Hallo!
Komischerweise erhalte ich auf einmal wieder Vermittlungsvorschläge von der Bundesagentur für Arbeit, obwohl ich beim Jobcenter bin.
Kann ich die Vermittlungsvorschläge abbestellen ohne Ärger?
Denn da kommen sowieso nur Stellen für Helferstellen, was sich für mich als Langzeitarbeitsloser nicht lohnt.
Wieso lohnen sich die Helfersstellen nicht?
Sei doch froh, wenn du Stellen bekommst mit der Chance auf einen Arbeitsplatz.
Zitat von: AlterGaul am 12. Juli 2022, 14:49:15Sei doch froh, wenn du Stellen bekommst mit der Chance auf einen Arbeitsplatz.
Wieso sollte ich froh sein wenn ich das gleiche/minimal mehr wie Hartz 4 verdiene? Was bist du denn für einer?
Zitat von: glasi am 12. Juli 2022, 15:03:10Was bist du denn für einer?
Tja, und was bist du für einer? Zu fein zum arbeiten? Zu qualifiziert( als Langzeitarbeitsloser) für Helferstellen? Zu arrogant, um z.Bsp für Mindestlohn zu arbeiten?
Zitat von: glasi am 12. Juli 2022, 14:46:23was sich für mich als Langzeitarbeitsloser nicht lohnt.
Was lohnt sich denn für dich?
Diskussion beendet.
Zurück zur eigentlichen Frage, siehe oben.
Zitat von: glasi am 12. Juli 2022, 14:46:23Komischerweise erhalte ich auf einmal wieder Vermittlungsvorschläge von der Bundesagentur für Arbeit, obwohl ich beim Jobcenter bin.
Das Jobcenter kann das VV Machtching von Stellen an die Arbeitsagentur delegieren, wie es denen gerade in den Kram passt.. Oder -wenn es es das zur Überprüfung der Arbeitsbereitschaft für erforderlich hält. Dann enthalten diese VV aber auch entsprechende Rechtsfolgenbelehrung. Die wurde für die Zeit des Sanktionsmoratoriums angepasst -aber nicht abgeschafft.
Zitat von: glasi am 12. Juli 2022, 14:46:23Kann ich die Vermittlungsvorschläge abbestellen ohne Ärger?
Nein -solange Du ALG II Leistungen bekommst, da unterliegst der Bewerbungspflicht, im Rahmen der Zumutbarkeit. Rechtliche Grundlage:
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/10.html
Zitat von: glasi am 12. Juli 2022, 14:46:23Denn da kommen sowieso nur Stellen für Helferstellen, was sich für mich als Langzeitarbeitsloser nicht lohnt.
Das ist kein wichtiger Grund, wie Du aus meiner vorherigen Verlinkung zu § 10 SGB II eindeutig ersehen kannst.
Sofern Jobcenter und/oder die Arbeitsagentur Zweifel an Deiner Mitwirkung dazu mitbekommen sollten, dann wird man Dir dadurch wahrscheinlich eher früher als später mangelnde Arbeitsbereitschaft und fehlende Motivation unterstellen und damit einen Beadrf oder sogar eine Notwendigkeit für diverse Maßnahmen ableiten, die dieses "Vermittlungshemmnis" dann beseitigen sollen.
Das Sanktionsmoratorium schützt davor nicht wirklich oder gar absolut. Denn die meisten Jobcenter kaufen solche Maßnahmen so ein, dass da bis 2024 problemlos zugewiesen werden kann.
Zitat von: Yasha am 12. Juli 2022, 15:58:40Nein -solange Du ALG II Leistungen bekommst, da unterliegst der Bewerbungspflicht
Allerdings nicht, wenn die VV vom Arbeitsamt kommen.
Momentan eh nicht, weil Moratorium.
Zitat von: glasi am 12. Juli 2022, 14:46:23Kann ich die Vermittlungsvorschläge abbestellen ohne Ärger?
Warum?
Lies sie doch einfach, wenn es nix ist dann ins Altpapier damit.
Das Arbeitsamt kann hier nicht Sanktionieren und das JC auch nicht, weil der VV nicht vom JC ist.
War auch schon vor dem Moratorium so.
