ZitatTrinkgeld kann sich bei der Berechnung des Arbeitslosengelds (ALG) II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es zehn Prozent des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (Urt. v. 13.07.2022, Az. B 7/14 AS 75/20 R).
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bsg-b714as7520r-trinkgeld-kann-algii-mindern-kein-einkommen/
Lol, 45 Euro Trinkgeld habe ich früher teilweise an einem Abend gemacht. Wer will das denn kontrollieren?