-Hasser, Corona-Leugner und Putin-Versteher sich gegenseitig anstacheln und unwillens sind, sachlich zu diskutieren und ggf. in Betracht zu ziehen, dass die eigenen Standpunkte auch anders gesehen werden können, was mitnichten bedeuten muss, dass man den Leuten irgendwie Böses will.
Selbstreflexion und zivilisierte Diskussionskultur sind seitens der Mods und Admins im Elo-Forum leider verpönt. Denn beides zerstörte das dort gelebte Narrativ. So jedenfalls mein Eindruck. Aber wir weichen doch sehr vom Thema dieses Threads ab!
Zitat von: Phil_N am 10. Juli 2023, 07:07:57weil hier fast nur Leute posten, die schlechte Erfahrungen mit dem JC haben
Also ich habe beides gemacht und Aktuell auch gutes, wenn man es so nennen möchte.
(nach Umzug)
Auch Extrem negatives, wie rotzfreche Falschbehauptungen von seitens dem JC.
Womit sie aber einmal richtig auf die Fresse geflogen sind, vor Gericht!
Zum Glück, hatte ich sehr gute Beweise dafür.
Aber insgesamt bleibt eins, echte Hilfe gab es vom JC NIE.
Eher das Gegenteil, leider.
Zitat von: BigMama am 10. Juli 2023, 14:57:27Es ist nicht schlimm, dass du keine soliden Grundlagenkenntnisse im Sozialrecht hast.
Dann kannst du ja jetzt mal gerne deinem Protegé Phil aushelfen und mit deinen angeblichen Grundlagenkenntnissen im Sozialrecht wenigstens ein Beispiel aus der Rechtsprechung benennen, laut der man für das Nichtvorlegen von Lebenslauf und Bewerbungsschreiben dem Vermittler gegenüber eine Sanktion mit Verweis auf § 31 Abs. 1 S. 2 bekommen kann.
Aber das von dir nichts dergleichen kommen wird, kann man schon jetzt voraussagen.
Zitat von: Hansejunge am 09. Juli 2023, 13:54:56.?neutral einen Coach für eine Stunde zu suchen
Mit Verlaub-halte ich für entbehrlich. Du brauchst nur ein erfolgversprechendes Layout,welches Du auf Dich anpassen kannst. am besten gleich online. Das folgende sind Layouts für Arbeitsvermittler :grins: Dùrfte also als Vorlage gegen jeden Zweifel erhaben sein.
https://lebenslaufdesigns.de/Vorlagen/lebenslauf-arbeitsvermittler
Zitat von: malsumis am 10. Juli 2023, 19:47:42Dann kannst du ja jetzt mal gerne deinem Protegé Phil aushelfen und mit deinen angeblichen Grundlagenkenntnissen im Sozialrecht wenigstens ein Beispiel aus der Rechtsprechung benennen, laut der man für das Nichtvorlegen von Lebenslauf und Bewerbungsschreiben dem Vermittler gegenüber eine Sanktion mit Verweis auf § 31 Abs. 1 S. 2 bekommen kann.
Ich wiederhole mich: Du drehst Leuten das Wort im Mund rum und interpretierst Sachen da rein, die so einfach unhaltbar sind. Das ist das BILD-Zeitungsniveau. Daher nochmal zur Erklärung, was ich konkret schrieb:
"Ich bin kein Jurist, sehe es aus meiner Erfahrung als Ex-Arbeitsvermittler aber wie folgt: Ich glaube, eine Sanktion ist eher unwahrscheinlich. Allerdings könnte ein AV versuchen, eine Sanktion mit Verweis auf § 31 SGB II, Abs. 1, S. 2 durchzusetzen. Darin heißt es dass ,,Kunden" ihre Pflichten verletzt, wenn sie sich weigern, ,,eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern." Ich schrieb also, es könnte
versucht werden, den Unwillen, Bewerbungen vorzuzeigen, als Verhinderung der Anbahnung auszulegen. Warum schrieb ich das? Aus Erfahrung! Weil ich von einer Kollegin weiß, die "
wegen sowas sanktioniert hat", als deren "Kunde" sich mehrmals weigerte, Bewerbungen vorzuzeigen. Ich schrieb ferner: "Wenn du dagegen in Widerspruch gehst, würde dann wohl ein Gericht entscheiden, wenn die Widerspruchsstelle deinen Widerspruch verwirft".
Was du nicht zu begreifen scheinst @malsumis, ist, dass ich nicht darlege, was juristisch haltbar ist, denn dazu kann ich mir als Nicht-Jurist kein Urteil erlauben. Ich schildere,
was ich erlebt habe und
wie Arbeitsvermittler bisweilen begründen, wenn Sie eine Sanktion rechtfertigen. Ich schreibe nicht, dass das vor einem Gericht Bestand hätte. Dass Jobcenter dort in den letzten 18 Jahren einige "Abreibungen" kassiert haben, ist ja keine neue Erkenntnis.
