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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: rioreisender am 14. Juli 2022, 18:04:05

Titel: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: rioreisender am 14. Juli 2022, 18:04:05
Ein Bekannter hatte vor einiger Zeit ein Vorstellungsgespräch.

Sachverhalt:
1. Eine ″Eingliederungsvereinbarung″ mit dem JC besteht nicht.
2. Es gibt vom Arbeitgeber keine schriftliche Aussage darüber, ob dieser die Fahrtkosten übernimmt.
3. Fahrtkostenantrag wurde rechtzeitig vor Fahrtantritt online beim JC gestellt.

Nun erhält der Bekannte einen dreiseitigen ″Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Arbeit bzw. einer Ausbildung  (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III).

Zudem möchte das JC folgende Nachweise:
Zitat von: Jobcenter- eine Kopie der Einladung zum Vorstellungsgespräch
- eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Gespräch tatsächlich stattfand
- eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass keine Fahrtkosten seitens des Arbeitgebers übernommen wurden
- die Kopien der Fahrausweise für Hin- und Rückfahrt
Ich bezweifle hierbei, dass das JC ein Recht darauf hat zu erfahren, wo man sich beworben hat. "Kopien der Fahrausweise für Hin- und Rückfahrt" ist auch schwierig, wenn man mit dem Auto fährt  :mocking:

Gibt es eine Möglichkeit, die Zahlung der Fahrtkosten durchzusetzen, ohne die vom JC verlangten Angaben zu machen?
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: Kopfbahnhof am 14. Juli 2022, 18:36:02
Zitat von: rioreisender am 14. Juli 2022, 18:04:05das JC ein Recht darauf hat zu erfahren, wo man sich beworben hat
Doch hat es in diesem Fall und zwar auf alles, was hier verlangt wird.
Nur auf die Kopie der Einladung könnte man Verzichten, weil ja Forderung 2 und 3 schon reichen sollte.

Wenn mit Auto dann die km Pauschale angeben.

Ohne Angaben = kein Geld zurück
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: Harald53 am 14. Juli 2022, 19:10:16
Das Jobcenter ist hier der falsche Ansprechpartner.
Wenn ein Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch einlädt, dann muss er auch die Kosten dafür tragen (§670 BGB),
es sei denn er schließt die Kostenübernahme im Vorfeld aus.

Gerade Zeitarbeitsfirmen schließen gerne im Vorfeld die Übernahme der Reisekosten aus.
Das liegt u.a. daran, dass diese fast immer "Hand in Hand" mit dem Jobcenter zusammen agieren.
Ein normaler seriöser Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Reisekosten ohne großes TamTam.

Von daher solltest du dich für die Erstattung deiner Reisekosten an den entsprechenden Arbeitgeber wenden.
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: AlterGaul am 14. Juli 2022, 19:23:46
Der Arbeitgeber muss erklären in seiner Einladung zum Vorstellungsgespräch, dass er die Kostenübernahme ausschließt. Tut er es nicht, muss er zahlen. Wieso soll der Steuerzahler die Kosten tragen, nur weil der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, diese auszuschließen?
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: Yasha am 14. Juli 2022, 19:31:21
Zitat von: rioreisender am 14. Juli 2022, 18:04:05Vorstellungsgespräch.
Zitat von: rioreisender am 14. Juli 2022, 18:04:05Sachverhalt:
3. Fahrtkostenantrag wurde rechtzeitig vor Fahrtantritt online beim JC gestellt.
Hierbei ist in Folge einzig entscheidend, ob der nun eingetroffene Vordruck mindestens noch am Datum des Vorstellungsgespräches erstellt wurde -oder besser - noch davor.(steht vorne drauf).Denn wenn nicht, was oft vorkommt, dann muss das JC erst nachgewiesene Vorstellungsgespräche ab dem Datum  -also zukünftig - erstatten und könnte dabei die Ablehnung für das kurz vorher erfolgte  Vorstellungsgespräch rechtmäßig als Standard sinngemäß so begründen:

Förderungen aus dem Vermittlungsbudget können nicht für Zeiten vor Antragstellung (der jeweils konkreten Leistung) erbracht werden (§ 37 Abs. 2 SGB II).

Zitat von: rioreisender am 14. Juli 2022, 18:04:05Zudem möchte das JC folgende Nachweise..
Gibt es eine Möglichkeit, die Zahlung der Fahrtkosten durchzusetzen, ohne die vom JC verlangten Angaben zu machen?

