Moin Moin ihr Lieben!
Mein Antrag auf Mehrbedarf (17%) wegen Schwerbehinderung mit GdB 50 und Merkzeichen G wurde jetzt endgültig abgelehnt, weil der Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung [edit:] über die dauerhafte volle Erwerbsminderung [edit ende] nicht vorliegt.
Frage: Ist das richtig so?
Hätte ich den Bescheid, wäre ja das Sozialamt zuständig und ich bräuchte mich nicht weiter mit dem JC plagen - aber, die DRV ist immer noch nicht weiter gekommen...
Und warum reicht dem JC jetzt dabei auf einmal ihr "eigenes" amtsärztliches Gutachten vom Medizinischen Dienst nicht mehr?
Ein Mehrbedarf ist ja nicht von der Dauer des Bedarfs abhängig, sondern in er aktuell besteht. Sollte sich deine Behinderung plötzlich zurückbilden, dann gebe es eben keinen Grund mehr für einen zusätzlichen Bedarf. Er kann also nicht verweigert werden nur weil die Gründe vielleicht nicht dauerhaft sind.
Ich persönlich würde die nahe legen einen Juristen zu beauftragen. Du alleine wirst nichts anderes erreichen können und bei einem Verfahren ist es immer von Vorteil einen Juristen das machen zu lassen.
Zitat von: Hary am 21. Juli 2022, 12:37:24Er kann also nicht verweigert werden nur weil die Gründe vielleicht nicht dauerhaft sind.
In dem amtsärztlichen Gutachten (vom Jobcenter in Auftrag gegeben) wurde die dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt. (Woraufhin ich Sozialhilfe und EMR beantragen sollte)
Deshalb verwundert es mich jetzt schon etwas, warum denen ihr eigenes Gutachten auf einmal nicht mehr reicht.
Daher die (grundsätzliche) Frage:
Ist ein solcher Feststellungsbescheid durch den zuständigen Rentenversicherungsträger tatsächlich zwingende Voraussetzung zur Gewährung des Mehrbedarfs?
Mehrbedarf und EMR sind "2 Paar Schuh´"
Hast du denn EMR beantragt und wenn ja, wo?
Richtig ist ja, dass das JC dann nicht mehr zuständig wäre, sondern das Sozialamt deiner Gemeinde. Daher wohl auch die Ablehnung?!
Zitat von: OLD-MAN am 21. Juli 2022, 12:49:58Mehrbedarf und EMR sind "2 Paar Schuh´"
Hast du denn EMR beantragt und wenn ja, wo?
Richtig ist ja, dass das JC dann nicht mehr zuständig wäre, sondern das Sozialamt deiner Gemeinde. Daher wohl auch die Ablehnung?!
1. Ja, weiß ich
2. Ja, hatte ich. War abgelehnt worden wg. fehlender Versicherungszeiten
3. Ja, wenn dieser Feststellungsbescheid der DRV dann endlich mal eintrudelt, wird das Sozialamt zuständig. So lange zahlt das JC noch übergangsweise.
Aber das hat ja mit dem jetzt bestehenden Mehrbedarf nichts zu tun? (Die Kohle kriegt das JC ja eh vom Sozialamt wieder)
Deshalb die grundsätzliche Frage: Feststellungsbescheid grundsätzlich immer erforderlich oder nicht?
Hat da irgendwer Erfahrung und/oder Ahnung?
Zitat von: OLD-MAN am 21. Juli 2022, 12:49:58Richtig ist ja, dass das JC dann nicht mehr zuständig wäre, sondern das Sozialamt deiner Gemeinde. Daher wohl auch die Ablehnung?!
Stimmt, dass habe ich nicht bedacht bei meiner Antwort oben. Wobei es ja nur komplizierter wird. Das Jobcenter kann durch sein Gutachten ermitteln das jemand dauerhaft nicht erwerbsfähig ist. Nur bedeutet das ja nicht das ein Gutachter des möglichen neuen Leistungsträger auch zu diesem Schluss kommt.