Ich halte Aufklärung über mögliche Folgen für wichtig, denn der "Kunde", der sanktioniert wird, hat damit immer einen Nachteil und erstmal Stress, weniger Geld, Ärger etc., auch wenn die Sanktion später vielleicht von einem Gericht gekippt wird. Erstmal hat man den Schaden. Ergo machen ich darauf aufmerksam, wie manche Leute argumentieren könnten.
Weil ich aber nicht unnötig Angst machen will, schildere ich ebenso, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Sanktion erfolgt. Was wahrscheinlicher ist, habe ich geschrieben. Denn auch das - die Zuweisung zu einer Maßnahme mangels Nachweis passender Bewerbungsunterlagen - habe ich oft genug erlebt, und zwar viel häufiger als Sanktionsversuche deswegen.
Davon abgesehen kenne ich BigMama nicht. Ich weiß nicht mal, ob die Person hinter ihrem Pseudonym männlich oder weiblich ist. Soviel zum "Progegé". Ich frage mich wirklich, was du @malsumis mit deine Postings hier bezweckst, außer Unsicherheit zu stiften und Leute anzumaulen. Kannst du deine Zeit nicht besser nutzen?
Zitat von: Phil_N am 11. Juli 2023, 10:08:35Ich frage mich wirklich, was du mit deine Postings hier bezweckst, außer Unsicherheit zu stiften und Leute anzumaulen. Kannst du deine Zeit nicht besser nutzen?
Besser hâtte ich es nicht formulieren können,was Dich betrifft. Ganz grundsâtzlich verfângt Deine sonstige Art der Diskussion und Argumentation hier nicht,so mein Eindruck :
https://www.quarks.de/gesellschaft/scheinargumente-hier-solltest-du-in-diskussionen-aufpassen/
Deine Behauptung zu einer 16e Pflicht ist zudem falsch.
"Der Arbeitsvertrag wird zwischen den beiden Ver-
tragsparteien Arbeitgeber und ELB freiwillig geschlossen (Vertragsfreiheit).
Quelle: § 16e SGB II ,,Eingliederung von Langzeitar-
beitslosen"
Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäf-
tigung am allgemeinen Arbeitsmarkt
Veröffentlichung am 14.10. 2020
Gültig ab: 14.10. 2020
Zitat von: Yasha am 11. Juli 2023, 13:43:31Deine Behauptung zu einer 16e Pflicht ist zudem falsch.
Da ich nichts von einer 16e Pflicht geschrieben habe, frage ich mich: Wer ist die Person, auf die du dich da beziehst? Wer ist diejenige Person, die du meine "deine" ansprichst? Wie so oft werde ich nicht schlau aus deinem Posting. Warum kommst du jetzt mit geförderter Beschäftigung, um die es hier im Thread doch offenkundig nicht geht?
Merkst du eigentlich nicht mal, wie wirr deine Postings oft sind? Es geht hier um das Vorlegen einer Bewerbungsmappe und nicht um geförderte Beschäftigung. Was ist so schwer daran, mittels klarer Zitate deutlich zu machen, was und wen du meinst?
Ich habe leider den Eindruck, du scannst Postings nur auf irgendwelche Sginalworte (wie eben "16e") und haust dann irgendwelche Phrasen raus, die du gespeichert hast - egal ob passend oder nicht. Würdest du aufmerksam lesen, würdest du nämlich sehen, dass ich keine Behauptung getätigt, sondern einen Parapraphen zitiert habe. Nämlich den hier: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html
Und ja, darin taucht das Wort 16e auf, aber es hat mit dem Thema dieses Threads nichts zu tun. Es geht um einen anderen Kontext. Daher nochmal meine Bitte. Wenn du hier schon schreibst, denn werd doch endlich mal präzise. Das gilt auch in Bezug auf dein Posting eines Links zum Umgang mit deinen Scheinargumenten.
Wenn du jemandem ein Scheinargument unterstellst, musst du dieses Argument benennen (hier ist Präzision im Hinblick auf Wortwahl und Kontext wichtig) und dann dekonstuieren, also Lesern deutlich machen, was daran ein Scheinargument ist. Ich bitte darum und bin schon gespannt auf das Ergebnis.
