Seit Monaten, reiche ich Kontoauszüge mit dem Geldzufluss ein, und nun will man auch noch die Lohnabrechnungen der letzten Monate :wand:
Möglicherweise, ist auf den Kontoauszügen, kein Brutto, zu erkennen.
Lass, wenn es Dich, nervt. Damit rächst Du, Dich an denen, Du machst sie arbeitslos, damit.
Nöö, macht er nicht.
Der Freibetrag aus Erwerbstätigkeit errechnet sich aus dem Brutto. Wenn keine Abrechnung trotz Aufforderung eingereicht wird, gilt netto=brutto und somit nachteilig für den LE
ZitatWenn keine Abrechnung trotz Aufforderung eingereicht wird, gilt netto=brutto und somit nachteilig für den LE
Das ist doch Quatsch. Wenn der Leistungsempfänger nicht mitwirkt, wird der Arbeitgeber nach § 57 SGB II wegen Auskunft angeschrieben. Es gibt einen Amtsermittlungsgrundsatz.
Allenfalls ein Bußgeld kann für den LE verhängt werden, wenn er nicht mitwirkt.
das spiel geht doch schon seit Feb.. bei dir so spinnen die?
Fragen und Antworten zu Hartz IV / ALG II / Antrag wird nicht bearbeitet, obwohl alles angegeben
01. Februar 2022, 14:14:11
Hallo.
habe eine kurzzeitige Beschäftigung gehabt und musste wieder einen Antrag stellen, bei dem man mir einen WBA gegeben hat, den ich eingereicht habe. Die Bearbeitung zieht sich nun über Monate hin, weil es schlicht vom Sachbearbeiter unnötig hinausgezögert wird, egal wie oft ich aufkläre, dass das was die wissen wollen auf einem der Unterlagen drauf steht, es wird mit Absicht hinausgezögert und immer wieder irgendwelche angeblichen Ausreden mit Mitwirkungspflicht geschickt.
Ich kann auch nicht länger meine Wohnung halten, weiß nicht was ich noch machen soll.
Hat jemand einen Rat? Auf Vorschuss wurde nicht eingegangen, sondern mal wieder ein Schikaneschreiben geschickt.
https://hartz.info/index.php?topic=127880.msg1524983#msg1524983
Andere LE wollen ihren AG nicht angeben, auch keinen AV. Jetzt heißt wieder, man könne den AG vom Jobcenter aus doch anschreiben... Entscheidet euch doch mal bitte.
Wenn kein AV, keine Abrechnung und nur der Kontoauszug mit Zufluss eingereicht wird, kann das JC durchaus Brutto =Netto berücksichtigen
Zitat von: Frosti am 12. August 2022, 08:28:38und nun will man auch noch die Lohnabrechnungen der letzten Monate
Eigentlich völlig Normal, weil die eh immer Eingereicht werden müssen.
Die werden letztlich für die Berechnung gebraucht.
Wenn dann eher keine Kontoauszüge, über den Geldeingang.
ZitatWenn kein AV, keine Abrechnung und nur der Kontoauszug mit Zufluss eingereicht wird, kann das JC durchaus Brutto =Netto berücksichtigen
Ach komm, du weißt ganz genau, dass das falsch ist. Du kannst einen Kollegen vom Unterhalt fragen, dass er in eSolution schaut, wo der LE arbeitet. Oder du erfährst es über den Datenabgleich. Und auf dem Kontoauszug steht auch meistens der Arbeitgeber drauf.
Wenn du tatsächlich gar nichts hast, also Erkenntnisausfall vorliegt, dann entziehst du die Leistungen. Denn du weißt ja noch nichtmal, ob das auf dem Konto der tatsächliche Lohn ist. Es kann ja auch Teilzahlungen in bar gegeben haben.
Zugang zu Esolution ist beschränkt, zumindest in meiner Kommune. Außerdem hat die RD schon Personen abgemahnt, die in Portale geschaut haben, man solle die Info beim Kunden holen.
In unserem Integrationszentrum ist es gang und gäbe, lieber was einzureichen um damit den Prozess zu beschleunigen, als auf stur zu stellen.
Ah, Jobcentermitarbeiter antworten hier auch.
und meistens sogar hilfreich.....
MfG FN
Zitat von: Kopfbahnhof am 12. August 2022, 17:29:32Zitat von: Frosti am 12. August 2022, 08:28:38und nun will man auch noch die Lohnabrechnungen der letzten Monate
Eigentlich völlig Normal, weil die eh immer Eingereicht werden müssen.
Die werden letztlich für die Berechnung gebraucht.
Wenn dann eher keine Kontoauszüge, über den Geldeingang.
Bei mir wollte man beides und Lohnabrechnungen wurden auch jeden Monat eingereicht, von daher ist es reine Schikane gewesen. Offensichtlich sollte ich die Unzufriedenheit mit der Situation in diesem Land ausbaden.
Zitat von: Frosti am 28. Mai 2025, 08:14:20Bei mir wollte man beides und Lohnabrechnungen wurden auch jeden Monat eingereicht
Ersteres (Kontoauszüge) ist mehr als fragwürdig und zweitens (Lohnabrechnung) ist sogar Pflicht.
Zitat von: Kopfbahnhof am 28. Mai 2025, 15:06:58Ersteres (Kontoauszüge) ist mehr als fragwürdig
Warum? Da der Zufluss maßgeblich ist, ist daran gar nichts fragwürdig.
Ich überlege schon seit heute morgen, warum der TE nach fast 3 Jahren antwortet.
Zitat von: TripleH am 28. Mai 2025, 17:27:23Da der Zufluss maßgeblich ist
Maßgeblich ist der Verdienst.
