Hallo mal wieder,
ich hatte einen Brief erhalten das meine Prozesskosten überprüft werden, ob sich finanziell etwas verbessert hat. Hatte dies in Anspruch genommen, als ich gekündigt wurde.
Jetzt muss ich den Fragebogen: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ausfüllen. Dieser hatte damals mein Anwalt ausgefüllt, ich habe davon leider keine Ahnung und verstehe den Teil C und D nicht.
C: Unterhaltsanspruch gegenüberanderen Personen
D: Angehörige, denen Sie Bar- oder Naturalunterhalt gewähren
ich wohne ja mit meinem Freund zusammen und unserem gemeinsamen Kind sind beide Ledig.
weiß jemand zufällig was bei C und D eingetragen werden muss?
Oder reicht es auch aus, wenn man dem Gericht mitteilen tut da sich nichts finanziell verändert hat und den aktuellen ALG2 Bescheid dazu und warten was kommt?
Würde mich auf Antworten freuen :smile: :help:
Beides fragt ab, ob Du jemandem oder jemand Dir zu Unterhalt verpflichtet (b)ist. Das kannst Du beides mit NEIN beantworten, denn es bestehen ja keinerlei Ansprüche.
Zitat von: justine1992 am 03. August 2022, 06:27:44Beides fragt ab, ob Du jemandem oder jemand Dir zu Unterhalt verpflichtet (b)ist. Das kannst Du beides mit NEIN beantworten, denn es bestehen ja keinerlei Ansprüche.
Äh, doch.
Zumindest das Kind hat Unterhaltsansprüche an den Elternteil und der wird ja auch dadurch gewährt, dass TE sein/ihr Kind bei sich wohnen hat und versorgt, da also auf jeden Fall JA.
Ob es Unterhaltsansprüche bei "eheähnlicher Gemeinschaft" gegenüber dem Partner gibt, weiss ich nicht.
Den Bescheid musst du sowieso dazu tun - da stehen dein Partner und euer Kind ja sowieso mit drauf, da ihr eine BG seid.
Eigentlich ist der Bescheid bei laufendem Bezug auch ausreichend. Müsste auch da irgendwo in dem Fragebogen stehen, dass bei Sozialleistungen Punkte sowienoch bis daundda nicht ausgefüllt werden brauchen, wenn ich das richtig in Erinnerung habe.
Und "hat sich nichts geändert", wenn sich nichts geändert hat, sollte außerdem ausreichen.
Gemeinsames Kind, daher kein Unterhaltsanspruch, wenn die Eltern zusammen leben.
Zitat von: Yavanna am 03. August 2022, 14:46:21Gemeinsames Kind, daher kein Unterhaltsanspruch, wenn die Eltern zusammen leben.
Das wäre aber schlimm, wenn das leibliche Kind keinen Unterhaltsanspruch hat. Dann dürften die Eltern es ja verhungern lassen. Es hat natürlich einen Unterhaltsanspruch. Bis 18 auf Naturalunterhalt, ab 18 auf Barunterhalt.
Naturalunterhalt ist schlicht gemeinhin das, was durch die Eltern zu gewähren ist, wenn sie mit dem Kind zusammenleben.
Ich bin mir sicher, dass sich diese Fragen auf Personen außerhalb des Haushaltes beziehen.
Nein. Auch Kinder im Haushalt kosten Geld, das muss das Gericht berücksichtigen.
Im Zweifel Frage bei deinem Anwalt, so etwas gehört zum Service der Nachbetreuung. Einfach die Person am Empfang ansprechen und sie wird dir helfen, alternativ den angegeben Rechtspfleger beim Gericht anrufen und nachfragen. Im Grund ist es nicht kompliziert.
Auf Ratschläge in einem Forum würde ich nicht vertrauen. Mal davon abgesehen das für wenigsten hier Rechtsberatung ausführen dürfen. Im Zweifel hast du nämlich ein ernstes Problem.
Also, ich hab jetzt mal bei mir nachgeguckt: Unter D kommt auf jeden Fall dein Kind rein. Bei der Frage nach dessen Einkommen kannst du einfach auf den beigefügten Bescheid verweisen - da steht ja alles drin.
Wie gesagt: Ob es bei NICHT verheirateten Partnern einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gibt, weiss ich nicht, da müsstest du mal googeln. Ich glaube aber, dass nein.
Dir unterhaltsverpflichtet (also unter C einzutragen) wären z.B. deine Eltern. [edit:] Oder auch ein Ex-Ehemann ... [edit ende]
Sorry, bin mit dem Unterhalts-Thema nicht vertraut ...
Die Abschnitte E-J brauchen wir als Sozialleistungsempfänger nicht ausfüllen - aktueller Bescheid genügt (incl. Berechnungsbögen).