Zitat von: Kopfbahnhof am 12. Juli 2022, 16:42:08Zitat von: Yasha am 12. Juli 2022, 15:58:40Nein -solange Du ALG II Leistungen bekommst, da unterliegst der Bewerbungspflicht
Allerdings nicht, wenn die VV vom Arbeitsamt kommen.
Das Arbeitsamt kann hier nicht Sanktionieren und das JC auch nicht, weil der VV nicht vom JC ist.
War auch schon vor dem Moratorium so.
:no: :schock: Das Arbeitsamt heißt schon ewig "Bundesagentur für Arbeit" und die VV kommen dann meist über die regionale Arbeitsagentur -im Auftrag (steht auch abschließend auf den VV darauf) und mit Beteillgung des JC. Das ist eindeutig erkennbar, wenn sich @glasi das beigefügte Antwortblatt näher anguckt. Denn genau das ist an an das jeweilige Jobcenter voradressiert bzw. dort an den aktuellen SB.
Insofern wäre das JC ganz sicher für Sanktionen zuständig. Nicht erledigte VV werden übrigens digital im Profil von @glasi bei der Bundesagentur vermerkt. Und das nicht nur aus Jux oder Dollerei. Was @glasi auch selbst sehen kann, spätestens dann, wenn er einen WBA online über deren Portal einreicht.
Wegen dem Moratorium ist nicht alles auf Null gesetzt. Ganz im Gegenteil, wie man einer Weisung der BA auszugweise entnehmen kann.
Auch gbit es trotzdem eine angepasste Rechtsfolgenbelehrung.:
https://harald-thome.de/files/pdf/2022/Weisung-202206014-Anlage.pdf
Die Leistungsberechtigten sollen weiterhin in der Beratung informiert werden,:
Zitat..dass die leistungsberechtigten Personen weiterhin Mitwirkungspflichten unterliegen, auch wenn eine Pflichtverletzung keine Minderung zur Folge hat
Und
ZitatBei Hindernissen oder Störungen im Integrationsprozess reflektiert die Integrationsfachkraft gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten kritisch den eingeschlagenen Weg und ermittelt ggf. bedarfsgerechte Alternativen/Angebote zum weiteren Vorgehen.Auch im Bereich der vorrangig umzusetzenden persönlichen Vorsprachen werden alternative Formen der Kontaktaufnahme und der Aufrechterhaltung der Beratungskontinuität bedarfsgerecht ausgeschöpft (Video, Walk and Talk, ggf. aufsuchende Beratung).
Quelle:https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202206014_ba147528.pdf
Zitat von: Yasha am 12. Juli 2022, 19:57:37Walk and Talk, ggf. aufsuchende Beratung
Äh, was bitte ist "Walk and Talk" ??? Ich kenn nur Walkie-Talkie oder so ähnlich, gab's früher mal, vor laaanger Zeit ...
Und was ist eine "aufsuchende Beratung"? Kommen die dann zu einem nach Hause oder wie? :schock:
Aber VV "abbestellen" wie ein unerwünschtes Werbeblättchen wäre manchmal wirklich :cool:
Vielleicht für den TE einen Aufkleber für den Briefkasten "Keine VV einwerfen" ... oder so .... :zwinker:
Zitat von: PetraL am 12. Juli 2022, 20:07:16Zitat von: Yasha am 12. Juli 2022, 19:57:37Walk and Talk, ggf. aufsuchende Beratung
Äh, was bitte ist "Walk and Talk" ??? Ich kenn nur Walkie-Talkie oder so ähnlich, gab's früher mal, vor laaanger Zeit ...
Und was ist eine "aufsuchende Beratung"? Kommen die dann zu einem nach Hause oder wie? :schock:
Gut, dass Du das näher hinterfragst."Walk an Talk" obliegt -meines Wissens nach -vorrangig Trägern gegenüber Teilnehmern, in bestimmten ganzheitlich ausgerichteten Maßnahmen. Es soll zur Vertrauensbindung gegenüber dem potentiellen Teilnehmer angewandt werden, um ihm persönliches zu entlocken und ihm den Mehrwert der Maßnahme schmackhaft zu machen.Das soll dann nach einer Verabredung mit dem Teilnehmer während eines Spaziergangs im Park oder ähnlich erfolgen.Und wo der Träger dann konzeptionell nicht über einen Beratungsbus verfügt.