In der Praxis ist es ja nicht selten das jemand für das Jobcenter zu krank ist und für den Rententräger nicht. In der Theorie sollte aber bis zu einer Klärung der bisherige Träger zu Leistungen verpflichtet sein und er holt sich das Geld dann zurück. In der Praxis läuft es wohl nicht so. Als Laie ist man allgemein schon wegen fehlenden wissen oft verloren.
Hey, also bei meinem Mann war es genauso, Mehrbedarf beantragt Jobcenter hat es verweigert. Es hies sobald das Sozi zuständig ist, gibts 17 % mehr Geld und 15 qm mehr für die Wohnung. Grüße CHIPI
P.S. Ja, Feststellungsbescheid war notwendig, doch trotzdem dauerte es fast 12 Monate.
Zitat von: CHIPI am 21. Juli 2022, 13:13:49Hey, also bei meinem Mann war es genauso, Mehrbedarf beantragt Jobcenter hat es verweigert. Es hies sobald das Sozi zuständig ist, gibts 17 % mehr Geld und 15 qm mehr für die Wohnung. Grüße CHIPI
OK, danke dir, @CHIPI
P.S.:
Zitat von: Hary am 21. Juli 2022, 13:07:07Als Laie ist man allgemein schon wegen fehlenden wissen oft verloren.
Ja, genau. Deshalb frage ich hier :ok:
Nach § 23 Nr. 4 SGB II gilt:
Zitatbei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind...
Die Voraussetzungen bezüglich SGB VI (RV) sind mangels Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch die DRV nicht erfüllt.
Den Mehrbedarf gibt es aber nur mit Merkzeichen "G" bzw. "aG".
Zitat von: JensM1 am 21. Juli 2022, 13:38:15Nach § 23 Nr. 4 SGB II gilt:
Zitatbei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind...
Die Voraussetzungen bezüglich SGB VI (RV) sind mangels Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch die DRV nicht erfüllt.
Ah so, ok. Ich hatte nur nichts gefunden, wo das mit der Feststellung steht. Außer halt für die Rente, aber um die geht es ja nicht...
Na, dann kann man wohl nix machen.
Danke für die Info. :yes:
Die Antwort des JC ist korrekt.
Einen Mehrbedarf bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G erhalten nur Sozialgeldempfänger (§ 23 Nr. 4 SGB II).
Sozialgeld erhalten voll erwerbsgeminderte Personen (§ 8 SGB II), die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wenn sie (wegen zuviel Vermögen, oder weil sie nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind) keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (§ 19 Abs. 1 SGB II).
Zitat von: Ottokar am 25. Juli 2022, 15:30:43Die Antwort des JC ist korrekt.
Einen Mehrbedarf bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G erhalten nur Sozialgeldempfänger (§ 23 Nr. 4 SGB II).
Sozialgeld erhalten voll erwerbsgeminderte Personen (§ 8 SGB II), die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wenn sie (wegen zuviel Vermögen, oder weil sie nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind) keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (§ 19 Abs. 1 SGB II).
Äh, ja, aber erhalte ich denn nicht Sozialgeld? :scratch:
Oder was bekomme ich, bis das Sozialamt zuständig wird?
P.S.: Ich bin doch nicht erwerbsfähig und voll erwerbsgemindert. :weisnich:
P.P.S.: Deshalb bin ich ja so verwirrt.
Allerdings lebe ich ja mit niemandem in einer BG zusammen, schon gar nicht mit einem Leistungsberechtigten ...
Aktuell erhälst du ALG II. Ob dir bei voller Erwerbsminderung Sozialgeld zusteht, oder Leistungen des SGB XII, hatte ich bereits hier (https://hartz.info/index.php?topic=129014.0) umfangreich erklärt.