Die monatliche Lohnbescheinigung reicht dafür völlig aus, um den Bedarf berechnen zu können.
Wozu braucht ein JC dann noch jeden Monat einen Kontoauszug?
(wurde bei mir übrigens auch nie gefordert, da schlicht nicht notwendig)
Was anderes ist es, wenn ein neuer Antrag oder ein WBA fällig ist, dann die üblichen 3 Monate.
Zitat von: Kopfbahnhof am 28. Mai 2025, 17:46:29Maßgeblich ist der Verdienst.
Und in welchem Monat dieser Verdienst angerechnet wird, ist neuerdings völlig egal oder was? Der Begriff "Zuflussprinzip" ist dir unbekannt? Spielt keine Rolle?
Zitat von: TripleH am 28. Mai 2025, 21:55:30Der Begriff "Zuflussprinzip" ist dir unbekannt? Spielt keine Rolle?
Nein und Nein
Wer einen Nebenjob hat, weiß in der Regel auch, wann Zahltag ist.
Ich kenne jetzt auch niemanden, der einen Nebenjob hat, der jeden Monat einen Auszug beim JC vorlegen müsste.
Weil es schlicht nicht notwendig ist, der Gehaltsnachweis reicht völlig aus.
(wenn der AG den nicht eh schon elektronisch an das JC sendet)
Abgesehen davon, dass dieser Thread von 2022 ist!
Ein Kontoauszug ist nur nötig beim ersten oder letzten Gehalt wegen dem Zuflussprinzip. Bei fortlaufendem Einkommen ist das nicht mehr nötig.
Zitat von: Kopfbahnhof am 29. Mai 2025, 17:34:52Weil es schlicht nicht notwendig ist, der Gehaltsnachweis reicht völlig aus. (wenn der AG den nicht eh schon elektronisch an das JC sendet)
Das geht schonmal gar nicht. Der AG hat die Abrechnungen an mich zu schicken und nirgends anders hin.
Zitat von: Kopfbahnhof am 29. Mai 2025, 17:34:52Wer einen Nebenjob hat, weiß in der Regel auch, wann Zahltag ist.
Du willst es wohl nicht verstehen oder kannst du es nur nicht? Wann tariflich, vertraglich oder gesetzlich gezahlt werden muss, ist unerheblich, da es nur auf den tatsächlichen Zufluss ankommt. Und das sieht man bei unbarer Zahlung nunmal nur auf dem Kontoauszug. Die Vorlage gehört daher sehr wohl zu den notwendigen Mitwirkungspflichten.
ZitatBei fortlaufendem Einkommen ist das nicht mehr nötig.
Auch das stimmt so eben nicht, da die Prüfung des tatsächliche Zuflusses dem Jobcenter obliegt. Gerade bei Lohn, der am Ende des Monats gezahlt wird, kann auch ganz schnell mal erst im nächsten Monat auf dem Konto sein, weil irgendwas schief gelaufen ist.
Zitat von: Sensoriker am 29. Mai 2025, 17:41:15dass dieser Thread von 2022 ist!
Wenn @Frosti am 28.05.25 geantwortet hat, darf ich wohl auch was dazu schreiben?
Zitat von: Sensoriker am 29. Mai 2025, 17:41:15Der AG hat die Abrechnungen an mich zu schicken und nirgends anders hin.
Warum sollte er das nicht trotzdem tun, die Lohnabrechnung bekommt man ja auch selbst.
Elektronische Übermittlung ist mittlerweile üblich.
Zitat von: TripleH am 29. Mai 2025, 17:46:29Gerade bei Lohn, der am Ende des Monats gezahlt wird, kann auch ganz schnell mal erst im nächsten Monat auf dem Konto sein
Was absolut keine Rolle spielt, wenn der Nebenjob schon länger existiert.
Wie geschrieben, ich kenne keinen der in so einem Fall jeden Monat seinen Auszug vorzeigen muss.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
Ein Einkommenszufluss ist so einen Änderung.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I sind auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweise vorzulegen.
Die Lohnabrechnung belegt die vom JC zu berücksichtigende Höhe von Brutto- und Nettoeinkommen, welches das JC zur Berechnung des beim Bürgergeld mindernd zu berücksichtigenden Einkommensbetrages benötigt.
Der Kontoauszug mit dem Gutschrift-/Wertstellungsdatum belegt den Zeitpunkt des Zuflusses, den das JC benötigt um festzustellen, in welchem Monat der mindernd zu berücksichtigende Einkommensbetrag die Leistung mindert.
D.h. es besteht die grundsätzliche Pflicht, sowohl Lohnabrechnung auch als auch Kontoauszug vorzulegen, wenn das JC dies fordert. Das JC darf beides wegen der Leistungsrelevanz speichern.
Zitat von: Ottokar am 30. Mai 2025, 08:52:58sowohl Lohnabrechnung auch als auch Kontoauszug vorzulegen
Auch wenn der Nebenjob schon Jahre existiert?
Zitat von: Ottokar am 30. Mai 2025, 08:52:58wenn das JC dies fordert
Ich würde es als Schikane empfinden (zumindest fragwürdig), dann auch noch für jeden Monat den Kontoauszug abliefern zu müssen.
Zitat von: Kopfbahnhof am 30. Mai 2025, 17:33:06Auch wenn der Nebenjob schon Jahre existiert?
auch dann
Zitat von: Ottokar am 31. Mai 2025, 10:57:12auch dann
Gut das es kaum ein JC so Handhabt. (kenne zumindest bisher keins)
Da könnte man glatt überlegen, ob volle Überwachung oder besser gar kein Nebenjob.