Es kommt zusätzlich darauf an, ob sich die Forderungen mit der Weisung zum Vermittlungsbudget des jewiligen Jobcenter deckt. Wenn dort auch andere Vorgaben des Nachweises als ausreichend beschrieben sind, dann kann der Bekannte mit Verweis darauf nur diese einreichen.

Solche Weisungen sind bei gE JC meistens im Internet per Suchmodus zu finden.Bei Fahrten mit dem Auto wird analog nur die wirtschaftlichste Fahrtstrecke überhaupt ersetzt, meines Wissens nach. Und dazu braucht das JC die Adresse. Um diese Route zu ermitteln oder eine eingereichte überprüfen zu können.

Und da zahlt derjenige aktuell darauf. Wahrnehmung mittels Fahrkarten wäre deshalb kostendeckender.

Zitat von: Harald53 am 14. Juli 2022, 19:10:16Von daher solltest du dich für die Erstattung deiner Reisekosten an den entsprechenden Arbeitgeber wenden.

Das taugt dann allein zum  Nachweis  der Wahrnehmung des Gesprächs. In Berlin erstatten,  zumindest meiner bisherigen Erfahrung nach , fast alle AG  keine Fahrtkosten. Und manche JC auch erst ab einer Entfernung von 3 km.
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: oldhoefi am 14. Juli 2022, 20:57:27
Zitat von: Yasha am 14. Juli 2022, 19:31:21Förderungen aus dem Vermittlungsbudget können nicht für Zeiten vor Antragstellung (der jeweils konkreten Leistung) erbracht werden (§ 37 Abs. 2 SGB II).
Das dürfte nicht richtig sein.

Kurzfassung

ZitatEine separate vorherige Antragstellung auf Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III ist im SGB II nicht geregelt (vgl. § 37 SGB II).

Vielmehr umfasst der Antrag auf ALG II (mit Ausnahme der in § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II genannten Leistungen) auch sämtliche weiteren Leistungen des SGB II, auf die erst später ein Anspruch entsteht, was auch die Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III umfasst.

(so auch BSG in B 14/7b AS 12/07 R und B 14/11 AS 17/07 R)

Zitat von @Ottokar aus einem älteren Thread.
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: PetraL am 14. Juli 2022, 21:09:48
Zitat von: oldhoefi am 14. Juli 2022, 20:57:27
ZitatFörderungen aus dem Vermittlungsbudget können nicht für Zeiten vor Antragstellung (der jeweils konkreten Leistung) erbracht werden (§ 37 Abs. 2 SGB II).
Das dürfte nicht richtig sein.
Kenne das von "meinem" JC auch nur so, dass man VORHER beantragen muss, was man in der Zukunft für Fahrkosten haben wird (haha - haben dann verzichtet, danke JC für nichts)  :blum:
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: Günni am 14. Juli 2022, 22:23:14
ZitatDas dürfte nicht richtig sein.

Doch, dürfte es:


https://openjur.de/u/2252573.html

ZitatDer gemäß § 37 SGB II zu stellende Antrag ist nicht bereits vom (allgemeinen) Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst (vgl auch die Klarstellung des Gesetzgebers in BR-Drucks 661/10 S 184 zu 37), obwohl in § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung nur für gesonderte, hier nicht einschlägige Leistungen eine gesonderte Antragstellung geregelt ist. Auch der Antrag auf Eingliederungsleistungen ist indes gesondert zu stellen (vgl Link in Eicher/Spellbrink aaO § 37 Rn 35). Insoweit hat das Bundessozialgericht (BSG) zu der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage, dh zu § 37 SGB II in der bis dahin geltenden Fassung, entschieden, dass als beantragt alle Leistungen anzusehen sind, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen. Das sind bei einem (allgemeinen) Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig alle im ersten und zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB II genannten Leistungen. Mit dem Antrag wird mithin ein Hilfebedarf geltend gemacht, der alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Alg II dienen (vgl Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 3/09 R = SozR 4-4200 § 28 Nr 3 - Rn 14). Wie oben dargelegt, stellen Eingliederungsleistungen aber gerade keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Alg II dar.