Insofern wird genau mit der Formulierung indirekt klar, dass bei Hindernissen oder Störungen der Träger einer Maßnahme zum Ausbügreln dessen beauftragt werden wird, nach meiner Lesart und Einschätzung dessen.
Aufsuchende Beratung (vorrangig durch Träger ) ist meistens konzeptionell da vonnöten, wo der Teilnehmer bei der Maßnahme fehlt. Und durch Aufsuchen zur Teilnahme bewegt werden soll.
Ich finde das grauenhaft wie man den Leuten hier ständig jegliche Arbeit aufdrängen will.
Bei mir hat unglückliche Arbeit nach 6 Wochen in einem epileptischen Anfall geendet, mit einer Woche Krankenhausaufenthalt.
Dazu 6 Monate Fahrverbot und seitdem regelmäßige Besuche beim Neurologen.
War laut Diagnose nur Stressbedingt.
Unglückliche Arbeit macht einfach krank, und wenn der Chef oder die Mitarbeiter nicht passen geht man langsam aber sicher dabei drauf.
Gibt auch genug die dann Rheumaschübe bekommen oder andere Stressbedingte Erkrankenungen.
Also hört mal auf mit dem Geschwätz, man solle jeden Dreck machen um vom JC weg zu kommen!
Zitat von: PetraL am 12. Juli 2022, 20:07:16Zitat von: Yasha am 12. Juli 2022, 19:57:37Walk and Talk, ggf. aufsuchende Beratung
Äh, was bitte ist "Walk and Talk" ???
Eigentlich ganz simples und gutes Konstrukt.
Zu Zeiten, wo aufgrund Corona, keine persönlichen Kontakte im JC stattfinden durften konnten Mitarbeiter der AV und den einzelnen Projekten Walk´n Talk anbieten.
D.H. anstatt die Person einzuladen, hat man sich im Freien getroffen und besprochen, was zu besprechen war.
Im hiesigen JC wurde das sehr gut angenommen.
:flag:
Ich reiche mal das gesuchte ein:
Unzulässige Vermittlungstätigkeit von Arbeitsagenturen für ALG II Empfänger (https://hartz.info/index.php?topic=115711.msg1293801#msg1293801)
MfG FN
Zitat von: Yasha am 12. Juli 2022, 19:57:37Wegen dem Moratorium ist nicht alles auf Null gesetzt. Ganz im Gegenteil, wie man einer Weisung der BA auszugweise entnehmen kann.
Auch gbit es trotzdem eine angepasste Rechtsfolgenbelehrung.:
https://harald-thome.de/files/pdf/2022/Weisung-202206014-Anlage.pdf
Klar, wenn man jetzt eine Maßnahme bekommt die über 2 Jahre oder sagen wir über denn 1.7.2023 geht, kann man dafür auch eine Sanktion bekommen aber erst ab dem 01.07.2023 geht die dann los, so verstehe ich die Weisung.
Allerdings wenn man Bereit ist wieder MItzuarbeiten sollte die Sanktion auch schnell wieder vorbei sein und dauert dann auch keine 3 Monate, also ab dem 1.7 oder kurz davor sich einsichtig zeigen und wieder mitmachen.
Während des Moratoriums geht die aber nicht los, in dem Jahr biste schon ziemlich Safe, ausser du stellst dich Tot.
Und warum willst du keine Vermittlungsvorschläge?, einfach Bewerben und wenns zum Vorstellungsgespräch kommt einfach zum Doc und holst dir ein Krankenschein und sagst der Firma den Termin ab, gerade Zeitarbeitsfirmen mögen solche Leute gar nicht wo für jeden Furz zum Arzt gehen und melden sich dann meist nicht mehr.
Aber Vermittlungsvorschläge wo nicht Zeitarbeit sind, warum sich die mal nicht anschauen, im Herbst kommt auch der Mindestlohn für 12 Euro da haste doch definitiv mehr als mit Hartz 4.
@Marco1982.Was Vermittlungsvorschläge betrifft, so geht es da nicht um mich -sondern um @glasi.
Bei mir ist alles paletti, was das betrifft.
Was die von mir angesprochene abgeänderte Rechtsfolgenbelehrung betrifft, so teile ich aktuell Deine Interpretation dessen nicht (mehr.) Aus ganz akuellem Anlass. Denn mir liegt eine beabsichtigte ausgeschriebene, brisante Konzeption einer Maßnahme eines Jobcenters vor -die am 1. Januar 2023 beginnen soll.
Diese Konzeption trägt dem dann zuständigen Träger auf -erstmals so gelesen -, dass der Träger Teilnehmer bei vertragswidrigem Verhalten abmahnnen soll und kündigen kann.
Bei Kündigung bei SGB II Teilnehmern: dann mit Hinweis auf Sanktionen und der ergänzendem Info auf eine mögliche Verkürzung der Sanktion bei U25 Teilnehmern.
Insofern - hätte ja dann das JC -rein theoretisch -6 Monate Zeit für die" abschließende" Feststellung. Somit wäre das jeweilige JC doch bei allen Kündigungen / oder fruchtlosen Abmahnungen des Trägers ab mindestens Ende Januar 2023 dann berechtigt schon mal vorab "Bearbeitungen" dessen in die Wege zu leiten., was eine mögliche Sanktion betrifft, die dann sofort ab dem 2. Juli 2023 zu erwarten wäre. . Oder -Herr Heil verkündet bald, dass das Bürgergeld schon ab Januar 2023 vollwertig umgesetzt würde. Und die BA nimmt daraufhin jegliche akuelle Weisung zurück und verkürzt das Moratorium auf Ende 2022 .
Ich halte das alles für nunmehr denkbar und auch umsetzbar. Und es wäre auch nicht wirklich neu -dass die BA willkürlich agiert oder schon längst anders im Hintergrund plant. Aufgrund meiner aktuellen Entdeckung, da halte ich das nunmehr für plausibel.
Also - genau deshalb halte ich schon jetzt den Zeitraum des Moratoriums aktuell für eine ganz üble Irreführung, im Vergleich dessen, nach meiner aktuellen Entdeckung.
Insofern, vertraue ich den Weisungen zum Moratorium aktuell gar nicht mehr. Und kann das auch niemand guten Gewissens trotzdem anraten.
Zitat von: Yasha am 13. Juli 2022, 21:09:40@Marco1982.Was Vermittlungsvorschläge betrifft, so geht es da nicht um mich -sondern um @glasi.
Bei mir ist alles paletti, was das betrifft.
Was die von mir angesprochene abgeänderte Rechtsfolgenbelehrung betrifft, so teile ich aktuell Deine Interpretation dessen nicht (mehr.) Aus ganz akuellem Anlass. Denn mir liegt eine beabsichtigte ausgeschriebene, brisante Konzeption einer Maßnahme eines Jobcenters vor -die am 1. Januar 2023 beginnen soll.
Diese Konzeption trägt dem dann zuständigen Träger auf -erstmals so gelesen -, dass der Träger Teilnehmer bei vertragswidrigem Verhalten abmahnnen soll und kündigen kann.
Bei Kündigung bei SGB II Teilnehmern: dann mit Hinweis auf Sanktionen und der ergänzendem Info auf eine mögliche Verkürzung der Sanktion bei U25 Teilnehmern.
Insofern - hätte ja dann das JC -rein theoretisch -6 Monate Zeit für die" abschließende" Feststellung. Somit wäre das jeweilige JC doch bei allen Kündigungen / oder fruchtlosen Abmahnungen des Trägers ab mindestens Ende Januar 2023 dann berechtigt schon mal vorab "Bearbeitungen" dessen in die Wege zu leiten., was eine mögliche Sanktion betrifft, die dann sofort ab dem 2. Juli 2023 zu erwarten wäre. . Oder -Herr Heil verkündet bald, dass das Bürgergeld schon ab Januar 2023 vollwertig umgesetzt würde. Und die BA nimmt daraufhin jegliche akuelle Weisung zurück und verkürzt das Moratorium auf Ende 2022 .
Ich halte das alles für nunmehr denkbar und auch umsetzbar. Und es wäre auch nicht wirklich neu -dass die BA willkürlich agiert oder schon längst anders im Hintergrund plant. Aufgrund meiner aktuellen Entdeckung, da halte ich das nunmehr für plausibel.
Also - genau deshalb halte ich schon jetzt den Zeitraum des Moratoriums aktuell für eine ganz üble Irreführung, im Vergleich dessen, nach meiner aktuellen Entdeckung.
Insofern, vertraue ich den Weisungen zum Moratorium aktuell gar nicht mehr. Und kann das auch niemand guten Gewissens trotzdem anraten.
Naja der Träger kann auch während des Moratoriums abmahnen und Kündigen, hat ja jetzt erst mal nix mit dem Maratorium zu tun, wenn du dich nicht an die Regeln hältst biste raus aus der Maßnahme eigentlich wie immer.
Vorab Bearbeitungen können sie ja machen gerade wenn die Maßnahme über denn 1.7.23 geht, wobei nachträgliche Feststellung von Pflichtverletzungen bis zu 6 Monaten soll es ja auch nicht geben.
Steht ja auch so drin in der Rechtsbelehrung oder Weisung was du da gepostet hast, das jede Maßnahme wo über denn 1.7 geht in der Rechtsbelehrung drin stehen muss das es 30% geben kann bei nicht einhaltung, allerdings steht auch drin das es erst möglich ist ab dem 2.7 23.
Dann kommst halt auch noch drauf an von welchem Jobcenter ist das, es wird auch bei diesem Maratorium Schwarze Schaffe geben die da ihre ganz eigene rechstslage haben oder denke sie haben ihre eigene Regeln.
Kannst ja mal dieses brisante Konzeption hier Posten gibt doch hier genug experten, die was sagen können dazu, wie man das verstehen kann.
Also § 31a ist bis zum Ablauf des Maratorioms nicht anzuwenden, mit welcher Rechtslage § wollen sie denn weiter Sanktoniern.
Es ging ja hier nicht nur eine Weisung raus, sondern das gesetzt wurde ja extra umgeschrieben für das Jahr und das steht über der Weisung.
Bürgergeld wird auch nicht schon im Januar kommen, so hat man sich halt in der Ampel geeinigt nach Zoff, die Grünen wollten gar keine Sanktionen die FDP wollte aber welche so hat man der FDP die 10% gegeben und die Grünen bakammen dafür 1 Jahr statt 6 Monate, da werden die Grünen auch drauf bestehen, gibt doch keiner nach in der Politik, das Gesicht muss gewahrt werden, so wie sie sich feiern als Retter der Armen Hartz 4 Bezieher, ihr habt jetzt 1 Jahr Ruhe, Twitter und Co.
Für die Zeit vom 01.07.2022 bis 01.07.2023 werden bei Verstößen gegen
Mitwirkungspflichten nach § 31 SGB II keine Minderungen festgestellt. Dasselbe gilt
bei ersten Meldeversäumnissen sowie bei solchen, die eine Minderung von über
10 Prozent begründen. Soweit bereits ausgesprochene Minderungen auf
Pflichtverletzungen beruhen oder mehr als 10 Prozent betragen, sind sie für die Zeit ab
dem 01.07.2022 aufzuheben. Zuweisungen in arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die
über den Zeitraum des Moratoriums hinausgehen, erfolgen weiterhin mit Hinweis auf
die Rechtsfolgen.
§ 31a ist bis zum Ablauf des 01.07.2023 nicht anzuwenden
Auch wie du schreibst das im Januar schon Strafen bearbeitet werden und zum 2.7.23 sofort rausgehen wiedrspricht sich eigentlich mit der Aussage hier drunter was das nachträgliche Sanktinieren angeht.
Eine nachträgliche Feststellung von Pflichtverletzungen, die im Zeitraum des
Sanktionsmoratoriums vom 01.07.2022 bis einschließlich 01.07.2023 stattfinden, ist – auch
innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums nach § 31b Absatz 1 Satz 5 SGB II –
ausgeschlossen.
Vielleicht ist ja dieses brisante Konzeption von so einem Optionkummune Jobcenter oder wie sich die dinger nennen, die leben ja eh in ihrem ganz eigenen Deutschland.
Bis auf die Meldeversäumnissen ist finde ich eigentlich alles klar geregelt was Gesetzt und Weisung angeht bis 1.7.23.
Zitat von: Marco1982 am 13. Juli 2022, 20:41:46Zitat von: Yasha am 12. Juli 2022, 19:57:37Wegen dem Moratorium ist nicht alles auf Null gesetzt. Ganz im Gegenteil, wie man einer Weisung der BA auszugweise entnehmen kann.