Zitat von: Yasha am 10. Juli 2023, 20:59:09Mit Verlaub-halte ich für entbehrlich. Du brauchst nur ein erfolgversprechendes Layout,welches Du auf Dich anpassen kannst. am besten gleich online. Das folgende sind Layouts für Arbeitsvermittler :grins: Dùrfte also als Vorlage gegen jeden Zweifel erhaben sein.
https://lebenslaufdesigns.de/Vorlagen/lebenslauf-arbeitsvermittler
Hier haben wir wieder so ein Beispiel dessen, was ich meine, wenn dich dir vorwerfe, Dinge nur halb zu verstehen und wirr zu sein in deinen Darlegungen. Und anders als du will ich meine Darlegungen gerne begründen.
Dass ich dir vorwerfe, Dinge nur halb zu verstehen, liegt in diesem Fall daran, dass du meinst, das erfolgversprechende Layout eines Lebenslaufs oder einer Bewerbungsmappe ersetze ein fundiertes Einzelcoaching. Das ist aber falsch. Das Coaching soll dir einen Reflexionsraum eröffnen, in dem eine andere Person dir Rückmeldungen geben und so auf deine blinden Flecken aufmerksam machen kann. Das ist eine ganz andere Intention als ein schönes Layout zu finden.
Und dass ich deine Darlegungen für wirr halte, liegt im vorliegenden Fall daran, dass du Hansejunge Layouts für Arbeitsvermittler als "gegen jeden Zweifel erhaben" präsentierst, wobei die Tatsache, dass die als "für Arbeitsvermittler" betitelt sind, für @Hansejunge keinerlei Bedeutung insofern hat, als er sich gar nicht als Arbeitsvermittler bewirbt.
Selbst wenn das nur als wirt gemeint ist (was der Smileys verdeutlichen könnte), insinuierst du damit, die Arbeitsvermittler im JC wären dann allein schon des Layouts wegen von den Bewerbungsunterlagen von @Hansejunge begeistert. Aber warum?
Das erachte ich als "wirr" - oder anders gesagt: als unlogisch. Das jedenfalls ist meine begründete Wahrnehmung
Kunden verletzen auch keine Anbahnung von 16e,weil 16e keine Pflicht beinhaltet. Hast Du jetzt verstanden?oder verstehst Du Deine eigenen Posts nicht:
#60:
"heißt es dass ,,Kunden" ihre Pflichten verletzt, wenn sie sich weigern, ,,eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern"
Es geht um eine falsche rechtliche Einordnung von 16e Deinerseits.
Ohne prãzisen Beweis dessen!!!
Und -als Antwort darauf- eine von mir genannte prâzise Weisung der Bundesagentur für Arbeit. Als Grundlage des Gegenbeweises dessen.
Nicht mehr und nicht weniger.
Was das meinen Tipp zum Lebenlauf betrifft,da es geht um die Sicherheit/Seriositât eines Layouts.. Um nichts weiter. Und meine Tipps sind seriös,weil erfolgreich ,aus eigener Erfahrung. Layout inkl. Bewerbung muss Arbeitgeber überzeugen. Immer wieder neu Chancen beeinhalten. Und nicht einmalig nur irgendeinen Coach überzeugen.
So kann die Gefahr eines Bewerbungstrainings generell minimiert werden.
Deine absurden Argumente und Posts tangieren mich nicht. Nach meiner Meinung unterschãtzt Du das Wissen und die Intelligenz von Bürgergeldempfângern gewaltig.
Nein, ich verstehe es immer noch nicht, denn es geht hier doch gar nicht um 16e. Wie oft denn noch? Davon abgesehen ist meine Zitation auch nicht falsch, sondern weiter aktuell, was du dem zitierten Gesetzestext wie auch der aktuellen BA-Weisung (S. 2, Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 1) (https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-31-31b_ba015902.pdf) entnehmen kannst.
Du verfolgst da ein Hirngespinst. Aber ich merke, es führt zu nix, mit dir zu diskutieren zu versuchen und ich gebe es jetzt auf. Ich habe es ausführlich versucht, dir darzulegen, auf was ich hinauswill. Aber es bringt einfach nichts.
Mein Rat: Setzte deine Postings fort und ich setze meine fort. Dann können sich die User ja selbst entscheiden, wessen Darlegungen sie vertrauen.
Irgendwie ist es unterhaltend aber wollt ihr das nicht lieber per privater Mitteilung oder in der Plauderecke klären.
Unterhaltend? private Mitteilung? Nö :nea: Mir fehlt da bei letzterem wohl die erforderliche Passion zum Entwicklungshelfer,so meine Einschâtzung.
Ich habe zudem nur eine Passage aus der Weisung zu 16e zitiert. Die Unterzeichnung eines gefõrferten Arbeitsvertrages zu 16e ist und bleibt generell freiwillig.