Der am 8. Januar 2019 gestellte Leistungsantrag (Fahrtkosten) wirkt mithin gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht auf den Ersten des Monats, dh auf den 1. Januar 2019, zurück. Leistungen zur Eingliederung werden von der Rückwirkungsfiktion nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift (vgl demgegenüber § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht erfasst (vgl Link in Eicher/Spellbrink aaO § 37 Rn 41,42 mwN) so dass eine Leistungsgewährung für Zeiten vor der Antragstellung nicht in Betracht kommt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: oldhoefi am 15. Juli 2022, 16:53:10
Gründlich lesen und richtig verstehen, was ich zitiert habe.

Nicht ohne Grund habe ich das Wort "vorherige" unterstrichen.
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: Günni am 15. Juli 2022, 19:24:18
Zitat von: oldhoefi am 15. Juli 2022, 16:53:10Gründlich lesen und richtig verstehen, was ich zitiert habe.

Nicht ohne Grund habe ich das Wort "vorherige" unterstrichen.

Ja,, hast du. Und jetzt liest du nochmal das Urteil. Das sagt nämlich, dass der Antrag auf Eingliederungsleistungen sehr wohl vorher gestellt werden muss.

Vielleicht war das Zitat zu lang für dich. Hier nochmal das Relevante:

ZitatLeistungen zur Eingliederung werden von der Rückwirkungsfiktion nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift (vgl demgegenüber § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht erfasst (vgl Link in Eicher/Spellbrink aaO § 37 Rn 41,42 mwN) so dass eine Leistungsgewährung für Zeiten vor der Antragstellung nicht in Betracht kommt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: Harald53 am 15. Juli 2022, 19:38:07
Gerne noch einmal, es ist hier in diesem Fall völlig irrelevant ob der TE die Erstattung vor oder nach dem Termin beantragt, da der Arbeitgeber die Übernahme der Reisekosten nicht ausgeschlossen hat und somit zur Zahlung verpflichtet ist.

Damit ist eine Zahlungspflicht des Jobcenters ausgeschlossen.
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: oldhoefi am 15. Juli 2022, 22:10:40
@Günni,

keine Bange, ich bin des Verstehens mächtig.

Genau - alle Bewerbungs- und Fahrtkosten, die nicht bereits VOR Entstehung beantragt wurden, können nach § 37 SGB II abgelehnt werden.

*lol* :lol:

Schon mal daran gedacht, dass diese Kosten nicht im Regelsatz enthalten sind. Demzufolge das Ermessen des Leistungsträgers bei Erstattung dieser Kosten auf Null reduziert ist.

§ 37 SGB II regelt keine separate Antragstellung auf Leistungen nach § 16 SGB II, diese sind damit dem Grunde nach bereits vom ALG II Antrag umfasst (B 14 AS 6/09 R). § 16 SGB II selbst regelt auch keinen Zeitpunkt der Antragstellung.

Somit entfaltet ein Antrag nach § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III selbst keine anspruchsbegründende Wirkung, sondern weist nur den Bedarf nach. Auch der Zeitpunkt der Antragstellung ist damit unrelevant, da es nur darauf ankommt, dass der Bedarf besteht.

Ende der Diskussion - Punkt !!!
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: Yasha am 15. Juli 2022, 22:33:45
Zitat von: Harald53 am 15. Juli 2022, 19:38:07Damit ist eine Zahlungspflicht des Jobcenters ausgeschlossen.

Das ist absoluter Unsinn.

ZitatKosten können jedoch übernommen werden, soweit ein Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht übernimmt. Die Erklärung der leistungsberechtigten Person reicht hierfür aus.

Quelle:
https://www.jobcenter-bonn.de/wp-content/uploads/2020/10/191125_Umsetzungshilfe_Vermittlungsbudget-2.pdf

2. Seite, 4. Absatz.

Zitat von: oldhoefi am 15. Juli 2022, 22:10:40Auch der Zeitpunkt der Antragstellung ist damit unrelevant, da es nur darauf ankommt, dass der Bedarf besteht.
Ende der Diskussion - Punkt !!!

