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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Sese am 02. August 2022, 19:07:36

Titel: Einmalige temporäre Bedarfsgemeinschaft
Beitrag von: Sese am 02. August 2022, 19:07:36
Hallo,

ich beziehe ALG2, bin geschieden
und meine 9-jährige Tochter wird
im August 18 Tage bei mir leben (Umgangsrecht Ferien).

Kann ich da eine temporäre Bedarfsgemeinschaft anmelden ?

Die Mutter meiner Tochter wird mir ein Schreiben mitgeben, in welchem sie den Zeitraum bestätigt, in dem unsere Tochter bei mir ist.

Titel: Aw: Einmalige temporäre Bedarfsgemeinschaft
Beitrag von: Sese am 03. August 2022, 09:50:32
Reicht da eine formlose Mitteilung ?

Verlangt das Jobcenter dann eine Erklärung zum Einkommen meiner Tochter, also Kindergeld und Unterhaltsvorschuss, oder ist das irrelevant, da es ja meine Ex bekommt ?

Titel: Aw: Einmalige temporäre Bedarfsgemeinschaft
Beitrag von: Fettnäpfchen am 03. August 2022, 15:20:11
Sese

:weisnich:  :scratch:

Da würde ich überlegen von der Exfrau Ihrem Anspruch einfach für die 14 Tage halbe halbe zu machen.
Das alles über ein JC mit dem evtl zu erwartenden Komplikationen wäre mir der Streß nicht wert. Sollte halt in bar ablaufen.
Geht natürlich nur wenn die Mutter auch dahingehende Leistungen bezieht.

Ansonsten bleibt nur die Antragstellung die würde ich erst mal über das Formular VÄM (http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk2/~edisp/l6019022dstbai381595.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI381598) machen. Dann bekommst du schon das zugeschickt was das JC gerne hätte, Ausnahme du weißt was man für Formulare nimmt. Ich weiß es nicht sonst hätte ich anders geschrieben.

MfG FN
Titel: Aw: Einmalige temporäre Bedarfsgemeinschaft
Beitrag von: violet am 03. August 2022, 18:58:09
nein, kannst du nicht. eine temp. BG setzt Dauerhaftigkeit vor und keine Einmaligkeit
Titel: Aw: Einmalige temporäre Bedarfsgemeinschaft
Beitrag von: Sese am 03. August 2022, 19:56:27
Ok. Dann lasse ich es.