Vielen Dank für die Rückmeldungen, ich hatte heute bei Gericht angerufen dort wurde mir gesagt ich solle mal den ALG2 Bescheid einreichen , falls noch etwas benötigt wird melden Sie sich. Habe sicherheitshalber noch weil sich die Miete erhöht hat den Zettel dazu und wo Miete und Kindergeld abgeht inklusive Kontoauszüge 3 Monate. Ich denke das wird reichen, die haben ja damals alles bekommen, bei einer Prüfung brauch man ja nicht nochmal Mietvertrag und jeden Krümel das müssen die ja haben.
Ich hätte noch eine Frage, ich habe ja die Unterlagen eingereicht sicherheitshalber per Einschreiben Einwurf. Aber ohne den Fragebogen: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Meldet sich das Arbeitsgericht wenn Sie doch den Fragebogen brauchen oder wird da direkt die Prozesskostenhilfe aufgehoben ? Hatte ja angerufen aber mir wurde nichts davon gesagt das ich dies einreichen solle. Laut Internet ist man nicht verpflichteter bei Nachprüfung den Fragebogen auszufüllen. Möchte halt keine Probleme haben und mach mir da wieder Gedanken :heul:
Zitat von: mausilein am 08. August 2022, 02:22:24Ich hätte noch eine Frage, ich habe ja die Unterlagen eingereicht sicherheitshalber per Einschreiben Einwurf. Aber ohne den Fragebogen: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Meldet sich das Arbeitsgericht wenn Sie doch den Fragebogen brauchen oder wird da direkt die Prozesskostenhilfe aufgehoben ? Hatte ja angerufen aber mir wurde nichts davon gesagt das ich dies einreichen solle. Laut Internet ist man nicht verpflichteter bei Nachprüfung den Fragebogen auszufüllen. Möchte halt keine Probleme haben und mach mir da wieder Gedanken :heul:
Hmmm ... :scratch:
Wenn die dir den Fragebogen zugeschickt haben, denke ich mal schon, dass die auch möchten, dass du ihn ausfüllst... :weisnich:
Kommt auf den Rechtspfleger an. Auf dem Formular steht zumindest die wichtige Nummer der Angelegenheit. Es wäre am besten gewesen dass Formular mitzugeben und einfach für unklaren Sachen offen zu lassen.
Nun da aber schon abgegeben wurde wird sich das Gericht bei dir melden wenn sie noch was wollen.
Ich hatte die E-Mail vom Anwalt falsch gelesen, dort stand zusammengefasst es kann sein das dies Schreiben benötigt wird das weiß er aber nicht. Da hatte ich gedacht ich brauche es. Deswegen hatte ich nachgefragt, und am Ende nicht mitgeschickt. Aktenzeichen habe ich natürlich auf den Brief geschrieben, da denke ich mal reicht alles sonst werden die sich melden hoffe ich , hatte auch dazu falls fragen sind können sie sich gerne melden bei mir. :smile:
Bleibe jetzt ganz entspannt. Du hast soweit alles richtig gemacht. Wenn noch was fehlt, dann meldet sich das Gericht schriftlich bei dir. Wenn alles passt, dann hast du in einigen Wochen die Information dass sich nicht verändert hat im Briefkasten. Also bleib ganz entspannt.
Zitat von: Hary am 03. August 2022, 18:08:58Auf Ratschläge in einem Forum würde ich nicht vertrauen.
Dann wäre ja nach deiner Auffassung jeder Ratschlag vertrauensUNwürdig.
Ratschläge in einem Laienforum sollte ein TE nachprüfen zumal fast immer die Rechtsquellen mit angegeben werden. Die Prüfung also kein Problem darstellt.
Ein klein wenig Arbeit muss sich ein TE schon im eigenen Interesse machen.
Tut er das hat er eine relativ kompetente Argumentationsgrundlage gegen seinen Gegner und im Verfahren.
Guten Morgen
Habe eben Bescheid bekommen das doch der komplette Antrag eingereicht werden muss.
Ich bräuchte Hilfe bei Punkt D: Kind Einkommen ist ja kein Kindergeld da schreibe ich kein Einkommen rein und kreuze nein an. Oder doch reinschreiben da das Kindergeld für unser gemeinsames Kind mein Freund bekommt aufs Konto trotz das wir beide ledig sind und zusammen wohnen, muss ich dann bei Punkt E: Bruttoeinnahmen, das Kindergeld von meinem Kind eintragen ? Ich selber bekomme ja kein Kindergeld bin ja zu alt dazu.
Muss leider den kompletten Antrag ausfüllen und soll nichts auslassen.
Würde mich auf eine Rückmeldung freuen :smile: