Hallo liebe Leute,
wir sind am 01.05.21 aus einer Mietwohnung umgezogen. Der alte Vermieter hat uns nun am 20.07.22 die Nebenkostenabrechnung für 2021 zugeschickt mit der Bitte um eine Nachzahlung.
Ist das noch rechtens? Es sind immerhin 1 Jahr und fast 3 Monate vergangen.
Danke für Rat!
			
			
			
				Ist aber korrekt!
Vermieter haben bis 31.12.Folgejahr Zeit, die Nebenkosten zu erstellen und zuzustellen. Also ist die Nebenkostenabrechnung fristgerecht zugestellt worden.
			
			
			
				Zitat von: Katrin am 24. Juli 2022, 13:55:36Nebenkostenabrechnung für 2021 zugeschickt mit der Bitte um eine Nachzahlung.
Ist das noch rechtens? Es sind immerhin 1 Jahr und fast 3 Monate vergangen.
Ich denke, es kommt auf den Zeitraum an, auf den sich die Nebenkosten beziehen. Wenn ihr zum 01.05.21 ausgezogen seid, stehen dem Vermieter die Nebenkosten für Januar - April 21 zu.
			
 
			
			
				Zitat von: Katrin am 24. Juli 2022, 13:55:36Ist das noch rechtens? Es sind immerhin 1 Jahr und fast 3 Monate vergangen.
Wenn der Abrechnungszeitraum von 01.21 bis 12.21 geht ist das völlig in Ordnung.
Das Auszugsdatum spielt da keine Rolle.
Viele haben noch keine Abrechnung aus 2021
			
 
			
			
				Zitat von: Kopfbahnhof am 24. Juli 2022, 15:53:08Wenn der Abrechnungszeitraum von 01.21 bis 12.21 geht ist das völlig in Ordnung.
Das Auszugsdatum spielt da keine Rolle.
Viele haben noch keine Abrechnung aus 2021
Dann müssen wir wohl die NK zahlen, wenn der Vermieter bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit hat
			
 
			
			
				Ja so sieht es aus, wenn die Abrechnung korrekt ist.
			
			
			
				Die Abrechnungsfrist ist im § 556 Abs. 3 Satz 2 des BGB geregelt.
Die Abrechnung muss dir spätestens bis Ende des zwölften Monats Abrechnungszeitraumes zugegangen sein oder der VM bleibt auf den Kosten sitzen- 
			
			
			
				Zitat von: Ratlos am 24. Juli 2022, 16:13:41Die Abrechnungsfrist ist im § 556 Abs. 3 Satz 2 des BGB geregelt.
Die Abrechnung muss dir spätestens bis Ende des zwölften Monats Abrechnungszeitraumes zugegangen sein oder der VM bleibt auf den Kosten sitzen- 
Und Abrechungszeitraum für das Jahr 2021 ist das Jahr 2022?
			
 
			
			
				Zitat von: Kopfbahnhof am 24. Juli 2022, 15:53:08Wenn der Abrechnungszeitraum von 01.21 bis 12.21 geht ist das völlig in Ordnung.
Das Auszugsdatum spielt da keine Rolle.
Echt nicht?  :schock: 
Als (ehemaliger) Mieter muss man doch keine Nebenkosten für die Zeit bezahlen, in der man da gar nicht gewohnt hat?  :scratch:  :weisnich: 
			
 
			
			
				Zitat von: Katrin am 24. Juli 2022, 16:40:59Und Abrechungszeitraum für das Jahr 2021 ist das Jahr 2022?
siehe Antwort # 1.
Was ist daran noch unverständlich, auch im Hinblick auf weitere gleichlautende Antworten hier?
			
 
			
			
				Zitat von: PetraL am 24. Juli 2022, 16:57:31Echt nicht?
Ja echt, beim Auszug/Übergabe werden die Verbrauchsdaten erfasst.
Die sind dann für die Abrechnung zu nehmen, nicht die Zeit ab da man nicht mehr dort gewohnt hat .
Das sollte doch jeder Wissen, es wird Anteilig auf die Mietdauer abgerechnet.
			
 
			
			
				Zitat von: PetraLAls (ehemaliger) Mieter muss man doch keine Nebenkosten für die Zeit bezahlen, in der man da gar nicht gewohnt hat?  :scratch:  :weisnich: 
Den Anteil für die Zeit bis zum Auszug, aber die Abrechnung für das gesamte Haus wird eben erst nach dem 31.12. d. J. erstellt. 
			
 
			
			
				Zitat von: Leeres Portemonnaie am 24. Juli 2022, 17:30:02Zitat von: PetraLAls (ehemaliger) Mieter muss man doch keine Nebenkosten für die Zeit bezahlen, in der man da gar nicht gewohnt hat?  :scratch:  :weisnich: 
Den Anteil für die Zeit bis zum Auszug, aber die Abrechnung für das gesamte Haus wird eben erst nach dem 31.12. d. J. erstellt. 
Ja, das ist klar.
Hörte sich erst missverständlich an für mich, sorry.
			
 
			
			
				Zitat von: Leeres Portemonnaie am 24. Juli 2022, 17:30:02erst nach dem 31.12. d. J. erstellt. 
auch falsch - die ist schon erstellt.  :grins: Siehe Eingangsfrage
			
 
			
			
				Zitat von: Katrin am 24. Juli 2022, 16:40:59Und Abrechungszeitraum für das Jahr 2021 ist das Jahr 2022?
Zitat von: Ratlos am 24. Juli 2022, 16:13:41§ 556 Abs. 3 Satz 2 des BGB
Bis Ende des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums. 
Also nehmen wir einmal an, bei euch wäre der Abrechnungszeitraum der 01.01.2021 bis 31.12.2021, dann hat der Vermieter Zeit bis zum 31.12.2022, um Nebenkosten nachzufordern.
Wenn ich da richtig rechne?
			
 
			
			
				Zitat von: Ratlos am 24. Juli 2022, 17:59:23auch falsch -
Ratlos ....bitte auch richtig verstehen!
Die Nebenkosten werden immer erst nach dem 31.12. des Abrechnungsjahres erstellt, das hat die leere Geldbörse gemeint.
....und in der Eingangsfrage geht es um die Nebenkostenabrechnung 2021, die also erst ab 01.01.2022 erstellt werden kann, in diesem Fall hier am 20.07.2022, was also völlig korrekt und mehrfach beantwortet wurde.
Es ist mir persönlich einfach unverständlich, wer in so einem einfachen Thread mit einer ganz, ganz einfachen Frage, so viel Antworten präsentiert, die mit der eigentlichen Frage nichts zu tun haben.
@ Katrin, 
Zitat von: Katrin am 24. Juli 2022, 15:54:55Dann müssen wir wohl die NK zahlen, wenn der Vermieter bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit hat
Ja, das müsst ihr!
			
 
			
			
				Uii @ OLD-MAN - da habe ich Bockmist gebaut. Aber in meiner Antwort Nr. 6 steht´s richtig.
Ich selbst habe ja meine Abrechnung für 2021 auch erst vor 4 Wochen also 2022 erhalten.
			
			
			
				ok, leider muüssen wir zahlen. Danke für die infos
			
			
			
				Ich habe dir in deinem anderen Thread "Mahnung muss gezahlt werden" 
ausführlich erklärt wie beim Stromvertrag (An- und Abmeldung) der Hase läuft.