Auch gbit es trotzdem eine angepasste Rechtsfolgenbelehrung.:
https://harald-thome.de/files/pdf/2022/Weisung-202206014-Anlage.pdf
Klar, wenn man jetzt eine Maßnahme bekommt die über 2 Jahre oder sagen wir über denn 1.7.2023 geht, kann man dafür auch eine Sanktion bekommen aber erst ab dem 01.07.2023 geht die dann los, so verstehe ich die Weisung.
Allerdings wenn man Bereit ist wieder MItzuarbeiten sollte die Sanktion auch schnell wieder vorbei sein und dauert dann auch keine 3 Monate, also ab dem 1.7 oder kurz davor sich einsichtig zeigen und wieder mitmachen.
Während des Moratoriums geht die aber nicht los, in dem Jahr biste schon ziemlich Safe, ausser du stellst dich Tot.
Und warum willst du keine Vermittlungsvorschläge?, einfach Bewerben und wenns zum Vorstellungsgespräch kommt einfach zum Doc und holst dir ein Krankenschein und sagst der Firma den Termin ab, gerade Zeitarbeitsfirmen mögen solche Leute gar nicht wo für jeden Furz zum Arzt gehen und melden sich dann meist nicht mehr.
Aber Vermittlungsvorschläge wo nicht Zeitarbeit sind, warum sich die mal nicht anschauen, im Herbst kommt auch der Mindestlohn für 12 Euro da haste doch definitiv mehr als mit Hartz 4.
Das Märchen mit mehr Geld und Mindestlohn glaubt keiner mehr.
hier mal etwas zur Illusion vom Mindestlohn (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/mindestlohn-257.html)
Zitat von: Marco1982 am 13. Juli 2022, 22:37:39Naja der Träger kann auch während des Moratoriums abmahnen und Kündigen, hat ja jetzt erst mal nix mit dem Maratorium zu tun, wenn du dich nicht an die Regeln hältst biste raus aus der Maßnahme eigentlich wie immer.
Eine Kündigung war bei über REZ der BA eingekauften Standard Maßnahmen bislang noch niemals so möglich. Schon mal gar nicht mit Verweis auf mögliche Sanktionen! Der Träger hatte bisher nicht einmal das Recht der Ablehnung eines Teilnehmers. Selbst bei unzumutbarem Verhalten des Elo oblag die Stornierung der Maßnahme für den Teilnehmer einzig dem SB des JC. Zumindest bei Konzeptionen für gE JC..
Zitat von: Marco1982 am 13. Juli 2022, 22:37:39Vorab Bearbeitungen können sie ja machen gerade wenn die Maßnahme über denn 1.7.23 geht
Also § 31a ist bis zum Ablauf des Maratorioms nicht anzuwenden, mit welcher Rechtslage § wollen sie denn weiter Sanktoniern.
Mit einer weiteren,angepassten Weisung?
Zitat von: Marco1982 am 13. Juli 2022, 22:37:39Bürgergeld wird auch nicht schon im Januar kommen, das Gesicht muss gewahrt werden, so wie sie sich feiern als Retter der Armen Hartz 4 Bezieher, ihr habt jetzt 1 Jahr Ruhe, Twitter und Co.
Was denn für ein Gesicht?. Erinnere Dich mal. Das Chaos mit der Einmalzahlung geht denen bislang doch auch am Allerwertesten vorbei. Sind doch nur Elo...
Ich sammle kurzfristig noch weitere Indizien zu meiner Entdeckung. Es werden sicher noch weitere Maßnahmen solcher Art dazukommen, schätze ich mal.
Dann werde ich das Therma zur Begutachtung und Wertung oder Interpretation an geeignter Stelle im Detail nennen. Und nicht schon bei einer Entdeckung.
Zum Thema Träger, ist doch egal ob die jetzt mehr Rechte haben oder nicht, 3 Abmahnungen sind 3 Abmahnungen und du bist raus, ist immer ende der Maßnahme ob die jetzt das JC oder der Träger ausspricht.
Auch hier kann nur das JC Sanktionieren und das können sie aktuell nicht so wie sie wollen, ich weiß ist schwer für viel SB, jetzt wenn man mal kein Gott spielen kann und den Kunden nieder machen kann, muss er sie halt jetzt erst mal mit leben.
Mit einer weiteren,angepassten Weisung?
Ne Weisung ist aber kein Gesetz, Die Weisung kann nicht das SGB 2 ändern das könnte nur wieder der Gesetzgeber wie er es gerade gemacht hat.