Zitat von: Ottokar am 25. Juli 2022, 17:25:56Aktuell erhälst du ALG II. Ob dir bei voller Erwerbsminderung Sozialgeld zusteht, oder Leistungen des SGB XII, hatte ich bereits hier (https://hartz.info/index.php?topic=129014.0) umfangreich erklärt.
Ah, ok, danke dir für die Klarstellung. Dann ist das natürlich logisch. Ich habe halt immer die dauerhafte volle Erwerbsminderung vom MD im Kopf - mein Fehler, sorry. :ok:
Update:
So, die volle Erwerbsminderung wurde nun von der DRV festgestellt (04.07.22) und dem Sozialamt mitgeteilt - wie schön.
Leider aber nur befristet - die DRV glaubt wohl an Wunderheilungen, naja ... - nicht so schön, da deshalb mein Antrag auf Sozialhilfe vom Sozialamt (Schreiben v. 21.07.22, Eingang gestern, 27.07.22) abgelehnt und ich wieder an das JC zurück "überwiesen" wurde, ich also Sozialgeld vom JC beziehen muss, wie @Ottokar mir (mit sehr viel Geduld - ich danke dir dafür :sehrgut: ) erklärt hat.
Nun müsste mir das JC aber doch den Mehrbedarf bewilligen, oder nicht?
Ich habe den Feststellungsbescheid nämlich immer noch nicht erhalten - aber ich denke mal, der sollte ja doch mal bald auch bei mir eintrudeln? Oder muss ich den extra anfordern? 23 Tage sind ja doch schon ein bisschen sehr lang für den Postweg eines Briefes?
Die Befristung ist seit ein paar Jahren gängige Praxis. Verschafft dir aber den Vorteil, dein "Vermögen" (noch) nicht runterschrumpfen zu müssen. Im SGB XII gilt ja: kein Auto, nur 5000 EUR Schonvermögen und wehe du bist bei nem Eigenheim paar Quadratmeter drüber sowohl an Wohnfläche als auch Grundstück.
Was den Mehrbedarf betrifft, müsste das JC den jetzt zahlen, da du nicht erwerbsfähig bist.
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/mehrbedarf-behinderte-menschen-hartz-iv-sozialhilfe/ unter Punkt 2
Zitat von: Greywolf08 am 27. Juli 2022, 16:13:58dein "Vermögen" (noch) nicht runterschrumpfen zu müssen. Im SGB XII gilt ja: kein Auto, nur 5000 EUR Schonvermögen
Ich habe kein Vermögen und kein Auto.
Zitat von: Greywolf08 am 27. Juli 2022, 16:13:58wehe du bist bei nem Eigenheim paar Quadratmeter drüber sowohl an Wohnfläche als auch Grundstück.
Ist doch beim JC auch so? :scratch:
Allerdings ist mein Hausgrundstück eh nicht verwertbar, da meine Mutter den lebenslangen Nießbrauch inne hat, ist also - zumindest solange sie noch lebt - Jacke wie Hose.
Nachtrag:
Ich habe ja nun schon (am 20.07.22) einen ablehnenden Widerspruchsbescheid vom JC bekommen. Wie muss ich denn jetzt weiter vorgehen? Neuen Antrag stellen? Der kann dann aber nur ab dem 01.07.22 gelten, also 1 Monat Geld verschenkt, oder?
Gegen den Widerspruchsbescheid könnte ich ja sonst nur klagen - was ja wieder Jahre dauert.
Hätten die nicht einfach vorläufig bewilligen und auf den blöden Feststellungsbescheid warten können?
Dass man aber auch immer dermaßen viel Aufwand treiben muss und dann auch noch als schwer kranker Mensch, wenn man auch nur 1 Cent von denen haben will, nervt mich total ... :no:
Was für einen Feststellungsbescheid meinst du?
Ab wann wurde Schwerbehinderung mit Merkzeichen G festgestellt?
Ab bzw. zu wann hat die DRV die volle befristete Erwerbsminderung festgestellt?
