Hallo zusammen,
folgendes steht im Hauptantrag zu Vermögen:
"Meine Bedarfsgemeinschaft verfügt über erhebliches Vermögen
Ja
Nein
► Erheblich ist kurzfristig für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers über 60.000 Euro sowie über 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Beispiele: Barmittel, Sparguthaben, Tagesgelder, Wertpapiersparpläne und -depots. Nicht in die Erheblichkeitsprüfung einzubeziehen sind Vermögensgegenstände, die nicht frei verfügbar sind. Dazu gehören insbesondere selbstgenutzte Wohnimmobilien und typische Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebens- oder -rentenversicherungen.
Sollte bei Ihnen erhebliches Vermögen vorliegen, füllen Sie bitte die
Anlage VM
aus."
Ich habe eine Kapitallebensversicherung, die verwertbar ist. Allerdings unter 30.000 Euro. So gehe ich davon aus, dass ich die Anlage VM NICHT ausfüllen muss, richtig??
Nun steht aber in den Hinweisen zum Antrag:
"Bitte geben Sie das Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft an.
Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig davon, ob
sie im Inland oder Ausland vorhanden sind. Dazu gehören insbesondere:
• Bank- und Sparguthaben (auch online), Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Anleihen, Aktienfonds,
• Forderungen,
• Kraftfahrzeuge (z. B. Auto, Motorrad),
• Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bausparverträge,
• bebaute oder unbebaute Grundstücke, Hausbesitz (z. B. Ein- oder Mehrfamilienhäuser),
Eigentumswohnungen und
• sonstige Vermögensgegenstände (z. B. Wertsachen, Gemälde, Schmuck).
Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf,
Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar
sind Vermögensgegenstände, über die die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht verfügen darf (z. B. weil der Vermögensgegenstand
verpfändet ist). Wurde ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss mit einem Versicherungsunternehmen
vereinbart, ist ein Vermögen aus einer Versicherung in Höhe eines Freibetrages von 750,00 Euro je vollendetem
Lebensjahr bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar. Ob Vermögen verwertbar ist, beurteilt das zuständige
Jobcenter.
Zur Prüfung des Vermögens kann das Jobcenter die Vorlage entsprechender Unterlagen, wie z. B. die letzten Jahresabrechnungen
oder auch Kontoauszüge (Näheres siehe unter Nummer 42 ,,Kontoauszüge") zur Einsichtnahme verlangen.
Aus den vorgenannten Unterlagen dürfen die Jobcenter von denjenigen Angaben Kopien fertigen und zu den
Akten nehmen, die leistungsrelevant sind. Änderungen in den Vermögensverhältnissen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft
haben Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes und sind immer unverzüglich mitzuteilen."
Wie soll ich das nun als Antragsneuling verstehen?
Ich freue mich über euer kluges Feedback!
Liebe Grüße :smile:
Dannu
Zitat von: Dannu am 03. August 2022, 15:52:42Wie soll ich das nun als Antragsneuling verstehen?
Ich freue mich über euer kluges Feedback!
Wenn du alles zusammenrechnest was du hast dann dürfen 60 000 .- nicht überschritten werden.
Wenn du mehr Personen seid dann für jede weitere Person ein zusätzlicher Freibetrag von 30 000.-
Zitat von: Dannu am 03. August 2022, 15:52:42Nicht in die Erheblichkeitsprüfung einzubeziehen sind Vermögensgegenstände, die nicht frei verfügbar sind. Dazu gehören insbesondere selbstgenutzte Wohnimmobilien und typische Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebens- oder -rentenversicherungen.
das natürlich beachten nicht das du so etwas mit einrechnest.
und wenn die Regelung aufgehoben wird bzw. ausläuft oder im Bürgergeld ganz anders geregelt wird dann solltest du dir überlegen ob du deine LV nicht in den Verwertungsausschluss nimmst denn dann ist diese kein normales Schonvermögen sondern privilegiertes Schonvermögen und damit nicht anrechenbar bis zur Höchstgrenze also deinem Alter x 750.-
MfG FN
Hallo Fettnäpfchen,
danke für deine Antwort. Leider bin ich mir nicht sicher, wie du das meinst. Heißt das also, die Lebensversicherung spielt keine Rolle - zumindest nicht bis Ende Dezember, bis das Bürgergeld kommt- auch wenn sie verwertbar ist? - Ich hatte vor einiger Zeit einen Betrag daraus entnommen, denn ich wollte meine finanzielle Schieflage überbrücken, ohne Hartz-IV in Anspruch nehmen zu müssen. Das wird das Jobcenter meinen Kontoauszügen entnehmen können.
Darum bin ich mir nicht sicher, ob ich es nicht doch angeben sollte, auch wenn ich deutlich unter der Höchstgrenze liege...
Für alle, die sich für eine klare Antwort auf meine Frage interessieren. Ich habe beim Jobcenter angerufen und nachgefragt. Ganz einfach:
Die Angaben zum Vermögen in der Anlage VM müssen auf jeden Fall gemacht werden, damit nachvollziehbar ist, ob das verwertbare Vermögen auch tatsächlich unter der Höchstgrenze von 60.000 Euro liegt. Man könnte ja alles Mögliche behaupten 😉
Für das Bürgergeld ab Januar 2023 gilt:
Für die ersten 2 Jahre gilt ebenso die Obergrenze von 60.000 Euro. Ab dem 3. Jahr sind es dann nur noch 15.000.