Und das SGB 2 was das Thema Sanktionen angeht ruht zur zeit § 31a, das kann man auch nicht mit einer Weisung aktivieren sonst hätten wir keine Mehrheit im Bundestag und Rat gebraucht um es zu ändern, eine Weisung ist eine Empfehlung wie man das Gesetz anzuwennden hat, kann aber nie das Gesetz ändern.
Wichtig ist für mich diese Weisung und die ist bis auf die Meldeversäumnissen klar, einfach vors Gericht gehen wenns ärger gibt, keine Weisung steht über dem Gesetz.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202206014_ba147528.pdf
BIn aber mal gespant wenn du die Sachen von deinen Jobcenter mal hier posten solltest, was genau da drin steht.
Die Einmalzahlung soll doch im July kommen, soll jetzt am 23 kommen wenn ich das richtig verstanden habe, also kommst ja noch im July, war allerdings schon Chaos wobei die Politik das auf die Ämter schiebt also laut ihnen nicht ihr Fehler.
Das Gesetz wieder ändern war ja erst 6 Monate dann nach Zoff auf 12 Monate und jetzt wieder auf 6 Monate zurück, wird nicht kommen. Das wichtigste in der Ampel sind sie ja erstmal zufrieden damit also warum sich wieder um das Thema Zoffen?
Denke auch nicht das jetzt noch genug Zeit ist um es bis Januar fertig zu bekommen, sind ja nicht die schnellseten, jetzt im Herbst kommen auch noch andere Themen, Corona, die Gas Preise usw, beim neuen Bürgergeld ist man ja bis jetzt nur einig mit dem neuen Namen.
Zitat von: Marco1982 am 13. Juli 2022, 23:42:19Zum Thema Träger, ist doch egal ob die jetzt mehr Rechte haben oder nicht, 3 Abmahnungen sind 3 Abmahnungen und du bist raus, ist immer ende der Maßnahme ob die jetzt das JC oder der Träger ausspricht.
Hast du eine Quelle, wo explizit steht, das man nach drei Abmahnungen raus ist? Mir kommt das vor wie am Stammtisch, wenn erzählt wird, das es drei Abmahnungen braucht, bis der Arbeitsplatz gekündigt werden kann. Leider hält sich dieses Gerücht sehr hartnäckig.
Zitat von: AlterGaul am 14. Juli 2022, 07:32:31Zitat von: Marco1982 am 13. Juli 2022, 23:42:19Zum Thema Träger, ist doch egal ob die jetzt mehr Rechte haben oder nicht, 3 Abmahnungen sind 3 Abmahnungen und du bist raus, ist immer ende der Maßnahme ob die jetzt das JC oder der Träger ausspricht.
Hast du eine Quelle, wo explizit steht, das man nach drei Abmahnungen raus ist? Mir kommt das vor wie am Stammtisch, wenn erzählt wird, das es drei Abmahnungen braucht, bis der Arbeitsplatz gekündigt werden kann. Leider hält sich dieses Gerücht sehr hartnäckig.
Ich glaube, Marco 1982 meinte 3 Abmahnungen durch das JC oder den Träger der Maßnahme (wobei ich das auch anzweifle).
Im Arbeitsleben reicht
eine Abmahnung an den Arbeitnehmer. Ändert er sein Verhalten danach nicht, kann der Arbeitsgeber dem Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Zitat von: rioreisender am 14. Juli 2022, 09:38:55Im Arbeitsleben reicht eine Abmahnung an den Arbeitnehmer. Ändert er sein Verhalten danach nicht, kann der Arbeitsgeber dem Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
im Arbeitsleben ist noch nicht mal eine Abmahnung für eine Kündigung notwendig. Es könnte taktisch für einen kommenden Prozess klüger sein eine Abmahnung auszusprechen, aber notwendig ist sie nicht.
Ich war mal in so einer Maßnahme, da war man nach 3 Abmahnungen raus, hatte auch 2 Leute erwischt, immer zu spät, oder wollten nicht richtig mitarbeiten, nach der 3 durften sie gehen.
Ist vielleicht auch bei jedem Träger anders bei einigen biste halt auch sofort weg, kommt vielleicht auch drauf an worum es geht, Diebstahl, Beleidigung oder Drohungen biste vielleicht auch sofort weg.