Es geht um den Widerspruch wegen abgelehntem Mehrbedarf?
Diese Entscheidung ist aufgrund der veränderten Sachlage hinfällig, das JC muss hier neu entscheiden. Notfalls musst du gegen den Widerspruchsbescheid klagen, das kann ich aber so noch nicht abschließend beantworten.
Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 11:50:18Was für einen Feststellungsbescheid meinst du?
Das Jobcenter hat meinen Antrag ja abgelehnt, weil ich den Feststellungsbescheid über die volle Erwerbsminderung von der DRV nicht vorlegen konnte - der war ja noch in der Mache.
Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 11:50:18Ab wann wurde Schwerbehinderung mit Merkzeichen G festgestellt?
Der Bescheid ist vom 31.05.22, daraufhin hatte ich direkt den Antrag gestellt.
Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 11:50:18Ab bzw. zu wann hat die DRV die volle befristete Erwerbsminderung festgestellt?
Lt. Ablehnungsbescheid vom Sozialamt hat die DRV dem Sozialamt am 04.07.22 die volle Erwerbsminderung befristet bis zum 31.08.24 mitgeteilt.
Ich habe von der DRV ja noch gar nichts bekommen dazu.
Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 11:50:18Es geht um den Widerspruch wegen abgelehntem Mehrbedarf?
Antrag hatte ich am 03.06.22 sofort gestellt, als ich den Bescheid von der Schwerbehindertenstelle bekommen habe.
Daraufhin wollte das JC am 09.06.22 den Feststellungsbescheid der vollen Erwerbsminderung auf Dauer von der Deutschen Rentenversicherung. Das lief da ja noch, also habe ich das entsprechend geantwortet.
Dann wurde mein Antrag am 15.06.22 mit der Begründung nach § 23 Nummer 2 SGB II abgelehnt.
Dagegen habe ich am 21.06.22 Widerspruch eingelegt, da ich ja Mehrbedarf nach Nummer 4 beantragt habe.
Im Widerspruchsbescheid vom 18.07.22 wurde der Widerspruch abgewiesen und auf beide Nummern verwiesen ...
Gegen den Widerspruchsbescheid könnte ich ja höchstens klagen, aber das dauert ja wieder Jahre und außerdem konnte ich ja den Feststellungsbescheid nicht vorlegen.
Kann ich ja auch immer noch nicht, weil ich immer noch keinen bekommen habe.
Aber zumindest das Sozialamt hat ja schon am 04.07.22 was bekommen. - Wundert mich eigentlich, dass das JC das nicht entsprechend auch schon längst vom Sozialamt bekommen hat, schließlich lehnt das Sozialamt ja die Zuständigkeit ab.
Wäre es möglich, jetzt einfach einen neuen Antrag auf Mehrbedarf beim JC zu stellen? Als vorläufigen Nachweis kann ich ja den Ablehnungsbescheid vom Sozialamt einreichen (den die aber bestimmt auch schon haben?).
Muss ich eigentlich den Feststellungsbescheid extra bei der DRV anfordern? Hätte ich den nicht eigentlich längst bekommen müssen?
Zitat von: PetraL am 28. Juli 2022, 13:14:10Der Bescheid ist vom 31.05.22, daraufhin hatte ich direkt den Antrag gestellt.
Das Bescheiddatum ist i.d.R. nicht das Anerkennungsdatum. Meist ist das Antragsdatum das Anerkennungsdatum, oder ein anderes noch weiter zurückliegendes Ereignis, welches den GdB oder das Merkzeichen bedingt. Sieh mal in den Bescheid.
Die gleiche Frage gilt auch zur vollen Erwerbsminderung: ab wann wurde die festgestellt?
Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 14:13:27Das Bescheiddatum ist i.d.R. nicht das Anerkennungsdatum. Meist ist das Antragsdatum das Anerkennungsdatum, oder ein anderes noch weiter zurückliegendes Ereignis, welches den GdB oder das Merkzeichen bedingt. Sieh mal in den Bescheid.