Mit  der Aussage -bekommst Du in Berlin noch  gar nichts erstattet. Sondern nur die Ansage:

"Wichtiger Hinweis:
Die Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten sind immer vorher bei Ihrer Arbeitsvermittlerin/ Ihrem Arbeitsvermittler zu beantragen, da eine Gewährung der Kostenerstattung im Nachgang nicht mehr möglich ist. "

Quelle :https://www.berlin.de/jobcenter-neukoelln/arbeitsvermittlung/ueber-25-jahre/vermittlungsbudget/

Wenn, dann wird , meines Wissens nach , eine verspätete Antragstellung nur zur Vermeidung unbilliger Härten ggf. eher bei Optionskommunen  akzeptiert. Dann begründet:

 § 16 Abs. 2 SGB II i. V. m § 324 Abs. 1 SGB III.
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: Günni am 15. Juli 2022, 23:31:59
Zitat§ 37 SGB II regelt keine separate Antragstellung auf Leistungen nach § 16 SGB II, diese sind damit dem Grunde nach bereits vom ALG II Antrag umfasst

Du hast es immer noch nicht begriffen, oder? Die Rechtslage hat sich geändert, worauf auch das LSG verweist:

ZitatDer gemäß § 37 SGB II zu stellende Antrag ist nicht bereits vom (allgemeinen) Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst (vgl auch die Klarstellung des Gesetzgebers in BR-Drucks 661/10 S 184 zu 37), obwohl in § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung nur für gesonderte, hier nicht einschlägige Leistungen eine gesonderte Antragstellung geregelt ist. Auch der Antrag auf Eingliederungsleistungen ist indes gesondert zu stellen (vgl Link in Eicher/Spellbrink aaO § 37 Rn 35).

Die Entscheidung des BSG ist überholt.


ZitatEnde der Diskussion - Punkt !!!

Von mir aus. Du liegst halt trotzdem falsch.

Immer interessant, wenn jemand meint, er sei schlauer als die Richter. Daher gern auch noch eine weitere Entscheidung, hier LSG NRW:

ZitatSoweit der Kläger mit seinem Antrag vom 09.01.2016 die Erstattung von "Druckkosten seit dem 03.01.2014" sowie von "Fahrkosten seit dem 15.10.2015" als Bewerbungskosten begehrt, fehlt es an dem erforderlichen vorherigen Antrag auf Übernahme dieser Eingliederungsleistungen i.S.v. §§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, 44 SGB III.

Der Kläger hat den erforderlichen Antrag i.S.v. § 37 Abs. 1 SGB II erst nach Entstehen der Kosten gestellt, obwohl er Kenntnis von dem Erfordernis der vorherigen Antragstellung hatte. 

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/196544

Und jetzt lassen wir zum Abschluss noch das BSG selbst sprechen:

ZitatAußer in den in § 37 SGB II geregelten Ausnahmefällen und soweit es Eingliederungsleistungen betrifft, wird mit dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die umfassende Bedarfsdeckung durch den Grundsicherungsträger beantragt. 

https://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_29.13_R.htm
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: oldhoefi am 16. Juli 2022, 00:14:13
Macht was Ihr wollt.

Ich lasse mich jedenfalls nicht von mehreren Seiten anpampen.

:bye:
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: Günni am 16. Juli 2022, 00:38:27
Lies noch mal nach. Vielleicht findest du ja raus, wer mit dem Pampen angefangen hat, nachdem eine andere Meinung (nebst Rechtsprechung) geäußert wurde.
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: Fettnäpfchen am 16. Juli 2022, 19:27:45
rioreisender

Der Bekannte soll sich die Ablehnung der Kosten sowie dass der Termin stattgefunden hat geben lassen und was sonst so gefordert wurde ebenso.

Das mit dem Formular ist halt so streiten bringt nichts hab ich schon versucht. Von wegen Formlosigkeit des Antrages.....

Dann den Antrag abgeben und warten.
Wird nicht erstattet gehst er in Widerspruch und führst das von Userin Oldhoefi geschriebene an.
Dann siehst man schon ob der Bekannte noch klagen muss oder nicht.
Da würde ich mich über eine Rückmeldung freuen...
Wie heisst es beim JC und auch deren RA so gerne > es steht in ja zu in Klage zu gehen, aber ich muss ablehnen sonst meint mein Chef ich kann meinen Beruf nicht. Original Zitat meines JC RA im pers. Gespräch!


MfG FN
Titel: Aw: Erstattung Fahrtkosten Vorstellungsgespräch
Beitrag von: rioreisender am 16. Juli 2022, 19:47:52
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Juli 2022, 19:27:45Wie heisst es beim JC und auch deren RA so gerne > es steht in ja zu in Klage zu gehen, aber ich muss ablehnen sonst meint mein Chef ich kann meinen Beruf nicht.


Genau. "Klagen Sie doch!" (was nicht dazugesagt wird: auf Kosten der Steuerzahler)