Nach der 3 kam dann der Träger Man und sagte sie können gehen, wir haben mit ihrem SB gesprochen, ihr SB meldet sich bei ihnen.
Ich habe diesen Vertag von der Maßnahme leider nicht mehr weil, das schon etwas her ist wo ich die mal gemacht habe, aber es Stand sogar da drin.
Ist bei uns einer der größten Träger und da war das ganz normal mit der Regel mit den Abmahnungen, ob das jetzt immer noch so ist keine Ahnung.
Zitat von: AlterGaul am 14. Juli 2022, 09:45:07im Arbeitsleben ist noch nicht mal eine Abmahnung für eine Kündigung notwendig.
Das ist richtig, eine Abmahnung ist nicht notwendige Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Wenn der Arbeitnehmer z.B. seinen Chef :empathy: :mocking: :weisnich: :cool: :zwinker: :teuflisch: und dann vielleicht sogar noch :yiepieh: :hae: :kotz: :schaem: :blum: :grins: :mail: :sleep: :heul: :lol: :lachen:, braucht vermutlich es keine Abmahnung.
Aber wir sind ja bei Abmahnungen durch das JC und/oder den Maßnahmeträger. Daher würde mich die Quelle von Marco1982 auch sehr interessieren.
Zitat von: Marco1982 am 14. Juli 2022, 10:01:11Ich habe diesen Vertag von der Maßnahme leider nicht mehr weil, das schon etwas her ist wo ich die mal gemacht habe, aber es Stand sogar da drin.Ist bei uns einer der größten Träger und da war das ganz normal mit der Regel mit den Abmahnungen, ob das jetzt immer noch so ist keine Ahnung.
Die Anzahl der notwendigen Abmahnungen wird allein durch die Vorgaben in der Konzeption der Maßnahme bestimmt. Und die kann bei Standard Maßnahmen für gE Jobcenter recht unterschiedlich vorgegeben sein. immer wieder neu.Bei manchen Maßnahmen steht dazu auch gar nichts. Dann erfolgt die Abstimmung jeweils im Einzelfall -mittels Absprache zwischen Träger und Jobcenter.
Alte Quellen wären da deshalb aktuell nicht hilfreich. Aktuelle Konzeptionen können da aber umso hilfreicher sein.
Wer klug ist, der speichert präventiv die aktuellen Auschreibungen, seines Jobcenters, Das beruhigt ungemein . Denn für den Fall der Fälle wäre ich dann beispielsweise komplett gewappnet . Ist zudem die beste Info Quelle, die man als Betroffener dann haben kann. Auch dazu, ob die jeweilige Konzeption Vermittlungsvorschläge durch den Träger vorsieht usw. Denn die Flyer zu den Maßnahmen, die sind immer "entkernt". Das erkennt aber nur der -der die mit der Original Konzeption vergleichen kann. Zum Beispiel.
Zitat von: Marco1982 am 14. Juli 2022, 10:01:11nach 3 Abmahnungen raus [...] Nach der 3 kam dann der Träger Man und sagte sie können gehen, wir haben mit ihrem SB gesprochen, ihr SB meldet sich bei ihnen.
Auch das sollte man sich schriftlich mit Begründung geben lassen. Sonst könnte der Maßnahmeträger noch auf dumme Gedanken kommen. Und wieso eigentlich WIR? Hat der Träger Man eine gespaltene Persönlichkeit?
Zitat von: rioreisender am 14. Juli 2022, 13:02:46Und wieso eigentlich WIR? Hat der Träger Man eine gespaltene Persönlichkeit?
Eher nicht. Der Träger ist Auftragnehmer und nicht deren Mitarbeiter. Wobei dann meistens - bei einer solchen Aussage - eher die Geschäftsleitung mit der SB gesprochen haben dürfte. Weil oftmals auch nur die GF der Träger Einblick in die vollständige Konzeption haben. Und nicht deren Mitarbeiter. Das halte ich bei manchen Konzeptionen auch für notwendig. Denn sonst könnten Mitarbeiter mit Gewissen ganz schnell kündigen, vermute ich mal .
Zitat von: Marco1982 am 14. Juli 2022, 10:01:11Ich habe diesen Vertag von der Maßnahme leider nicht mehr weil
warum geht man überhaupt auf verträge mit irgendwelchen privatrechtlichen dritten ein?
dazu ist man nicht verpflichtet