Schwerbehinderung rückwirkend ab dem 16.09.2021
Zitat von: Ottokar am 28. Juli 2022, 14:13:27Die gleiche Frage gilt auch zur vollen Erwerbsminderung: ab wann wurde die festgestellt?
Keine Ahnung - ich selber habe ja noch nichts von der DRV bekommen, wie ich schon sagte. Ich weiß nur das, was das Sozialamt im Ablehnungsbescheid geschrieben hat.
Zitat von: PetraL am 28. Juli 2022, 18:31:10Schwerbehinderung rückwirkend ab dem 16.09.2021
Mit Merkzeichen G?
Zitat von: PetraL am 28. Juli 2022, 18:31:10Keine Ahnung - ich selber habe ja noch nichts von der DRV bekommen
Dann melde dich hier, wenn du den Bescheid hast.
Zitat von: Ottokar am 29. Juli 2022, 18:13:38Mit Merkzeichen G?
Ja, klar. :zwinker:
Zitat von: Ottokar am 29. Juli 2022, 18:13:38Dann melde dich hier, wenn du den Bescheid hast.
Das kann sich aber hinziehen - auch heute nichts in der Post ...
Zitat von: PetraL am 28. Juli 2022, 13:14:10Muss ich eigentlich den Feststellungsbescheid extra bei der DRV anfordern? Hätte ich den nicht eigentlich längst bekommen müssen?
Ich habe ja nicht ewig Zeit, die Uhr tickt: Heute letzter Tag, wenn ich für Juli noch was haben will :
Zitat von: PetraL am 28. Juli 2022, 13:14:10Wäre es möglich, jetzt einfach einen neuen Antrag auf Mehrbedarf beim JC zu stellen? Als vorläufigen Nachweis kann ich ja den Ablehnungsbescheid vom Sozialamt einreichen (den die aber bestimmt auch schon haben?).
?
Zitat von: PetraL am 28. Juli 2022, 13:14:10Gegen den Widerspruchsbescheid könnte ich ja höchstens klagen, aber das dauert ja wieder Jahre und außerdem konnte ich ja den Feststellungsbescheid nicht vorlegen.
Kann ich ja auch immer noch nicht, weil ich immer noch keinen bekommen habe.
Aber zumindest das Sozialamt hat ja schon am 04.07.22 was bekommen. - Wundert mich eigentlich, dass das JC das nicht entsprechend auch schon längst vom Sozialamt bekommen hat, schließlich lehnt das Sozialamt ja die Zuständigkeit ab.
Wäre eine Klage überhaupt zulässig? Oder wenn ja, begründet? Und auch dann müsste ich ja die Frist einhalten ...
Ich kann nicht auf diesen verf...lixten Bescheid der DRV warten!
P.S.:
Und da ich ganz dringend jeden einzelnen Euro brauche, würde ich gerne einfach
heute noch einen neuen Antrag stellen beim JC. Am Montag haben wir ja schon August, dann wäre nochmal 1 ganzer Monat Geld verloren. Falls sowas überhaupt geht? :weisnich:
Ich würde dann auch versuchen, es rückwirkend ab 01.06. zu bekommen - weil für die Verzögerung der DRV und dafür, dass das JC nicht auf den Bescheid warten wollte, kann ich ja nichts ?
Ich werde das jetzt mit dem neuen Antrag einfach mal versuchen, die Zeit drängt, da Mehrbedarf ja nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann (nach den Infos, die ich dazu gefunden habe).
Du stellst Anträge und schreibst Widersprüche, die alle vollkommen sinnlos sind, weil die akuelle Sachlage nunmal immernoch so ist wie sie ist.
Auf Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II hast du erst Anspruch, gegebenenfalls auch rückwirkend, wenn sowohl der Bescheid der DRV über die volle Erwerbsminderung als auch der Bescheid über die Schwerbehinderung mit Merkzeichen G vorliegen, also rechtskräftig sind.