Das ist keine Frage des Glaubens und auch kein ,Hirngespinst,
Zitat von: Yasha am 11. Juli 2023, 16:28:49Ich habe zudem nur eine Passage aus der Weisung zu 16e zitiert. Die Unterzeichnung eines gefõrferten Arbeitsvertrages zu 16e ist und bleibt generell freiwillig.
Und wo ist hier der Zusammenhang zu den Beiträgen von Phil_N? Es ging doch bisher nie darum, dass die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages im Zusammenhang mit § 16 e erzwungen werden kann? Oder habe ich hier irgendetwas überlesen? Dann zitier doch bitte die Äußerungen und verschaffe somit allen Mitlesenden Klarheit.
Zitat von: Phil_N am 11. Juli 2023, 10:08:35fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern."
Was mit der Abgabe von einem Lebenslauf und irgendwelchen Anschreiben, aber so gar nichts zu tun hat.
Damit wird gar nichts Verhindert, auch wenn so manch übereifriger SB solche Falschbehauptungen macht.
Zitat von: Phil_N am 11. Juli 2023, 10:08:35wenn die Widerspruchsstelle deinen Widerspruch verwirft".
Eher geht das JC in die Knie und lässt es auf sich Beruhen.
Deswegen eine Sanktion zu fressen, klappt nur bei Leuten die sich nicht richtig wehren können.
Zitat von: BigMama am 11. Juli 2023, 17:15:36Oder habe ich hier irgendetwas überlesen?
Ja- überlesen,gleich doppelt:
Zuerst im Original in # 60 und
Als Auszug meinerseits in #63.
Die Intention von 16e im Original? Ist nicht mein Post.
In Beitrag 60 wurden Teile des Paragrafen 31 zitiert, mehr nicht. :weisnich:
Leute, ich habe das schon kapiert:
Juristisch soll es lt. einiger Forenten keine Grundlage geben, dem JC meine Bewerbungsunterlagen zu zeigen.
Allerdings laufe ich so Gefahr, mir ein Bewerbungstraining einzuhandeln, sollte ich dem JC die Unterlagen verwehren.
Ich kann mich also darauf berufen, dass es dazu keine jur. Grundlage gibt, riskiere aber dann eine Maßnahmenzuweisung, mit der ich mich dann auch juristisch rumschlagen kann.
Oder ich zeige dem JC sehr gute Materialien. Entweder sie sind zufrieden und lassen mich dann in Ruhe oder sie sagen dennoch "Bewerbungstraining (Maßnahme)", wo ich dann aber argumentativ dagegen vorgehen kann.
Und das Training / die Leistungsminderung aufgrund meiner Weigerung dessen lässt sich bestimmt juristisch eher durchdrücken, wenn das JC sagt "Wir haben nichts gesehen, er hat nichts gezeigt, deshalb." als "Das sah schon sehr gut aus, sehr vielseitig, alles ok, aber dennoch Training."
Habe ich es richtig verstanden?
Und wieder einer der nur den Teil zitiert/kopiert der ihm am besten passt. Gibt hier inzwischen einige die das gerne machen.
Zitat von: Yasha am 11. Juli 2023, 15:25:14Kunden verletzen auch keine Anbahnung von 16e,weil 16e keine Pflicht beinhaltet. Hast Du jetzt verstanden?oder verstehst Du Deine eigenen Posts nicht:
#60:
"heißt es dass ,,Kunden" ihre Pflichten verletzt, wenn sie sich weigern, ,,eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern"
Sieht
komplett wieder ganz anders aus.
Zitat von: Phil_N am 11. Juli 2023, 10:08:35Allerdings könnte ein AV versuchen, eine Sanktion mit Verweis auf § 31 SGB II, Abs. 1, S. 2 durchzusetzen. Darin heißt es dass ,,Kunden" ihre Pflichten verletzt, wenn sie sich weigern, ,,eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern."
@Hansejunge
Deine Frage wurde hier schon x-mal beantwortet.
Es gibt keine Rechtliche Grundlage wonach du einen Lebenslauf vorzeigen muss.
Zitat von: Sensoriker am 11. Juli 2023, 19:48:54@Hansejunge
Deine Frage wurde hier schon x-mal beantwortet.
Es gibt keine Rechtliche Grundlage wonach du einen Lebenslauf vorzeigen muss.
Ist ja schon gut.
Bin weg aus dem Thread.
Genießt Eure Privatparty.
Zitat von: Hansejunge am 11. Juli 2023, 19:31:54Habe ich es richtig verstanden?
Ja. Hast du! Schreib mir mal per PN wie es ausging. Alles Gute.
Ich bin hier jetzt auch raus, denn es wurde alles gesagt.