Liebe Grüße und alles Gute :smile:
Zitat von: Dannu am 04. August 2022, 09:02:28Für alle, die sich für eine klare Antwort auf meine Frage interessieren. Ich habe beim Jobcenter angerufen und nachgefragt. Ganz einfach:
Die Angaben zum Vermögen in der Anlage VM müssen auf jeden Fall gemacht werden, damit nachvollziehbar ist, ob das verwertbare Vermögen auch tatsächlich unter der Höchstgrenze von 60.000 Euro liegt. Man könnte ja alles Mögliche behaupten 😉
Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket (https://hartz.info/index.php?topic=121895.0)
Das sagt das Gesetz:
ZitatVermögen (§ 67 Abs. 2 SGB II)
Vermögen wird für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt, wenn der Antragsteller erklärt, dass er kein erhebliches Vermögen hat. Als nicht erheblich gilt das Gesamtvermögen des Antragstellers i.H.v. max. 60.000 Euro, sowie max. 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Zu berücksichtigen ist das jeweilige frei verfügbare Gesamtvermögen. Nicht unter den o.g. Betrag fallen u.a. PKW (soweit eigenständig geschützt), selbst bewohnte Eigenheime und eigenständig geschütztes Altersvorsorgevermögen.
Hinweise:
Da eine Vermögensprüfung nur bei Antragstellung erfolgt, wird nicht erhebliches Vermögen damit für den gesamten Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt, auch wenn dieser länger als 6 Monate läuft.
an dem orientiert man sich und nicht am telefonischen Geblubber eines SB dass darüber hinaus nicht mal nachweislich ist.
Kommunikation mit dem JC: Nur schriftlich auf dem Postwege - Nicht per Telefon!! (http://hartz.info/index.php?topic=39225.0)
Zitat von: Dannu am 04. August 2022, 09:02:28Für das Bürgergeld ab Januar 2023 gilt:
Für die ersten 2 Jahre gilt ebenso die Obergrenze von 60.000 Euro. Ab dem 3. Jahr sind es dann nur noch 15.000.
und das glaubst du ? Hat eine gute Glaskugel der SB.
MfG FN
Autor Dannu
- Heute um 09:02:28
Die Angaben zum Vermögen in der Anlage VM müssen auf jeden Fall gemacht werden, damit nachvollziehbar ist, ob das verwertbare Vermögen auch tatsächlich unter der Höchstgrenze von 60.000 Euro liegt. Man könnte ja alles Mögliche behaupten 😉
[/quote]
dafür unterschreibt man ja am Ende, dass die Angaben stimmen und alles Mögliche behauptet vermutlich der SB.
Zitat von: CCR am 04. August 2022, 15:59:06dafür unterschreibt man ja am Ende, dass die Angaben stimmen und alles Mögliche behauptet vermutlich der SB.
Genau so ist es, erst habe ich deinen Beitrag falsch verstanden aber du bist ja der selben Meinung. Ich lass meinen Beitrag einfach mal stehen:
Beim vereinfachten Antrag gibt es aber keine Anlage VM und die Prüfung wird dann spätestens beim WBA vorgenommen.
ALG 2 Anträge (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529)
Eindeutig unter Pkt 6 und mit Unterschrift bestätigt man das.
Sonst wäre es auch kein vereinfachter Antrag.
MfG FN
CCR und Fettnäpfchen
Okay, ihr habt mich überzeugt! Dann lass ich das einfach erstmal mit der Anlage VM. Danke für eure Hinweise. Ich habe einfach noch keine Erfahrung mit den Menschen vom Amt.
Das habe ich auf der Seite des BMAS gefunden. Auch nur Geblubber? Was meint ihr? :
"II. Mehr Sicherheit, mehr Respekt für Lebensleistung
Vermögen und Angemessenheit der Wohnung werden erst nach 24 Monaten Bürgergeldbezug überprüft.
Nach Ablauf der 24 Monate (Karenzzeit) ist ein höheres Schonvermögen als bisher vorgesehen. Rücklagen für die Altersvorsorge werden ebenfalls besser geschützt.
Für Auszubildende, Schüler*innen und Studierende, die Bürgergeld beziehen, gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung oder den Nebenjob."
Dannu
Zitat von: Dannu am 05. August 2022, 09:15:38"II. Mehr Sicherheit, mehr Respekt für Lebensleistung
Vermögen und Angemessenheit der Wohnung werden erst nach 24 Monaten Bürgergeldbezug überprüft.
Nach Ablauf der 24 Monate (Karenzzeit) ist ein höheres Schonvermögen als bisher vorgesehen. Rücklagen für die Altersvorsorge werden ebenfalls besser geschützt.
Für Auszubildende, Schüler*innen und Studierende, die Bürgergeld beziehen, gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung oder den Nebenjob."
Solange es nicht als Gesetz festgeschrieben ist ist es das> nämlich geblubber.....
Für 2005 waren mehr Euro beim ALG 2 angedacht als es dann gab. Die Summe (glaube um die 530.-) haben wir jetzt 17 Jahre später noch nicht erreicht.
Und das mit dem höheren Schonvermögen
ist wie damals als es von 250 auf 750 Euro angehoben wurde.
Die wenigsten hatten etwas davon denn man konnte und kann das privilegierte Schonvermögen eh nur durch den Verwertungsausschluss schützen, dafür ist es dann aber im Rentenalter so das man soviel Geld hat dass das erst verbraucht werden muss bevor man dann Unterstützung über das SGB 12 beantragen kann. Also der Profiteur ist der Staat.
MfG FN