Erst dann ist eine Änderung der Sachlage i.S.d. § 48 SGB X eingetreten, welche das JC bereits von gesetzeswegen dazu zwingt, die Bescheide entsprechend ab dem Zeitpunkt der geänderten Verhältnisse zu ändern. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach dem Datum, ab dem die DRV hier die volle Erwerbsminderung festgestellt hat.
Schwerbehinderung mit Merkzeichen G wurde rückwirkend ab dem 16.09.2021 anerkannt.
Die volle Erwerbsminderung wird frühestens ab 01.10.2021 festgestellt.
Damit besteht, sobald der Bescheid der DRV vorliegt, rückwirkend ab 01.10.2021 (bzw. dem im Bescheid genannten Datum) Anspruch auf Sozialgeld und damit den Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II. Das muss das JC aufgrund § 48 SGB X de facto von sich aus entsprechend rückwirkend ändern.
Zitat von: Ottokar am 30. Juli 2022, 15:21:36entsprechend rückwirkend ändern.
Mehrbedarfe kann man doch nicht rückwirkend beantragen? Zumindest steht das so überall?
Deshalb ja auch meine Eile ... :scratch: :weisnich:
Den Feststellungsbescheid habe ich gerade eben bei der DRV angefordert - mal sehen, wann der kommt und was drin steht.
Das stimmt so nicht.
Zunächst mal in ein Antrag auf Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II nicht erforderlich, dieser Anspruch besteht und entsteht bereits mit dem Antrag auf ALG II (sog. Meistbegünstigungsprinzip).
Und wenn sich die Sach- und Rechtslage rückwirkend ändert, muss das JC lt. § 48 SGB X alle sich dabei ergebenden leistungsrelevanten Änderungen auch berücksichtigen.
Wenn dir also aufgrund des Rentenbescheides rückwirkend zum 01.10.2021 statt ALG II nun Sozialgeld zusteht und damit auch der o.g. Mehrbedarf, dann muss das JC die Bewilligung entsprechend zu deinen Gunsten ändern.
Ach ? :schock:
Okeee ... :scratch:
Das steht aber in den Infos vom JC anders ... oder aber ich habe es nur anders verstanden ... :weisnich:
Aber das beruhigt mich - dann kann ich mich ja ganz entspannt zurücklehnen und brauch gar nix machen, danke dir :zwinker:
Update:
Eine SB der DRV hat mich vorhin angerufen und mir mitgeteilt, dass es keinen neuen Feststellungsbescheid der vollen Erwerbsminderung gäbe, weil der alte vom 09.05.16 noch gültig wäre, da sich in der Zwischenzeit keine Änderungen ergeben und die Befristung der vollen Erwerbsminderung daher nur auf den 31.08.24 verlängert worden wäre. Ich soll das entsprechende Schreiben vom 04.07.22 vom Sozialamt anfordern, wenn dem JC der Ablehnungsbescheid des Sozialamtes nicht reichen würde.
Habe ich denn auch direkt gemacht, und das auch so dem JC mitgeteilt.
Hoffe, das hilft jetzt irgendwie weiter ...
P.S.: Da fällt mir noch ein, dass das JC den Mehrbedarf im Widerspruchsbescheid auch abgelehnt hat, weil die volle Erwerbsminderung befristet wäre ...
Mal abgesehen davon, dass immer und überall nur steht, dass dafür der Schwerbehindertenausweis mit GdB von min. 50 und Merkzeichen G erforderlich sei und kein Wort zu irgendeinem Feststellungsbescheid, steht auch nur überall was von "voll erwerbsgemindert" - das Wort "dauerhaft" habe ich da noch nicht entdecken können, bin ich blind? :scratch: :weisnich:
P.P.S.: Irgendwie habe ich inzwischen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei diesem Mehrbedarf nur um ein Märchen handelt und es den gar nicht vom JC gibt - zumindest nicht beim JC Rhein-Kreis Neuss oder zumindest nicht für mich ... :sad:
ZitatBei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
§21 Abs. 4 SGB II
Trifft das auf dich zu? Sonst gibt es im SGB II keinen Mehrbedarf, nur wenn du Leistungen nach dem SGB XII erhält.
@Yavanna
Bitte lesen!
Es geht hier um Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II.
Zitat von: PetraL am 01. August 2022, 14:10:51die Befristung der vollen Erwerbsminderung daher nur auf den 31.08.24 verlängert worden wäre
Genau das ist ein Verwaltungsakt und der muss auf deine Forderung hin schr. erfolgen.
Ich würde die DRV anschreiben und fordern, dass dir dieser VA schr. mitgeteilt wird.
Zitat von: PetraL am 01. August 2022, 14:10:51Eine SB der DRV hat mich vorhin angerufen und mir mitgeteilt, dass es keinen neuen Feststellungsbescheid der vollen Erwerbsminderung gäbe, weil der alte vom 09.05.16 noch gültig wäre
Na jetzt bin ich aber mal basserstaunt.
Du bist bereits voll erwerbsgemindert? Warum hast du das mit keinem Wort erwähnt? Das ändert doch alles!
Wenn du bereits (und weiterhin) voll erwerbsgemindert bist, dann erhälst du doch bereits seit dem 09.05.2016 Sozialgeld und damit steht dir seit 16.09.2021 Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II zu!
Zitat von: PetraL am 01. August 2022, 14:10:51Da fällt mir noch ein, dass das JC den Mehrbedarf im Widerspruchsbescheid auch abgelehnt hat, weil die volle Erwerbsminderung befristet wäre
Eine derartige Einschränkung hat der Gesetzgeber nicht getroffen, der Widerspruchsbescheid ist damit rechtswidrig. Ich empfehle hier umgehend zu klagen.
Zitat von: Ottokar am 01. August 2022, 16:13:22Na jetzt bin ich aber mal basserstaunt.
dito
Zitat von: Ottokar am 01. August 2022, 16:13:22Du bist bereits voll erwerbsgemindert? Warum hast du das mit keinem Wort erwähnt?
Hätte ich, wenn ich es gewusst hätte :zwinker:
Zitat von: Ottokar am 01. August 2022, 16:13:22Das ändert doch alles!
Äh ... jaaa... ??
Zitat von: Ottokar am 01. August 2022, 16:13:22Wenn du bereits (und weiterhin) voll erwerbsgemindert bist, dann erhälst du doch bereits seit dem 09.05.2016 Sozialgeld und damit steht dir seit 16.09.2021 Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II zu!
Öhm ... ???
Hätte sich dann nicht mal irgendwann irgendwas in den Bescheiden ändern müssen? :scratch: :weisnich:
Und hätte dann nicht eigentlich meine Tochter Vertreterin der BG werden müssen?
Zwischendurch haben wir auch mal für eine kurze Zeit Geld vom Sozialamt bekommen, weil ich nicht erwerbsfähig und auch meine Tochter nicht leistungsberechtigt (zu jung) war - wann das aber war, weiß ich nicht mehr. Könnte aber da gewesen sein. Muss ich aber eh alles durchstöbern, weil aus der Zeit (2016) auch Meldezeiten bei der RV fehlen.
Irgendwann danach hatte die Amtsärztin des MD für das JC jedenfalls festgestellt, dass ich nicht mehr voll erwerbsgemindert sei (sie wollte mir "etwas Gutes tun" und mir eine Chance geben, meine Versicherungszeiten doch noch voll zu bekommen für die EM-Rente). Und dann war ich irgendwann wieder "Scheffin vons BG" und Töchterlein Mitglied in meiner BG und Ende aus Punkt... :scratch: :weisnich: :weisnich:
P.S.:
Zitat von: Ottokar am 01. August 2022, 16:13:22ZitatDa fällt mir noch ein, dass das JC den Mehrbedarf im Widerspruchsbescheid auch abgelehnt hat, weil die volle Erwerbsminderung befristet wäre
Eine derartige Einschränkung hat der Gesetzgeber nicht getroffen, der Widerspruchsbescheid ist damit rechtswidrig. Ich empfehle hier umgehend zu klagen.
Boa ey - noch ne Klage??? Und das dauert dann doch auch wieder Jahre ...
Und zwar Jahre, in denen ich KEIN Geld sehe. Und in denen wahrscheinlich doch das Sozialamt zuständig wird für mich - weshalb das Ganze dann sowieso hinfällig wird?
P.P.S.:
Die nette Dame vom Sozialamt hatte mir gestern noch direkt das Schreiben von der DRV per Email geschickt - und in ihrer Nachricht sogar ein Smiley ! Ist das nicht lieb?! Das hat mir den ganzen Abend versüßt und da freue ich mich jetzt noch drüber. :sehrgut:
Schade, dass die beim JC nicht wenigstens zu 10 % so sind ... :no:
Ich hatte kurzerhand aufgrund der "geänderten Situation" (volle Erwerbsminderung schon seit 05.09.2019) einen neuen Antrag gestellt, weil eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid ja wieder Jahre in Anspruch nehmen würde.
Der Antrag wurde wieder abgelehnt!
Diesmal, weil ich
1. ALG II und kein Sozialgeld erhalten würde und
2. wieder, weil ich keine Eingliederungsmaßnahme mache ...
w t f ???? :wand: :wand: :wand:
Es wurde auch nur die Bewilligung ab 01.09.22 überprüft - hä ? :scratch:
Und auch hier wieder - wie bei dem Aufhebungsbescheid - statt einer Rechtsfolgebelehrung (Rechtsmittel-/Rechtsbehelfs-/??Belehrung?) die Formulierung "Dieser Bescheid wird Gegenstand des Widerspruchsverfahrens". Okeee ???? :weisnich:
Ich kann wirklich nur hoffen, dass ich bald die Sozialhilfe bewilligt bekomme und das rückwirkend ab 01.06., damit ich wenigstens ein paar Euro mehr in der Kasse habe bei den hammermäßigen Preiserhöhungen in letzter Zeit ... :heul:
Ganz ehrlich: Dieser Verein fu..t total ab! :nea:
Ansonsten: Hat das überhaupt Hand und Fuß, was jetzt diese (wieder mal eine) neue SB als Begründung anführt? Das mit der Eingliederungsmaßnahme ist ja Mumpitz, das ist klar, aber das mit ALG II und nicht Sozialgeld??? :weisnich:
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Und jetzt, @Ottokar?
Oder sonst jemand eine Meinung zu #33 und #34? @Ratlos vielleicht? Oder auch ratlos?
Weiß niemand, wie die rechtliche Lage tatsächlich ist?
Das Einzige was mir für dieses, und das andere, Chaos einfällt ist ein qualifizierter Anwalt.
Zitat von: Ottokar am 14. September 2022, 18:19:41Das Einzige was mir für dieses, und das andere, Chaos einfällt ist ein qualifizierter Anwalt.
LOL
Hast du einen, den du mir hier hochladen kannst? :zwinker:
Lade mal die Feststellung der Erwerbsminderung von 2019 hoch. Wie hast du den Überprüfungsantrag formuliert? Und läuft aktuell noch ein Widerspruch, wenn der Ablehnungsbescheid mit § 86 SGG versehen wurde?
mein papa hatte auch 100% schwerbehindertenausweis mit G und weiteren buchstaben. wusste nicht dass er dadurch mehr GruSi bekommt. hätten all die jahre mehr bekommen können. keiner hat uns vom amt gesagt dass anspruch besteht. nun ist papa nicht mehr da ;(